Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 19 AS 179/11

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 03.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2010 wird dahingehend abgeändert, dass a) der Klägerin zu 1) für den Monat August 2010 weitere 1,92 EUR und b) dem Kläger zu 2) für den Monat August 2010 weitere 1,55 EUR an Regelleistungen zu zahlen sind. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.


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