Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 6 U 12/13
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten sind nicht zu erstatten.
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Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Er macht hierzu geltend, er habe sich auf einer Dienstreise (11.05.2011 bis 13.05.2011) einen Zeckenbiss zugezogen. Dem Durchgangsarzt gegenüber hatte er laut dessen Bericht vom 01.08.2011 angegeben, er habe "womöglich einen Zeckenbiss an der linken Kniekehle ... erlitten". In der Unfallanzeige vom 15.09.2011 heißt es: "Nach Angaben von Herrn I1 wurde er auf dem Weg vom Hotel B zum AOK Bundesverband gestochen oder von einer Zecke gebissen."
3Die Beklagte erteilte am 15.03.2012 einen "Bescheid über die Ablehnung eines Versiche-rungsfalles" und lehnte die Anerkennung des Ereignisses vom 12.05.2011 als Arbeitsunfall ab; es könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahr¬scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass tatsächlich ein Zeckenbiss am 12.05.2011 vorgelegen habe. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird ergänzend Bezug genommen. Der Widerspruch des Klägers diesbezüglich wird verwiesen auf seine mit Schriftsatz vom 19.08.2012 abgegebene Be¬gründung wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2012 auf dessen Inhalt ebenfalls ergänzend Bezug genommen wird zurückgewiesen.
4Hiergegen richtet sich die vom Kläger mit Schriftsatz vom 07.01.2013 erhobene Klage. Zur Begründung nimmt er vollinhaltlich auf seinen bisherigen Vortrag Bezug (Schriftsatz vom 07.03.2013) und benennt als Zeugin seine Lebenspartnerin T I2 (Schriftsatz vom 01.07.2013). Er ist der Auffassung, die Beklagte sei ihrer Amtsermittlungspflicht nicht aus¬reichend nachgekommen, und hält sie für überflüssig (Schriftsatz vom 31.05.2015). Wegen der Einzelheiten seines Vortrags wird auf den weiteren Inhalt seiner Schriftsätze verwiesen.
5Seinem schriftlichen Vorbringen ist zu entnehmen, dass er beantragt,
6unter Aufhebung des Bescheides vom 15.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2012 festzustellen, dass der Zeckenbiss vom 12.05.2011 einen Arbeitsunfall darstellt.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie hält an der getroffenen Entscheidung fest (Schriftsatz vom 18.01.2013), es sei nach wie vor kein Vollbeweis dafür erbracht, dass der Kläger sich den Zeckenbiss während einer ver-sicherten Tätigkeit zugezogen habe (Schriftsätze vom 11.12.2014 und 14.07.2015).
10Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen und vom Kläger benannte Zeugin vernommen. Ihre Aussage ergibt sich aus der Anlage zur Sitzungs¬niederschrift vom 03.06.2014. Hierauf wird vollinhaltlich Bezug genommen. Die Beklagte hat den Inhalt der Aussage auswerten lassen. Diesbezüglich wird verweisen auf die Stellungnahme von W vom 02.12.2014.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den restlichen Inhalt der vorliegenden Akten verwiesen, auch dieser ist Gegenstand der münd¬lichen Verhandlung und anschließenden Beratung der Kammer gewesen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig, sie ist weder tatsächlich noch rechtlich zu beanstanden, der Kläger wird hier¬durch nicht rechtswidrig belastet. Das Gericht macht sich nach eigener Prüfung den Inhalt des angefochtenen Bescheides/Widerspruchsbescheides zu eigen und sieht daher wie es gesetzliche für diesen Fall vorgesehen ist (§ 136 Abs. 3 SGG (Sozialgerichtsgesetz)) hier von einer weiteren Begründung ab.
14Ergänzend sei lediglich darauf hingewiesen, dass die vom Kläger in seiner Widerspruchs-begründung angegebenen Entscheidungen Fälle betreffen, in denen das Vorhandensein einer Zecke im Gegensatz zum vorliegenden Fall durch Zeugen nachgewiesen war.
15Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger gegenüber der Beklagten über¬haupt einen Anspruch geltend macht, wenn er diese doch für überflüssig hält.
16Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
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