Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 2 KA 119/09 ER

Tenor

Der Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG die aufschiebende Wirkung der Anfech- tungsklage S 2 KA 120/09 gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 13.05.2009 anzuordnen, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.


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