Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 8 KR 290/06

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 01.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2006 verurteilt, die für die durchgeführte Mammareduktionsplastik aufgewandten Kosten in Höhe von 5.700,00 Euro nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erstatten. Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt.


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