Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 4 KR 61/07

Tenor

1. Unter Aufhebung des Bescheides vom 18.07.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2007 wird festgestellt, dass die seit 01.11.2002 ausgeübte Vorstandstätigkeit des Klägers bei der J AG keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung begründete.

2. Die Beklagte hat die seit 01.11.2002 gezahlten Arbeitnehmeranteile zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


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