Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 26 R 2060/10 ER

Tenor

1. Der aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15.07.2010 gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 07.07.2010 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin und die gerichtlichen Kosten für das Antragsverfahren.


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