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Die Klage ist auch begründet, denn bei der Auslegung des § 77 Abs. 1 S. 1 SGB XI ergibt sich, dass die entscheidende Frage, ob eine Versorgung der Patientin durch einen zugelassenen Pflegedienst gewährleistet werden kann, nicht abstrakt, sondern individuell zu beurteilen ist. Nach der genannten Vorschrift kann die zuständige Pflegekasse zur Sicherstellung der häuslichen Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung einen Vertrag mit einzelnen geeigneten Pflegekräften schließen (die Eignung des Klägers wird von der Beklagten nicht bestritten und ist für die Kammer offensichtlich), soweit und solange eine Versorgung nicht durch einen zugelassenen Pflegedienst gewährleistet werden kann. Würde man bei der Auslegung des entscheidenden Tatbestandsmerkmals nur darauf abstellen, ob zugelassene Pflegedienste im Versorgungsbereich, in dem die zu pflegende Person wohnt, flächendeckend vorhanden sind und für mehrfache Pflegeeinsätze pro Tag zur Verfügung stehen (abstrakte Auslegung), so müsste man hier zu dem Ergebnis gelangen, dass die Versorgung grundsätzlich gewährleistet ist und der Abschluss eines Einzelpflegevertrags nicht in Betracht kommt. Eine derartige Auslegung würde jedoch zunächst verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Grundrecht des Klägers nach Art. 12 I GG begegnen, denn es würde sich dann bei § 77 Abs. 1 SGB XI um eine Vorschrift handeln, die eine Zulassung von ausgebildeten Pflegepersonen nur nach Bedarfsgesichtspunkten regeln würde; dies würde, wenn nicht gar einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl, so doch jedenfalls einen solchen in die Freiheit der Berufsausübung ausgebildeter Pflegekräfte, die selbständig tätig sein wollen, darstellen (vergleiche zu dieser Problematik Neumann in NZS 1995, 397 ff.). Schon dies spricht dafür, die fragliche Tatbestandsvoraussetzung so auszulegen, dass es auf den individuellen Versorgungsbedarf des Pflegepatienten im Einzelfall ankommen muss. Diese Auslegung verdient nach Überzeugung der Kammer auch unter Berücksichtigung der §§ 2 und 3 SGB XI den Vorzug. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 sollen die Leistungen der Pflegeversicherung nämlich den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbst bestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. § 3 Abs. 1 S. 1 besagt, dass die Pflegeversicherung mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen soll, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Beide Vorschriften sprechen dafür, das Tatbestandsmerkmal in § 77 Abs. 1 SGB XI bezogen auf den individuellen Bedarf des Pfleglings zu verstehen. Im vorliegenden Fall heißt das, dass berücksichtigt werden muss, dass der selbstbestimmte Wunsch der Klägerin, möglichst lange in häuslicher Umgebung gepflegt zu werden, sich in Zukunft nicht verwirklichen ließe, wenn kein Einzelversorgungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Kläger abgeschlossen wird. Die Pflegebedürftige wäre nämlich dann darauf angewiesen, mehrfach am Tag die Pflegeeinsätze einer Sozialstation in Anspruch zu nehmen, die auf die individuellen Bedürfnisse eines schwer parkinsonkranken Patienten aber nicht genügend Rücksicht nehmen können. Dies klingt schon in der MDK-Beurteilung vom 22.11.2002 an, wo festgestellt wurde, dass die häusliche Pflege trotz der Pflegeeinsätze der Sozialstation als nicht sichergestellt bezeichnet werden müsse. Dies ergibt sich auch aus dem konkreten Krankheitsbild der A.S., dessen Auswirkungen auf den Pflegebedarf der Kläger in der Anlage zum Schriftsatz vom 26.04.2004 anschaulich geschildert hat. Es reicht bei einem schwer parkinsonkranken Patienten eben nicht aus, dass mehrfach am Tag Pflegemodule durch eine Sozialstation eingesetzt werden, wenn in den Zwischenzeiten der Patient ohne Betreuung bleiben würde. Unter anderem kommt es dann zu einer Fülle von begründeten und unbegründeten Ängsten, die latent in das Alltagsgeschehen eingeflochten sind und die nur durch eine andauernde Beziehungspflege und einen großen Aufwand an Zeit, Geduld und Einfühlungsvermögen relativiert werden können. Das Erscheinen einer Pflegeperson des Sozialdienstes, auch wenn dies 3 oder 4 Mal am Tag geschieht, reicht nicht aus, um dem Parkinsonpatienten hier genügende seelische Unterstützung zukommen zu lassen. Nur durch den persönlichen Einsatz des Klägers wurde insoweit ein größeres Netz von nachbarschaftlichen Hilfen geschaffen, und nur durch seinen weiteren Einsatz wird dieses auch aufrecht erhalten. Ohne seinen persönlichen Pflegeeinsatz würde die Klägerin, davon ist die Kammer überzeugt, über kurz oder lang in stationäre Pflege überwiesen werden müssen. Hier schafft § 77 Abs. 1 SGB XI in der auf den individuellen Bedarf abstellenden Auslegung, welche die Kammer der Vorschrift gibt, sinnvolle Abhilfe. Angesichts der Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch der guten Qualifikation des Klägers für die Tätigkeit als Einzelpflegeperson, sieht die Kammer hier auch - bei der Beklagten grundsätzlich eingeräumtem Ermessen - eine Ermessensreduzierung auf Null, was bedeutet, dass keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die zu einer anderen Ermessensentscheidung der Beklagten führen können, als dem Abschluss des vom Kläger begehrten Einzelpflegevertrages . Deshalb konnte die Beklagte hier durchverurteilt werden und war kein bloßes Bescheidungsurteil zu erlassen.
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