Urteil vom Sozialgericht Gelsenkirchen - S 13 U 53/02

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 26.04.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2002 verurteilt, den Unfall der Klägerin vom 00.00.2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entschädigen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.


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