Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 8 KR 193/05

Tenor

Der Bescheid vom 11.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2005 wird insoweit aufgehoben, als er für die Zeit ab 01.01.2005 Beitragsanteile unter Zugrundelegung des Einkommens des Ehemannes der Klägerin festsetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt.


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