Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
| |
|
| | Die Beteiligten streiten um die Übernahme der
Nebenkostennachforderung für das Jahr 2007 in Höhe von 203,22
Euro. |
|
| | Die Klägerin bezog Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vom Beklagten.
Mit Bescheid vom 07.08.2007 gewährte der Beklagte die Übernahme der
Nebenkostennachforderung für den Abrechnungszeitraum 01.07.2006 bis
31.12.2006 in voller Höhe. Zugleich heißt es in diesem Bescheid:
„Nachzahlungsbeträge werden grundsätzlich nur in angemessener
Höhe übernommen. Die Prüfung der Angemessenheit Ihrer
Nebenkostennachzahlung hat ergeben, dass Sie sich unwirtschaftlich
verhalten haben. Somit wird künftig nur der angemessene Betrag
übernommen. Dies gilt für zukünftig eingereichte
Nebenkostenabrechnungen. Im Einzelnen waren bei Ihnen folgende
Verbrauche nicht angemessen: Kaltwasser.“ In
diesem Abrechnungszeitraum hatte die Klägerin 87,701 m3
Kaltwasser verbraucht. |
|
| | Am 22.10.2008 beantragte die Klägerin die Übernahme der
Nebenkostennachforderung für den Abrechnungszeitraum 01.01.2007 bis
31.12.2007 beim Beklagten und reichte am 28.10.2008 die korrigierte
Abrechnung des Vermieters vom 22.10.2008 beim Beklagten ein, die
eine Nachforderung in Höhe von 203,22 Euro auswies. Der
Kaltwasserverbrauch der Klägerin betrug in diesem
Abrechnungszeitraum 136,633 m3. Mit Bescheid vom
25.11.2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab, weil die Nachzahlung
aufgrund unangemessenen Verbrauchs entstanden sei und die
angemessenen Nebenkosten bereits durch die Vorauszahlungen
abgedeckt worden seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies
der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2009 zurück. Die
Klägerin sei bereits mit Bescheid vom 07.08.2007 auf die
Unangemessenheit ihres Wasserverbrauchs hingewiesen worden. Die
Höchstgrenze des angemessenen jährlichen Wasserverbrauchs betrage
40 m3 und zuzüglich Kulanzwert 44 m3, der
tatsächliche Verbrauch der Klägerin habe um 92,633 m3
darüber gelegen. Im Falle eines Verbrauchs im Rahmen der
Angemessenheit hätte die Klägerin keine Nachzahlungsforderung,
sondern eine Gutschrift in Höhe von 78,64 Euro erhalten. |
|
| | Am 29.07.2009 hat die Klägerin zum Sozialgericht Freiburg Klage
erhoben und vorgetragen, dass die Unterkunftskosten angemessen und
folglich auch die Nebenkosten, soweit sie anfallen, als
Unterkunftskosten in den Bedarf einzustellen seien. Die Klägerin
macht zudem geltend, dass sie krank sei und sich deshalb dauernd in
der Wohnung aufhalte. Sie friere in den kalten Monaten stark und
müsse täglich heiße Bäder nehmen. Die Wohnung sei schlecht
isoliert, so dass es im Winter trotz heizen kälter und im Sommer
heißer sei, weshalb sie im Sommer wiederum kaltes Wasser
benötige. |
|
|
|
| | den Bescheid des Beklagten vom 25.11.2008 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26.06.2009 aufzuheben und den Beklagten
zu verurteilen, die Nebenkostennachforderung 2007 in Höhe von
weiteren 203,22 Euro zu übernehmen. |
|
| | Hilfsweise beantragt die Klägerin, |
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|
| | Er ist der Ansicht, dass seine Entscheidung rechtmäßig sei. Die
Festsetzung eines angemessenen Wasserverbrauchs auf 40
m3 pro Jahr und Person resultiere aus einer Rückfrage
bei der Badenova als dem örtlichen Versorgungsunternehmen im
Hinblick auf den durchschnittlichen Wasserverbrauch pro Jahr.
Zuzüglich eines Kulanzwertes von 10 % ergebe sich ein zu
übernehmender Betrag von 44 m3. Der bloße Hinweis, dass
der Verbrauch unangemessen sei – ohne Nennung eines
angemessenen Verbrauchswertes – würde genügen, da ein
geringer Verbrauch auch im Interesse der Klägerin liegen sollte und
somit eine Erkundigung nach den als angemessen betrachteten
Verbrauchswerten nicht abwegig erscheine. |
|
| | Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten im Gerichts- und
Verwaltungsverfahren wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie
der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten über die Klägerin
verwiesen. |
|
| |
|
| | Im Verfahren war gemäß § 76 Abs. 3 S. 1 SGB II zu beachten, dass
die (beteiligungsfähigen) gemeinsamen Einrichtungen mit der
Bezeichnung „Jobcenter“ als Rechtsnachfolger an die
Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten sind.
Das Passivrubrum war dementsprechend von Amts wegen zu
berichtigen. |
|
| | Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid
des Beklagten vom 25.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 26.06.2009 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Übernahme der Nebenkostennachforderung für das Jahr 2007 in Höhe
von 203,22 Euro. |
|
| | Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und
Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit
diese angemessen sind. Die Aufwendungen für die Unterkunft umfassen
neben der Nettomiete auch die Nebenkosten, so dass eine
Nachforderung an Nebenkosten ebenfalls zum Bedarf für die
Unterkunft zählt. Die Kosten für Kaltwasser sind dabei als Kosten
der Unterkunft anzusehen. Zwar wird vertreten, dass sich aus der
Systematik des SGB II ergebe, dass der Bezug von Wasser für die
Ernährung und Körperpflege sowie die Reinigung von Wäsche mit den
Regelsatzleistungen abgegolten sei (LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschl. v. 31.03.2006 – L 7 AS 343/05 ER, juris-Rn. 20 f.; SG
Aachen, Urt. v. 21.12.2006 – S 9 AS 127/06, juris-Rn. 19),
jedoch hat das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass Kosten
für Wassergebühren zu den grundsätzlich erstattungsfähigen
Aufwendungen für die Unterkunft bei Eigenheimen gehören (BSG, Urt.
v. 03.03.2009 – B 4 AS 38/08 R, juris-Rn. 14). Es ist kein
Grund ersichtlich, weshalb für Wohnungsmieter anderes gelten sollte
(Bayerisches LSG, Urt. v. 10.06.2010 – L 7 AS 612/09,
juris-Rn. 46 ff., Revision anhängig unter B 14 AS 121/10 R). |
|
| | Die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
– und damit auch für eine Nebenkostennachforderung –
ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll
überprüfbar ist. Um die Angemessenheit der
Kaltwasserverbrauchskosten zu bestimmen, kann auf den Wert des
durchschnittlichen Wasserverbrauchs zurückgegriffen werden, den das
Statistische Bundesamt ermittelt. Der jährliche Wasserverbrauch pro
Kopf wird von diesem über die Trinkwassermenge bestimmt, die alle
Wasserversorgungsunternehmen in Deutschland an die zu über 99 % an
die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossenen Haushalte und
Kleingewerbe abgegeben haben. Da in die Bildung des
Durchschnittswertes über den Verbrauch der Privathaushalte hinaus
auch der kleingewerbliche Verbrauch einfließt, ist ausreichend
ausgeglichen, dass Nichterwerbstätige gegenüber Erwerbstätigen
einen höheren Wasserverbrauch in ihrer Wohnung haben, weil
Erwerbstätige Wasser häufiger außerhalb ihrer Wohnung an der
Arbeitsstelle verbrauchen. So ist ein hinreichend repräsentativer
und zudem öffentlich zugänglicher Grenzwert vorhanden, bei dessen
Überschreitung Anlass für die Annahme besteht, dass die Kosten
unangemessen hoch im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind. Es
obliegt in solchen Fällen dann dem Hilfesuchenden, konkret
vorzubringen, warum sein Wasserverbrauch über dem Grenzwert liegt,
die Kosten im jeweiligen Einzelfall aber gleichwohl noch als
angemessen anzusehen sein sollen (vgl. zum Rückgriff auf den
„Bundesweiten Heizspiegel“ zur Bestimmung der
Angemessenheit von Heizkosten und der Folge der Überschreitung des
Grenzwertes: BSG, Urt. v. 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R,
juris-Rn. 21 ff.). |
|
| | Nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamts betrug der
durchschnittliche Wasserverbrauch im Jahr 2007 pro Person 44,53
m3 (122 l pro Tag). Die Klägerin verbrauchte 136,633
m3 im Jahr 2007, was rund 374 l pro Tag entspricht. Der
Grenzwert wurde damit um mehr als das Dreifache überschritten, so
dass Anlass zur Annahme der Unangemessenheit besteht. Der Klägerin
ist es nicht gelungen, der nunmehr ihr obliegenden Darlegung
hinreichend nachzukommen, weshalb in ihrem konkreten Einzelfall
höhere Kosten angemessen gewesen sein sollen. Der nicht näher
substantiierte Vortrag, die Klägerin sei krank und halte sich
deshalb dauernd in der Wohnung auf, genügt hierfür nicht, denn es
ist nicht ersichtlich, weshalb daraus derart hohe Wasserkosten
folgen müssten. Der Hinweis auf die angeblich unzureichende
Isolierung der Wohnung verfängt ebenfalls nicht, denn dies würde
lediglich einen eventuell höheren Heizkostenwert rechtfertigen,
nicht aber einen erhöhten Wasserverbrauch durch täglich heiße Bäder
im Winter. |
|
| | Der Beklagte durfte die Übernahme der Wasserverbrauchskosten
daher auf den angemessenen Wert begrenzen und eine Übernahme der
weiteren Kosten in der Nachzahlungsforderung ablehnen. Dabei ist
unerheblich, dass der Beklagte als Grenzwert 44 m3
zugrunde gelegt hat, obwohl der Grenzwert 44,53 m3
betrug, denn auch unter Berücksichtigung von 44,53 m3
als Grundlage für die zu übernehmenden Wasserkosten ergibt sich
angesichts der vom Beklagten übernommenen Vorauszahlungen kein
weiterer zu übernehmender Betrag aus der Nachforderung. Vielmehr
hätte die Klägerin auch bei einem Verbrauch von 44,53 m3
an Kaltwasser noch eine Nebenkostengutschrift erhalten. Darüber
hinaus hatte der Beklagte im Bescheid vom 07.08.2007 der Klägerin
zuvor zwar lediglich mitgeteilt, dass ihr Kaltwasserverbrauch
unangemessen gewesen sei, ohne zugleich zu erklären, welche
Verbrauchshöhe als angemessen angesehen werden würde. Dies ist aber
unschädlich, weil sich der Klägerin bei einem Kaltwasserverbrauch,
der erheblich über dem Bundesdurchschnitt – hier sogar mehr
als dem Dreifachen – liegt, aus sich heraus hätte aufdrängen
müssen, dass ihr Verbrauch unangemessen ist, so dass eine weitere
Belehrung entbehrlich war. |
|
| | Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass es bei der
Senkung von Unterkunftskosten auf das angemessene Maß nach § 22 SGB
II aus dem Verständnis einer Zumutbarkeitsregelung heraus im
Regelfall ausreichend ist, dass der Hilfebedürftige den
angemessenen Mietzins und die Folgen mangelnder Kostensenkung
kennt. Mehr braucht folglich nicht Gegenstand eines Hinweises des
zuständigen Trägers zu sein. Weitergehende Handlungsanweisungen
sind – auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten –
entbehrlich. Es steht dem Hilfebedürftigen im Rahmen
eigenverantwortlichen Handelns frei, bei weitergehendem
Informationsbedarf gegebenenfalls beim Leistungsträger nähere
Einzelheiten – z.B. wie sich der Betrag im Einzelnen
errechnet – zu erfragen (BSG, Urt. v. 19.03.2008 – B
11b AS 41/06 R, juris-Rn. 21). Der Hilfebedürftige muss nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mithin lediglich
zurechenbar Kenntnis davon haben, dass ihn die Obliegenheit trifft,
Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. BSG, Urt. v. 17.12.2009
– B 4 AS 19/09 R, juris-Rn. 15). |
|
| | Diese Rechtsprechung ist auf die Unangemessenheit des
Kaltwasserverbrauchs übertragbar, weil auch die hierdurch
verursachten Kosten – wie bereits dargestellt – Kosten
der Unterkunft sind. Die Klägerin wurde im Bescheid vom 07.08.2007
jedenfalls auf die Unangemessenheit des Kaltwasserverbrauchs
hingewiesen und über die Folge belehrt, dass künftig nur noch der
angemessene Betrag übernommen werde. Zwar fehlt in der Belehrung
die Nennung einer konkreten Angemessenheitsgrenze, die Klägerin
wäre jedoch gehalten gewesen, den Beklagten um nähere Informationen
zu bitten, falls sie zur Angemessenheit des Wasserverbrauchs
weiteren Auskunftsbedarf gehabt hätte. Aus der ihr vorliegenden
Nebenkostenabrechnung des Vermieters konnte die Klägerin zudem
entnehmen, welchen konkreten Kaltwasserverbrauch sie zuvor hatte.
So musste sich der Klägerin auch ohne weitere Belehrung durch den
Beklagten aus sich heraus aufdrängen, dass ihr mehr als das
Dreifache des Bundesdurchschnitts betragender Wasserverbrauch
jedenfalls nicht angemessen sein konnte. |
|
| | Nach alledem war die Klage daher abzuweisen. |
|
| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) und folgt dem Ergebnis des Rechtsstreits in der
Hauptsache. |
|
| | Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Denn über den
konkreten Einzelfall hinaus ist für eine Vielzahl von Fällen
entscheidungserheblich, ob sich die Angemessenheit des
Kaltwasserverbrauchs über den vom Statistischen Bundesamt
ermittelten Durchschnittswert bestimmen lässt, welche Folgen an
eine Überschreitung des Durchschnittsverbrauchswertes zu knüpfen
sind und inwieweit auf eine Angemessenheitsgrenze und die Folgen
einer Überschreitung von der Behörde vorab hinzuweisen ist. Diese
Fragen sind – soweit ersichtlich – bislang
obergerichtlich nicht geklärt. |
|
| |
|
| | Im Verfahren war gemäß § 76 Abs. 3 S. 1 SGB II zu beachten, dass
die (beteiligungsfähigen) gemeinsamen Einrichtungen mit der
Bezeichnung „Jobcenter“ als Rechtsnachfolger an die
Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten sind.
Das Passivrubrum war dementsprechend von Amts wegen zu
berichtigen. |
|
| | Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid
des Beklagten vom 25.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 26.06.2009 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Übernahme der Nebenkostennachforderung für das Jahr 2007 in Höhe
von 203,22 Euro. |
|
| | Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und
Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit
diese angemessen sind. Die Aufwendungen für die Unterkunft umfassen
neben der Nettomiete auch die Nebenkosten, so dass eine
Nachforderung an Nebenkosten ebenfalls zum Bedarf für die
Unterkunft zählt. Die Kosten für Kaltwasser sind dabei als Kosten
der Unterkunft anzusehen. Zwar wird vertreten, dass sich aus der
Systematik des SGB II ergebe, dass der Bezug von Wasser für die
Ernährung und Körperpflege sowie die Reinigung von Wäsche mit den
Regelsatzleistungen abgegolten sei (LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschl. v. 31.03.2006 – L 7 AS 343/05 ER, juris-Rn. 20 f.; SG
Aachen, Urt. v. 21.12.2006 – S 9 AS 127/06, juris-Rn. 19),
jedoch hat das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass Kosten
für Wassergebühren zu den grundsätzlich erstattungsfähigen
Aufwendungen für die Unterkunft bei Eigenheimen gehören (BSG, Urt.
v. 03.03.2009 – B 4 AS 38/08 R, juris-Rn. 14). Es ist kein
Grund ersichtlich, weshalb für Wohnungsmieter anderes gelten sollte
(Bayerisches LSG, Urt. v. 10.06.2010 – L 7 AS 612/09,
juris-Rn. 46 ff., Revision anhängig unter B 14 AS 121/10 R). |
|
| | Die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
– und damit auch für eine Nebenkostennachforderung –
ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll
überprüfbar ist. Um die Angemessenheit der
Kaltwasserverbrauchskosten zu bestimmen, kann auf den Wert des
durchschnittlichen Wasserverbrauchs zurückgegriffen werden, den das
Statistische Bundesamt ermittelt. Der jährliche Wasserverbrauch pro
Kopf wird von diesem über die Trinkwassermenge bestimmt, die alle
Wasserversorgungsunternehmen in Deutschland an die zu über 99 % an
die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossenen Haushalte und
Kleingewerbe abgegeben haben. Da in die Bildung des
Durchschnittswertes über den Verbrauch der Privathaushalte hinaus
auch der kleingewerbliche Verbrauch einfließt, ist ausreichend
ausgeglichen, dass Nichterwerbstätige gegenüber Erwerbstätigen
einen höheren Wasserverbrauch in ihrer Wohnung haben, weil
Erwerbstätige Wasser häufiger außerhalb ihrer Wohnung an der
Arbeitsstelle verbrauchen. So ist ein hinreichend repräsentativer
und zudem öffentlich zugänglicher Grenzwert vorhanden, bei dessen
Überschreitung Anlass für die Annahme besteht, dass die Kosten
unangemessen hoch im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind. Es
obliegt in solchen Fällen dann dem Hilfesuchenden, konkret
vorzubringen, warum sein Wasserverbrauch über dem Grenzwert liegt,
die Kosten im jeweiligen Einzelfall aber gleichwohl noch als
angemessen anzusehen sein sollen (vgl. zum Rückgriff auf den
„Bundesweiten Heizspiegel“ zur Bestimmung der
Angemessenheit von Heizkosten und der Folge der Überschreitung des
Grenzwertes: BSG, Urt. v. 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R,
juris-Rn. 21 ff.). |
|
| | Nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamts betrug der
durchschnittliche Wasserverbrauch im Jahr 2007 pro Person 44,53
m3 (122 l pro Tag). Die Klägerin verbrauchte 136,633
m3 im Jahr 2007, was rund 374 l pro Tag entspricht. Der
Grenzwert wurde damit um mehr als das Dreifache überschritten, so
dass Anlass zur Annahme der Unangemessenheit besteht. Der Klägerin
ist es nicht gelungen, der nunmehr ihr obliegenden Darlegung
hinreichend nachzukommen, weshalb in ihrem konkreten Einzelfall
höhere Kosten angemessen gewesen sein sollen. Der nicht näher
substantiierte Vortrag, die Klägerin sei krank und halte sich
deshalb dauernd in der Wohnung auf, genügt hierfür nicht, denn es
ist nicht ersichtlich, weshalb daraus derart hohe Wasserkosten
folgen müssten. Der Hinweis auf die angeblich unzureichende
Isolierung der Wohnung verfängt ebenfalls nicht, denn dies würde
lediglich einen eventuell höheren Heizkostenwert rechtfertigen,
nicht aber einen erhöhten Wasserverbrauch durch täglich heiße Bäder
im Winter. |
|
| | Der Beklagte durfte die Übernahme der Wasserverbrauchskosten
daher auf den angemessenen Wert begrenzen und eine Übernahme der
weiteren Kosten in der Nachzahlungsforderung ablehnen. Dabei ist
unerheblich, dass der Beklagte als Grenzwert 44 m3
zugrunde gelegt hat, obwohl der Grenzwert 44,53 m3
betrug, denn auch unter Berücksichtigung von 44,53 m3
als Grundlage für die zu übernehmenden Wasserkosten ergibt sich
angesichts der vom Beklagten übernommenen Vorauszahlungen kein
weiterer zu übernehmender Betrag aus der Nachforderung. Vielmehr
hätte die Klägerin auch bei einem Verbrauch von 44,53 m3
an Kaltwasser noch eine Nebenkostengutschrift erhalten. Darüber
hinaus hatte der Beklagte im Bescheid vom 07.08.2007 der Klägerin
zuvor zwar lediglich mitgeteilt, dass ihr Kaltwasserverbrauch
unangemessen gewesen sei, ohne zugleich zu erklären, welche
Verbrauchshöhe als angemessen angesehen werden würde. Dies ist aber
unschädlich, weil sich der Klägerin bei einem Kaltwasserverbrauch,
der erheblich über dem Bundesdurchschnitt – hier sogar mehr
als dem Dreifachen – liegt, aus sich heraus hätte aufdrängen
müssen, dass ihr Verbrauch unangemessen ist, so dass eine weitere
Belehrung entbehrlich war. |
|
| | Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass es bei der
Senkung von Unterkunftskosten auf das angemessene Maß nach § 22 SGB
II aus dem Verständnis einer Zumutbarkeitsregelung heraus im
Regelfall ausreichend ist, dass der Hilfebedürftige den
angemessenen Mietzins und die Folgen mangelnder Kostensenkung
kennt. Mehr braucht folglich nicht Gegenstand eines Hinweises des
zuständigen Trägers zu sein. Weitergehende Handlungsanweisungen
sind – auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten –
entbehrlich. Es steht dem Hilfebedürftigen im Rahmen
eigenverantwortlichen Handelns frei, bei weitergehendem
Informationsbedarf gegebenenfalls beim Leistungsträger nähere
Einzelheiten – z.B. wie sich der Betrag im Einzelnen
errechnet – zu erfragen (BSG, Urt. v. 19.03.2008 – B
11b AS 41/06 R, juris-Rn. 21). Der Hilfebedürftige muss nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mithin lediglich
zurechenbar Kenntnis davon haben, dass ihn die Obliegenheit trifft,
Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. BSG, Urt. v. 17.12.2009
– B 4 AS 19/09 R, juris-Rn. 15). |
|
| | Diese Rechtsprechung ist auf die Unangemessenheit des
Kaltwasserverbrauchs übertragbar, weil auch die hierdurch
verursachten Kosten – wie bereits dargestellt – Kosten
der Unterkunft sind. Die Klägerin wurde im Bescheid vom 07.08.2007
jedenfalls auf die Unangemessenheit des Kaltwasserverbrauchs
hingewiesen und über die Folge belehrt, dass künftig nur noch der
angemessene Betrag übernommen werde. Zwar fehlt in der Belehrung
die Nennung einer konkreten Angemessenheitsgrenze, die Klägerin
wäre jedoch gehalten gewesen, den Beklagten um nähere Informationen
zu bitten, falls sie zur Angemessenheit des Wasserverbrauchs
weiteren Auskunftsbedarf gehabt hätte. Aus der ihr vorliegenden
Nebenkostenabrechnung des Vermieters konnte die Klägerin zudem
entnehmen, welchen konkreten Kaltwasserverbrauch sie zuvor hatte.
So musste sich der Klägerin auch ohne weitere Belehrung durch den
Beklagten aus sich heraus aufdrängen, dass ihr mehr als das
Dreifache des Bundesdurchschnitts betragender Wasserverbrauch
jedenfalls nicht angemessen sein konnte. |
|
| | Nach alledem war die Klage daher abzuweisen. |
|
| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) und folgt dem Ergebnis des Rechtsstreits in der
Hauptsache. |
|
| | Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Denn über den
konkreten Einzelfall hinaus ist für eine Vielzahl von Fällen
entscheidungserheblich, ob sich die Angemessenheit des
Kaltwasserverbrauchs über den vom Statistischen Bundesamt
ermittelten Durchschnittswert bestimmen lässt, welche Folgen an
eine Überschreitung des Durchschnittsverbrauchswertes zu knüpfen
sind und inwieweit auf eine Angemessenheitsgrenze und die Folgen
einer Überschreitung von der Behörde vorab hinzuweisen ist. Diese
Fragen sind – soweit ersichtlich – bislang
obergerichtlich nicht geklärt. |
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