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Die Klägerin begehrt die Entlassung aus der berufsgenossenschaftlichen Pflichtmitgliedschaft.
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Die als Unternehmerin im Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragene Klägerin kündigte mit Schreiben vom 19.7.2004 die Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten zum 31.12.2004. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13.8.2004 ab. Kraft Gesetzes sei jedes gewerbliche Unternehmen Mitglied des sachlich zuständigen Unfallversicherungsträgers. Der Gesetzgeber habe den Berufsgenossenschaften keine Kompetenzen zur Entscheidung über die Entlassung aus der Pflichtmitgliedschaft eingeräumt. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 24.8.2004 Widerspruch. Sie brachte vor, die zwangsweise Mitgliedschaft verstoße gegen Art. 2, 3, 9, 12, 14, 20 des Grundgesetzes (GG) sowie den EG-Vertrag. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie vertrat die Auffassung, die obligatorische Zugehörigkeit von Unternehmen zum gesetzlichen Unfallversicherungsträger sei nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mit höherrangigem Recht vereinbar.
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Dagegen erhob die Klägerin am 8.11.2004 Klage zum Sozialgerichts Freiburg. In ihrem außergewöhnlich umfangreichen Vorbringen wiederholt und präzisiert die Klägerin im wesentlichen ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Die Pflichtmitgliedschaft verletze ihre passive Dienstleistungsfreiheit. Die Klägerin rügt insbesondere, dass die Berufsgenossenschaften unter Berücksichtigung des vom EuGH hervorgehobenen Kriteriums der Aufsicht tatsächlich außerhalb staatlicher Einflussnahme stünden. Auch das nach der Rechtsprechung des EuGH wesentliche Kriterium der Solidarität präge die deutsche gesetzliche Unfallversicherung nicht. Sie regt an, eine Vorabentscheidung des EuGH herbeizuführen.
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Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
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den Bescheid der Beklagten vom 13.8.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin aus der Pflichtmitgliedschaft zu entlassen, soweit die Versicherung der Arbeitnehmer gegen die Risiken des Arbeitsunfalls und der Berufskrankheiten betroffen ist,
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festzustellen, dass die Klägerin vom 1.1.2005 an nicht mehr Pflichtmitglied bei der Beklagten ist, soweit die Versicherung der Arbeitnehmer gegen die Risiken des Arbeitsunfalls und der Berufskrankheiten betroffen ist.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für rechtsfehlerfrei.
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Die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Mitgliedsnr. ---, 1 Bd.) lag vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der genannten Verwaltungsakte sowie die Akte des Sozialgerichts, Az.: S 9 U 3916/04, Bezug genommen.
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Das Gericht kann gem. § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid und damit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten hierzu angehört wurden.
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Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gem. § 54 Abs. 1 SGG (bzw. hinsichtlich des Hilfsantrages als Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) statthaft. Sie ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten und die daraus resultierende Beitragspflicht beruht auf §§ 121, 150 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII). Gemäß § 121 SGB VII sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Unternehmen zuständig, soweit sich nicht nach anderen Vorschriften des SGB eine Zuständigkeit anderer Berufsgenossenschaften oder Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Private Versicherung ist nur in Form einer Zusatzversicherung möglich. Dementsprechend sind gemäß § 150 SGB VII die Unternehmer beitragspflichtig, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Gesetzliche Ausnahmen oder rechtliche Grundlagen für die von der Klägerin angestrebte Entlassung aus der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung sind nicht ersichtlich.
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Die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung verstößt nach Überzeugung des Gerichts weder gegen das Grundgesetz noch gegen Vorschriften des europäischen Rechts. Es folgt daher der Anregung der Klägerin nicht, eine Vorabentscheidung des EuGH herbeizuführen. Wie das BSG und zahlreiche andere Sozialgerichte hat das erkennende Gericht keine verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken gegen die Pflichtmitgliedschaft in ihrer derzeitigen Form und sieht es auch keinen Anlass für eine Vorabentscheidung zur Frage, ob eine öffentlich-rechtlich organisierte Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach der Art der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Wettbewerbs- und Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Frage in der Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt. Dies hat das BSG zuletzt in seinem Urteil vom 11.11.2003 (Az.: B 2 U 16/03 R = BSGE 91, 263) festgestellt und ausführlich begründet. Die Rechtsausführungen dort macht sich das Gericht nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage in vollem Umfang zu eigen und sieht daher unter Hinweis auf die dortigen Entscheidungsgründe von einer Wiederholung ab. Der umfangreiche Vortrag der Klägerin im vorliegenden Verfahren rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht (ebenso z. B. SG Dresden, Gerichtsbescheid v. 7.1.2005, Az.: S 5 U 373/04, SG Frankfurt a. M., Gb. v. 31.1.2005, Az.: S 16 U 3933/03, SG Würzburg, Gb. v. 21.3.2005, Az.: S 5 U 367/04, SG Saarbrücken, Gb. v. 12.5.2005, Az.: S 3 U 296/04, SG Freiburg, Urt. v. 22.11.2005, Az.: S 10 U 4235/04). Zu den von der Klägerin besonders herausgehobenen Gesichtspunkten der staatlichen Aufsicht sowie des Solidaritätsprinzips hat die 10. Kammer des SG Freiburg in ihrer Entscheidung vom 22.11.2005 (a. a. O.) bereits zutreffend folgendes ausgeführt:
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"Als aufsichtsrechtlich ungebunden könnten die Berufsgenossenschaften angesichts des aufsichtsrechtlichen Instrumentariums der §§ 87 ff. Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) möglicherweise allenfalls dann erscheinen, wenn die staatlichen Aufsichtsbehörden systematisch auf jegliche Beaufsichtigung verzichten würden und die Aufsichtsmittel als bloße Hülse erschienen. Dafür fehlt jeder Beleg. Im Weiteren ist die gesetzliche Unfallversicherung nach dem SGB VII zur Überzeugung der Kammer entgegen der Einwände der Klägerin wesentlich vom Solidaritätsprinzip geprägt. Dazu verweist die Kammer im Einzelnen auf die Entscheidung des BSG vom 11. November 2003. Mittelbar belegt dies die Klägerin selbst mit der Erwägung, dass bei einer Umstellung auf ein privatwirtschaftliches System Altlasten u. U. steuerfinanziert getragen werden könnten und dass zwischen den privaten Versicherern ein Risikoausgleichsystem nach dem Vorbild des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung geschaffen werden könne (vgl. Blatt 64 und Blatt 54 der Klagebegründung). Das belegt eindrucksvoll, dass die gesetzliche Unfallversicherung nach dem SGB VII eine von privatwirtschaftlich wahrgenommenen Versicherungsaufgaben erheblich unterschiedliche Zwecksetzung verfolgt."
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Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 154 Abs. 1 VwGO).
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Das Gericht kann gem. § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid und damit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten hierzu angehört wurden.
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Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gem. § 54 Abs. 1 SGG (bzw. hinsichtlich des Hilfsantrages als Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) statthaft. Sie ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten und die daraus resultierende Beitragspflicht beruht auf §§ 121, 150 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII). Gemäß § 121 SGB VII sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Unternehmen zuständig, soweit sich nicht nach anderen Vorschriften des SGB eine Zuständigkeit anderer Berufsgenossenschaften oder Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Private Versicherung ist nur in Form einer Zusatzversicherung möglich. Dementsprechend sind gemäß § 150 SGB VII die Unternehmer beitragspflichtig, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Gesetzliche Ausnahmen oder rechtliche Grundlagen für die von der Klägerin angestrebte Entlassung aus der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung sind nicht ersichtlich.
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Die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung verstößt nach Überzeugung des Gerichts weder gegen das Grundgesetz noch gegen Vorschriften des europäischen Rechts. Es folgt daher der Anregung der Klägerin nicht, eine Vorabentscheidung des EuGH herbeizuführen. Wie das BSG und zahlreiche andere Sozialgerichte hat das erkennende Gericht keine verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken gegen die Pflichtmitgliedschaft in ihrer derzeitigen Form und sieht es auch keinen Anlass für eine Vorabentscheidung zur Frage, ob eine öffentlich-rechtlich organisierte Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach der Art der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Wettbewerbs- und Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Frage in der Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt. Dies hat das BSG zuletzt in seinem Urteil vom 11.11.2003 (Az.: B 2 U 16/03 R = BSGE 91, 263) festgestellt und ausführlich begründet. Die Rechtsausführungen dort macht sich das Gericht nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage in vollem Umfang zu eigen und sieht daher unter Hinweis auf die dortigen Entscheidungsgründe von einer Wiederholung ab. Der umfangreiche Vortrag der Klägerin im vorliegenden Verfahren rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht (ebenso z. B. SG Dresden, Gerichtsbescheid v. 7.1.2005, Az.: S 5 U 373/04, SG Frankfurt a. M., Gb. v. 31.1.2005, Az.: S 16 U 3933/03, SG Würzburg, Gb. v. 21.3.2005, Az.: S 5 U 367/04, SG Saarbrücken, Gb. v. 12.5.2005, Az.: S 3 U 296/04, SG Freiburg, Urt. v. 22.11.2005, Az.: S 10 U 4235/04). Zu den von der Klägerin besonders herausgehobenen Gesichtspunkten der staatlichen Aufsicht sowie des Solidaritätsprinzips hat die 10. Kammer des SG Freiburg in ihrer Entscheidung vom 22.11.2005 (a. a. O.) bereits zutreffend folgendes ausgeführt:
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"Als aufsichtsrechtlich ungebunden könnten die Berufsgenossenschaften angesichts des aufsichtsrechtlichen Instrumentariums der §§ 87 ff. Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) möglicherweise allenfalls dann erscheinen, wenn die staatlichen Aufsichtsbehörden systematisch auf jegliche Beaufsichtigung verzichten würden und die Aufsichtsmittel als bloße Hülse erschienen. Dafür fehlt jeder Beleg. Im Weiteren ist die gesetzliche Unfallversicherung nach dem SGB VII zur Überzeugung der Kammer entgegen der Einwände der Klägerin wesentlich vom Solidaritätsprinzip geprägt. Dazu verweist die Kammer im Einzelnen auf die Entscheidung des BSG vom 11. November 2003. Mittelbar belegt dies die Klägerin selbst mit der Erwägung, dass bei einer Umstellung auf ein privatwirtschaftliches System Altlasten u. U. steuerfinanziert getragen werden könnten und dass zwischen den privaten Versicherern ein Risikoausgleichsystem nach dem Vorbild des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung geschaffen werden könne (vgl. Blatt 64 und Blatt 54 der Klagebegründung). Das belegt eindrucksvoll, dass die gesetzliche Unfallversicherung nach dem SGB VII eine von privatwirtschaftlich wahrgenommenen Versicherungsaufgaben erheblich unterschiedliche Zwecksetzung verfolgt."
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Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 154 Abs. 1 VwGO).
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