Urteil vom Sozialgericht Freiburg - S 11 KR 961/03

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist eine Beitragsnachforderung durch die Beklagte sowie die Feststellung der Verpflichtung zur Meldung zur Sozialversicherung im Streit.
Der Kläger ist der Insolvenzverwalter einer Rehabilitationsklinik. Nach einer am 03.06.2002 durchgeführten Betriebsprüfung teilte die Beklagte mit Schreiben vom 15.07.2002 mit, die Prüfung des Zeitraumes vom 01.01.2001 bis 14.04.2002 habe eine Beitragsnachforderung in Höhe von 267,33 EUR ergeben. Die fehlenden Beiträge würden nachgefordert. Außerdem müsse der Arbeitgeber der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung Kraft Gesetzes versicherten Beschäftigen Meldungen nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) erstatten. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehe das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter trete damit in die Arbeitgeberfunktion mit allen Rechten und Pflichten ein. Die Insolvenz sei melderechtlich als Ende des Beschäftigungsverhältnisses anzusehen. Deshalb sei bei Insolvenzen für die weiter beschäftigten Arbeitnehmer mit dem Tage vor der Insolvenzeröffnung eine Abmeldung vorzunehmen. Außerdem seien die Arbeitnehmer mit dem Tage der Insolvenzeröffnung neu anzumelden. Die fehlenden Meldungen seien umgehend nachzuholen.
Mit Schreiben vom 22.07.2002 teilte der Kläger der Beklagten jedoch mit, er beabsichtige die Arbeitnehmer nicht abzumelden, weil es an einer dahingehenden Verpflichtung fehle. Der Übergang der Verfügungsbefugnis über das Vermögen des vom Insolvenzverfahren betroffenen Arbeitgeber berühre den Bestand der Beschäftigungsverhältnisse nicht. Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 07.10.2002 mitgeteilt hatte, sie fasse sein Schreiben als Widerspruch auf und sei bemüht, den Widerspruch so bald wie möglich zu bearbeiten, teilte der Kläger mit Schreiben vom 14.10.2002 mit, die Bearbeitung seines Schreibens als Widerspruch erstaune ihn. Das Schreiben der Beklagten vom 15.07.2002 sei nicht als Bescheid erkennbar. Entsprechend habe er auch keinen Widerspruch eingelegt. Er erwarte einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
Die Beklagte erließ jedoch am 31.03.2003 einen den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid und stellte fest, die sich aus der Betriebsprüfung ergebende Nachforderung in Höhe von insgesamt 267,33 EUR bleibe bestehen. Außerdem war ausgeführt, dass Bundessozialgericht habe zwar entschieden, dass der Fortbestand eines Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich nicht dadurch berührt werde, dass über das Vermögen eines Arbeitgebers der Konkurs, heute die Insolvenz, eröffnet werde. Damit bleibe auch die Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung selbst nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur rechtlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses fortbestehen. Für die weiterbeschäftigten oder vom Insolvenzverwalter neu eingestellten Arbeitnehmer gelte dieser als Arbeitgeber. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger verträten daher die Auffassung, dass der Insolvenzverwalter sowohl zum Tag vor dem Insolvenztag als auch zum rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses eine Entgeltmeldung zu erstatten habe.
Deswegen hat der Kläger am 09.04.2003 Klage erhoben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.05.2004 hat die Beklagte den Widerspruchsbescheid insoweit aufgehoben, als eine Beitragsnachforderung in Höhe von insgesamt 267,33 EUR festgestellt wird. Zur Begründung der im Übrigen fortgeführten Klage trägt der Kläger vor, die Beklagte mache zu Unrecht eine Verpflichtung zur Meldung geltend. Die Meldeanlässe seien abschließend in § 28 a Abs. 1 SGB IV geregelt. Da es im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zu einem Ende oder Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses komme, liege ein Fall, in dem nach dem Gesetz eine Meldung vorzunehmen sei, nicht vor.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Der Kläger sei zu Recht aufgefordert worden, die Meldung nachzuholen. Nach den „Gemeinsamen Grundsätzen für die Datenerfassung und der Datenübermittlung zur Sozialversicherung", die ihre Rechtsgrundlage in § 28 b Abs. 2 SGB IV hätten, sei eine Meldung für den Fall des Insolvenzverfahrens vorgesehen. Mit dem Insolvenztag seien die Arbeitnehmer neu anzumelden. Die „Gemeinsamen Grundsätze für Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung" seien vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung genehmigt worden und von den Insolvenzverwaltern, die die Arbeitgeberpflichten übernähmen, zu beachten.
11 
Das Gericht hat die Akte der Beklagten beigezogen.
12 
Für die weiteren Einzelheit des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig. Sie ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig.
14 
Die Beklagte hat zu Unrecht dem Kläger aufgegeben, Meldungen gegenüber den zuständigen Einzugsstellen vorzunehmen. Nach § 28 a SGB IV hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle für jeden in der Kranke-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung Kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 28 a Abs. 1 Nr. 1) oder bei Ende der Beschäftigung (§ 28 a Abs. Nr. 2 SGB IV) eine Meldung zu erstatten. Ein Meldeanlass im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ist im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch nicht gegeben. Worauf auch die Beklagte zutreffend hinweist, endet mit der Insolvenzeröffnung das Beschäftigungsverhältnis nicht. Nach § 108 Abs. 1 InsO bestehen Dienstverhältnisse des Schuldners mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, zwar auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Die Insolvenzeröffnung führt jedoch nicht zum Ende bzw. zur Neubegründung von zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestehenden Beschäftigungsverhältnissen (BSG-Urteile vom 26.11.1985 - 12 RK 51/83 und 12 RK 16/85 -). Da die Meldeanlässe in § 28 a Abs. 1 Nr. 1 bis 20 SGB IV abschließend aufgezählt sind (Kasseler Kommentar, § 28 a SGB IV Rdn. 3) und keiner der in § 28 a Abs. 1 genannten Meldeanlässe in Betracht kommt, besteht eine Meldepflicht allein aufgrund des Tatbestandes der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht. Die Meldepflicht könnte sich nämlich entgegen der Auffassung der Beklagten, auch nicht aus den „Gemeinsamen Grundsätzen für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung" ergeben, die ihre Rechtsgrundlage in § 28 b Abs. 2 SGB IV finden. In den gemeinsamen Grundsätzen bestimmen die Spitzenverbände der Krankenkassen, der VDR, BfA und die Bundesagentur für Arbeit die Vordrucke für die Meldungen nach §§ 28 a, 102 und 103 SGB IV sowie die Gestaltung des Beitragsnachweises (§ 28 b Abs. 2 Nr. 1), die Schlüsselzahlen für die Personen- und Beitragsgruppen (§ 28 b Abs. 2 Nr. 2 SGB IV), die Schlüsselzahlen für die Abgabegründe der Meldungen (§ 28 b Abs. 2 Nr. 3 SGB IV) und bei Übermittlung der Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung den Aufbau der Datenträger sowie der einzelnen Datensätze (§ 28 b Abs. 2 Nr. 4 SGB IV). Die Gestaltung weiterer Meldeanlässe ist den gemeinsamen Grundsätzen damit nicht gestattet.
15 
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig. Sie ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig.
14 
Die Beklagte hat zu Unrecht dem Kläger aufgegeben, Meldungen gegenüber den zuständigen Einzugsstellen vorzunehmen. Nach § 28 a SGB IV hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle für jeden in der Kranke-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung Kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 28 a Abs. 1 Nr. 1) oder bei Ende der Beschäftigung (§ 28 a Abs. Nr. 2 SGB IV) eine Meldung zu erstatten. Ein Meldeanlass im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ist im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch nicht gegeben. Worauf auch die Beklagte zutreffend hinweist, endet mit der Insolvenzeröffnung das Beschäftigungsverhältnis nicht. Nach § 108 Abs. 1 InsO bestehen Dienstverhältnisse des Schuldners mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, zwar auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Die Insolvenzeröffnung führt jedoch nicht zum Ende bzw. zur Neubegründung von zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestehenden Beschäftigungsverhältnissen (BSG-Urteile vom 26.11.1985 - 12 RK 51/83 und 12 RK 16/85 -). Da die Meldeanlässe in § 28 a Abs. 1 Nr. 1 bis 20 SGB IV abschließend aufgezählt sind (Kasseler Kommentar, § 28 a SGB IV Rdn. 3) und keiner der in § 28 a Abs. 1 genannten Meldeanlässe in Betracht kommt, besteht eine Meldepflicht allein aufgrund des Tatbestandes der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht. Die Meldepflicht könnte sich nämlich entgegen der Auffassung der Beklagten, auch nicht aus den „Gemeinsamen Grundsätzen für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung" ergeben, die ihre Rechtsgrundlage in § 28 b Abs. 2 SGB IV finden. In den gemeinsamen Grundsätzen bestimmen die Spitzenverbände der Krankenkassen, der VDR, BfA und die Bundesagentur für Arbeit die Vordrucke für die Meldungen nach §§ 28 a, 102 und 103 SGB IV sowie die Gestaltung des Beitragsnachweises (§ 28 b Abs. 2 Nr. 1), die Schlüsselzahlen für die Personen- und Beitragsgruppen (§ 28 b Abs. 2 Nr. 2 SGB IV), die Schlüsselzahlen für die Abgabegründe der Meldungen (§ 28 b Abs. 2 Nr. 3 SGB IV) und bei Übermittlung der Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung den Aufbau der Datenträger sowie der einzelnen Datensätze (§ 28 b Abs. 2 Nr. 4 SGB IV). Die Gestaltung weiterer Meldeanlässe ist den gemeinsamen Grundsätzen damit nicht gestattet.
15 
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG.

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