Beschluss vom Sozialgericht für das Saarland (23. Kammer) - S 23 KR 835/16
Tenor
Das Urteil vom 12.11.2020 wird in den Entscheidungsgründen auf S. 24 in Ziffer 7 dahingehend berichtigt, dass es an Stelle von "01.07.2020" heißen muss: "01.07.2010".
Gründe
- 1
Nach § 138 SGG sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Der Vorsitzende hat darüber durch Beschluss zu entscheiden.
- 2
Hiernach war im Urteil vom 12.11.2020 in den Entscheidungsgründen auf S. 24 in Ziffer 7 das Datum „01.07.2020“ zu berichtigen in „01.07.2010“. Die Offensichtlichkeit dieses Fehlers ergibt sich aus dem Tatbestand und der Sitzungsniederschrift vom 12.11.2020, wonach belegt ist, dass der Beitritt der Beklagten mit Wirkung vom 01.07.2010 erfolgt ist.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- S 23 KR 835/16 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 138 1x