Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 2 KA 1375/16 ER

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 13. Juni 2016 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass die Antragsgegnerin berechtigt ist, den zurückgeforderten Betrag im Wege der Aufrechnung in Höhe der Hälfte der laufenden Honorarforderungen einzubehalten. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.


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