Beschluss vom Sozialgericht Gelsenkirchen - S 11 AS 38/05 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller über die bereits gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 64,26 EUR hinaus für die Zeit ab 21.04.2005 (Eingang des Antrages bei Gericht) bis zum 26.05.2005 monatlich 195,60 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu einem Drittel.


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