Beschluss vom Sozialgericht Gelsenkirchen - S 31 AS 174/09 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig einen monatlichen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 306,16 EUR für den Zeitraum vom 01.05.2009 bis 31.12.2009 zu zahlen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.


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