Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 8 KR 193/09

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.680,15 EUR nebst Zinsen i.H.v. 2 Pro¬zentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15. August 2009 sowie vor¬gerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 192,90 EUR zu zahlen. Die Verfahrenskosten werden der Beklagten auferlegt.


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