Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 33 KA 49/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Eintragung des Tätigkeitsbereichs "Gastroenterologie" in das Arztregister sowie das von der Beklagten geführte Online-Arztverzeichnis.
3Die Klägerin ist als Fachärztin für Innere Medizin ohne Schwerpunkt in E niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Bescheid vom 30.01.2006 erteilte ihr die Beklagte die Genehmigung zur Erbringung bestimmter gastroenterologischer Leistungen des Kapitels 13.3.3 EBM sowie des proktologischen Basiskomplexes nach Nr. 30600 EBM. Anschließend beantragte die Klägerin einen entsprechenden Eintrag im Arztregister sowie im Online-Arztverzeichnis der Beklagten. Hierzu machte sie geltend, die Genehmigung stelle sie solchen Internisten gleich, die den Schwerpunkt "Gastroenterologie" im Rahmen der Weiterbildung erlangt hätten. Die Nichteintragung dieses Tätigkeitsschwerpunktes führe zu einer Ungleichbehandlung gegenüber vergleichbaren Ärzten. Zudem stelle die Genehmigung einen wichtigen Bestandteil ihrer Zulassung dar. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 06.09.2006 ab, da einzelne Genehmigungsbescheide nicht Bestandteil des Arztregisters seien. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2007 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die auf Zulassungsebene geführten Arztregister seien unter Berücksichtigung der Zulassungsverordnung nach Vorgaben auf Grundlage des durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung vorgegebenen Bundesarztregisters zu führen. Eine Möglichkeit der begehrten Ergänzung der Arztregistereintragung sei nicht gegeben, da einzelne Genehmigungsbescheide keinen Bestandteil des Arztregisters darstellten.
4Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage, zu deren Begründung vorgetragen wird, die Klägerin erfülle die persönlichen und strukturellen Voraussetzungen, um dem Schwerpunkt Gastroenterologie im Sinne des § 135 Abs. 2 SGB V zugeordnet werden zu können, und sei den Internisten mit Schwerpunktbezeichnung Gastroenterologie faktisch gleichgestellt. Aufgrund dieser Gleichstellung und des vorhandenen Versorgungsbedarfs sei der Tätigkeitsbereich im Arztregister und damit auch im Online-Arztverzeichnis der Beklagten einzutragen. Die Nichteintragung führe zu einer Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber vergleichbaren Ärzten mit der Schwerpunktbezeichnung Gastroenterologie, obwohl kein Unterschied hinsichtlich der zu erfüllenden Leistungskriterien bzw. der geforderten Qualitätssicherung bestehe. Die erteilte Ausnahmegenehmigung stelle einen wichtigen Bestandteil der Zulassung der Klägerin im Sinne des § 2 der Zulassungsverordnung dar. Mit der Genehmigung werde der Klägerin bescheinigt, dass sie einen ausreichend qualifizierten Kenntnis- und Erfahrungsstand im Bereich der Gastroenterologie vorweisen könne. Die entsprechende Information sei daher für die Zulassung wie auch für die Patienten von Bedeutung. Gerade der Schutzgedanke gegenüber den Patienten spreche für die Eintragung des Tätigkeitsbereichs. Soweit Ärzte mit der Genehmigung für spezielle, unter einzelne Schwerpunkte fallende Leistungen nicht eingetragen wurden, würden die Patienten zudem mittelbar in ihrer freien Arztwahl beschränkt. Diese müssten die Möglichkeit haben, entsprechend qualifizierte Ärzte für ihr Krankheitsbild ausfindig machen zu können, weshalb die Information über die der Klägerin erteilte Genehmigung zur Abrechnung gastroenterologischer Leistungen zwingend sowohl im Arztregister wie auch im Online-Arztverzeichnis aufzunehmen sei. Das Arztregister-Muster führe lediglich die zwingend notwendigen Angaben auf, die Aufzählung sei dagegen nicht abschließend. Die §§ 3 und 4 der Zulassungsverordnung stünden der Eintragung ebenfalls nicht entgegen, da die Klägerin einen gleichwertigen Ausbildungsstand nachgewiesen habe. Dass das Online-Arztverzeichnis mit dem Arztregister korrespondiere, sei nicht feststellbar. Das Suchsystem sowie die darin wiedergegebenen Inhalte erweckten den Eindruck, es werde willkürlich einzelnen Ärzten die Möglichkeit eingeräumt, bestimmte Tätigkeitsbereiche, sonstige Schwerpunkte oder Angebote der jeweiligen Praxis anzugeben. Die Aussage, die Klägerin könne nicht entsprechend in das Online-Arztverzeichnis eingetragen werden, da die Eintragung des Tätigkeitsbereichs Gastroenterologie nur möglich sei, wenn auch ein Schwerpunkt nach der Weiterbildungsverordnung vorliege, beruhe nicht auf einer rechtlichen Grundlage. Da das Arztregister nicht 1 zu 1 übernommen werde, sei die Klägerin zumindest im Online-Arztverzeichnis der Beklagten mit dem Tätigkeitsbereich Gastroenterologie aufzunehmen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Klägerin zwischenzeichtlich mit Bescheid vom 30.10.2008 die Abrechnungsgenehmigung für das gesamte Leistungsspektrum des Kapitels 13.3.3 EBM erteilt worden sei.
5Die Klägerin beantragt,
6den Bescheid der Beklagten vom 06.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, in dem von ihr geführten Arztregister sowie dem Online-Arztverzeichnis den Tätigkeitsschwerpunkt "Gastroenterologie" für die Klägerin aufzunehmen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagte macht geltend, ein Anspruch auf Aufnahme über das Muster gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 2 der Zulassungsverordnung hinausgehender Angaben, insbesondere erteilter Abrechnungsgenehmigungen, bestehe nicht. Die der Klägerin erteilte Abrechnungsgenehmigung betreffe ihren Zulassungsstatus nicht. Da das Online-Arztverzeichnis auf den Datenbestand des Arztregisters zurückgreife, bestehe auch hier kein Anspruch auf Aufnahme der Abrechnungsgenehmigung für gastroenterologische Leistungen.
10Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil dieser nicht rechtswidrig ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Eintragung eines Tätigkeitsbereichs Gastroenterologie in das Arztregister sowie in das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Online-Arztverzeichnis.
13Gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB V werden die Arztregister von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Ihr Inhalt ergibt sich aus § 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte. Danach muss das Arztregister die Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit des Arztes enthalten, die für die Zulassung von Bedeutung sind, und ist nach dem Muster der Anlage zu § 2 Abs. 2 der Zulassungsverordnung zu führen. Das Muster gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 2 der Zulassungsverordnung (Bundesgesetzblatt I 1988, 2574) sieht die Eintragung von besonderen Genehmigungen zur Erbringung bestimmter Leistungen indes nicht vor. Eine Verpflichtung zur Eintragung besonderer Genehmigungen zur Erbringung spezieller Leistungen ergibt sich auch nicht daraus, dass diese zulassungsrelevant im Sinne des § 2 Abs. 1 der Zulassungsverordnung wären. Zu den zulassungsrelevanten Angaben gehören Angaben über Beschäftigungsverhältnisse, Feststellungen, die für eine Ungeeignetheit gemäß § 21 der Zulassungsverordnung bedeutsam sein könnten, die Genehmigung zur gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit, die Genehmigung zur Beschäftigung von angestellten Ärzten, die Genehmigung zur Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit an weiteren Orten oder die Nachweise zum Führen von Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen (vgl. Schallen, Kommentar zur Zulassungsverordnung, 6. Aufl., 2008 § 2 Rdnr. 3). Die etwa auf der Grundlage von Qualitätssicherungs-Vereinbarungen oder von aus Gründen des Bestandsschutzes vereinbarten Übergangsbestimmungen in oder zu den Gebührenordnungen erteilten Genehmigungen zur Erbringung bestimmter Leistungen sind indes allein für das von dem Vertragsarzt abrechnungsfähige Leistungsspektrum von Bedeutung, berühren seinen Zulassungsstatus jedoch nicht. Auch aus anderen rechtlichen Gründen ergibt sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Eintragung eines Tätigkeitsbereichs Gastroenterologie nicht. Weder folgt entsprechendes aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz noch gebieten zu berücksichtigende Belange der Versicherten die Aufnahme erteilter Genehmigungen zur Erbringung bestimmter Leistungen in das Arztregister. Zutreffend mag zwar sein, dass die Klägerin aufgrund der ihr erteilten Genehmigungen faktisch den Internisten mit der Berechtigung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung Gastroenterologie gleichgestellt worden ist. Das Arztregister hat aber lediglich die für die Zulassung relevanten Angaben zu enthalten, nicht aber Angaben über die von dem einzelnen Vertragsarzt abrechnungsfähigen Leistungen. Die Zulassung erfolgt für ein Fachgebiet mit oder ohne Schwerpunkt- und/oder Zulassungsbezeichnungen, nicht jedoch für einzelne Leistungen oder Leistungsbereiche. Der die ungleiche Behandlung der Klägerin gegenüber Internisten mit der Schwerpunktbezeichnung Gastroenterologie rechtfertigende Unterschied besteht daher darin, dass die Klägerin die Berechtigung zur Führung der Schwerpunktbezeichnung nicht erworben hat. Belange der Versicherten können eine Verpflichtung zur Aufnahme erteilter Genehmigungen zur Erbringung bestimmter Leistungen in das Arztregister schon deshalb nicht begründen, weil die Arztregister nicht der Information der Versicherten, sondern wesentlich dem Nachweis der Zulassungsfähigkeit, die nicht von der Erteilung einzelner Leistungsgenehmigungen abhängig ist, dienen.
14Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Aufnahme des Tätigkeitsbereichs Gastroenterologie in das von der Beklagten geführte Online-Arztverzeichnis. Dieses dient zwar anders als das Arztregister vornehmlich der Information der Versicherten, eine Verpflichtung der Beklagten zur Aufnahme sämtlicher erteilter Genehmigungen zur Erbringung bestimmter Leistungen ergibt sich jedoch auch insoweit nicht. Hinsichtlich des Online-Arztverzeichnisses handelt es sich um ein Informationsangebot, hinsichtlich dessen es nicht zu beanstanden ist, wenn sich die Beklagte dem Datenbestand des Arztregisters folgend auf die Angaben zu Fachgebieten, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen beschränkt. Dementsprechend sieht auch § 59 des Bundesmantelvertrages vor, dass das den Krankenkassen von den Kassenärztlichen Vereinigungen zur Verfügung zu stellende Verzeichnis der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte die Namen der Ärzte sowie Angaben über deren Gebietsbezeichnung, Praxisstelle, Sprechzeiten und Fernsprechnummern zu enthalten hat. Hinsichtlich der Berechtigung, bestimmte Leistungen zu erbringen, ist dagegen lediglich geregelt, dass eine entsprechende Kennzeichnung der Ärzte erfolgen kann. Nicht nachzuvollziehen vermag die Kammer den Einwand der Klägerin, das Online-Arztverzeichnis der Beklagten folge nicht dem Datenbestand des Arztregisters, sondern ermögliche es einzelnen Ärzten willkürlich, bestimmte Tätigkeitsbereiche und sonstige Schwerpunkte oder Angebote der jeweiligen Praxis anzugeben. Das Suchsystem des Online-Arztverzeichnisses der Beklagten eröffnet die Suchmöglichkeit nach Fachgebieten einschließlich der Schwerpunkte sowie nach Zusatzbezeichnungen. Unter der Eingabemöglichkeit "Tätigkeit" werden zudem beide Bereiche zusammengefasst. Darüber hinaus enthält das Online-Arztverzeichnis Angaben über Fremdsprachenkenntnisse, Angebote für Behinderte sowie die für die Patienten bedeutsame Teilnahme an bestimmten Behandlungsprogrammen. Soweit die Klägerin geltend macht, etwa hinsichtlich der Bezeichnung "Stimm- und Sprachstörungen" fänden sich Leistungen, die als Begrifflichkeit in der Weiterbildungsordnung nicht festgelegt und damit nach der von der Beklagten vertretenden Auffassung nicht eintragungsfähig seien, verkennt die Klägerin, dass die frühere Fassung der Weiterbildungsordnung unter § 2 Abs. 2 Nr. 20 auch die Zusatzbezeichnung "Stimm- und Sprachstörungen" kannte und nach § 20 Abs. 2 der nunmehr maßgeblichen Weiterbildungsordnung die nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung erworbenen Weiterbildungs-Bezeichnungen, die nicht mehr Gegenstand der Weiterbildungsordnung sind, weitergeführt werden dürfen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 VWGO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.