Entscheidung vom Sozialgericht Freiburg - S 7 SO 2185/05

Tatbestand

 
Im Streit ist die Frage, ob die Beklagte – das Jahr 2005 betreffend – den Kläger rechtsfehlerfrei zur Zuzahlung bei Medikamenten, Arztkosten, Fahrkosten, Krankenhausbehandlungen etc. in Höhe von EUR 41,40 heranzieht.
Der Kläger, der von der Stadt F laufend Sozialhilfe bezieht, ist – bei einer vereinbarten Eigenbeteiligung von EUR 600.– – privat gegen das Risiko der Krankheit versichert. Die monatlichen Beiträge zu dieser Versicherung sowie die Eigenbeteiligung trägt ebenfalls die Stadt F.
Mit Bescheid vom 25.04.2005 teilte jene dem Kläger mit, aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung habe der Patient, der Sozialhilfe beziehe, bei Medikamenten, Arztkosten, Fahrkosten, Krankenhausbehandlungen etc. Zuzahlungen von EUR 82,80 jährlich, bei chronisch Kranken bis EUR 41,40 jährlich zu leisten. Die Zuzahlungen seien vom Leistungsberechtigten selbst bis zur Belastungsgrenze aus eigenen Mitteln (geschütztem Vermögen, Barbetrag) aufzubringen. Dieses Gesetz sei analog auch für privat Versicherte anzuwenden. Da die durch die Krankenkasse nicht gedeckten Kosten aus Sozialhilfemitteln voll bezahlt würden, habe sie die Eigenleistung von zunächst EUR 41,40 am Barbetrag für den Monat Mai 2005 einbehalten.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Stadt F schließlich mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2005 als unbegründet zurück.
Mit seiner Klage vom 02.06.2005 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Er beantragt,
den Bescheid vom 25.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie hält ihren Bescheid für rechtsfehlerfrei.
11 
Zur Darstellung des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den sonstigen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie auf denjenigen der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist zulässig.
13 
Sie ist auch begründet. Der Bescheid vom 25.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2005 kann keinen rechtlichen Bestand haben. Die Beklagte ist nicht berechtigt, den Kläger – das Jahr 2005 betreffend – zur Zuzahlung bei Medikamenten, Arztkosten, Fahrkosten, Krankenhausbehandlungen etc. in Höhe von EUR 41,40 heranzuziehen.
A
14 
Zwar sehen die §§ 61 und 62 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) bei Empfängern von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) grundsätzlich die Zuzahlung bei Medikamenten, Arztkosten, Fahrkosten, Krankenhausbehandlungen etc. vor; dem Wortlaut des Gesetzes nach gilt dies allerdings nur für Versicherte im Sinne des SGB V. Da der Kläger nicht nach den Vorschriften des SGB V sondern privat gegen das Risiko der Krankheit versichert ist, fällt er nicht unter den Personenkreis der §§ 61, 62 SGB V. Er hat somit nach diesen Vorschriften Zuzahlungen nicht zu erbringen.
15 
Die Kammer hat zwar Verständnis dafür, dass die Beklagte – aus Gleichbehandlungs- bzw. Gerechtigkeitsgründen – die genannten Vorschriften auch auf Fälle der vorliegenden Art anwenden möchte. Sie hält auch deren Auffassung, insofern bestehe eine Regelungslücke, für erwägenswert. Sie hält es allerdings aus Rechtsgründen nicht für möglich, dass belastende Entscheidungen im Wege der Analogie bzw. unter Heranziehung des Gleichbehandlungsgebotes (Art 3 Grundgesetz) ohne ausdrückliche gesetzliche Eingriffsgrundlage gegenüber Personengruppen ergehen, die tatbestandlich nicht unter die Eingriffsnorm fallen. Art 3 des Grundgesetzes stellt unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgedankens ein Abwehrrecht des Bürgers vor (insbesondere) staatlichen Eingriffen dar; als Rechtfertigungsnorm für belastende Eingriffe in Fällen – unterstellter – Regelungslücken, die – zu Gunsten anderer Personengruppen – (unterstellte) Ungleichbehandlungen nach sich ziehen, kann dieses Abwehrgrundrecht nach Auffassung der Kammer jedoch nicht herangezogen werden. Gleiches gilt nach Auffassung der Kammer auch hinsichtlich der Erwägung, die §§ 61, 62 SGB V vorliegend im Wege der belastenden Analogie heranzuziehen. Ganz unabhängig von alledem stellt sich im Übrigen auch die Frage, ob vorliegend überhaupt eine Ungleichbehandlung angenommen werden kann. Um zu einem solchen Ergebnis zu kommen, müsste nach Auffassung der Kammer u. a. der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung mit demjenigen der privaten Krankenversicherung des Klägers im Detail verglichen werden, was vorliegend allerdings – mangels Entscheidungserheblichkeit – deshalb nicht erforderlich ist, weil die Anwendung der §§ 61 und 62 SGB V auf den vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer schon aus den o. g. Gründen nicht in Betracht kommt.
B
16 
Der Klage musste nach alledem daher mit der Kostenfolge des § 193 Sozialgerichtsgesetz – SGG – in vollem Umfang Erfolg beschieden sein.
C
17 
Die Berufung war im Hinblick darauf, dass es sich vorliegend nach Auffassung der Kammer um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handelt, zuzulassen.

Gründe

 
12 
Die Klage ist zulässig.
13 
Sie ist auch begründet. Der Bescheid vom 25.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2005 kann keinen rechtlichen Bestand haben. Die Beklagte ist nicht berechtigt, den Kläger – das Jahr 2005 betreffend – zur Zuzahlung bei Medikamenten, Arztkosten, Fahrkosten, Krankenhausbehandlungen etc. in Höhe von EUR 41,40 heranzuziehen.
A
14 
Zwar sehen die §§ 61 und 62 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) bei Empfängern von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) grundsätzlich die Zuzahlung bei Medikamenten, Arztkosten, Fahrkosten, Krankenhausbehandlungen etc. vor; dem Wortlaut des Gesetzes nach gilt dies allerdings nur für Versicherte im Sinne des SGB V. Da der Kläger nicht nach den Vorschriften des SGB V sondern privat gegen das Risiko der Krankheit versichert ist, fällt er nicht unter den Personenkreis der §§ 61, 62 SGB V. Er hat somit nach diesen Vorschriften Zuzahlungen nicht zu erbringen.
15 
Die Kammer hat zwar Verständnis dafür, dass die Beklagte – aus Gleichbehandlungs- bzw. Gerechtigkeitsgründen – die genannten Vorschriften auch auf Fälle der vorliegenden Art anwenden möchte. Sie hält auch deren Auffassung, insofern bestehe eine Regelungslücke, für erwägenswert. Sie hält es allerdings aus Rechtsgründen nicht für möglich, dass belastende Entscheidungen im Wege der Analogie bzw. unter Heranziehung des Gleichbehandlungsgebotes (Art 3 Grundgesetz) ohne ausdrückliche gesetzliche Eingriffsgrundlage gegenüber Personengruppen ergehen, die tatbestandlich nicht unter die Eingriffsnorm fallen. Art 3 des Grundgesetzes stellt unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgedankens ein Abwehrrecht des Bürgers vor (insbesondere) staatlichen Eingriffen dar; als Rechtfertigungsnorm für belastende Eingriffe in Fällen – unterstellter – Regelungslücken, die – zu Gunsten anderer Personengruppen – (unterstellte) Ungleichbehandlungen nach sich ziehen, kann dieses Abwehrgrundrecht nach Auffassung der Kammer jedoch nicht herangezogen werden. Gleiches gilt nach Auffassung der Kammer auch hinsichtlich der Erwägung, die §§ 61, 62 SGB V vorliegend im Wege der belastenden Analogie heranzuziehen. Ganz unabhängig von alledem stellt sich im Übrigen auch die Frage, ob vorliegend überhaupt eine Ungleichbehandlung angenommen werden kann. Um zu einem solchen Ergebnis zu kommen, müsste nach Auffassung der Kammer u. a. der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung mit demjenigen der privaten Krankenversicherung des Klägers im Detail verglichen werden, was vorliegend allerdings – mangels Entscheidungserheblichkeit – deshalb nicht erforderlich ist, weil die Anwendung der §§ 61 und 62 SGB V auf den vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer schon aus den o. g. Gründen nicht in Betracht kommt.
B
16 
Der Klage musste nach alledem daher mit der Kostenfolge des § 193 Sozialgerichtsgesetz – SGG – in vollem Umfang Erfolg beschieden sein.
C
17 
Die Berufung war im Hinblick darauf, dass es sich vorliegend nach Auffassung der Kammer um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handelt, zuzulassen.

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