Beschluss vom Sozialgericht Gelsenkirchen - S 22 AS 153/08
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt wird abgelehnt.
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Gründe:
2Die zulässige Klage ist unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte den Widerspruch vom 10.03.2008 gegen die Eingliederungsvereinbarung vom 28.02.2008 mit Bescheid vom 20.05.2008 als unzulässig zurückgewiesen, da es sich bei der Vereinbarung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.
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