Urteil vom Sozialgericht GieBen (11. Kammer) - S 11 BA 27/20
Leitsatz
1. Die Regelungen über die Erbringung stationärer Pflegeleistungen (SGB XI und Heimrecht) sowie der Versorgungsauftrag einer stationären Pflegeeinrichtung haben keine zwingende übergeordnete Wirkung hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status von in stationären Pflegeeinrichtungen tätigen Pflegefachkräften. Diese sind jedoch bei der Gewichtung der Indizien zur Statusbeurteilung zu berücksichtigen.
2. Im Regelfall folgt aus diesen regulatorischen Rahmenbedingungen jedoch die Eingliederung von Pflegefachkräften in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung. Daher müssen für die nur ausnahmsweise in Betracht kommende selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn gewichtige Indizien bestehen (BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R –, BSGE 128, 205-219, SozR 4-2400 § 7 Nr 44).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Der Streitwert wird auf 2.140,42 € festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladenen zu 1) bis 3) in verschiedenen Zeitabschnitten im Zeitraum vom 1. März 2015 bis 30. September 2016 für die Klägerin sozialversicherungspflichtig tätig waren und die Beitragsnachforderung der Beklagten rechtmäßig ist.
Die Klägerin ist Trägerin eines Pflegeheims. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) waren im Prüfzeitraum bei einer Agentur für die Vermittlung freiberuflicher Pflegekräfte registriert. Die Agentur vermittelte die Beigeladenen zu 1) bis 3) an die Klägerin gemäß dem mit dieser abgeschlossenen Vermittlungsvertrag (Bl. 27 der Verwaltungsakte). Die Klägerin schloss sodann mit den Beigeladenen zu 1) bis 3) eigenständige Verträge zur Erbringung von Pflegeleistungen, welche von der Vermittlungsagentur zur Verfügung gestellt wurden.
In den Verträgen wurde ein Honorar von 23 € bzw. von 30 € pro Stunde nebst Wochenend- sowie Nachtzuschlägen vereinbart (§ 1). In § 2 des Vertrages wurde die eigenständige und eigenverantwortliche Planung, Durchführung, Dokumentation und Überprüfung der zu pflegenden Bewohner „(ggf. in Kooperation mit den angestellten Mitarbeiter/-innen)“ gemäß der Verordnung der behandelnden Ärzte vereinbart. Nach Absprache mit dem Auftraggeber dürften Dritte zur Erbringung der Arbeitsleistung herangezogen werden. Es wurde vereinbart, dass sich die Beigeladenen zu 1) bis 3) „bei der Planung an den bei dem Auftraggeber geltenden Rahmenbedingungen für Erbringung der Pflegedienste“ orientieren. In § 3 wurde eine Weisungsfreiheit sowie das Recht zur Ablehnung von Aufträgen durch die Beigeladenen zu 2) bis 3) festgehalten. § 6 sah vor, dass die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Hilfsmittel, Werkzeuge und Materialien (insbesondere Schutzhandschuhe) von den Beigeladenen zu 1) bis 3) gestellt werden. Die Klägerin könne diese nach Absprache jedoch unentgeltlich zur Verfügung stellen. Es wurde vereinbart, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) ihre eigene Dienstkleidung einsetzen. § 7 sah vor, dass die Beigeladenen zu 1) und 3) für andere Auftraggeber tätig sein durften. In § 8 wurde eine Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von 3 Tagen trotz Nichtablauf des vereinbarten Einsatzzeitraum vereinbart. Zudem wurde eine fristlose Kündigungsmöglichkeit für den Fall eingeräumt, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) wegen Erkrankung oder aus sonstigen Gründen die Dienstleistung nicht persönlich erbringen können. In § 9 wurde eine Haftung gegenüber der Klägerin für von den Beigeladenen verursachte Schäden vereinbart. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Verträge wird auf Bl. 20 bis 23 (Beigeladene zu 1) ), Bl. 32 bis 33 (Beigeladene zu 2) ) sowie Bl. 29 bis 30 (Beigeladene zu 3) ) der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Hinsichtlich der genauen Tätigkeitszeiträume sowie der Höhe der in Rechnung gestellten Beträge wird betreffend die Beigeladene zu 1) auf Bl. 139 bis 150 sowie Bl. 136, betreffend die Beigeladene zu 2 auf Bl. 31 sowie Bl. 133 und betreffend die Beigeladene zu 3) auf Bl. 64 bis 67 sowie betreffend die Beigeladenen zu 1) bis 3 auf Bl. 1 bis 12 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
In der Zeit vom 23. März 2018 bis 1. Juni 2018 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung bei der Klägerin für die Zeit vom 1. März 2015 bis 30. September 2016 durch.
Nach entsprechender Anhörung teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 1. Juni 2018 mit, die Beigeladenen zu 1) bis 3) seien im oben angegebenen Zeitraum abhängig beschäftigt gewesen. Aufgrund der notwendigen Eingliederung in das Gesamtgefüge von Krankenhäusern bzw. Alten- und Pflegeheimen würden Pflegeleistungen auch durch Dritte in aller Regel in abhängiger Beschäftigung erbracht. Die Pflegepersonen seien hinsichtlich Arbeitszeit, -ort, -dauer und -ausführung weisungsgebunden eingegliedert, sie müssten sich an die jeweiligen Gepflogenheiten anpassen sowie den Weisungen der jeweiligen Pflegedienstleitung Folge leisten. Die Pflegekräfte unterlägen dem Weisungsrecht der Schichtleitung hinsichtlich Zeit, Ort und Art und Weise der Tätigkeit, da diese nach Art und Umfang vor Beginn der Pflegeleistungen vorgegeben worden sei. Die Erledigung der übertragenen Aufgaben sei von der Schichtleitung kontrolliert worden. Zwar würden bestimmte Arbeitsschritte ohne Anleitung erfolgen, dies beruhe jedoch auf der Wertigkeit der Tätigkeit und ändere nichts an der Weisungsgebundenheit im Übrigen. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) seien wie angestellte Arbeitnehmer tätig geworden und deshalb an die gleichen Arbeitsabläufe gebunden gewesen. Ihre Arbeit und Leistung unterscheide sich nicht von der der fest angestellten abhängig beschäftigten Pflegepersonen. Insbesondere seien die Beigeladenen zu 1) bis 3) in die Hierarchie des Unternehmens eingebunden gewesen und hätten die Mittel und Arbeitsmaterialien des Hauses benutzt. In den Verträgen mit der Beigeladenen zu 1) sei beispielsweise auch festgelegt, dass sie mit Altenpflege „ggf. in Kooperation mit den angestellten Mitarbeiter/-innen“ beauftragt sei. Überdies bestehe kein unternehmerisches Risiko. Die Beigeladenen zu 1) – 3) hätten lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und seien entsprechend der geleisteten Arbeitsstunden vergütet worden. Allein der Umstand der Nichtvergütung bei Nichtdurchführung eines Auftrags begründe kein unternehmerisches Risiko. Es seien im Unternehmen vorhandene Betriebsmittel genutzt worden. Das Tragen eigener Kleidung begründe kein Unternehmerrisiko. Auch die Regelung zur internen Haftung für schuldhaftes Verhalten führe nicht zu einem Unternehmerrisiko. Denn auch Arbeitnehmer würden nach dem 3-stufigen Haftungsmodell haften. Die Möglichkeit, Tätigkeiten auch für andere Auftraggeber auszuüben, schließe das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. Aus der bloßen Möglichkeit der Ablehnung von Aufträgen resultiere keine freie Gestaltungsmöglichkeit. Diese Freiheit sei lediglich Ausdruck der auch Beschäftigten zustehenden Entschließungsfreiheit, Arbeitsverträge abzuschließen oder dies nicht zu tun. Die Tatsache, dass in den Verträgen keine Urlaubsansprüche und keine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit geregelt worden seien, sei nicht entscheidend für die Einordnung einer selbstständigen Tätigkeit.
Die Beigeladenen zu 2) und 3) seien im Jahr 2016 kurzfristig beschäftigt gewesen (neben versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungen; Zeitraum Beigeladene zu 2) vom 1. Juni 2016 bis 31. Juli 2016; Beigeladene zu 3) vom 1. Juli 2016 bis 30. September 2016). Daher seien für diese nur die Umlagen U1 und U2 abzuführen.
Die Beigeladene zu 1) habe die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt und daher der Versicherungspflicht unterlegen (Zeitraum 5. Juli 2016 bis 31. August 2016). Sie sei vor und nach ihrer hier zu beurteilenden Tätigkeit als Beschäftigte gemeldet gewesen, wobei die Beschäftigung nach der angenommenen Selbstständigkeit auch im Betrieb der Klägerin erfolgt sei.
Die Beklagte forderte von der Klägerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen i.H.v. 6.508,07 €. Hiervon entfällt auf die Beigeladenen zu 1) bis 3) ein Gesamtbetrag von 2.140,42 € und auf die frühere Beigeladene zu 1) ein Gesamtbetrag von 4.367,65 €. Säumniszuschläge wurden nicht erhoben. Hinsichtlich der genauen Einzelheiten des Bescheides sowie der Höhe der einzelnen Versicherungsbeiträge wird auf Bl. 176 bis 187der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2020 (Zustellung am 27. April 2020) zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, dass zwar einige Indizien für eine selbstständige Tätigkeit sprächen. Die gewichtigeren sowie überwiegenden Indizien sprächen jedoch für eine abhängige Beschäftigung. Die ausgeführten Tätigkeiten als Pflegekräfte seien schon nach ihrer Eigenart auf die betrieblichen Erfordernisse des Betriebes der Klägerin bzw. deren eigener vertraglicher Verpflichtung zur Leistungserbringung gegenüber der Kundschaft hinsichtlich ihres Gesamtdienstleistungsangebots abgestimmt gewesen. Die Eingliederung in den Betrieb werde auch durch Unterordnung unter einen fremden Betriebsplan unter zeitlicher und örtlicher Bindung gekennzeichnet. Die Tätigkeiten seien an den betrieblichen Bedürfnissen und Erfordernissen der Klägerin zur eigenen Vertragserfüllung orientiert gewesen und entsprechend eingeplant worden.
Hiergegen hat die Klägerin am 26. Mai 2020 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, eine persönliche Abhängigkeit zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 1) bis 3) (Pflegekräfte) habe nicht bestanden. Die Pflegekräfte seien nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Sie hätten ein eigenes Gewerbe angemeldet, einen eigenen Firmensitz gehabt und eigene Rechnungen gestellt. Sie seien auch für andere Auftraggeber tätig gewesen. Die angebotenen Aufträge hätten auch abgelehnt werden können und seien dann an eine andere Pflegerin weitergegeben worden. Die Pflegekräfte hätten zum Dienst ihre Dienstkleidung und ihren Materialbedarf mitgebracht. Selbstverständlich hätten die Medikamente, welche bereits durch ärztliche Verordnungen vorgeschrieben gewesen seien, verabreicht werden müssen. Die Tätigkeit während ihres Dienstens sei von ihnen eigenständig organisiert und von der Klägerin nicht geplant worden. Die Klägerin habe lediglich die Termine für die Durchführung der Betreuung vorbereitet. Zeitliche Vorgaben schlössen nicht von vorneherein eine selbstständige Tätigkeit aus, da diese auch unter Selbstständigen durchaus üblich seien, wenn sie durch entsprechende Sachzwänge bedingt würden. Die zeitlichen Vorgaben bedingten sich hier durch die Vorgabe der Erfüllung der Aufträge. Der Pflegekraft sei jedoch die Erfüllung der Aufträge in der Reihenfolge selbst überlassen gewesen. Sofern es zu Beanstandungen oder Ansprüchen seitens der Patienten gekommen sei, hätten die Pflegerinnen hierfür die Verantwortung getragen. Die Pflegerinnen hätten auch bei ihnen angestellte Personen mit der Durchführung betrauen können. Eine Vergütung sei nur bei tatsächlicher Auftragsausführung gezahlt worden. Die in der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer sei durch die Pflegekräfte abgeführt worden, diese hätten sich eigenständig krankenversichert. Die Pflegekräfte seien teilweise nur für einen Tag benötigt worden. Dies sei vorgekommen, wenn unter der eigenen Belegschaft hohe krankheitsbedingte Ausfälle und oder Urlaubsgewährung stattgefunden hätten.
Mit Beschluss vom 27. August 2025 wurde das Verfahren hinsichtlich der die frühere Beigeladene zu 1) betreffenden Beiträge abgetrennt und unter einem neuen Aktenzeichen fortgeführt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 1. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2020 insoweit aufzuheben, als damit Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.140,42 € festgesetzt wurden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält ihre Entscheidung für rechtmäßig. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf die Ausführungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid verwiesen.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. August 2020 die Leiterin der Personalabteilung der Klägerin als Zeugin vernommen sowie die Beigeladene zu 2) persönlich angehört. Hinsichtlich der genauen Angaben der Zeugin sowie der Beigeladenen zu 2) und der Angaben der Klägerin sowie der Beklagten wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 100 bis 107 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird zudem auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 1. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2020 ist – betreffend die für die Beigeladenen zu 1) bis 3) geforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge i.H.v. 2.140,42 € rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) waren bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum abhängig beschäftigt und daher sozialversicherungspflichtig, weshalb von der Klägerin Beiträge zur Sozialversicherung verlangt werden können.
1. Ausgangspunkt für den Erlass des Bescheids nach der von der Beklagten durchgeführten Betriebsprüfung ist § 28p Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit der Abführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Rechtsgrundlage für den Nachforderungsbescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe der Arbeitnehmer in der Sozialversicherung gegenüber den Arbeitgebern. Nach § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die versicherungspflichtig Beschäftigten zu zahlen.
2. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), § 20 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 25 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)). Eine Ausnahme gilt für geringfügige Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 SGB IV. Diese sind versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 7 Abs. 1 SGB V), der gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 20 SGB XI) und dem Recht der Arbeitsförderung (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht lediglich für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Eine geringfügige Beschäftigung lag gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV a.F. (in der Fassung vom 5. Dezember 2012) vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 € nicht übersteigt (Nr. 1), die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 € im Monat übersteigt (Nr. 2).
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs.1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert“ sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl. z. B. BSG, Urteil vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R -, Rn. 13, juris). Das kann bei manchen Tätigkeiten dazu führen, dass sie in Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -, Rn. 21, juris, m. w. N.). Dies trifft insbesondere auch auf Lehrer zu (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R -, Rn. 16 f., juris).
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinn sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus des abhängig Beschäftigten erlauben. Ausgangspunkt der Prüfung ist zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen. Maßgebend ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung, so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R -, Rn. 16, juris, m. w. N.).
Speziell für Pflegetätigkeiten hat das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass bei der Gewichtung der Indizien zu berücksichtigen ist, dass die Tätigkeit von Pflegefachkräften in stationären Pflegeeinrichtungen Besonderheiten aufweist. Deshalb können einzelne Gesichtspunkte, die sonst eine Tätigkeit als abhängig oder selbstständig kennzeichnen, von vornherein nicht als ausschlaggebende Abgrenzungsmerkmale herangezogen werden. Pflegefachkräfte, die eine staatlich anerkannte Abschlussprüfung an einer Pflegefachschule absolviert haben, arbeiten weitgehend eigenverantwortlich. Sie haben auch die Möglichkeit, in gewissem Umfang flexibel auf Wünsche und Bedürfnisse der zu pflegenden Personen zu reagieren. Daraus kann aber nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden. Die Berufsausbildung zum Altenpfleger befähigt zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Pflege alter Menschen. Dieses Merkmal kennzeichnet Fachkräfte gegenüber Pflegehilfskräften und prägt das Berufsbild unabhängig von ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status. Umgekehrt kann nicht allein wegen der Benutzung von Einrichtungen und Betriebsmitteln des Pflegeheims eine abhängige Beschäftigung angenommen werden (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R –, Rn. 24, juris).
Der Versorgungsauftrag einer stationären Pflegeeinrichtung sowie die Regelungen über die Erbringung stationärer Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) und dem jeweiligen Heimrecht des Landes haben zwar keine zwingende, übergeordnete und determinierende Wirkung hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status von in stationären Einrichtungen tätigen Pflegefachkräften. Regulatorische Vorgaben sind jedoch bei der Gewichtung der Indizien zur Statusbeurteilung zu berücksichtigen. Die Zulassung einer stationären Pflegeeinrichtung erfolgt durch Abschluss eines Versorgungsvertrags, der den Versorgungsauftrag konkret bestimmt (§§ 72, 73 SGB XI). Nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI muss bei stationären Pflegeheimen die Pflege unter ständiger Verantwortung einer Pflegefachkraft stehen. Dies bedeutet, dass eine entsprechend qualifizierte Pflegefachkraft die Gesamtverantwortung für die pflegerische Versorgung tragen und auch wirksam wahrnehmen können muss. Das ist der Fall, wenn die verantwortliche Pflegefachkraft die Pflegeleistungen für jeden betreuten Pflegebedürftigen zumindest in den Grundzügen selbst festlegt, ihre Durchführung organisiert und ihre Umsetzung angemessen kontrolliert. Notwendig ist eine Steuerung, Anleitung, Koordination und Kontrolle der Pflegeleistungen auf der Grundlage eines in jedem Einzelfall gesondert zu erhebenden Bedarfs. Diese pflegerische Gesamtverantwortung muss von der Pflegefachkraft ständig wahrgenommen werden (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R –, Rn. 25 f., juris).
Diese regulatorischen Rahmenbedingungen haben im Einzelfall die Eingliederung von Pflegefachkräften in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung zur Folge. Für eine nur ausnahmsweise in Betracht kommende selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne müssen daher gewichtige Indizien vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R –, Rn. 26, juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis standen und nicht selbstständig tätig waren. Zwar sprechen auch einzelne Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit, in der Gesamtabwägung aller Umstände überwiegen aber die Indizien für eine abhängige Beschäftigung. Ausreichend gewichtige Indizien für eine nur ausnahmsweise in Betracht kommende selbstständige Tätigkeit nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind nicht gegeben.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht fest, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) ganz überwiegend lediglich ihre Arbeitskraft eingesetzt haben. Ein typisches Unternehmerrisiko bestand nicht, denn lediglich die Vergütung konnte ausfallen. Zwar haben sie auch eigene Arbeitsmittel benutzt (so z.B. Blutdruck und Blutzuckermessgeräte, Handschuhe, Desinfektionsmittel, Verbandmaterial). Dies stand ihnen jedoch auch zur unentgeltlichen Nutzung bei der Klägerin zur Verfügung. Ebenso standen Hilfsmittel, wie beispielsweise Rollstühle zum Transport der Patienten, oder auch Computer zur Ablage der Pflegedokumentation bei der Klägerin zur Nutzung zur Verfügung. Demnach bestand insgesamt ein lediglich geringer Einsatz eigener Arbeitsmittel. Eigene Betriebsräume hatte jedenfalls die Beigeladene zu 2) nicht. Insgesamt kann damit nicht von einem bedeutenden unternehmerischen Risiko ausgegangen werden. Dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) entsprechend der vertraglichen Vereinbarung ihre eigene Arbeitskleidung stellen mussten, spricht nicht gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Denn dies kommt – je nach vertraglicher Ausgestaltung – auch bei abhängig Beschäftigten vor. Eigene Werbung am Markt oder eine eigene Kundenakquise wurden nicht betrieben, was gegen eine selbstständige Tätigkeit spricht (vgl. ähnlich LSG Hamburg, Urteil vom 18. Mai 2004 – L 1 KR 80/04 –, BeckRS 2004, 158074, Rn. 24 f., beck-online). Zwar konnten die Beigeladenen zu 1) bis 3) auch Aufträge ablehnen. Bei einer Zusage waren sie jedoch an die von der Klägerin vorgegebene Arbeitszeit und den Arbeitsort gebunden. Anders als die Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, ergibt sich hieraus auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu der Vermittlungsagentur. Denn diese hat Arbeitszeit und -ort nicht vorgegeben, sondern die Vorgaben der Klägerin lediglich weitergeleitet. Bei einem krankheitsbedingten Ausfall hat sich die Klägerin nach den Angaben der Zeugin selbst über die Vermittlungsagentur um Ersatz gekümmert oder musste die Lücke notfalls doch mit eigenen Angestellten decken. Selbst wenn vertraglich vereinbart war, dass auch Dritte zur Erbringung der Arbeitsleistung herangezogen werden konnten, so war dies bei einem Ausfall wohl letztlich nicht der Fall. Auch dies spricht für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 3). Selbst wenn diese auch für andere Auftraggeber tätig sein durften und gegebenenfalls waren, so sind dies nach der Überzeugung der Kammer ebenso wie die vereinbarte Vergütungshöhe im vorliegenden Fall keine so gewichtigen Indizien, dass von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen werden könnte. Im Übrigen ist die Höhe des Honorars kein ausschlaggebendes Argument für eine selbstständige Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R –, Rn. 35, juris).
Es ist auch von einer Eingliederung in den Betrieb auszugehen. Denn die Beigeladenen zu 1) bis 3) haben letztlich die Tätigkeit der (urlaubs- oder krankheitsbedingt) ausgefallenen fest angestellten Mitarbeiter der Klägerin übernommen. Zwar hat die Beigeladene zu 2) in der mündlichen Verhandlung angegeben, überwiegend in der Nachtschicht alleine tätig gewesen zu sein, weshalb eine Zusammenarbeit mit fest angestellten Mitarbeitern nicht stattgefunden habe. Jedoch dürfte dies bei fest angestellten Mitarbeitern in der Nachtschicht nicht anders gewesen sein. Die Angabe der Beigeladenen zu 2), sie habe keiner Überprüfung durch eine Schicht- oder Stationsleitung unterlegen entspricht auch der Vereinbarung in § 2 des geschlossenen Vertrages zur eigenverantwortlichen Planung, Durchführung, Dokumentation und Überprüfung sowie der in § 3 vereinbarten Weisungsfreiheit. Dies steht letztlich aber nur im Einklang mit der pflegerischen Gesamtverantwortung, welche von der Pflegefachkraft ständig wahrgenommen werden muss (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R –, Rn. 26, juris). Zudem fanden wesentliche Berührungspunkte mit den fest angestellten Mitarbeitern auch in der Nachtschicht bei der jeweiligen Schichtübergabe statt. Bei Übernahme von Diensten in der Früh- oder Spätschicht dürften die Berührungspunkte oder auch Zusammenarbeit nach der Überzeugung des Gerichts noch deutlich ausgeprägter der Fall gewesen sein. Auch im Vertrag war in § 2 eine Kooperation mit den fest angestellten Mitarbeitern festgehalten.
Für eine abhängige Beschäftigung spricht daneben, dass der Erstkontakt mit den zu Pflegenden und auch die Abrechnung diesen gegenüber unmittelbar über die Klägerin erfolgte. Diese wiederum war unmittelbar gegenüber den zu Pflegenden zur Erbringung der vereinbarten Leistungen verpflichtet. Jedenfalls die Kleidung der Beigeladenen zu 2) enthielt auch keinen Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, sodass für die Heimbewohner eine Differenzierung zwischen den Pflegekräften nicht möglich gewesen sein dürfte. Eine Haftung wurde in den Verträgen zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 1) bis 3) auch lediglich gegenüber der Klägerin vereinbart, wenngleich die Zeugin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, die Pflegekräfte hätten sich auch gegenüber den Heimbewohnern verantworten müssen.
Ebenso wenig fällt entscheidend ins Gewicht, sollten die Beigeladenen zu 1) bis 3) ein Gewerbe angemeldet, Einkommensteuer abgeführt, Mitteilungen an die Berufsgenossenschaft gemacht und private Krankenversicherungsverträge abgeschlossen haben. Diesen Indizien kommt im vorliegenden Einzelfall kein entscheidendes Gewicht zu, da die Beteiligten gerade eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten, im Rahmen derer entsprechende Vereinbarungen und Vorgehensweisen gerade typisch sind. Gleiches gilt für die fehlenden Vereinbarungen zu einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Anspruch auf (bezahlten) Urlaub.
Die Zeugin hat angegeben, dass die Abläufe betreffend alle Beigeladenen im Wesentlichen gleich waren. Anhaltspunkte dafür, dass diese Annahme unzutreffend ist, bestehen nicht. Daher gelangt das Gericht auch betreffend die Beigeladenen zu 1) und 3) zu keinem anderen Ergebnis, wenngleich diese nicht in der mündlichen Verhandlung anwesend waren.
Hinsichtlich der Höhe der nachgeforderten Versicherungsbeiträge sind keine Fehler ersichtlich oder geltend gemacht. Insbesondere hat die Beklagte hinsichtlich der Beigeladenen zu 2) (Tätigkeitszeitraum vom 1. Juni 2016 bis 31. Juli 2016) und der Beigeladenen zu 3) (Tätigkeitszeitraum vom 1. Juli 2016 bis 30. September 2016) berücksichtigt, dass diese lediglich geringfügig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV beschäftigt waren und daher keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB V), der gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 20 SGB XI), der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und dem Recht der Arbeitsförderung (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III) unterlagen und somit lediglich die Umlagen zu zahlen waren. Zur Berechnung dieser wurde das Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV berücksichtigt. Da die Beigeladene zu 1) ihre Beschäftigung berufsmäßig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ausgeübt hat und das Entgelt 450 € im Monat überstieg, bestand trotz der Zeitgeringfügigkeit keine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, weshalb Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestand. Auch hier wurde der Berechnung das gezahlte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Fehler hinsichtlich dieser Einschätzungen sowie Berechnungen wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und berücksichtigt das Unterliegen der Klägerin. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da diese keine eigenen Anträge gestellt und das Verfahren nicht besonders gefördert haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG).
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Referenzen
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