Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 22 SO 13/08 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der Einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 06.05.2008 bis 31.07.2008 vorläufig ein monatliches Taschengeld in Höhe von 65,00 Euro sowie einen einmaligen Betrag n Höhe von 40,00 Euro zur Anschaffung von Sportbekleidung zu zahlen. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.


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