Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 6 U 155/03

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 25.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2003 verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 00.00.2010 Rente nach einer MdE von 20 v.H. ab dem Tag nach Ende der Verletztengeldzahlung auf unbestimmte Zeit zu gewähren. 2. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/5 zu tragen.


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