Urteil vom Sozialgericht Freiburg (9. Kammer) - S 9 EG 355/25

Leitsatz

§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG ist nur auf Einnahmen anzuwenden, auf die das Lohnsteuerabzugsverfahren dem Grunde nach anwendbar ist, d.h. auf Arbeitslohn von einem inländischen Arbeitgeber oder einem ausländischen Verleiher (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG), nicht aber auf Arbeitslohn, den Grenzgänger bei einem ausländischen Arbeitgeber erzielen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die endgültige Festsetzung von Elterngeld und eine hieraus resultierende Erstattungsforderung.

2

Die am ... geborene, seit ... verheiratete Klägerin wohnt in ... und ist als sog. Grenzgängerin bei einem Arbeitgeber in der Schweiz beschäftigt. Die Eheleute sind Eltern des am 22.12.2022 geborenen Kindes A. Die Beklagte bewilligte der Klägerin auf ihren Antrag mit bestandskräftigem Bescheid vom 16.06.2023 Elterngeld, im Hinblick auf die noch nicht feststehende Höhe des Einkommens im Bezugszeitraum vorläufig, wie folgt: Basiselterngeld für die Lebensmonate (LM) 4 sowie 6 bis 8 in Höhe von 209,87 € (LM 4) bzw. jeweils 722,87 € (LM 6 und 8) bzw. 1.800,00 € (LM 7); Elterngeld Plus für die LM 9 bis 16 in Höhe von jeweils 356,43 €. Nach Vorlage der Einkommensnachweise für den Bezugszeitraum änderte die Beklagte die Bewilligung mit Bescheid vom 30.07.2024 für die LM 4, 6 und 8 bis 16 wie folgt ab:

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· LM 4: 212,14 € (statt 209,87 €),

4

· LM 6 und 8 je 730,72 € (statt 722,87 €),

5

· LM 9 bis 16 je 150,00 € (statt 356,43 €).

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Die Klägerin wurde weiter verpflichtet, den bereits überzahlten Betrag von 1.633,47 € zu erstatten. Für diesen Bescheid war u.a. die anspruchsmindernde Berücksichtigung eines im Dezember 2023 gezahlten 13. Monatslohns i.H.v. 4.602,95 SFr und eines Dienstaltersgeschenks i.H.v. 500,00 SFr im April 2024 als Einkommen im Bezugszeitraum maßgeblich.

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Am 27.08.2024 bei der Beklagten eingehend erhob die Klägerin gegen den Änderungsbescheid vom 30.07.2024 Widerspruch. Sie machte geltend, die o.g. Einmalzahlungen seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sonstige Bezüge und daher nicht zu berücksichtigen (Urteile vom 29.06.2017 und 08.03.2018, B 10 EG 5/16 R und B 10 EG 8/16 R). Mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2025 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

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Am 10.02.2025 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg.

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Ihr Bevollmächtigter trägt u.a. vor: Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten sei die materiell-rechtliche Unterscheidung zwischen sonstigem Bezug und laufenden Arbeitslohn für die Elterngeldberechnung selbst dann relevant, wenn im konkreten Fall kein Lohnsteuerabzug nach §§ 38a, 39b EStG stattfinde. Dies ergebe sich aus der bereits im Widerspruchsverfahren zitierten BSG-Rechtsprechung (B 10 EG 8/16 R).

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 30.07.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2025 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt u.a. vor: Zwar seien gemäß § 2c Abs. 1 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bei der Elterngeldberechnung Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln seien, nicht zu berücksichtigen. Grundsätzlich sei gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) jedoch nur jeder inländische Arbeitgeber (Nr. 1) und jeder ausländische Verleiher (Nr. 2) verpflichtet, die Lohnsteuer durch Abzug vom Arbeitslohn bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Bereits dem eindeutigen Wortlaut des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG sei zu entnehmen, dass dieser nur anwendbar sei, wenn die Einnahmen (grundsätzlich) dem inländischen Lohnsteuerabzugsverfahren unterlägen (BSG, B 10 EG 8/16 R, Rn. 33). Auf die Einnahmen der bei einem Schweizer Arbeitgeber in der Schweiz beschäftigten Klägerin sei das Lohnsteuerabzugsverfahren bereits dem Grunde nach rechtlich nicht anwendbar. Daher greife § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG nicht ein (LSG Baden-Württemberg, Urt.v. 18.02.2014, L 11 EG 327/13, Rn. 30). Auf eine fiktive Betrachtung, wie der 13. Monatslohn im Dezember 2023 und das Dienstaltersgeschenk im April 2024 bei Anwendung des Lohnsteuerabzugsverfahrens zu beurteilen wären, komme es nach dem Gesetz nicht an. Zudem werde in der Schweiz anders als in Deutschland bereits steuerrechtlich nicht zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen i.S.v. § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG unterschieden.

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Aus dem Urteil des BSG - B 10 EG 8/16 R, so die Beklagte weiter, ergebe sich nichts anderes. Denn das BSG setze voraus, dass die lohnsteuerrechtlichen Vorgaben überhaupt anwendbar seien. In dem vom BSG entschiedenen Fall sei die Klägerin während des Elterngeldbezugszeitraums einer geringfügigen Beschäftigung bei einem inländischen Arbeitgeber nachgegangen, der die Einkünfte hieraus, einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie einer Heiratsbeihilfe, zulässigerweise gemäß § 40a EStG pauschal versteuert habe. Dieses Vorgehen des Arbeitgebers ändere an der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Lohnsteuerabzugsverfahrens nach §§ 38ff. EStG nichts.

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Die gesetzliche Regelung diene der Praktikabilität und Einfachheit des Rechts und verstoße daher nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), so die Beklagte abschließend. Abgesehen davon führe die Regelung des § 2 Abs. 1 S. 2 BEEG nicht per se zu einer Benachteiligung von Grenzgängern, sondern könne diese auch begünstigen. Denn Bezüge, die nach dem Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge bei den Einkünften außer Betracht blieben, würden bei Grenzgängern sowohl bei der Berechnung des elterngeldrelevanten Einkommens im Bezugszeitraum als auch bei der Ermittlung des elterngeldrelevanten Einkommens im Bemessungszeitraum berücksichtigt. So seien zugunsten der Klägerin im Bemessungszeitraum eine im Dezember 2021 einmalig ausgezahlte Überstundenvergütung in Höhe von 2.165,50 SFr, eine Vergütung der Mehrarbeit in Höhe von 56,95 SFr im Juli und August 2022 und eine einmalige Auszahlung für On Call in Höhe von 300,00 SFr berücksichtigt worden, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt worden und daher unberücksichtigt geblieben wären.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Verfahrensakte des Gerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist auch im Übrigen zulässig und als Anfechtungsklage statthaft (§ 54 Abs. 1 Var. 1 Sozialgerichtsgesetz ). Sie ist aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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Gemäß § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG sind Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind, bei der Ermittlung des elterngeldrelevanten Einkommens sowohl im Bemessungszeitraum vor der Geburt als auch im Bezugszeitraum nach der Geburt (vgl. BT‐Drs. 17/9841, 21; BSG-Urt. v. 08.03.2018 – B 10 EG 8/16 R) nicht zu berücksichtigen. Unstreitig und offenkundig wurden die hier umstrittenen Einnahmen im Bezugszeitraum (13. Monatslohn i.H.v. 4.602,95 SFr im Dezember 2023, Dienstaltersgeschenk i.H.v. 500,00 SFr im April 2024) tatsächlich nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt. Diese Einnahmen hätten aber auch nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden können, da das Lohnsteuerabzugsverfahrens bereits dem Grunde nach nicht auf sie anwendbar war (vgl. § 83 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dies schließt eine Anwendung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG nach Überzeugung der Kammer aus.

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Für diese Auslegung der Vorschrift spricht zunächst deren Wortlaut. Die Verwendung des Indikativs ("...zu behandeln sind") impliziert, dass (kumulativ) a) auf die Einnahmen das Lohnsteuerabzugsverfahren grundsätzlich anwendbar ist, und b) dass es sich um Einnahmen handelt, die nach lohnsteuerrechtlichen Vorgaben "sonstige Bezüge" darstellen. Hätte der Gesetzgeber auch für solche Einnahmen, die bereits dem Grunde nach nicht dem Lohnsteuerabzugsverfahren unterfallen, eine hypothetische Prüfung des Charakters als sonstige Bezüge anordnen wollen, hätte er dies zwanglos durch die (ggf. ergänzende) Verwendung des Konjunktivs im 2. Halbsatz von § 2c Abs. 1 Satz 3 BEEG zum Ausdruck bringen können ("...Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind oder wären"). Allerdings schließt der Wortlaut allein (da er die grundsätzliche Anwendbarkeit des Lohnsteuerabzugsverfahrens nicht ausdrücklich anordnet) eine weitergehende Auslegung nicht abschließend aus. Daher sind bei der Auslegung weitere Gesichtspunkte heranzuziehen.

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Die Entwicklung der Vorschrift und die Gesetzgebungsgeschichte legen allerdings ebenfalls die o.g. Auslegung nahe. Die bis zum 31.12.2014 geltende Vorgängervorschrift, zuletzt § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG, hatte den Wortlaut: "Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden." Diese Formulierung setzte auch ausdrücklich eine tatsächliche Durchführbarkeit des Lohnsteuerabzugsverfahrens in Bezug auf die zu beurteilenden Einnahmen voraus ("die...behandelt werden"). Daher wurde ihre Anwendbarkeit auf Einnahmen verneint, auf die das Lohnsteuerabzugsverfahren schon dem Grunde nach nicht anwendbar war, wie eben Zahlungen ausländischer Arbeitgeber (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt.v. 18.02.2014 – L 11 EG 327/13 –, Rn. 30). Hiervon unabhängig wurde bis zur gesetzlichen Neufassung in der Rechtsprechung heftig darüber gestritten, ob es auf die konkrete lohnsteuerliche Behandlung durch den Arbeitgeber (unabhängig von ihrer rechtlichen Richtigkeit) oder die lohnsteuerrechtlich zutreffende Handhabung im Lohnsteuerabzugsverfahren ankomme (vgl. die Übersichtsdarstellungen bei Bernd Grüner; Eberhard Jung; Bernd Wiegand in: Wiegand, BEEG, Dezember 2025, § 2c, Rn. 4-4f; HK-MuSchG/Martin Lenz/Nora Wagner, 6. Aufl. 2022, BEEG § 2c Rn. 5-6b). (Ausschließlich) im Hinblick darauf wollte der Gesetzgeber mit der Neuformulierung die Maßgeblichkeit der lohnsteuerrechtlichen Vorgaben klarstellen (BT-Drs. 18/2583, S. 24) und nicht etwa die Vorschrift inhaltlich ändern (vgl. BSG-Urt.v. 14.12.2017 – B 10 EG 7/17 R –, Rn. 24).

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Hieraus lässt sich erstens schließen, dass es nach dem gesetzgeberischen Willen bei der im alten Gesetzeswortlaut noch unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Voraussetzung einer grundsätzlichen Anwendbarkeit des Lohnsteuerabzugsverfahrens bleiben sollte. Zweitens ist davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber bei der Neufassung gerade in Anbetracht der komplexen und wendungsreichen Vorgeschichte, in deren Verlauf von der Rechtsprechung wiederholt auf unklare oder missverständliche Formulierungen des Gesetzes hingewiesen wurde, besonderer Sorgfalt befleißigt haben dürfte. Dies spricht gegen eine versehentliche Wahl (nur) des Indikativs.

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Entscheidend für die hier bevorzugte Auslegung spricht schließlich der Gesetzeszweck (vgl. zum Folgenden BT-Drs. 18/2583, S. 24f.): Die strenge Akzessorietät des elterngeld- und des einkommenssteuerrechtlichen Einkommensbegriffs, die § 2c Abs. 1 Satz 3 BEEG zum Ausdruck bringt, dient maßgeblich der Rechtfertigung der in § 2c Abs. 2 Satz 2 BEEG normierten Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Diese sowie deren Heranziehung als Grundlage der Ermittlung der Einnahmen (§ 2c Abs. 2 Satz 1 BEEG) bezweckt wiederum die Verwaltungspraktikabilität und -vereinfachung. Dabei unterstellt der Gesetzgeber, dass Arbeitgeber die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen nach einheitlichen Vorgaben fertigen, insbesondere der Verordnung zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung nach § 108 Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung -GewO- (Entgeltbescheinigungsverordnung ). Beide Gesetzeszwecke, Verwaltungsvereinfachung und Rechtfertigung der Vermutung nach § 2c Abs. 2 Satz 2 BEEG, können von vornherein aber nur erreicht werden, wenn tatsächlich Lohn- und Gehaltsbescheinigungen nach den o.g. (deutschen) rechtlichen Vorgaben und unter Anwendung des Lohnsteuerabzugsverfahrens nach § 38ff. EStG erstellt wurden. Lohn- und Gehaltsbescheinigungen ausländischer Arbeitgeber, auf die beides nicht zutrifft, können diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Für sie kann daher zumindest die Richtigkeitsvermutung des § 2c Abs. 2 Satz 2 BEEG bezüglich der lohnsteuerrechtlichen Behandlung der Einnahmen nicht gelten, so dass es auch keiner Rechtfertigung derselben durch eine Akzessorietät zu den (deutschen) lohnsteuerrechtlichen Vorgaben bedarf. Auch würde es den Verwaltungsaufwand gerade nicht vereinfachen, sondern im Gegenteil erhöhen, sowie zusätzliche Rechtsunsicherheit (auch zu Lasten der Berechtigten) schaffen, wenn die Elterngeldstellen auch bereits dem Grunde nach nicht dem Lohnsteuerabzugsverfahren unterfallende Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Ausland einer fiktiven lohnsteuerrechtlichen Prüfung unterziehen müssten.

24

Die hieraus resultierende Ungleichbehandlung von Grenzgängern mit inländischen Arbeitnehmern verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, noch verstößt die Regelung gegen Art. 6 Abs. 1 GG oder das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Insoweit wird auf die Ausführungen des LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil zur Vorgängervorschrift verwiesen, denen die Kammer nach eigener Prüfung folgt (a.a.O., Rn. 32-35 m.w.N.).

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Auch aus dem Urteil des BSG vom 08.03.2028 (B 10 EG 8/16 R) folgt nichts anderes. Wie von der Beklagten zutreffend ausgeführt, hatte das BSG dort Einnahmen zu beurteilen, die gemäß § 40a EStG pauschal versteuert worden waren. § 40a EStG räumt dem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen ein Wahlrecht zur Pauschalierung der Lohnsteuer auf solchen Arbeitslohn ein, der dem Grunde nach dem Lohnsteuerabzugsverfahren nach §§ 38ff. EStG unterfällt. Darin liegt der entscheidende Unterschied zu den hier zu beurteilenden, bereits gerade nicht §§ 38ff. EStG unterfallenden Einnahmen. Denn Grundlage für die Anwendung des § 2c Abs. 1 Satz 3 BEEG auf pauschal versteuerte Einnahmen, "die in einem nur gedachten ("fiktiven") Lohnsteuerabzugsverfahren im Sinne einer "Als-ob-Betrachtung" als sonstige Bezüge zu behandeln wären" ist nämlich nach der Auslegung des BSG, dass die Formulierung "im Lohnsteuerabzugsverfahren" kein im konkreten Fall tatsächlich durchgeführtes Lohnsteuerabzugsverfahren voraussetzt, sondern lediglich ein "Verfahren des Lohnsteuerabzugs als solches (...), also (...) die Erhebung der Einkommensteuer durch Vorauszahlung in Form des Abzugs vom Arbeitslohn (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG) und vor allem auf die dafür geltenden materiell-rechtlichen Vorgaben" (a.a.O. Rn. 25). Mit anderen Worten, die "Als-ob-Betrachtung" nach § 2c Abs. 1 Satz 3 BEEG kommt überhaupt nur in Betracht, wenn der Arbeitslohn dem Grunde nach dem Lohnsteuerabzugsverfahren der §§ 38ff. EStG unterfällt. Das aber ist nach § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG ausschließlich bei Arbeitslohn von inländischen Arbeitgebern (Nr. 1 a.a.O.) oder ausländischen Verleihern (Nr. 2 a.a.O.) der Fall. Hierzu zählt der Arbeitgeber der Klägerin unstreitig nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Unterliegen der Klägerin.


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