Beschluss vom Sozialgericht Gelsenkirchen - S 4 AS 31/05 ER

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin X wird abgelehnt.


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