Urteil vom Sozialgericht Gelsenkirchen - S 6 AS 1052/10

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 21.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2010 Leistungen für Heizkosten in der Zeit vom 01.06.2010 bis zum 30.11.2010 in Höhe von monatlich 67,93 Euro unter Beachtung der bereits hierfür bewilligten Leistungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Berufung wird zugelassen.


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