Urteil vom Sozialgericht Gelsenkirchen - S 17 KR 218/01

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 02.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2001 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 19.02.2001 bis einschließlich 19.03.2001 und vom 14.05.2001 bis einschließlich 24.06.2001 Krankengeld nach weiter Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.


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