Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 35 AS 173/08 ER

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 25.07.2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.07.2008 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus X bewilligt.


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