Urteil vom Sozialgericht Frankfurt am Main (26. Kammer) - S 26 AS 1393/19

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 5. Juli 2024, L 7 AS 429/22, Urteil
nachgehend BSG Kassel, B 7 AS 83/24 B

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2019, geändert durch den Bescheid vom 7. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2019, geändert durch die Bescheide vom 8. April 2020 und 18. Juni 2020 wird abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Oktober 2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagt trägt 5/12 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zweites Buch –Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) für einen Bewilligungszeitraum von 12 Monaten ab April 2019.

Der 1993 geborene Kläger ist rumänischer Staatsbürger. Er lebte zunächst im Odenwaldkreis und bezog Leistungen nach dem SGB II ohne Kosten der Unterkunft (vgl. Bescheid vom 8. März 2019) vom Jobcenter Odenwald für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 15. Februar 2019. Die Leistungseinstellung erfolgte aufgrund der amtlichen Abmeldung.

Der Kläger sprach am 15. April 2019 bei dem Beklagten zur Antragstellung vor. Der Beklagte überreichte dem Kläger die Antragsunterlagen für einen Neuantrag. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung angegeben, ohne festen Wohnsitz zu sein. Er gab weiter an, seit 4 Jahren in Deutschland und seit 2 Wochen in B-Stadt zu leben. Er schlafe seit einer Woche bei einem Freund, könne dort aber nicht so lange bleiben. Der Freund unterstütze ihn auch hin und wieder. Zudem gab er an, seit 3 Monaten nicht mehr zu arbeiten. Er sei bis Ende Januar 2019 selbständig gewesen. Ihm wurde eine Frist zur Abgabe der Antragsunterlagen bis 30. April 2019 gegeben.

Zum 2. Mai 2019 legte der Kläger den Hauptantrag vor. Eine Wohnanschrift teilte er nicht mit. Ebenfalls gab er in dem Antrag an, kein Einkommen zu erzielen und über kein Vermögen zu verfügen. Die Anlage über Einkommen ließ er unausgefüllt. Ebenfalls gab er an, er sei derzeit arbeitslos und wohnungslos. Er habe seinen Lebensunterhalt durch Schulden bestritten und sei bei Freunden untergekommen. Der Kläger legte ein handschriftliches Schreiben vor, in dem er mitteilte vom 18. Oktober 2018 bis 20. Januar 2019 selbständig tätig gewesen zu sein, wobei das Geschäft „R.“ nur bis zum 31. Dezember 2018 betrieben worden sei.

Bei einem persönlichen Gespräch vom 7. Juni 2019 trug der Kläger vor, dass er in einer Wohnung lebe, für die er ein Mietangebot vorgelegt habe. Dabei handele es sich um eine Ferienwohnung, wo er vorübergehend wohnen könne. Hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit gab er an, es sei ihm zu viel gewesen, 16 bis 17 Stunden zu arbeiten. Er sei hierfür zu jung. Zudem legte er weitere Unterlagen vor. Der vorgelegte Untermietvertrag umfasste ein Zimmer unter der Anschrift B-Straße, in B-Stadt. Vermieter war der Zeuge H., der ebenfalls unter dieser Anschrift wohnhaft war. Die Miete sollte 520 € einschließlich 120,00 € Nebenkosten betragen. Es sei eine Kaution in Höhe von 1.000,00 € zu zahlen. Ausweislich einer Mietbescheinigung wurde als Beginn des Mietverhältnisses der 6. Juni 2019 angegeben. Auch legte er eine Gewerbeabmeldung der Stadt A-Stadt vom 15. Februar 2019 vor, wonach der Betrieb eines Cafes ohne Alkoholausschank abgemeldet wurde. Das Gewerbe hierfür wurde zum 5. November 2018 rückwirkend zum 18. Oktober 2018 angemeldet. Ebenfalls wurde eine kurzfristige Erfolgsberechnung zu dem Cafe-Betrieb für Oktober bis Dezember 2018 vorgelegt, woraus sich ein negativer Ertrag ergab.

Anschließend erinnerte der Kläger wiederholt an die Leistungsgewährung. Er sei mittellos.

Mit Bescheid vom 12. Juli 2019 lehnte der Beklagte die Leistungsbewilligung ab. Die Entscheidung beruhe auf § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29. Juli 2019 Widerspruch ein. Der Kläger habe einen Anspruch. Er sei Arbeitnehmer gewesen und zuletzt Selbständiger. Er habe die Selbständigkeit ohne Verschulden aufgeben müssen. Die Freizügigkeit sei zu vermuten. Mit Schreiben vom 1. August 2019 bat die Prozessbevollmächtigte um Sachstandsmitteilung. Der Kläger habe mehr als 12 Monate hier gearbeitet, bevor er unfreiwillig arbeitslos geworden sei. Seine Arbeitnehmereigenschaft dauere fort.

Der Beklagte erließ unter dem 7. August 2019 einen Änderungsbescheid und bewilligte vom April 2019 bis Juni 2019 Leistungen in Höhe des Regelbedarfs (424,00 €). In einem Begleitschreiben hierzu führt der Beklagte aus, dass aufgrund der selbständigen Beschäftigung bis Dezember 2018 noch Leistungen bis Juni 2019 zu gewähren seien. Ab Juli 2019 greife der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Ein Daueraufenthaltsrecht von 5 Jahren habe der Kläger nicht erreicht.

Im August 2019 übersandte die Prozessbevollmächtigte eine Vollmacht des Klägers vor, in der er angab, dass letzter Wohnsitz die D-Straße in A-Stadt gewesen sei und er derzeit obdachlos sei. Zudem widersprach sie der Einschätzung des Beklagten. Die Gesetzeslage aus 12/2016 greife nicht, da der Kläger nicht erst 12/2016 eingereist sei. Die Arbeitnehmereigenschaft entfalle daher nicht nach drei Monaten, sondern dauere unbefristet fort. Unter anderem sei der Kläger ab 15. Mai 2015 als Arbeitnehmer tätig gewesen. Auch sei er selbständig gewesen.

Der Beklagte forderte den Kläger daraufhin auf, sein Daueraufenthaltsrecht durch Bestätigung der Ausländerbehörde oder Vorlage von Mietverträgen bzw. Meldebescheinigungen zu belegen. Auch sei zu belegen, dass der Kläger ununterbrochen 12 Monate erwerbstätig gewesen sei.

Der Bewilligungsbescheid vom 7. August 2019 konnte dem Kläger nicht zugestellt werden, da der Empfänger an der Adresse nicht zu ermitteln sei.

Mit Schreiben vom 15. August 2019 forderte die Prozessbevollmächtigte auf, mindestens für sechs Monate bzw. 12 Monate Leistungen zu bewilligen. Mit Schreiben vom 2. September 2019 übermittelte sie zudem eine Bescheinigung von H. vom 26. August 2019, womit dieser bestätigte, dass das Mietverhältnis mit dem Kläger solange bestehe, wie der Kläger die Mietkosten in Höhe von 550,00 € zahle. Die Unterkunftskosten seien daher vom April 2019 bis August 2019 zu übernehmen. Zudem wurden weitere handschriftliche Bestätigungen vorgelegt, wonach Herr H. die Zahlungen für April, Mai, Juni, Juli und August 2019 erhalten habe.

Der Beklagte wies mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 darauf hin, dass der Kläger unter der angegebenen Adresse nicht gemeldet gewesen sei. Auch weichen die Bestätigungen zur Mietzahlungen von den Angaben des Klägers ab.

Mit Schreiben vom 23. August 2019, bei dem Beklagten eingegangen am 2. Oktober 2019, übermittelte die Prozessbevollmächtigte den Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung. Daraus ergab sich ein Zeitraum, in dem Pflichtversicherungsbeiträge entrichtet wurden, vom 9. April 2019 bis 18. April 2019. Der Beklagte forderte daraufhin den Kläger auf, den Arbeitsvertrag und Verdienstnachweise sowie einen Kontoauszug vorzulegen, aus dem sich der tatsächliche Zufluss ergebe. Ebenfalls sei mitzuteilen, warum die Tätigkeit nach 9 Tagen beendet wurde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2019 wies der Beklagte schließlich nach Erteilung des Änderungsbescheides vom 7. August 2019 den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück.

Dagegen richtet sich die zum 15. November 2019 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhobene Klage.

Der Kläger reicht Gehaltsabrechnungen für Oktober 2019 und November 2019 nach. Als Anschrift ist auf den Gehaltsabrechnungen die E-Straße in B-Stadt angegeben. Der Beklagte hat daraufhin mitgeteilt, dass aufgrund der vorgelegten Gehaltsabrechnungen Leistungen für Oktober bewilligt worden seien, im November und Dezember 2019 seien die Leistungen abgelehnt worden, da das Einkommen die Bedarfe überstiegen habe. Ab Januar 2020 sei die Zuständigkeit fraglich, da der Kläger seit 20. Januar 2020 eine Wohnung in D-Stadt habe. Der Beklagte übersendet hierzu den Bescheid vom 8. April 2020.

Der Kläger hat anschließend bestätigt, dass er vom 2. Dezember 2019 bis 31. Dezember 2019 in D-Stadt und dann in E-Stadt bzw. im Mai 2020 in F-Stadt gelebt hat. Zudem hat die Prozessbevollmächtigte unter Vorlage des Arbeitsvertrages mitgeteilt, dass das Gehalt für die Tätigkeit ab Oktober dem Kläger erst im Folgemonat gezahlt wurde, so dass der Kläger im Oktober kein Gehalt erhalten habe. Der Beklagte hat daraufhin einen weiteren Bescheid mit Datum vom 18. Juni 2020 erlassen, womit dem Kläger Leistungen ab 14. Oktober und für November 2020 bewilligt wurden.

Der Kläger hält dennoch an der Klage für den gesamten Zeitraum fest. Er sei seit mehreren Jahren Arbeitnehmer und Selbständiger. Er habe seine Selbständigkeit unfreiwillig aufgeben müssen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Bewilligungsdauer regelmäßig 12 Monate. Zudem stehen dem Kläger Unterkunftskosten zu. Es seien Unterkunftskosten in Höhe von 550,00 € nachgewiesen worden. Der Kläger habe Freizügigkeit und ihm stünden jedenfalls mehr als drei Monate Leistungen zu.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2019, geändert durch den Bescheid vom 7. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2019, geändert durch den Bescheid vom 8. April 2020 sowie den Bescheid vom 18. Juni 2020 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe und Umfang zu bewilligen.

und für eine Bewilligungsdauer von 12 Monaten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist im Wesentlichen auf die Feststellungen in den bisherigen Bescheiden. Unterlagen zur Tätigkeit im April 2019 seien nicht vorgelegt worden, auch seien die Unterkunftskosten nicht nachgewiesen worden.

Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 kündigte der Kläger an, Nachweise zur Tätigkeit im April nachzureichen. Diese wurden seither nicht nachgereicht.

Auf die Frage, wie der Kläger seinen Lebensunterhalt bestritten habe, wurde mit Schreiben vom 6. November 2020 vorgetragen, dass der Kläger Darlehen von der Zeugin M. in Höhe von 2.500,00 € erhalten habe. Im Übrigen habe es Darlehensverträge ab 20. März 2019 gegeben. Die Beträge in Höhe von 2.550,00 € seien inzwischen zurückgezahlt worden. Der Beklagte hat daraufhin die Darlehensbeträge von März bis September 2019 nicht mehr als Einkommen beurteilt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2022 ist der Kläger zu seiner Tätigkeit im April 2019 und die Zeugen M. und H. ausführlich zu der Darlehensgewährung und den Unterkunftskosten angehört worden. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird vollständig Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die frist- und formgerecht erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist zulässig und im Umfang des Tenors begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2019, geändert durch den Bescheid vom 7. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2019, geändert durch den Bescheid vom 8. April 2020 sowie den Bescheid vom 18. Juni 2020 ist rechtswidrig, soweit der Kläger einen Anspruch auf höhere Leistungen im Juni 2019 und einen Anspruch auf Leistungen zwischen dem 1. Juli 2019 bis 13. Oktober 2019 hatte und ihm entsprechend Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen waren.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4).

Der Kläger hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht. Er ist erwerbsfähig im Sinne von §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 SGB II. Es wird nicht vorgetragen, dass eine fehlende (gesundheitliche) Erwerbsfähigkeit vorliegt. Schließlich hält sich der Kläger seit ca. 2015 in Deutschland auf. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 liegen damit grundsätzlich vor.

Das Gericht ist im Weiteren nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 13. Oktober 2019 von der Leistungsgewährung ausgeschlossen war.

§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB II schließt nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut („[...] ausgeschlossen sind [...]“) einen an sich unter den Voraussetzungen des Abs. 1 bestehenden Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den dort genannten Personenkreis aus, so dass der ausdrücklich genannte und vom Leistungsausschluss betroffene Personenkreis nicht zu den nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gehört. Danach sind ausgenommen,

„1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,

2. Ausländerinnen und Ausländer,

a) die kein Aufenthaltsrecht haben,

b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder

c) die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Buchstabe b aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, ableiten,

und ihre Familienangehörigen. […]“

Der Kläger war als Arbeitnehmer freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger nach Nr. 2 a) aufenthalts- und damit leistungsberechtigt.

Grundsätzlich haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe des FreizügG/EU. Nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU sind freizügigkeitsberechtigt, Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen (Nr. 1), Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden (Nr. 1a), Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige, Nr. 2), Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistungen berechtigt sind (Nr. 3), Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen (Nr. 4), nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4 (Nr. 5), Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 (Nr. 6) sowie Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.

Der Kläger kann sich vorliegend im Zeitraum ab April 2019 für weitere 6 Monate darauf berufen, sich als Arbeitnehmer in Deutschland aufzuhalten. Vorliegend ist festzustellen, dass der Kläger diesen Status durch eine – wenn auch nur vorübergehende – Tätigkeit im April 2019 „wieder“ erlangt hat. So belegen zur Überzeugung des Gerichts sowohl die Übersicht der Deutschen Rentenversicherung Bund über die pflichtversicherten Zeiten als auch die insoweit widerspruchsfreie Aussage des Klägers selbst in der mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2022, dass der Kläger im April 2019 für mehrere Tage bei der Gaststätte E. in B-Stadt als Aushilfe gegen Entgelt tätig war. Dabei ist nach den Daten der Deutschen Rentenversicherung Bund davon auszugehen, dass der Kläger für seine Tätigkeit mehr als 100,00 € in dem Monat April 2019 und damit eine nicht nur geringfügige, nicht ins Gewicht fallende Aufwandsentschädigung verdient hat. Zudem konnte der Kläger glaubhaft in der mündlichen Verhandlung darlegen, bei der Gaststätte E. auf Abruf für mehrere Tage jeweils über mehrere Stunden als Aushilfe tätig gewesen zu sein.

Da die Begründung eines Arbeitsverhältnisses weder zwingend dem Schriftformerfordernis unterliegt noch zwingend eine bargeldlose Gehaltzahlung voraussetzt, kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass er weder einen Arbeitsvertrag vorlegen konnte noch ist es in der Branche abwegig, dass er sein Gehalt in bar erhalten hatte.

Soweit der Beklagte die Vorlage weiterer Nachweise verlangt, um festzustellen, in welcher Höhe Einkommen erzielt wurde, betrifft dies allein die zweitrangige Frage, inwieweit etwaige Einnahmen im April und/oder Mai 2019 anzurechnen waren. An der hier vorrangig zu klärenden Frage, ob der Kläger von den Leistungen ausgeschlossen ist, ändert dies nichts.

Abweichend von der Annahme des Klägers konnte indes weder zur Überzeugung des Gerichts belegt werden, dass der Kläger bereits im Jahr 2019 ein Daueraufenthaltsrecht geltend machen konnte noch das aufgrund der vorangegangenen Tätigkeiten ein Status als Arbeitnehmer oder Selbständiger begründet wurde, der nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit eine fortdauernde Freizügigkeitsberechtigung von mehr als 6 Monaten begründete. So hielt sich der Kläger sowohl nach eigenen Angaben im Rahmen der Antragstellung als auch unter Berücksichtigung des Versicherungsverlaufs der Deutschen Rentenversicherung Bund im Jahr 2019 noch keine vollen 5 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland auf. Auch kann dem Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung aufgrund diverser Unterbrechungen ein durchgehender Aufenthalt nicht entnommen werden. Ebenfalls kann dem vorgenannten Versicherungsverlauf keine Tätigkeit entnommen werden, die der Kläger tatsächlich mehr als ein Jahr ausgeübt hatte. Insbesondere die zuletzt ausgeübte selbständige Tätigkeit hatte der Kläger nach eigenen Angaben lediglich von Oktober 2018 bis Ende 2018/ Anfang 2019 und damit nur 3 Monate ausgeübt bzw. angemeldet gehabt. Hinzukommt, dass es sich entgegen der Annahme des Klägers nicht um eine unfreiwillige Aufgabe der Tätigkeit handelte. Im Gegenteil, der Kläger hat bewusst die Entscheidung getroffen, dass ihm die Tätigkeit zu anstrengend war und er diese nicht mehr ausüben möchte. Dies hat er wiederholt im Rahmen der Antragstellung gegenüber dem Beklagten angegeben. Die Arbeitszeiten waren ihm zu lang und er fühlte sich zu jung, um eine solche Tätigkeit ausüben. Ein äußerer Zwang zur Aufgabe des Geschäfts ist darin nicht zu sehen.

Damit konnte auch die im April 2019 ausgeübte Tätigkeit aufgrund der Kürze ihrer Ausübung allenfalls erneut einen Leistungsanspruch von weiteren 6 Monaten nach deren Beendigung begründen. Dies wirkt sich allerdings im Ergebnis nicht aus, da der Kläger noch vor Ablauf dieser 6 Monate im Oktober 2019 erneut eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübte, die ihrerseits einen Arbeitnehmerstatus begründete.

Als Leistungsberechtigter hatte der Kläger im Juni 2019 einen höheren Leistungsanspruch als mit Bescheid vom 7. August 2019 erstmalig bewilligt wurde und zudem einen Leistungsanspruch für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 13. Oktober 2019.

Die Höhe des Leistungsanspruchs richtet sich grundsätzlich nach der Hilfebedürftigkeit des von § 7 Abs. 1 SGB II erfassten Personenkreises. Gemäß § 9 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Der Bedarf für den Lebensunterhalt von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten umfasst grundsätzlich die monatlichen Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 SGB II). Dabei betrugen die monatlichen Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im streitgegenständlichen Zeitraum 2019 für Alleinstehende 424,00 € (§ 20 Abs. 1a SGB II i.V.m. Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung). Nach den obigen Feststellungen kann der Kläger die Regelleistungen nicht nur für die Monate April bis Juni 2019, wie von dem Beklagten im Bescheid vom 7. August 2019 angenommen, sondern auch für die Monate Juli bis Oktober 2019 geltend machen. Soweit dem Kläger für Oktober 2019 bereits Leistungen gewährt wurden, waren diese erst ab dem 14. Oktober 2019 bewilligt worden. Aufgrund der vorbenannten Feststellungen, waren dem Kläger jedoch Regelleistungen für den gesamten Monat Oktober 2019 zu gewähren.

Zu den Regelsätzen kommen zur Überzeugung des Gerichts für die Monate Juni bis September 2019 auf der Bedarfsseite die Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) in Höhe von 520,00 € hinzu.

Nach § 22 SGB II sind die Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit diese angemessen sind und auch tatsächlich angefallen sind. Vorliegend ist aufgrund des vorliegenden Mietvertrags, der vorliegenden Mietbescheinigung sowie aufgrund der Aussage des Zeugen H. festzustellen, dass der Kläger und der Zeuge ab Juni 2019 einen Mietvertrag für ein Zimmer in der 3-Zimmer-Wohnung des Zeugen H. in der B-Straße in B-Stadt zu einem Mietpreis in Höhe von 520,00 € einschließlich Nebenkosten abgeschlossen hatten. Der Kläger und der Zeuge haben in der mündlichen Verhandlung unabhängig voneinander und glaubhaft angegeben, sich aufgrund einer Internetanzeige des Zeugen H. kennengelernt zu haben. Der Zeuge vermietete offenkundig regelmäßig eines seiner drei Zimmer unter. Zudem bestätigte der Zeuge H. glaubhaft, dass der Mietvertrag zu dem im Mietvertrag angegebenen Datum und mithin zum Anfang Juni abgeschlossen wurde und er die Mietbescheinigung ausgefüllt hatte. Auch bestätigte er, dass der Kläger die Miete, wenn auch nicht auf einmal, so jedoch in Raten vollständig entrichtet hatte. Soweit der Zeuge angibt, dass der Kläger ihm noch Geld schulde, betraf dies nach dem Verständnis des Gerichts nicht die Mietzahlungen. Der im Mietvertrag angegebene Mietbeginn stimmt schließlich mit der Historie der Antragstellung und der Angaben während der Antragstellung bis Anfang Juni 2019 überein. Der Kläger hatte erstmals Anfang Juni 2019 gegenüber dem Beklagten behauptet nicht mehr wohnungslos zu sein.

Entgegen der Auffassung des Klägers konnte damit nicht belegt werden, dass bereits ab April 2019 ein Anspruch auf die Gewährung von Kosten der Unterkunft bestand. Da für April 2019 und Mai 2019 damit zur Überzeugung des Gerichts keine Kosten der Unterkunft nachgewiesen werden konnten, waren dem Kläger keine höheren als die bereits vom Beklagten gewährten Leistungen für diese Monate zu gewähren und insoweit abzuweisen.

Hinsichtlich der Höhe der Miete für die Zeit ab Juni 2019, ist festzustellen, dass ausweislich des Mietvertrags und der Mietbescheinigung der Kläger eine Miete in Höhe von 520,00 € inklusive der Nebenkosten in Höhe von 120,00 € zu entrichten hatte. Soweit Quittungen mit einer Mietzahlung von 550,00 € vorgelegt wurden, konnte nicht belegt werden, dass es sich hierbei ausschließlich um Mietzahlungen handelte. Der Zeuge H. gab vielmehr an, dass die Miete in der Mietbescheinigung zutreffend benannt wurde. Soweit ein höherer Betrag ausgewiesen wurde, umfasste dieser auch andere Leistungen, wie die Nutzung der Waschmaschine bzw. Spülmaschine. Die Nutzung dieser Gegenstände war nicht vom Mietvertrag erfasst, sondern unterlag gesonderter Vereinbarungen.

Schließlich ist festzustellen, dass die Dauer des Mietvertrags allenfalls bis September 2019 belegt ist. Ein konkretes Kündigungsdatum konnte weder vom Kläger noch vom Zeugen benannt werden. Der Zeuge gab an, dass der Kläger 4 bis 6 Monate bei ihm gewohnt habe, mindestens aber 4 Monate. Gegen eine längere Dauer spricht, dass der Kläger ausweislich der vorliegenden Gehaltsabrechnungen für die Tätigkeit ab Oktober 2019 bereits eine andere Anschrift in der E-Straße angegeben hatte. Der Kläger konnte dies in der mündlichen Verhandlung nicht entkräften.

Auf den damit zu gewährenden Gesamtbedarf ist für den Zeitraum vom Juni bis Oktober 2019 nach Auffassung des Gerichts kein Einkommen nach § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II, § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzurechnen. Einkommen sind alle Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen.

Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger von der Zeugin M ein Darlehen mit Rückzahlungsverpflichtung erhalten hatte, welches nicht als Einnahme zu berücksichtigen ist. Dies konnte nicht nur durch die vorgelegten Darlehensverträge, sondern auch durch die Aussage der Zeugin M. zur Überzeugung des Gerichts belegt werden.

Hinsichtlich der Einnahme im April 2019 ist zwar festzustellen, dass die genaue Höhe der Einnahmen nicht belegt ist. Diese Einnahmen können sich nach Einschätzung des Gerichts jedoch nur bedarfsmindernd in April oder allenfalls noch im Mai 2019 auswirken. Aufgrund der geringen Höhe ist eine Einkommensanrechnung noch im Juni 2019 nicht mehr anzunehmen. Da der Kläger – wie zuvor festgestellt – für die Monate April und Mai 2019 mangels nachgewiesener Mietkosten keine höheren Leistungen als die bereits mit Bescheid vom 7. August 2019 bewilligten Regelleistungen geltend machen kann, kommt es auf eine etwaige Bedarfsminderung durch die Erzielung von Einnahmen nicht an. Diese müssten von dem Beklagten vielmehr im Wege einer Rückforderung im Sinne der §§ 48, 50 SGB X geltend gemacht werden.

Soweit schließlich ab November 2019 Einkommen aus der Tätigkeit in der Gaststätte G. angerechnet wurde, ist die Höhe der Einkommensanrechnung im Bescheid vom 18. Juni 2020 nicht zu beanstanden, so dass auch für die Monat November und Dezember 2019 kein höherer Leistungsanspruch geltend gemacht werden kann. Eine fehlerhafte Berechnung ist weder ersichtlich noch wird diese dargelegt. Die Klage war auch insoweit abzuweisen.

Schließlich entfällt der Leistungsanspruch ab 2. Dezember 2019 nicht nur aufgrund des erzielten Einkommens, vielmehr ist der Kläger ab diesem Zeitpunkt von B-Stadt nach D-Stadt und damit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beklagten gezogen.

Nach alledem war der Klage lediglich im Umfang des Tenors stattzugeben und im Übrigen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger trotz Hinweises des Gerichts an der Geltendmachung von Leistungen über einen Zeitraum von 12 Monaten festhielt.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen