Urteil vom Sozialgericht Gelsenkirchen - S 11 AL 142/04

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16.03.2004 sowie unter Änderung des Bescheides vom 17.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2004 verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab 03.03.2004 ungemindertes wöchentliches Arbeitslosengeld in Höhe von 278,32 EURO zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen.


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