Urteil vom Sozialgericht Freiburg - S 10 U 4235/04
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Entlassung aus der berufsgenossenschaftlichen Pflichtmitgliedschaft.
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Die als Unternehmerin im Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragene Klägerin kündigte mit Schreiben 11. August 2004 die Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten. Sie beabsichtige, sich bei ausländischen Versicherern privat gegen die bestehenden Risiken abzusichern. Die Versicherungspflicht sei mit europäischem Recht und Verfassungsrecht unvereinbar.
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Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Kraft Gesetzes sei jedes gewerbliche Unternehmen Mitglied des sachlich zuständigen Unfallversicherungsträgers. Der Abschluss einer privaten Unfallversicherung ersetze die berufsgenossenschaftliche Pflichtmitgliedschaft nicht. Eine Kündigung sei unzulässig (Bescheid vom 10. September 2004 und Widerspruchsbescheid vom 8. November 2004).
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Am 30. November 2004 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Freiburg erhoben. Mit außergewöhnlich umfangreicher Begründung trägt sie zusammengefasst vor, dass die Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten sowohl gegen das Grundgesetz als auch gegen das Recht der Europäischen Union verstoße. Die Pflichtmitgliedschaft beschränke ihre passive Dienstleistungsfreiheit unzulässig.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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den Bescheid vom 10. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie aus der Pflichtmitgliedschaft zu entlassen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
9
Sie hält an der bisher vertretenen Auffassung fest und tritt unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) insbesondere der europarechtlichen Würdigung der Klägerin entgegen (Urteil vom 11. November 2003 – B 2 U 16/03 R – BSGE 91,263). Demgegenüber hält die Klägerin die gemeinschaftsrechtliche Würdigung des BSG für unzureichend. Dessen Argumentation sei mit den realen Gegebenheiten nicht zu vereinbaren. Hinsichtlich des vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) hervorgehobenen Kriteriums der Aufsicht stünden die Berufsgenossenschaften tatsächlich außerhalb von staatlicher Einflussnahme. Auch das nach der Rechtsprechung des EuGH wesentliche Kriterium der Solidarität präge die deutsche gesetzliche Unfallversicherung nicht. Es sei angezeigt, eine Vorabentscheidung des EuGH herbeizuführen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten sowie der Klageakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
11
Die rechtzeitig erhobene und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zutreffend hat die Beklagte es abgelehnt, die Klägerin aus der berufsgenossenschaftlichen Pflichtmitgliedschaft nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) zu entlassen. Darüber hat die Kammer nach erklärtem Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden.
12
Die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten und die daraus resultierende Beitragspflicht ergibt sich aus §§ 121, 150 SGB VII. Gemäß § 121 SGB VII sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Unternehmen zuständig, soweit sich nicht nach anderen Vorschriften des SGB eine Zuständigkeit anderer Berufsgenossenschaften oder Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Private Versicherung ist nur in Form einer Zusatzversicherung möglich. Dem entsprechend sind gemäß § 150 SGB VII die Unternehmer beitragspflichtig, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Gesetzliche Ausnahmen oder Grundlagen für eine von der Klägerin angestrebte Entlassung aus der Pflichtmitgliedschaft zur gesetzlichen Unfallversicherung bestehen nicht.
13
Die Pflichtmitgliedschaft zur gesetzlichen Unfallversicherung verstößt zur Überzeugung des Gerichts weder gegen das Grundgesetz noch gegen Vorschriften des europäischen Rechts. Darüber kann es entscheiden, ohne eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) herbeizuführen. Mit dem BSG und wie zahlreiche andere Sozialgerichte sieht die Kammer nach den Maßstäben des EuGH keinen Bedarf für eine Vorabentscheidung zur Frage, ob eine öffentlich-rechtlich organisierte Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach der Art der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Wettbewerbs- und Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Frage in der Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt (ebenso Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 07.01.2005 – S 5 U 373/04, Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 12.05.2005 – S 3 U 296/04, Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 21.03.2005 – S 5 U 367/04). Diese Rechtsprechung hat das BSG im Einzelnen dargelegt und braucht nicht wiederholt zu werden (Urteil vom 11. November 2003 a.a.O.).
14
Durchgreifende Gesichtspunkte für eine andere Einschätzung zeigt das Klagevorbringen nicht auf. Insbesondere überzeugt weder die Einschätzung, dass die gesetzliche Unfallversicherung keiner realen staatlichen Aufsicht unterliege noch dass sie nicht wesentlich vom Kriterium der Solidarität geprägt werde. Als aufsichtsrechtlich ungebunden könnten die Berufsgenossenschaften angesichts des aufsichtsrechtlichen Instrumentariums der §§ 87 ff. Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) möglicherweise allenfalls dann erscheinen, wenn die staatlichen Aufsichtsbehörden systematisch auf jegliche Beaufsichtigung verzichten würden und die Aufsichtsmittel als bloße Hülse erschienen. Dafür fehlt jeder Beleg. Im Weiteren ist die gesetzliche Unfallversicherung nach dem SGB VII zur Überzeugung der Kammer entgegen der Einwände der Klägerin wesentlich vom Solidaritätsprinzip geprägt. Dazu verweist die Kammer im Einzelnen auf die Entscheidung des BSG vom 11. November 2003. Mittelbar belegt dies die Klägerin selbst mit der Erwägung, dass bei einer Umstellung auf ein privatwirtschaftliches System Altlasten u. U. steuerfinanziert getragen werden könnten und dass zwischen den privaten Versicherern ein Risikoausgleichsystem nach dem Vorbild des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung geschaffen werden könne (vgl. Blatt 64 und Blatt 54 der Klagebegründung). Das belegt eindrucksvoll, dass die gesetzliche Unfallversicherung nach dem SGB VII eine von privatwirtschaftlich wahrgenommenen Versicherungsaufgaben erheblich unterschiedliche Zwecksetzung verfolgt.
15
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 42 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG.)
Gründe
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Die rechtzeitig erhobene und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zutreffend hat die Beklagte es abgelehnt, die Klägerin aus der berufsgenossenschaftlichen Pflichtmitgliedschaft nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) zu entlassen. Darüber hat die Kammer nach erklärtem Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden.
12
Die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten und die daraus resultierende Beitragspflicht ergibt sich aus §§ 121, 150 SGB VII. Gemäß § 121 SGB VII sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Unternehmen zuständig, soweit sich nicht nach anderen Vorschriften des SGB eine Zuständigkeit anderer Berufsgenossenschaften oder Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Private Versicherung ist nur in Form einer Zusatzversicherung möglich. Dem entsprechend sind gemäß § 150 SGB VII die Unternehmer beitragspflichtig, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Gesetzliche Ausnahmen oder Grundlagen für eine von der Klägerin angestrebte Entlassung aus der Pflichtmitgliedschaft zur gesetzlichen Unfallversicherung bestehen nicht.
13
Die Pflichtmitgliedschaft zur gesetzlichen Unfallversicherung verstößt zur Überzeugung des Gerichts weder gegen das Grundgesetz noch gegen Vorschriften des europäischen Rechts. Darüber kann es entscheiden, ohne eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) herbeizuführen. Mit dem BSG und wie zahlreiche andere Sozialgerichte sieht die Kammer nach den Maßstäben des EuGH keinen Bedarf für eine Vorabentscheidung zur Frage, ob eine öffentlich-rechtlich organisierte Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach der Art der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Wettbewerbs- und Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Frage in der Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt (ebenso Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 07.01.2005 – S 5 U 373/04, Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 12.05.2005 – S 3 U 296/04, Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 21.03.2005 – S 5 U 367/04). Diese Rechtsprechung hat das BSG im Einzelnen dargelegt und braucht nicht wiederholt zu werden (Urteil vom 11. November 2003 a.a.O.).
14
Durchgreifende Gesichtspunkte für eine andere Einschätzung zeigt das Klagevorbringen nicht auf. Insbesondere überzeugt weder die Einschätzung, dass die gesetzliche Unfallversicherung keiner realen staatlichen Aufsicht unterliege noch dass sie nicht wesentlich vom Kriterium der Solidarität geprägt werde. Als aufsichtsrechtlich ungebunden könnten die Berufsgenossenschaften angesichts des aufsichtsrechtlichen Instrumentariums der §§ 87 ff. Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) möglicherweise allenfalls dann erscheinen, wenn die staatlichen Aufsichtsbehörden systematisch auf jegliche Beaufsichtigung verzichten würden und die Aufsichtsmittel als bloße Hülse erschienen. Dafür fehlt jeder Beleg. Im Weiteren ist die gesetzliche Unfallversicherung nach dem SGB VII zur Überzeugung der Kammer entgegen der Einwände der Klägerin wesentlich vom Solidaritätsprinzip geprägt. Dazu verweist die Kammer im Einzelnen auf die Entscheidung des BSG vom 11. November 2003. Mittelbar belegt dies die Klägerin selbst mit der Erwägung, dass bei einer Umstellung auf ein privatwirtschaftliches System Altlasten u. U. steuerfinanziert getragen werden könnten und dass zwischen den privaten Versicherern ein Risikoausgleichsystem nach dem Vorbild des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung geschaffen werden könne (vgl. Blatt 64 und Blatt 54 der Klagebegründung). Das belegt eindrucksvoll, dass die gesetzliche Unfallversicherung nach dem SGB VII eine von privatwirtschaftlich wahrgenommenen Versicherungsaufgaben erheblich unterschiedliche Zwecksetzung verfolgt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 42 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG.)