Urteil vom Sozialgericht Freiburg (9. Kammer) - S 9 U 453/23

Leitsatz

Unterstützt ein land- und forstwirtschaftlicher Unternehmer A durch seine Arbeitsleistung einen anderen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer B bei Forstarbeiten, die B im Auftrag eines Dritten in einem fremden Waldstück vornimmt, um im Gegenzug Hilfe durch Dienst- und Sachleistungen des B bei Arbeiten in seinem eigenen Wald zu erhalten, kann dies den Versicherungstatbestand der Beschäftigung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) erfüllen.

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 24.02.2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2023 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 12.01.2022 ein Arbeitsunfall ist.

3. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

2

Der am ... geborene Kläger war im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Ereignisses bei der Beklagten als landwirtschaftlicher Unternehmer mit 32,12 ha Forst und 3,55 ha Grünland sowie einer Abfindungsbrennerei gesetzlich unfallversichert. Der Beigeladene, dessen land- bzw. forstwirtschaftliche Flächen sich teils in Nachbarschaft zu denjenigen des Klägers befinden, war dort zum Unfallzeitpunkt als landwirtschaftlicher Unternehmer mit 13,24 ha Grünland, 60,47 ha Forst, 0,12 ha Weihnachtsbäume, Tierhaltung mit Rindern, Kühen und Legehennen sowie mit einer Abfindungsbrennerei veranlagt. Seit etwa 2020 unterstützten sich der Kläger und der Beigeladene gelegentlich gegenseitig bei Forstarbeiten. Hintergrund hierfür war, dass der Beigeladene 2019 oder 2020 einen Forstspezialschlepper ... mit Kran angeschafft hatte, der insbesondere die Entnahme sehr hoher Bäume ohne Beeinträchtigung des umliegenden Waldbestands ermöglicht. Der Kläger verfügt über keine derartige Spezialmaschine. Die gegenseitige Unterstützung gestaltete sich so, dass der Kläger dem Beigeladenen gelegentlich z.B. beim Asten und Vermessen zu helfen pflegte, während der Beigeladene den Kläger im Gegenzug bei Bedarf mit dem ... unterstützte. Kläger und Beigeladener waren sich dabei darüber einig, dass für die wiederholten gegenseitigen Hilfeleistungen kein Geld gezahlt, sondern die jeweils eigenen Unterstützungsleistungen die Gegenleistung für die Hilfe des anderen darstellen sollte.

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Im Januar 2022 beauftragte das Amt für Waldwirtschaft des Landkreises O, vertreten durch den Zeugen W, Revierleiter des Forstbezirks W, den Beigeladenen mit einem sog. Eichenstamm- und Brennholzhieb in einem im Eigentum der Firma U GmbH stehenden Waldstück. Diese Firma unterhielt mit dem Landkreis einen sogenannten Vollbeförsterungsvertrag, nach dem die in diesem Wald anfallenden Arbeiten vollständig vom Landkreis übernommen werden. Die an den Beigeladenen vergebenen Arbeiten sollten einen zeitlichen Umfang von ca. 2 Tagen haben. Sie beinhalteten die Entnahme sogenannter "Bedränger", konkret von Bäumen zwischen 20 und 25 Metern Höhe im Umfang von 50 Festmetern - nach Schätzung des Zeugen insgesamt ca. 70 einzelne Bäume - um das Wachstum stärkerer Bäume zu fördern. Nach dem Arbeitsauftrag waren die Arbeiten mindestens zu zweit auszuführen. Wenige Tage vor Beginn der Arbeiten vereinbarten der Kläger und der Beigeladene telefonisch, dass der Kläger dem Beigeladenen bei dem o.g. Auftrag wie bereits bei früheren Gelegenheiten hilft; es wurde weiter abgemacht, dass der Beigeladene den Kläger im Gegenzug in der darauffolgenden Woche bei bestimmten Arbeiten in dessen eigenen Wald mit der o.g. Spezialmaschine unterstützt.

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Am Morgen des 12.01.2022 trafen sich Kläger und Beigeladener sowie der Zeuge W an vereinbarter Stelle zu den Arbeiten gemäß dem o.g. Auftrag. Der Zeuge zeigte den beiden die Bäume, die gefällt werden sollten; diese waren bereits zusätzlich mit Farbe markiert worden. Anschließend verließ der Zeuge W den Arbeitsort, und Kläger und Beigeladener begannen gemeinsam mit den Baumfällarbeiten. Kurz vor der Mittagszeit fällte der Kläger dabei auf steilem Gelände eine ca. 20 Meter hohe Eiche. Diese streifte mutmaßlich und zunächst unbemerkt im Fallen eine weitere, unterhalb von ihr stehende Eiche. Als der Kläger und der Beigeladene den gefällten Baum abtransportieren wollten, stürzte dieser zweite Baum um und traf den Kläger am Kopf. Der Kläger erlitt dadurch ein Polytrauma mit Schädelhirntrauma mit occipitaler Kondylenfraktur beidseits (Abrissbrüche der Gelenkfortsätze des Hinterhauptbeins, die den Kopf mit der Wirbelsäule verbinden), Halswirbelsäulenverletzungen mit Bruch des Hinterhauptgelenks (Anderson/Montesano Typ 3) und instabilem Bruch der Bogenwurzeln des zweiten Halswirbels (Effendi Typ 2) sowie einen Bruch des rechten Schulterblatts.

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Mit Bescheid vom 24.02.2022 lehnte die Beklagte die Entschädigung des Unfalls vom 12.01.2022 ab, da es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe, und wies den dagegen mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 30.03.2022 erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2023 als unbegründet zurück.

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Am 20.02.2023 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Freiburg.

7

Das Gericht hat mit Beschluss vom 25.09.2023 den Beigeladenen zum Verfahren beigeladen und in der nichtöffentlichen Sitzung vom 03.07.2025 den Zeugen W vernommen sowie Kläger und Beigeladenen persönlich gehört.

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Der Kläger trägt insbesondere vor, die wechselseitigen Leistungen mit dem Beigeladenen seien nicht gefälligkeitshalber erbracht worden, sondern im Rahmen einer Absprache auf Gegenseitigkeit, die der Vereinbarung eines Entgelts gleichzusetzen sei.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 24.02.2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2023 aufzuheben und den Unfall vom 12.01.2022 als Arbeitsunfall festzustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt u.a. vor: Eine Versicherung kraft Gesetzes als Beschäftigter gem. § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) komme offensichtlich nicht in Frage. Versicherungsschutz als land- bzw. forstwirtschaftlicher Unternehmer gem. § 2 Absatz 1 Nr. 5a SGB VII scheide ebenfalls aus, denn der Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift beziehe sich grundsätzlich nur auf Tätigkeiten in Bezug auf Holz aus dem eigenen Wald. Das am Unfalltag geschlagene Holz habe aber nicht aus dem eigenen, bei der Beklagten veranlagen Wald, sondern aus einem fremden gestammt. Der Kläger habe für seine Tätigkeit auch weder Geld noch Naturalien erhalten, die seinem Unternehmen zugeflossen seien. Einer Versicherung gem. § 2 Absatz 2 SGB VII als sog. Wie-Beschäftigter stehe entgegen, dass die vorgenommene Tätigkeit im Wesentlichen durch die Beziehungen zwischen den beteiligten Personen geprägt und daher gefälligkeitshalber erfolgt sei. Denn nach den Gesamtumständen sei die Tätigkeit des Klägers für den Beigeladenen wesentlich durch deren nachbarschaftliches Verhältnis geprägt gewesen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich beim Fällen der Bäume um eine potenziell gefährliche Tätigkeit handele, aufgrund der hier gegebenen Absprachen und der Sachkunde beider Personen. Im Übrigen scheitere die Anwendung des § 2 Abs 2 SGB VII auch daran, dass die unfallbringende Tätigkeit des Klägers keinen arbeitnehmerähnlichen Charakter aufgewiesen habe, sondern eher einen unternehmerähnlichen.

14

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Verfahrensakte des Gerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig und als Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), im Wege der objektiven Klagenhäufung (§ 56 SGG) verbunden mit einer Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft (st.Rspr., vgl. BSG-Urt. v. 23.01.2018 – B 2 U 8/16 R, Rn. 9).

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Die Klage ist auch begründet. Der Kläger ist am 12.01.2022 verunglückt, als er eine mit der versicherten Tätigkeit als Beschäftigter zusammenhängende Verrichtung ausführte. Der angefochtene, die Feststellung eines Arbeitsunfalls ablehnende Bescheid der Beklagten ist daher rechtswidrig und deshalb aufzuheben sowie auf den Antrag des Klägers festzustellen, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt.

18

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt nach ständiger Rechtsprechung des BSG daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität, vgl. zu all dem BSG a.a.O., Rn. 10 m.w.N.).

19

Der Kläger erlitt am 12.01.2022 in diesem Sinne einen Unfall, als ein umstürzender Baum ihn am Kopf traf (Unfallereignis) und er aufgrund dessen die o.g. Gesundheits(erst)schäden erlitt (haftungsbegründende Kausalität). Dies ist offenkundig, ebenso, dass die Verrichtung des Klägers im Unfallzeitpunkt, nämlich das Ansetzen zum Abtransport eines zuvor gefällten Baumes, für das Unfallereignis ursächlich war (Unfallkausalität). Diese Verrichtung stand schließlich entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch in innerem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Beschäftigter des Beigeladenen und erfüllte so einen Versicherungstatbestand.

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Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind Beschäftigte kraft Gesetzes versichert. Der Kläger war im Unfallzeitpunkt Beschäftigter des Beigeladenen. Eine Beschäftigung im unfallversicherungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn eine Person zur Erfüllung eines von ihr begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere (aber nicht zwingend) eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches ) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder a) eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder b) eine objektiv nicht geschuldete Handlung vorzunehmen, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern der Geschädigte nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder c) er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt. Eine Beschäftigung kann auch ohne Arbeitsverhältnis vorliegen; notwendig ist aber eine Weisungsgebundenheit oder Eingliederung in das Unternehmen z.B. im Sinne einer Einbindung in den laufenden Dienstleistungsprozess bzw. ein Rechtsbindungswille. Anders als in anderen Zweigen der Sozialversicherung ist die Versicherung unabhängig von zusätzlichen Merkmalen wie Entgeltlichkeit, Entgeltgrenzen, Dauer und Umfang (vgl. zu all dem BeckOGK/Lilienfeld, 15.02.2026, SGB VII § 2 Rn. 6f., m.w.N.).

21

Ein zur Begründung einer Beschäftigung geeignetes Rechtsverhältnis liegt hier vor. Der Kläger hat mit dem Beigeladenen Tage vor dem streitgegenständlichen Ereignis telefonisch vereinbart, ihm bei den im Auftrag des Forstamts anstehenden Baumfällarbeiten zu helfen; der Beigeladene sagte dem Kläger als Gegenleistung seine Mithilfe bei Baumfällarbeiten auf dem klägerischen Grundstück mit seiner ... in der darauffolgenden Woche zu. Bei dieser Vereinbarung handelte es sich um einen rechtlich verbindlichen gegenseitigen Vertrag, nämlich einen Dienstvertrag (vgl. § 611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch ). Denn der Kläger verpflichtete sich dem Beigeladenen gegenüber zur Leistung von Diensten (Mithilfe bei den vom Landkreis an den Beigeladenen vergebenen Arbeiten), der Beigeladene zur Gewährung einer Vergütung hierfür in Form seiner Mithilfe mit der ... bei Arbeiten des Klägers in der Folgewoche. Die Vergütung kann beim Dienstvertrag grundsätzlich auch in eigenen Dienst- oder Sachleistungen bestehen (so ausdrücklich Edenfeld/Bieder in: Erman BGB, 17.A. 2023, § 611a BGB, Rn. 340; vgl. auch Staudinger/Latzel (2025) BGB § 611, Rn. 379: "jede beliebige Gegenleistung").

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Keinesfalls handelte es sich bei der Vereinbarung von Kläger und Beigeladenem um eine rechtlich nicht verbindliche Verabredung gleichsam auf Basis nachbarschaftlicher Gefälligkeit. Der erforderliche Rechtsbindungswille ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Beigeladene aufgrund seines eigenen Vertrages mit dem Landratsamt diesem gegenüber verpflichtet war, die in Auftrag gegebenen Baumfällarbeiten am vereinbarten Ort, zur vereinbarten Zeit und zu zweit, d.h. mit Unterstützung einer weiteren Arbeitskraft auszuführen. Der Beigeladene war deshalb mangels anderer Hilfspersonen auf die vereinbarten Dienste des Klägers angewiesen, um seinerseits den eigenen Vertrag mit dem Landratsamt erfüllen zu können. All dies war dem Kläger ebenfalls bekannt. Ihm und dem Beigeladenen war daher bewusst, dass der Kläger es sich nicht etwa hätte "anders überlegen", vor den vereinbarten Arbeiten wieder absagen oder seine Mithilfe vorzeitig einstellen können. Denn dann hätten, wie ebenfalls beiden klar gewesen sein musste, dem Beigeladenen Konsequenzen seitens des Landkreises wegen Nichterfüllung seiner eigenen Vertragspflichten gedroht.

23

Der Kläger war bei seiner eigenen Tätigkeit, der unfallbringenden Verrichtung, auch in das Unternehmen des Beigeladenen eingegliedert. Denn der Beigeladene bestimmte über Ort, Zeit und konkreten Inhalt der klägerischen Tätigkeit – d.h. welche Bäume gefällt werden sollten - und diese hatte in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit dem Beigeladenen zu erfolgen. All dies entsprach weiter den Verpflichtungen, die der Beigeladene als Unternehmer selbst gegenüber dem Landkreis eingegangen war. Der Kläger unternahm vor diesem Hintergrund die unfallbringende Verrichtung zu dem Zweck, dass deren Ergebnisse dem Unternehmen des Beigeladenen und nicht etwa ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen. Denn der Kläger wollte mit der Verrichtung seine objektiv bestehende Hauptpflicht aus dem zugrunde liegenden o.g. Rechtsverhältnis erfüllen: Die mit dem Beigeladenen telefonisch vereinbarte Dienstleistung in Form der Mithilfe beim Baumfällen.

24

Dem kann nicht etwa entgegengehalten werden, dass es dem Kläger darauf angekommen sei, sich die Unterstützung des Beigeladenen bei den für die Folgewoche geplanten Arbeiten für sein eigenes forstwirtschaftliches Unternehmen zu sichern. Denn bei der Erfüllung von Haupt- oder Nebenpflichten aus einem Rechtsverhältnis wie einem Dienst- oder Arbeitsvertrag ist der erforderliche innere Zusammenhang stets gegeben, weil Tätigkeiten, die objektiv der Erfüllung eines Beschäftigungsverhältnisses dienen, generell den Zwecken des Unternehmens zu dienen bestimmt sind. Der Erwerb der Gegenleistung (Vergütung) zu eigenen Zwecken stellt in diesen Konstellationen lediglich ein hiervon zu trennendes und für den inneren Zusammenhang unbeachtliches Handlungsmotiv dar (vgl. G.Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 8 , Rn. 37 m.w.N.).

25

Die Zuständigkeit der Beklagten für den beschriebenen Versicherungstatbestand folgt aus § 123 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII.

26

Ob der Kläger auch "wie ein Beschäftigter" nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert gewesen ist, kann dahinstehen. Denn nach § 135 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII würde eine Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ohnehin einer Versicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII vorgehen (LSG Hamburg, Urt.v. 22.11.2017 – L 2 U 53/13, Rn. 25), sofern man nicht schon das Nichtvorliegen einer Beschäftigung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versteht, weil Beschäftigung und Wie-Beschäftigung einander logisch ausschließen (BeckOGK/Feddern, 15.02.2026, SGB VII § 135 Rn. 12).

27

Weitere Konkurrenzfragen stellen sich nicht, da der Kläger mit seiner Verrichtung im Unfallzeitpunkt keine weiteren Versicherungstatbestände verwirklicht hat. So war er insbesondere nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 a) SGB VII als landwirtschaftlicher Unternehmer versichert. § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII stellt eine Ausnahme von dem unfallversicherungsrechtlichen Grundsatz dar, dass Unternehmer nicht kraft Gesetzes unfallversichert sind. Der Zweck der Vorschrift besteht in einer genossenschaftlichen, auf versicherungsrechtlicher Basis aufgebauten Eigenhilfe des landwirtschaftlichen Unternehmens (Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 2 SGB VII , Rn. 196). Es handelt sich also um eine Ausnahmevorschrift, die restriktiv auszulegen ist. Da ein forstwirtschaftliches Unternehmen grundsätzlich Bodenbewirtschaftung voraussetzt, gilt der Grundsatz, dass sich der Versicherungsschutz nicht auf Tätigkeiten auf fremden Grundstücken erstreckt (Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 123 SGB VII , Rn. 35; Bayerisches LSG, Urt.v. 14.11.2011 - L 2 U 220/11, Rn. 48). Andernfalls würde der Versicherungsschutz eines forstwirtschaftlichen Unternehmers in unbilliger Weise auch auf Flächen ausgedehnt, für die keine Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung entrichtet werden (vgl. Hollo, jurisPR-SozR 8/2024 Anm. 4).Zwar kann sich der Versicherungsschutz eines forstwirtschaftlichen Unternehmers ausnahmsweise auf Arbeiten auf fremdem Grundstück erstrecken, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein wertend festzustellender innerer Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des eigenen Forstgrundstücks vorliegt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt.v. 17.11.2023 – L 8 U 3164/22). Von der dort entschiedenen Konstellation unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt jedoch grundlegend. Während das LSG Baden-Württemberg zu beurteilen hatte, ob Holzschlag auf einem fremden Grundstück versichert ist, der für die Erfüllung eigener vertraglicher Lieferverpflichtungen des forstwirtschaftlichen Unternehmers zwingend notwendig war, unterstützte der Kläger den Beigeladenen bei Forstarbeiten auf dem Grundstück einer dritten Partei im Auftrag einer vierten, die unmittelbar den Beigeladenen als forstwirtschaftlichen Lohnunternehmer beauftragt hatte. Der Kläger wurde dabei zwar mit dem Motiv tätig, sich als Vergütung Gegenleistungen des Beigeladenen zugunsten des klägerischen Unternehmens zu verdienen. Dies war jedoch für den Betrieb des klägerischen Unternehmens weder zwingend noch alternativlos. Daher bestand kein innerer Zusammenhang zwischen dem Tätigwerden am Unfalltag und dem forstwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Obsiegen des Klägers.


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