Urteil vom Sozialgericht Freiburg - S 4 AS 151/07

Tenor

1. Die Bescheide vom 07.07.2006 und 23.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2006 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides.
Die Klägerin erhält vom Beklagten für sich und ihre vier Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Mit Bescheid vom 06.07.2006 wurde der Klägerin und ihren minderjährigen Kindern für die Zeit vom 01.05.2006 bis 31.10.2006 Leistungen in Höhe von monatlich 468,45 EUR bewilligt.
Mit Schreiben vom 03.03.2006 wurde die Klägerin zu einem Gespräch bei der Kommunalen Arbeitsförderung K. am 09.03.2006 bezüglich eines Vorstellungsgespräches eingeladen. Der Beklagte wies auf die Rechtsfolgen des § 31 SGB II hin. Mit Schreiben vom 15.03.2006 wurde die Klägerin nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört und aufgefordert, sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Die Klägerin führte mit Schreiben vom 29.03.2006 aus, sie habe sich am 13.03.2006 morgens telefonisch für ihr Fernbleiben entschuldigt. Dabei wäre ihr mitgeteilt worden, dass dies nicht so schlimm sei, da es weitere Bewerber gegeben habe.
Mit Bescheid vom 07.07.2006 senkte der Beklagte die Leistungen um 10% (=35,00 EUR monatlich) für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.10.2006 ab. Mit Änderungsbescheid vom 23.10.2006 wurden der Klägerin und ihren Kindern aufgrund der Leistungsabsenkung für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.10.2006 Leistungen in Höhe von 433,45 EUR monatlich bewilligt.
Gegen den Bescheid vom 07.07.2006 legte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 07.08.2006 Widerspruch ein. Der Bescheid vom 23.10.2006 wurde ebenfalls Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2006 als unbegründet zurückgewiesen.
Daraufhin erhob die Klägerin am 09.01.2007 Klage zum Sozialgericht Freiburg. Zur Begründung führte sie durch ihre Prozessbevollmächtigte aus dass der Sanktionsbescheid erst vier Monate nach der Pflichtverletzung und damit zu spät ergangen sei. Ein Sanktionsbescheid müsse zeitnah erfolgen. Der Sachverhalt sei für den Beklagten spätestens mit Eingang der Stellungnahme der Klägerin geklärt gewesen.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Bescheide vom 07.07.2006 und vom 23.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er ist der Ansicht, dass ein Sanktionsbescheid bis zu sechs Monate nach Kenntnis des pflichtwidrigen Verhaltens erlassen werden könne.
12 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakte S 4 AS 151/07 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Entscheidung des Gerichts konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
14 
1. Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig und als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Die Klage ist auch begründet. Die Bescheide vom 07.07.2006 und 23.10.2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
15 
a) Nach § 31 Abs. 2 SGB II wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 10 von Hundert der maßgeblichen Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden, nicht nachkommt und keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Die Klägerin hat angegeben, den Termin am 09.03.2006, zu dem sie mit Schreiben vom 03.03.2006 eingeladen worden war, vergessen zu haben. Damit hat sie grundsätzlich den Tatbestand des § 31 Abs. 2 SGB II erfüllt. Das Vergessen eines Termins stellt keinen wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift dar. Dass die Klägerin sich vier Tage später für ihr Fernbleiben telefonisch entschuldigte, spielt keine Rolle, ebenso wenig wie die Tatsache, dass es für das Vorstellungsgespräch auch noch andere Bewerber gab. Ausreichend ist allein die Versäumnis des Termins ohne wichtigen Grund ( Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 31 Rn. 76 f.). Die Klägerin war im Einladungsschreiben ordnungsgemäß auf die Rechtsfolgen einer Terminsversäumnis hingewiesen worden. Eine Anhörung nach § 24 SGB X erfolgte ebenfalls.
16 
b) Der Beklagte hat den Sanktionsbescheid vom 07.07.2006 jedoch zu spät erlassen.
17 
§ 31 SGB II regelt keine Frist, innerhalb derer der Sanktionsbescheid erfolgen muss. § 31 Abs. 6 SGB II statuiert lediglich, dass Absenkung und Wegfall mit dem Kalendermonat eintreten, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder einen Wegfall der Leistung feststellt, folgt. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass es im Belieben der Behörde steht, wann sie den Sanktionsbescheid erlässt. Ungeschriebene Voraussetzung für den Erlass einer Sanktion ist, dass sie in engem zeitlichen Zusammenhang zum zu sanktionierenden Verhalten erfolgen muss. In der Literatur werden für den Zeitraum, innerhalb dessen der Sanktionsbescheid nach erfolgtem Fehlverhalten ergehen muss, Fristen von 3 Monaten ( Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 31 Rn. 247; Winkler in: Gagel SGB-III Kommentar, § 31 SGB II Rn. 189, Stand Dezember 2006; Berlit in: LPK-SGB II, § 31 Rn. 145) bzw. maximal 6 Monaten ( Rixen in: Eicher-Spellbrink, SGB II-Kommentar 2005, § 31 Rn. 58) diskutiert. Das SG Berlin hat in seinem Beschluss vom 07.03.2006, Az. 103 AS 68/06 ER ausgeführt, dass jedenfalls bei einem Meldeverstoß eine Frist von 6 Monaten bis zum Erlass des Sanktionsbescheids deutlich zu lang sei. Eine Frist von 2 Monaten wurde noch als angemessen angesehen.
18 
Sinn der Leistungsabsenkung nach § 31 SGB II ist es, dem Leistungsempfänger ein Fehlverhalten vor Augen zu führen und dieses Fehlverhalten zu sanktionieren. Dies kann nur dann eine sinnvolle Wirkung entfalten, wenn die Absenkung zeitnah zum Pflichtverstoß erfolgt und der Leistungsempfänger diesen noch vor Augen hat. Wird der Absenkungsbescheid erst nach einem längeren Zeitraum erlassen, besteht die Gefahr, dass die gewollte erzieherische Funktion der Absenkung nicht mehr eintritt.
19 
Für eine Frist von 6 Monaten wird als Argument die Frist des § 88 Abs. 1 SGG herangezogen ( Rixen in: Eicher-Spellbrink, § 31 Rn. 58). Dagegen spricht jedoch, dass es nicht um den Erlass eines beantragten Verwaltungsakt geht, bei dem umfangreiche Ermittlungen notwendig sein können, sondern dass die Behörde auf einen bekannt gewordenen Sachverhalt mit der Rechtsfolge der Leistungsabsenkung reagieren soll (vgl. auch SG Hamburg, Urteil vom 9.11.2007, Az: S 62 AS 1701/06, juris). Aus diesem Grund ist der Erlass eines Sanktionsbescheides eher mit einem Widerspruchsbescheid zu vergleichen, bei dem nach § 88 Abs. 2 SGG bereits eine Frist von 3 Monaten zur Erhebung einer Untätigkeitsklage ausreichend ist. Nach Auffassung der Kammer ist daher ein Absenkungsbescheid innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis aller Umstände von der Behörde zu erlassen.
20 
Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn ein zureichender Grund vorgelegen hätte, warum der Beklagte den Absenkungsbescheid erst am 07.07.2006 erlassen konnte. Solche Gründe sind für die Kammer vorliegend aber nicht ersichtlich. Ausweislich der Verwaltungsakte des Beklagten ging die Stellungnahme der Klägerin zur Anhörung am 29.03.2006 per Fax und am 31.03.2006 per Post beim Beklagten ein. Damit hatte der Beklagte Kenntnis von sämtlichen Umständen, die eine Leistungskürzung rechtfertigten. Weitere Ermittlungen wurden nicht getätigt; zumindest ist nichts dergleichen aus der Verwaltungsakte ersichtlich und wurde vom Beklagten auch nicht vorgetragen.
21 
Durch die Aufhebung der Bescheide vom 07.07.2006 und 23.10.2006 lebt der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 06.07.2006 wieder auf, mit dem der Klägerin Leistungen in voller Höhe gewährt wurden.
22 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23 
3. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Gründe

 
13 
Die Entscheidung des Gerichts konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
14 
1. Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig und als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Die Klage ist auch begründet. Die Bescheide vom 07.07.2006 und 23.10.2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
15 
a) Nach § 31 Abs. 2 SGB II wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 10 von Hundert der maßgeblichen Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden, nicht nachkommt und keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Die Klägerin hat angegeben, den Termin am 09.03.2006, zu dem sie mit Schreiben vom 03.03.2006 eingeladen worden war, vergessen zu haben. Damit hat sie grundsätzlich den Tatbestand des § 31 Abs. 2 SGB II erfüllt. Das Vergessen eines Termins stellt keinen wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift dar. Dass die Klägerin sich vier Tage später für ihr Fernbleiben telefonisch entschuldigte, spielt keine Rolle, ebenso wenig wie die Tatsache, dass es für das Vorstellungsgespräch auch noch andere Bewerber gab. Ausreichend ist allein die Versäumnis des Termins ohne wichtigen Grund ( Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 31 Rn. 76 f.). Die Klägerin war im Einladungsschreiben ordnungsgemäß auf die Rechtsfolgen einer Terminsversäumnis hingewiesen worden. Eine Anhörung nach § 24 SGB X erfolgte ebenfalls.
16 
b) Der Beklagte hat den Sanktionsbescheid vom 07.07.2006 jedoch zu spät erlassen.
17 
§ 31 SGB II regelt keine Frist, innerhalb derer der Sanktionsbescheid erfolgen muss. § 31 Abs. 6 SGB II statuiert lediglich, dass Absenkung und Wegfall mit dem Kalendermonat eintreten, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder einen Wegfall der Leistung feststellt, folgt. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass es im Belieben der Behörde steht, wann sie den Sanktionsbescheid erlässt. Ungeschriebene Voraussetzung für den Erlass einer Sanktion ist, dass sie in engem zeitlichen Zusammenhang zum zu sanktionierenden Verhalten erfolgen muss. In der Literatur werden für den Zeitraum, innerhalb dessen der Sanktionsbescheid nach erfolgtem Fehlverhalten ergehen muss, Fristen von 3 Monaten ( Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 31 Rn. 247; Winkler in: Gagel SGB-III Kommentar, § 31 SGB II Rn. 189, Stand Dezember 2006; Berlit in: LPK-SGB II, § 31 Rn. 145) bzw. maximal 6 Monaten ( Rixen in: Eicher-Spellbrink, SGB II-Kommentar 2005, § 31 Rn. 58) diskutiert. Das SG Berlin hat in seinem Beschluss vom 07.03.2006, Az. 103 AS 68/06 ER ausgeführt, dass jedenfalls bei einem Meldeverstoß eine Frist von 6 Monaten bis zum Erlass des Sanktionsbescheids deutlich zu lang sei. Eine Frist von 2 Monaten wurde noch als angemessen angesehen.
18 
Sinn der Leistungsabsenkung nach § 31 SGB II ist es, dem Leistungsempfänger ein Fehlverhalten vor Augen zu führen und dieses Fehlverhalten zu sanktionieren. Dies kann nur dann eine sinnvolle Wirkung entfalten, wenn die Absenkung zeitnah zum Pflichtverstoß erfolgt und der Leistungsempfänger diesen noch vor Augen hat. Wird der Absenkungsbescheid erst nach einem längeren Zeitraum erlassen, besteht die Gefahr, dass die gewollte erzieherische Funktion der Absenkung nicht mehr eintritt.
19 
Für eine Frist von 6 Monaten wird als Argument die Frist des § 88 Abs. 1 SGG herangezogen ( Rixen in: Eicher-Spellbrink, § 31 Rn. 58). Dagegen spricht jedoch, dass es nicht um den Erlass eines beantragten Verwaltungsakt geht, bei dem umfangreiche Ermittlungen notwendig sein können, sondern dass die Behörde auf einen bekannt gewordenen Sachverhalt mit der Rechtsfolge der Leistungsabsenkung reagieren soll (vgl. auch SG Hamburg, Urteil vom 9.11.2007, Az: S 62 AS 1701/06, juris). Aus diesem Grund ist der Erlass eines Sanktionsbescheides eher mit einem Widerspruchsbescheid zu vergleichen, bei dem nach § 88 Abs. 2 SGG bereits eine Frist von 3 Monaten zur Erhebung einer Untätigkeitsklage ausreichend ist. Nach Auffassung der Kammer ist daher ein Absenkungsbescheid innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis aller Umstände von der Behörde zu erlassen.
20 
Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn ein zureichender Grund vorgelegen hätte, warum der Beklagte den Absenkungsbescheid erst am 07.07.2006 erlassen konnte. Solche Gründe sind für die Kammer vorliegend aber nicht ersichtlich. Ausweislich der Verwaltungsakte des Beklagten ging die Stellungnahme der Klägerin zur Anhörung am 29.03.2006 per Fax und am 31.03.2006 per Post beim Beklagten ein. Damit hatte der Beklagte Kenntnis von sämtlichen Umständen, die eine Leistungskürzung rechtfertigten. Weitere Ermittlungen wurden nicht getätigt; zumindest ist nichts dergleichen aus der Verwaltungsakte ersichtlich und wurde vom Beklagten auch nicht vorgetragen.
21 
Durch die Aufhebung der Bescheide vom 07.07.2006 und 23.10.2006 lebt der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 06.07.2006 wieder auf, mit dem der Klägerin Leistungen in voller Höhe gewährt wurden.
22 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23 
3. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG).

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