Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 2 KA 160/08 ER

Tenor

Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine uneingeschränkte Fortführung der Vertragszahnarztpraxis durch Frau T bis zum Dienstag, den 31.03.2009, als Übergangsregelung zu genehmigen, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.


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