Urteil vom Sozialgericht Gelsenkirchen - S 34 U 174/11

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 07.12.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2011 verurteilt, dem Kläger Entschädigungsleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für eine Berufserkrankung nach Ziffer 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung zu gewähren. Die Beklagte hat die außergerichtlichen erstattungsfähigen Kosten des Klägers zu tragen.


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