Urteil vom Sozialgericht Gelsenkirchen - S 5 RA 22/99

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung ihrer Bescheide vom 23.12.1998 sowie vom 27.01.1999 und 17.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.03.1999 verurteilt, die Zeit vom 01.04.1955 bis 27.02.1958 als Anrechnungszeit unberücksichtigt zu lassen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Der Beklagten werden Gerichtskosten in Höhe von 1.000,00 DM auferlegt.


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