Beschluss vom Sozialgericht Gelsenkirchen - S 8 SO 36/09 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den nicht gedeckten Anteil der Altenpflegekosten im Altenheim T in X sowie zur Abwendung der zwangsweisen Räumung die Übernahme der ungedeckten Altenpflegekosten in Höhe von 15.216,65 EUR vorläufig darlehensweise bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragstellerin wird für das einstweilige Anordnungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt V aus Datteln beigeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.