Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Düsseldorf - S 13 EG 8/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Streitig ist die Gewährung von Elterngeld für ein 2006 geborenes Kind.
3Die 1970 geborene Klägerin beantragte am 06.01.2007 die Gewährung von Elterngeld nach dem Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG) für ihre am 00.00.2006 geborene Tochter T. Vor der Geburt ihrer Tochter war sie als angestellte Rechtsanwältin beschäftigt. Ihr Monatsgehalt betrug nach ihren Angaben zuletzt 4.200,00 Euro brutto. Seit dem 01.04.2006 arbeitet sie nach ihren Angaben nur noch in Teilzeit und erziehlt ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 1000,00 Euro.
4Das Versorgungsamt L lehnte mit Bescheid vom 22.01.2007 unter Hinweis auf § 27 Abs. 1 BEEG die Gewährung von Elterngeld ab, da das Kind vor dem 01.01.2007 geboren sei, so dass die Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes weiter anzuwenden seien. Ein Anspruch auf Elterngeld bestehe daher nicht.
5Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2007 zurück.
6Dagegen hat die Klägerin am 23.04.2007 Klage erhoben. Sie hält die Stichtagsregelung, nach der für Kinder, die vor dem 01.01.2007 geboren wurden, kein Elterngeld gewährt wird, für verfassungswidrig. Diese Regelung verstoße gegen Artikel 6 des Grundgesetzes. Auch liege ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vor.
7Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
8den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22.01.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2007 zu verurteilen, ihr Elterngeld für ihre am 00.00.2006 geborene Tochter zu gewähren.
9Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen.
11Er hält die Stichtagsregelung für verfassungsrechtlich unbedenklich.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Elterngeldakte der Klägerin Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die zulässige Klage ist unbegründet.
15Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 22.01.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2007 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert, da dieser Bescheid rechtmäßig ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Elterngeld nach dem BEEG, da ihre Tochter am 00.00.2006 und damit vor dem 01.01.2007 geboren ist.
16Gemäß § 27 Abs. 1 BEEG sind für die vor dem 01.01.2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder die Vorschriften des 1. und 3. Abschnittes des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden; ein Anspruch auf Elterngeld besteht in diesem Fall nicht.
17Das Gericht hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Stichtagsregelung. Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatzes Artikel 3 Abs. 1 GG, dass der Gesetzgeber für die jeweiligen Anspruchgrundlagen BEEG oder BErzGG an den Zeitpunkt der Geburt des Kindes anknüpft (vgl. für die Stichtagsregelung des BErzGG Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.12.1987 - 1 BVR 1233/87). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist es dem Gesetzgeber durch Artikel 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, für Regelungen bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Ihm steht für die Regelung des Überganges eines älteren zu einem neueren Gesetz notwendig ein gewisser Spielraum zu.
18Die getroffene Stichtagsregelung liegt innerhalb dieses Spielraumes zu und ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. SG Aachen, Urteil vom 26.06.2007, S 13 EG 8/07).
19Die Klage war daher abzuweisen.
20Die Kostenentscheidung ruht auf § 93 SGG.
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