Urteil vom Sozialgericht Halle (12. Kammer) - S 12 VE 15/10

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG).

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Die am ... 1959 geborene Klägerin ist die Mutter der Frau ..., die infolge einer Gewalttat verstorben ist. Die Tochter der Klägerin wurde im November 2004 vermisst und konnte erst am ... 2006 aufgefunden werden. Innerhalb dieses Zeitraums - der genaue Zeitpunkt ist nicht bekannt - kam das jugendliche Mädchen zu Tode. Die Klägerin ist aufgrund dieses Geschehens psychisch schwer erkrankt, wobei sich die Beschwerden bereits mit dem Verschwinden ihrer Tochter entwickelten.

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Am 14.05.2007 beantragte die Klägerin wegen dieses Sachverhalts bei dem Beklagten Versorgung nach dem OEG. Zur Begründung trug sie vor, dass ihre komplexe psychische Erkrankung auf die Gewalttat zum Nachteil ihrer Tochter zurückzuführen sei. Mit Bescheid vom 27.10.2009 lehnte der Beklagte den Antrag unter Hinweis darauf ab, dass die Voraussetzungen für einen Versorgungsanspruch nach dem OEG nicht erfüllt seien, da bei der Klägerin kein Schockschaden eingetreten sei. Anspruchsbegründend könne nur eine Nachricht sein, dh ein zu einem bestimmten Zeitpunkt stattfindender kommunikativer Vorgang, da als Schockschaden nur ein zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgelöster, plötzlich eintretender Beginn einer psychischen Beeinträchtigung anzusehen sei. Hingegen bestehe im Falle einer seelischen Verletzung infolge einer Gewalttat zulasten eines Angehörigen kein Anspruch nach dem OEG, wenn nicht das unmittelbare Miterleben der Gewalttat oder deren Kenntniserlangung durch die Überbringung von der Todesnachricht die Gesundheitsstörung auf psychischem Gebiet hervorgerufen habe, sondern vielmehr das Erleben einer durch die Gewalttat veränderten Lebenssituation leidensursächlich sei. Den aktenkundigen Unterlagen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass die Klägerin durch das Überbringen der Nachricht vom Auffinden und Tod ihrer Tochter am ... 2006 einen Schock erlitten habe und seither unter psychischen Gesundheitsstörungen leide. Nach den Ergebnissen des im Verwaltungsverfahren eingeholten fachpsychiatrischen Sachverständigengutachtens von Prof Dr ... und Dr ... vom 11.08.2009 sei vielmehr davon auszugehen, dass die psychischen Beschwerden der Klägerin bereits mit dem Verschwinden der Tochter am ... 2004 begonnen hätten. Die Klägerin leide bereits seit dem Zeitpunkt des Verschwindens ihrer Tochter unter zahlreichen gravierenden psychopathologischen Symptomen iSe PTBS, die zum Zeitpunkt der Untersuchung bereits einen chronifizierten Verlauf angenommen hätten und in eine andauernde Persönlichkeitsstörung übergegangen seien. Das Überbringen der Todesnachricht habe nur noch die schlimmen Befürchtungen, welche die Klägerin aufgrund der Umstände des Verschwindens ihrer Tochter seit 17 Monaten gehabt habe, bestätigt. Zwar habe sich die Hoffnung der Klägerin, dass sich ihr Befinden verbessern werde, nachdem das Schicksal ihrer Tochter endlich geklärt und die zermürbende Ungewissheit damit beendet worden sei, nicht erfüllt. Allerdings habe sich der Gesundheitszustand der Klägerin nach dem Überbringen der Todesnachricht auch nicht mehr verschlimmert. Nach gutachterlicher Feststellung seien die Symptome vor dem Auffinden der Tochter bei der Klägerin ausgeprägter gewesen. Zwar hätten bereits die Umstände des Verschwindens der Tochter der Klägerin im November 2004 sowie die intensiven polizeilichen Ermittlungstätigkeiten bis zum Auffinden der Tochter den dringenden Verdacht einer Straftat nahe gelegt und es habe sich in diesem Zeitraum auch bei der Klägerin ein psychisches Krankheitsbild manifestiert. Dieser Sachverhalt erfülle jedoch die eng auszulegenden Anspruchsvoraussetzungen des OEG nicht, da es sich hierbei eben nicht um einen plötzlichen Schock in Form einer unerwartet überbrachten schrecklichen Nachricht handle, sondern um eine über lange Monate sich entwickelnde veränderte Lebenssituation, die von Angst, Hoffnung und Resignation und der schmerzlichen Vorstellung geprägt gewesen sei, dass sich ein Verbrechen ereignet habe. Der konkrete Nachweis, dass eine Gewalttat stattgefunden habe, sei jedoch erst mit dem Auffinden der Tochter der Klägerin erbracht worden. Insoweit sei davon auszugehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 OEG zum Zeitpunkt des Entstehens der psychischen Gesundheitsstörung noch nicht Vorgelegen hätten und eine Verschlimmerung der Erkrankung durch das Überbringen der Todesnachricht ebenfalls nicht eingetreten sei. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie geltend machte, dass die Voraussetzungen für einen Versorgungsanspruch nach dem OEG erfüllt seien. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass das Überbringen der Todesnachricht ihre psychischen Gesundheitsstörungen zumindest verschlimmert habe, da bei der Begutachtung festgestellt worden sei, dass bei ihr im Zusammenhang mit dem Auffinden ihrer Tochter schwere psychopathologische Symptome aufgetreten seien. Der Sachverständige habe ausdrücklich den Zusammenhang der Gesundheitsstörungen mit dem schädigenden Ereignis bejaht und einen GdS von 50 angenommen. Zudem sei nicht auf den Zeitpunkt der Überbringung der Todesnachricht abzustellen, sondern darauf, dass bereits bei Verschwinden ihrer Tochter der Verdacht einer Straftat begründet gewesen sei. Diese Situation unterscheide sich in keiner Weise von dem Vorgang der Nachrichtenüberbringung. Das Vermissen ihrer Tochter mit dem begründeten Verdacht einer schweren Straftat sei geeignet gewesen, bei ihr als Sekundäropfer einen Schockschaden auszulösen. Der Tag des Verschwindens ihrer Tochter sei als plötzliches Ereignis anzusehen, welches nach Art und Ausmaß durchaus der Nachrichtenüberbringung gleichzusetzen sei. Es fehle an einer gesetzlichen Bestimmung, wonach zwingend ein kommunikativer Vorgang bzw nur eine Nachricht Auslöser eines Schockschadens sein könne. Der Beklagte räume selbst ein, dass die Symptome der psychischen Erkrankung mit dem Verschwinden ihrer Tochter ausgelöst worden seien. Auch der Sachverständige habe einen Schockschaden festgestellt; wenn dieser nicht durch die Übermittlung der Todesnachricht eingetreten sei, sondern durch das Verschwinden ihrer Tochter ausgelöst wurde, dann stelle eben dieses die starke seelische Erschütterung und damit den Schockschaden dar. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Bezugnahme auf die in der angegriffenen Entscheidung dargelegten Erwägungen zurück. Nach der Rechtsprechung komme eine Entschädigung eines sog Sekundäropfers, ebenso wie bei Primäropfern nur dann in Betracht, wenn eine unmittelbare Schädigung, dh ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Schädigungstatbestand und der schädigenden Einwirkung iSe engen und untrennbaren Verbindung beider Tatbestandsmerkmale, vorliege. Bei Sekundäropfern sei stets an den das Primäropfer schädigenden Vorgang anzuknüpfen und die Schädigung müsse durch Wahrnehmung dieses Geschehens oder eine sonstige Kenntnisnahme eingetreten sein. Darüber hinaus müssten die psychischen Auswirkungen der Gewalttat beim Sekundäropfer bei wertender Betrachtung mit der Gewalttat so eng verbunden sein, dass beide eine natürliche Einheit bildeten. Eine solche Unmittelbarkeit aufgrund personaler Nähe - wie bei Mutter-Kind-Beziehungen - sei in den Fällen zu bejahen, in denen das Sekundäropfer Kenntnis von der gewaltsamen Tötung des Primäropfers erhalte und dadurch eine Schädigung erfahre. Zwar sei der Auffassung der Klägerin, dass das plötzliche Verschwinden der Tochter oder auch deren Vermisstsein dem Ereignis der Überbringung der Todesnachricht vergleichbar und damit als qualitativ geeignet anzusehen sei, einen Schockschaden auszulösen, grundsätzlich zu folgen, zumal die Erkrankung der Klägerin gerade nach dem Verschwinden des Kindes bzw während der Zeit des Vermisstseins aufgetreten sei. Gleichwohl sei ein plötzliches Verschwinden der Tochter bzw die Vermutung einer Gewalttat keine hinreichende Voraussetzung für die Anerkennung eines Schockschadens, selbst wenn diese im Nachhinein zur Gewissheit werde. Erst mit dem Auffinden des Mädchens sei der Nachweis der gewaltsamen Tötung iSe vorsätzlichen Gewalttat gern § 1 Abs 1 OEG erbracht worden. Gemessen daran könne allein die Kenntnisnahme von der gewaltsamen Tötung des Primäropfers und eine dadurch ausgelöste Schockschädigung einen Versorgungsanspruch rechtfertigen.

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Die Klägerin hat beim Sozialgericht Halle Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen im Widerspruch. Ergänzend trägt sie vor, dass sie dadurch, dass ihre Tochter nicht mehr aufgetaucht sei, in sonstiger Weise Kenntnis von der Gewalttat erlangt und somit einen Schockschaden erlitten habe. Vorliegend sei der Schädigungstatbestand durch zwei zeitlich voneinander unabhängige Ereignisse eingetreten, da die Anspruchsvoraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Opferentschädigung sowohl dadurch erfüllt worden seien, dass mit dem Verschwinden ihrer Tochter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem Verbrechen ausgegangen werden konnte, und zudem die tatsächliche Nachricht vom Auffinden ihrer getöteten Tochter die Voraussetzungen für einen Versorgungsanspruch erfüllten. Selbst wenn ausschließlich auf den Zeitpunkt der Übermittlung der Todesnachricht abzustellen sei, sei wenigstens von einer erheblichen Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes auszugehen. Aufgrund der Schädigung leide sie zudem an orthopädischen Gesundheitsstörungen im Bereich der Knie und Wirbelsäule, die als mittelbare Folgeschäden anzusehen seien.

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Die Klägerin stellt folgende Anträge:

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Der Bescheid des Beklagten vom 27.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2010 wird aufgehoben.

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Es wird festgestellt, dass es sich bei der vorliegenden Traumatisierung nach Tötung der Tochter der Klägerin (posttraumatische Belastungsstörung), andauernder Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung, Bluthochdruck, Depression, Schlaflosigkeit, Panikanfällen, somatoformen Schmerzstörungen, Störung der Konzentrations- und Merkfähigkeit und der Erkrankung der Knie und Wirbelsäule um gesundheitliche Schädigungen im Sinne des § 1 OEG handelt.

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Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin aufgrund der Folgen der Schädigungen Versorgungsleistungen, insbesondere Rentenzahlungen, nach einem GdS von mindestens 50 seit dem 26.04.2006 zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt:

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Die Klage wird abgewiesen.

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Der Beklagte verweist zur Begründung seines Antrages auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, dass nach der Rechtsprechung des BSG ein Schockschaden nur dann angenommen werden könne, wenn das Sekundäropfer Augenzeuge der Gewalttat gewesen sei oder durch eine sonstige Kenntnisnahme geschädigt worden sei. Allein die Kenntnisnahme von der Gewalttat an einem Primäropfer und die dadurch ausgelöste Schockschädigung könne einen Versorgungsanspruch begründen. Da dem Verschwinden der Tochter der Klägerin weder die Qualität einer Kenntnisnahme, noch die einer vorsätzlichen Gewalttat iSd § 1 Abs 1 OEG zukomme, bestehe keine Notwendigkeit zur Erörterung der Frage, ob das Verschwinden der Tochter bei der Klägerin einen Schock ausgelöst habe. Derartige ursächliche Umstände für eine Schädigung unterlägen nicht dem Versorgungsschutz. Aus den vorliegenden Befunden ergebe sich keine Verschlimmerung der Gesundheitsstörungen der Klägerin durch die Mitteilung von der Tötung der Tochter. Der Umstand allein, dass die Vermutung des Vorliegens einer Gewalttat sich bereits vor dem Auffinden der Tochter der Klägerin zur Gewissheit verdichtet habe, rechtfertige einen Versorgungsanspruch nicht.

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Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts die Verwaltungsakten des Beklagten beigezogen, die im Verwaltungsverfahren eingeholten ärztlichen Stellungnahmen und Unterlagen zur Erkrankung der Klägerin ausgewertet und eine ergänzende Stellungnahme von Dr ... zum Gutachten vom 11.08.2009 angefordert. Bezüglich des Ergebnisses der Sachverhaltsermittlungen sowie der Beweisaufnahme wird auf den Befundbericht von Dr ..., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik und Poliklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der Martin-Luther- Universität Halle-Wittenberg vom 09.04.2013 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

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Gegenstand der Klage ist die Anfechtung der ablehnenden Entscheidung des Beklagten kombiniert mit dem Begehren, als Schädigungsfolgen iSd OEG eine komplexe psychische Erkrankung mit somatoformen Auswirkungen sowie ein Knie- und Wirbelsäulenleiden im Sinne der Entstehung festzustellen und der Klägerin wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts Beschädigtenrente zu gewähren. Begehrt ein Kläger dem Wortlaut nach "Versorgung", ist der Antrag in dessen wohlverstandenen Interesse als auf die Gewährung von Beschädigtenrente gerichtet auszulegen, da der ausdrücklich gestellte Leistungsantrag unzulässig wäre (BSG, Urteil vom 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R). Zwar kann im sozialgerichtlichen Verfahren die Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG auf jede nach dem materiellen Recht vorgesehene Leistung gerichtet werden. Die beanspruchte Leistung muss indes genau bezeichnet werden (BSG, Urteil vom 17.07.2008 - B 9/9a VS 5/06 R; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.02.2009 - L 7 VG 10/05). Der Begriff der Versorgung betrifft aber keine bestimmte Leistung, sondern umfasst alle nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung zur Verfügung stehenden Leistungen (§ 1 Abs. 1 OEG iVm § 9 BVG). Selbst wenn nach den Umständen des Falles nur Geldleistungen in Betracht kämen, kann ein dann immer noch zu unbestimmter Ausspruch nicht Gegenstand eines Grundurteils nach § 130 SGG sein (BSG, Urteil vom 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.02.2009 - L 7 VG 10/05). Im vorliegenden Falle begehrt die Klägerin Beschädigtenversorgung nach einem Grad der Schädigungsfolge (GdS) in Höhe von mindestens 50. Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Klägerin Rentenleistungen beansprucht. Hinsichtlich des Anspruchs auf Beschädigtenrente muss sich ein Kläger im Klageantrag nicht auf einen bestimmten - vom Grad der Schädigungsfolge abhängigen - vH-Satz der Vollrente festlegen. Ausreichend ist - auch nach der Neufassung des § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG - ein Antrag auf Gewährung von Beschädigtenrente nach einem Gesamtgrad der Schädigungsfolgen in Höhe von mindestens 25 (s. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.02.2009 - L 7 VG 10/05).

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Gegenstand des Feststellungsbegehrens ist des Weiteren die Anerkennung der geltend gemachten weiteren Schädigungsfolgen im Sinne der Entstehung. Die Regelungswirkung der Entscheidung über die Feststellung einer Schädigungsfolge umfasst neben der Anerkennung derselben auch die Frage, ob diese im Sinne der das Versorgungsrecht beherrschenden "Theorie der wesentlichen Bedingung" durch das schädigende Ereignis "hervorgerufen" oder nur "verschlimmert" worden sind, dh ob das Leiden in vollem Umfang durch den zu entschädigenden Tatbestand verursacht worden ist oder ob nur ein Teil des Leidens auf diesen zurückgeht, weil das Leiden zum anderen Teil schon vor dem schädigenden Ereignis vorhanden gewesen ist (BSG, Urteil vom 21.01.1959 - 11/8 RV 181/57; BSG, Urteil vom 09.10.1987 - 9a RV 38/86). Dies betrifft nicht die Begründung für die Höhe des Anspruchs auf Rente, sondern die Abgrenzung der Folgen verschiedener Kausalitätsreihen, die zum Regelungsgehalt des Verwaltungsakts gehört und über die deshalb im Tenor des Urteils zu entscheiden ist (BSG, Urteil vom 18.05.2006 - B 9a V 2/05 R; BSG, Urteil vom 21.01.1959 - 11/8 RV 181/57). Die abgestufte GdS-Bewertung erfordert eine Feststellung darüber, inwieweit eine bestimmte Gesundheitsstörung auf das schädigende Ereignis zurückzuführen und daher als Versorgungsgrund anzuerkennen ist (BSG, Urteil vom 16.10.1974 - 10 RV 531/73). Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Schädigung und den Schädigungsfolgen umfasst die Entstehung oder die Verschlimmerung einer Gesundheitsstörung durch ein schädigendes Ereignis (BSGE 6, 87; BSG, Urteil vom 16.10.1974 - 10 RV 531/73). Es handelt sich insoweit um selbständige Streitteile des einheitlichen Versorgungsanspruchs, über die ggf. gesondert zu entscheiden ist (BSG, Urteil vom 18.05.2006 - B 9a V 2/05 R).

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Der im Verfahren zu klärende Streitgegenstand ist auf die Frage begrenzt, ob die schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen einen Anspruch auf Beschädigtenrente nach einem GdS in rentenberechtigender Höhe bedingen. Nicht zu klären ist, ob der Klägerin ein Anspruch auf Härteausgleich nach § 89 BVG zusteht. Ein Härteausgleich kann zwar auch zur Gewaltopferentschädigung gewährt werden, weil § 1 Abs 12 Satz 2 OEG auf § 89 BVG verweist (BSG, Urteil vom 18.06.1996 - 9 RVg 2/95). Der Anspruch auf Gewährung von Härteausgleich ist ein eigener, selbständiger Anspruch der eines besonderen Antrages und einer selbständigen Entscheidung bedarf (BSG SozR 3100 § 89 Nr 2). Der Härteausgleich stellt einen gesonderten prozessualen Anspruch dar (BSG, Beschluss vom 22.06.1988 - 9/9a BVg 4/87). Ist über den Härteausgleich noch kein Ermessensakt der Verwaltung ergangen, kommt eine Beschwer des Klägers nicht in Betracht (BSG, Beschluss vom 22.06.1988 - 9/9a BVg 4/87).

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- Feststellungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 iVm §§ 54 Abs. 4, 55 Abs. 1 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Die Feststellungsklage ist neben der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zulässig. Nach § 55 Abs. 1 Nr 3 SGG kann die Feststellung begehrt werden, dass eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge einer Schädigung iSd Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein Feststellungsinteresse in Fällen der vorliegenden Art scheitert nicht am mangelnden Rechtsschutzinteresse. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage ist nicht nur dann zu bejahen, wenn die Verwaltung die Feststellung bzw Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer von einem Tatbestand des sozialen Entschädigungsrechts erfassten gesundheitlichen Schädigung verneint, sondern auch in Fällen, in denen der Versorgungsträger bereits das Vorliegen eines schädigenden Ereignisses bzw die sog. haftungsbegründende Kausalität abgelehnt hat (BSG, Urteil vom 15.12.1999 - B 9 VS 2/98 R; BSGE 68,128, 129 f; BSG, SozR 3- 1500 § 55 Nr 18). Die Möglichkeit, auch eine auf eine entsprechende Feststellung durch den Versorgungsträger gerichtete Verpflichtungsklage zu erheben, schließt die Feststellungsklage nicht aus (BSG, Urteil vom 15.12.1999 - B 9 VS 2/98 R; BSG, SozR § 55 Nr. 32; BSGE 68, 128, 129 ff). Aber auch neben der Anfechtungs- und Leistungsklage ist eine selbständige Feststellungsklage grundsätzlich zulässig (BSG, Urteil vom 15.12.1999 - B 9 VS 2/98 R; BSGE 9,17, 22). Eine Anfechtungs- oder kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage macht eine gleichzeitige Feststellungsklage nur dann unzulässig, wenn mit ihr nur die selbständige Feststellung zu einer Vorfrage des Leistungsstreits begehrt wird (BSG, SozR Nr 51 zu § 55 SGG). Die Feststellung einer Schädigungsfolge ist aber im sozialen Entschädigungsrecht mehr als nur die Feststellung einer Vorfrage für das Leistungsverhältnis, sie ist Gegenstand einer selbständigen Feststellung nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 (BSG, Urteil vom 15.12.1999 - B 9 VS 2/98 R).

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Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Feststellung der geltend gemachten Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolge iSd OEG, noch ein solcher auf Beschädigtenrente zu. Für das Begehren der Klägerin fehlt es an einer tragenden Rechtsgrundlage. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 1 Abs. 1 OEG liegen nicht vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin einem tätlichen Angriff im Sinne des Gesetzes ausgesetzt war oder die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Versorgung als Sekundäropfer erfüllt sind.

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Nach § 1 Abs. 1 OEG erhält ua derjenige, der infolge eines vorsätzlichen rechtswidrigen Angriffs gegen seine oder eine andere Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Der Begriff des tätlichen Angriffs ist eine eigenständige Bestimmung des sozialen Entschädigungsrechts, auch wenn bei seiner Konkretisierung auf einschlägige strafrechtliche Bestimmungen zurückgegriffen werden kann (BSG, SozR 3800 § 1 Nr 4; Schulin, in: Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch, 4. Auflage 2008, § 26 Rn 60). Die Verletzungshandlung ist im OEG eigenständig, wenn auch in Anknüpfung an Vorschriften des StGB (insbesondere §§113 Abs. 1 und § 121 Abs. 1 StGB) geregelt. Eine strenge Bindung an die strafrechtliche Bedeutung des Begriffs "tätlicher Angriff" besteht nicht (BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RVg 1/96). Das OEG knüpft auch nicht notwendig an das Vorliegen von Gewalt im strafrechtlichen Sinn an, vielmehr haben Versorgungsverwaltung und Sozialgerichte grundsätzlich unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung einer Tat zu entscheiden, ob es sich um eine Gewalttat handelt (BSG, Urteil vom 15.10.1995 - 9 RVg 4/93; BSG, Urteil vom 15.10.1995-9 RVg 7/93). Durch die Voraussetzung eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht jede Gewalttat entschädigt wird, wohl aber der wesentliche Bereich der sog. Gewaltkriminalität, die zu Körperverletzung oder Tod führen kann (BSG, Urteil vom - 9 RVg 1/96). Das OEG dient nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nur der Entschädigung von Körperschäden nach Gewaltkriminalität. Dabei ist nicht jede körperliche Folge einer strafbaren Handlung in die Entschädigungsverpflichtung einbezogen worden, und das Gesetz dient auch nicht jeglichem Individualrechtsgüterschutz (BSG, Beschluss vom 12.06.2003 - B 9 VG 11/02 B). Die Begrenzung der Entschädigung auf Opfer von Gewalttaten orientiert sich daran, dass die Opferrolle nach einer Gewalttat eine wesentlich andere ist, als die nach einem beliebigen schweren Unglücksfall. Bei letzterem mangelt es an einem willkürlichen Bruch der Rechtsordnung durch körperliche Gewaltanwendung gegen eine Person; es fehlt die Enttäuschung der Erwartung der Unverbrüchlichkeit des wesentlichen Kerns der Friedensordnung innerhalb der Gesellschaft (BSG, Beschluss vom 12.06.2003 - B 9 VG 11/02 B). Grundlage der Gewährung von Opferentschädigung ist das Versagen des staatlichen Gewaltmonopols, dh des Versagens des Staates, die Bürger vor Gewaltkriminalität zu schützen (BSG, Beschluss vom 12.06.2003 - B 9 VG 11/02 B).

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Als tätlicher Angriff ist deshalb grundsätzlich eine in feinseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame und in der Regel auch handgreifliche Einwirkung anzusehen (BSG, Urteil vom 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R; BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RVg 1/96). Erforderlich ist eine in strafbarer Weise, dh mit Strafe bedrohte, vorgenommene Handlung (BSG, Urteil vom 14.02.2001 - B 9 VG 4/00 R). Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass der Täter dem Opfer gegenüber feindlich gesinnt ist. Entscheidend ist die Rechtsfeindlichkeit, nicht ein aggressives Vorgehen (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RVg 7/93). Einer besonderen Feststellung der Feindseligkeit als innere Tatsache bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn es sich um eine Straftat handelt; was feindselig ist, ergibt sich aus dem Strafgesetz (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RVg 4/93). Selbst wenn der Täter dem Opfer subjektiv helfen will oder aus Liebe handelt, liegt ein rechtswidriger tätlicher Angriff dann vor, wenn der Täter in strafbarer Weise die körperliche Integrität eines anderen rechtswidrig verletzt (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RVg 7/93). In aller Regel wird die Angriffshandlung den Tatbestand einer versuchten oder vollendeten vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit iSd §§ 211 ff, 223 ff StGB erfüllen, daneben sind jedoch auch Begehungsweisen denkbar, bei denen kein derartiger Erfolg angestrebt wird. Es ist nicht einmal eine körperliche Berührung oder auch nur ein darauf zielender Vorsatz des Täters erforderlich (BSG, Urteil vom 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R). Ausreichend ist, dass sich der Vorsatz des Täters auf die Angriffshandlung beschränkt und den Erfolg des Gewaltdelikts nicht mit umfasst (BSG, Urteil vom - B 9 VG 4/01 R). Fehlt einer Handlung die unmittelbare (feindliche) Ausrichtung auf andere Menschen, kann sie nicht als Angriff iSd § 1 Abs. 1 OEG angesehen werden (BSG, Urteil vom 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R). Nicht als tätlicher Angriff sind im Regelfall solche Einwirkungen anzusehen, die nicht unmittelbar und gewaltsam den Körper eines anderen treffen (BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RVg 1/96; BSG, Urteil vom 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R).

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Für die Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs iSd § 1 Abs 1 OEG kann nicht auf den Gesichtspunkt der Folgenschwere von Gewaltdelikten zurückgegriffen werden (so aber Heinz, OEG, 2007 Teil A Rn 25 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG zu Missbrauchsfällen). Zwar können die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 OEG auch dann erfüllt sein, wenn der Täter ohne Gewalt und ohne Tätlichkeit keine nennenswerte Kraft aufwendet, um einen Widerstand des Opfers zu überwinden, sondern sein Ziel dadurch erreicht, dass er den Widerstand des Opfers durch Täuschung, Überredung oder sonstige Mittel ohne besonderen Kraftaufwand bricht oder gar nicht erst aufkommen lässt (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RVg 7/93; BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RVg 4/93). Diese Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs beruht jedoch auf Besonderheiten des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Die hier maßgebenden Gründe des sozialen und psychischen Schutzes der kindlichen Opfer unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des OEG rechtfertigen eine entsprechende Begriffserweiterung auf anderen Gebieten nicht, da dies zu einer Ausweitung der vom OEG erfassten Tatbestände führen würde, die mit der auf eine körperliche Gewaltanwendung abstellenden gesetzgeberischen Konzeption unvereinbar wäre (BSG, Urteil vom 12.02.2003 - B 9 VG 2/02 R; BT-Drucks 7/2506 S. 10). Mit der Einbeziehung des gewaltfreien Missbrauchs von Kindern in den staatlichen Opferschutz hat das BSG nicht den tätlichen Angriff von seinen (schwere) Folgen her definiert, sondern die ihm vom Gesetzgeber überlassene Aufgabe wahrgenommen, den tätlichen Angriff iSd § 1 Abs. 1 OEG ohne Bindung an den Gewaltbegriff des Strafrechts näher zu bestimmen (BSG, Urteil vom 14.02.2001 - B 9 VG 4/00 R).

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Die erheblichen Gefahren, die bei einer strafbaren Kindesentziehung wegen der völligen Ungewissheit über das Schicksal des Kindes für die psychische Gesundheit eines betroffenen Elternteils bestehen, sind für sich allein nicht ausreichend, einen tätlichen Angriff iSd § 1 Abs 1 Satz 1 OEG anzuerkennen (BSG, Urteil vom 12.02.2003 - B 9 VG 2/02 R). Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn zumindest eine körperliche Gewaltanwendung gegenüber dem Elternteil fortwirkt (BSG, Urteil vom 12.02.2003-B 9 VG 2/02 R).

24

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG sind auch Sekundäropfer in den Schutzbereich des § 1 Abs. 1 OEG einbezogen (BSG, Urteil vom 12.06.2003 - B 9 VG 1/02 R; BSGE 49, 98, 103; BSGE 88, 240, 243 f; BSG, Urteil vom 12.06.2003 - B 9 VG 8/01; so nunmehr auch das Rundschreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 26.11.2002 - IVc 2-62039/3 - BArbBI2003, Heft 1, 111). Die in § 1 Abs 1 Satz 1 OEG angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften des BVG sehen eine Entschädigung grundsätzlich nur für unmittelbare Schäden vor (BSGE 54, 206; BSG, Beschluss vom 17.12.1997 - 9 BVg 5/97). An dem Erfordernis der unmittelbaren Schädigung ist im Grundsatz auch für das OEG festzuhalten (BSGE 49, 99, 102 ff; BSG, Beschluss vom 17.12.1997 - 9 BVg 5/97). Daher können Schockschäden auch nur ausnahmsweise als unmittelbare Schäden angesehen werden (BSG, Beschluss vom 17.12.1997 - 9 BVg 5/97). Voraussetzung hierfür ist - ebenso wie bei Primäropfern - eine unmittelbare Schädigung, also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Schädigungstatbestand und der schädigenden Einwirkung iSe engen, untrennbaren Verbindung beider Tatbestandselemente (BSG, Urteil vom 12.06.2003 - B 9 VG 1/02 R; BSG, Urteil vom 10.12.2002 - B 9 VG 7/01 R; BSGE 88 240, 242 f). Bei Sekundäropfern ist insoweit an den das Primäropfer schädigenden Vorgang anzuknüpfen. Sie müssen also durch Wahrnehmung dieses Vorganges oder eine sonstige Kenntnisnahme davon geschädigt worden sein (BSG, Urteil vom12.06.2003 - B 9 VG 1/02 R; BSG, Urteil vom 12.06.2003 - B 9 VG 8/01 R). Darüber hinaus müssen die psychischen Auswirkungen der Gewalttat beim Sekundäropfer bei wertender Betrachtung mit der Gewalttat so eng verbunden sein, dass beide eine natürliche Einheit bilden. Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen eines solchen engen zeitlichen Zusammenhangs ist die zeitliche, örtliche und personale Nähe, wobei allerdings nicht alle Aspekte gleichermaßen vorzuliegen brauchen. Besteht eine zeitliche und örtliche Nähe zum primär schädigenden Geschehen, kann diese den erforderlichen engen Zusammenhang begründen, auch wenn es an einer besonderen personalen Nähe zu dem Primäropfer fehlt. Umgekehrt muss der Mangel eines zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs zu dem das Primäropfer schädigenden Vorgang nicht schaden, wenn das Sekundäropfer eine enge personale Beziehung zum Primäropfer hat (BSG, Urteil vom 12.06.2003 - B 9 VG 1/02 R; BSG, Urteil vom 10.02.2002 - B 9 VG 7/01 R). So hat das BSG die Unmittelbarkeit auf Grund zeitlicher und örtlicher nähe als gegeben angesehen, wenn ein Sekundäropfer Augenzeuge der Tat geworden ist (BSG, SozR 3100 § 5 Nr 6 S. 15). Aufgrund personaler Nähe hat das BSG die Unmittelbarkeit jedenfalls bei einem nahen Angehörigen auch dann bejaht, wenn das Sekundäropfer erst später Kenntnis von der vorsätzlichen gewaltsamen Tötung des Primäropfers erhält und dadurch eine Schädigung erfährt (BSG, Urteil vom12.06.2003 - B 9 VG 1/02 R; BSGE 49, 98 f; Rundschreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 26.11.2002).

25

Zwar setzt sich in den Fällen des Schockschadens der schädigende Vorgang in Bezug auf die Angehörigen des Primäropfers so lange fort, bis die Nachricht über die Gewalttat diesen erreicht und bei ihm unmittelbar beeinträchtigende Wirkungen entfaltet (BSG, Urteil vom 12.02.2003 - B 9 VG 2/02 R). Die "Nachricht" in diesem Sinne ist jedoch nur ein zu einem bestimmten Zeitpunkt stattfindender kommunikativer Vorgang und kein Dauerzustand, wie das Vorliegen von geänderten familiären Lebensumständen (BSG, Beschluss vom 17.12.1997 - 9 BVg 5/97). Ebenso wenig reicht es aus, wenn es bei einem Sekundäropfer zu einer initialen Schädigung erst aufgrund von Ereignissen gekommen ist, die das Primäropfer nach Abschluss des betreffenden schädigenden Vorganges erfasst haben (BSG, Urteil vom 12.06.2003 - B 9 VG 8/01 R). Ein Versorgungsschutz besteht daher nicht, wenn das Sekundäropfer erst aufgrund des im Krankenhaus eingetretenen Todes des Primäropfers psychisch geschädigt worden ist, denn dieses Ereignis gehört nicht mehr zu dem schädigenden Vorgang, der durch die Gewalttat gegen das Primäropfer ausgelöst worden ist, da das Geschehen im Krankenhaus nicht mehr durch die bereits beendete Gewalttat, sondern durch die ärztlichen Behandlungsmaßnahmen geprägt ist; gleiches gilt, wenn etwa Familienangehörige Beeinträchtigungen durch die Gegenwart und Pflegebedürftigkeit des Primäropfers erleiden (BSG, Urteil vom 12.06.2003 - B 9 VG 8/01 R).

26

Als "Schockschaden" ist ein zu einem datierbaren Zeitpunkt ausgelöster, plötzlich eintretender Beginn einer psychischen Beeinträchtigung (BSG, Beschluss vom 17.12.1997 - 9 BVg 5/97). Unter Schockschäden sind nur solche Schäden zu verstehen, die durch einen derartigen "Schock" ausgelöst worden sind, mag auch die sich anschließende psychische Gesundheitsstörung Dauercharakter haben (BSG, Beschluss vom 17.12.1997 - 9 BVg 5/97). Nur durch ein zeitlich begrenztes Ereignis ausgelöste Schäden kommen als Schockschäden in Betracht, nicht aber psychische Beeinträchtigungen, die aufgrund veränderter Lebensumstände - ggf allmählich - eingetreten sind (BSG, Beschluss vom 17.12.1997 - 9 BVg 5/97). Allerdings setzt ein Schock keinen pathophysiologischen Zusammenbruch, etwa in Form eines nach außen deutlich sichtbaren Kreislaufkollapses voraus, der einer sofortigen medizinischen Behandlung bedarf. Entscheidend ist vielmehr, dass das belastende Ereignis eine seelische Reaktion des Sekundäropfers von einigem Gewicht bewirkt (BSG, Urteil vom 12.06.2003 - B 9 VG 1/02 R; zur Problematik im zivilen Haftungsrecht: BGHZ, 56, 163; BGHZ 132, 341). Ausreichend ist es, wenn durch die Todesnachricht ein - zunächst weitgehend symptomloses - psychisches Trauma eingetreten ist (BSG, Urteil vom 12.06.2003 - B 9 VG 1/02 R).

27

In Anwendung dieser Grundsätze lässt sich nicht zur Überzeugung der Kammer feststellen, dass die Klägerin Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden ist oder ihr ein Versorgungsanspruch wegen einer Schädigung nach den Grundsätzen der sog Schockschadensfälle zusteht. Zwar besteht zwischen den Beteiligten kein Streit darüber und wird auch von der Kammer nicht in Zweifel gezogen, dass die Klägerin durch die Gewalttat zum Nachteil ihrer Tochter schwere psychische Gesundheitsschäden erlitten hat. Auch wenn insoweit das Begehren der Klägerin nach Versorgung als Gewaltopfer durchaus nachvollziehbar erscheint und die Einbeziehung der Klägerin in den Schutz des Versorgungsrechts im vorliegenden Falle auch nach dem Normzweck des OEG nicht von vorn herein zu verneinen ist, da der Schadensfall in einem Kontext steht, durch den er in einen übergreifenden öffentlichen Verantwortungszusammenhang einbezogen sein könnte, dergestalt, dass die Schädigung ein über den persönlichen Schicksalsschlag hinausgehendes, die Allgemeinheit betreffendes Ereignis ist und besondere Gründe angeführt werden können, aus denen sich ergibt, dass die Allgemeinheit möglicherweise sozialrechtlich für Belange der Klägerin einzustehen und wegen eines Staatsversagens bei der Verbrechensbekämpfung Verantwortung zu übernehmen hat. Gleichwohl vermag die Kammer letztlich nicht zu erkennen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Versorgungsanspruch vorliegend erfüllt sind, da Fälle wie dieser nach dem Willen des Gesetzgebers und der Auslegung des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht in den Schutzbereich der Gewaltopferversorgung einbezogen sind. Für eine über die ständige Rechtsprechung zur Problematik der Schockschadensfälle hinausgehende Auslegung des Gesetzes zu Gunsten der Klägerin sieht die Kammer keinen Raum.

28

Bei der Auslegung und Anwendung einer Rechtsnorm im Einzelfall ist deren Regelungsgehalt zu bestimmen. Ein Gesetz auslegen heißt, seinen Sinn zu erforschen. Dabei kommt es nicht auf den subjektiven Willen des historischen Gesetzgebers an, der sich nicht immer feststellen lässt oder durch Änderungen der Lebensverhältnisse bald überholt sein kann. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Norm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (BVerfG, Urteil vom 21.05.1952 - 2 BvH 2/52; BGH, Urteil vom 30.06.1966 - KZR 5/65; BGH, Urteil vom 08.11.1967 - Ib ZR 135/65). Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung, soweit diese im Gesetz keinen Ausdruck gefunden hat (BVerfG, Urteil vom 21.05.1952 - 2 BvH 2/52). Dem Zweck, den objektivierten Willen des Gesetzgebers zu erfassen, dienen die nebeneinander zulässigen, sich gegenseitig ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, aus ihrem Sinnzusammenhang sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (BVerfGE 11, 126, 130; BGH, Urteil vom 30.06.1966-KZR 5/65; BGH, Urteil vom 08.11.1967 - Ib ZR 135/65).

29

Ausgangspunkt der Auslegung ist die Wortbedeutung (BGH, Urteil vom 30.06.1966 - KZR 5/65). Ein eindeutiger Wortsinn, der allerdings erst durch Auslegung festgestellt werden muss, ist grundsätzlich bindend (BGH, Urteil vom 30.06.1966 - KZR 5/65). Das nach dem Wortlaut sprachlich Mögliche, also der mögliche Wortsinn, bildet den Bereich und steckt dessen Grenzen ab, innerhalb derer ein vom Gesetz verwendeter Begriff überhaupt ausgelegt werden kann (BGHSt 3, 300, 303; BGH, Urteil vom 30.06.1966 - KZR 5/65). Dabei ist nach dem Rechtsgedanken des § 133 BGB nicht am buchstäblichen Ausdruck zu haften, sondern auf den Sinn der Norm abzustellen (BGHZ 2, 176, 184; 13, 28). Der Normtext des Gesetzes ist Zeichen ("Signal") eines Inhalts und nicht etwa mit der verbindlichen Rechtsnorm identisch (Lüdtke, in: Lüdtke, SGG, 3. Auflage 2009, § 1 Rn 15).

30

Entscheidend für die Bestimmung des Regelungsgehalts einer gesetzlichen Bestimmung ist die Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm (Heinrichs, in: Palandt, BGB, 65, Auflage 2006, Einl Rn 46). Zur ratio legis gehören die mit der konkreten Norm verfolgten Zwecke, sie wird jedoch auch durch allgemeine Zweckmäßigkeits- und Gerechtigkeitserwägungen mitbestimmt (Heinrichs, aaO). Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz eine zweckmäßige, vernünftige und gerechte Regelung treffen will (RGZ 74, 72). Bei ernsthaften Zweifeln kommt es darauf an, welche Auslegungsalternative am zweckmäßigsten und gerechtesten ist und sich am besten in den Gesamtzusammenhang der Rechtsordnung einfügt (BGHZ 56, 26, 33; 57, 245, 248). Entscheidend sind nicht subjektive Gerechtigkeits- und Zweckmäßigkeitsvorstellungen des Rechtsanwenders, sondern die Wertentscheidungen der Rechtsordnung, insbesondere der Verfassung (BGHZ 85, 64; 106, 34).

31

Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung dabei grundsätzlich nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen erhaltenen Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können (BVerfG, Urteil vom 21.05.1952 - 2 BvH 2/52). Die Entstehungsgeschichte einer Norm hat jedoch dann maßgebliche Bedeutung, wenn aus ihr - und vor allem, wenn nur aus ihr - Wesentliches für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 30.06.1966 - KZR 5/65). Die Gesetzesmaterialien, vor allem die im Gesetzgebungsverfahren erfolgten Äußerungen der an dem Gesetzeswerk beteiligten Verfassungsorgane, die die mit der getroffenen Regelung verfolgten gesetzgeberischen Zwecke und die für sie maßgebenden Beweggründe hervortreten lassen, erbringen oft einen wertvollen Anhaltspunkt, ja geradezu einen Beweis dafür, worin der Rechtfertigungsgrund für eine Vorschrift liegt, welchen Zweck man mit ihr verfolgt hat und welche Zweckvorstellungen auch heute noch die Auslegung bestimmen müssen (BGH, Urteil vom 30.06.1966 - KZR 5/65). Aus dem aus der Entstehungsgeschichte der Norm zu erschließenden Willen des Gesetzgebers (BVerfGE 19, 248, 253) ergibt sich insbesondere, welche wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse die Gesetzesverfasser vor Augen hatten, von welchem Rechtszustand man ausging und welchen Reformbestrebungen der Gesetzgeber Rechnung tragen wollte, welche Interessenkonflikte der Gesetzgeber hat ausgleichen wollen und auf welche Fallgestaltungen das Gesetz anwendbar sein soll (BGH, Urteil vom 30.06.1966 - KZR 5/65).

32

Steht nach der Auslegung einer Norm der in dieser zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers fest, ist dieser für das mit der Anwendung der Vorschrift befasste Gericht verbindlich (BGH, Urteil vom 30.06.1966 - KZR 5/65). Nach Art 20 Abs 3 GG ist die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Daraus folgt, dass ein Gericht auch nicht durch Auslegung über einen eindeutigen Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen darf (BVerfGE 8, 28, 33 ff; BGH, Urteil vom 30.06.1966 - KZR 5/65). Das Gericht darf insbesondere auch dann nicht vom Gesetz abweichen, wenn es meint, der Gesetzgeber habe rechtspolitische Gesichtspunkte nicht ausreichend erwogen oder berücksichtigt (BGHSt 7, 190, 193 f; BGH, Urteil vom 30.06.1966 KZR 5/65) oder wenn es Zweifel an der Richtigkeit der vom Gesetzgeber vorgenommenen Interessenabwägung hat (BGHZ 19, 227, 231; BGH, Urteil vom 30.06.1966 - KZR 5/65).

33

Ein tätlicher Angriff gegenüber der Klägerin selbst liegt nicht vor, da sich die Gewalttat gegen ihre Tochter richtete. Auch die Entziehung des Kindes ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als solche nicht ausreichend, einen tätlichen Angriff gegenüber der Klägerin als Mutter zu begründen, da eine zumindest fortwirkende körperliche Gewaltanwendung gegenüber der Klägerin selbst nicht festzustellen ist. Aber auch als Sekundäropfer erfüllt die Schädigung der Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG.

34

Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin durch die Benachrichtigung vom Tode ihrer Tochter einen Schock und eine wesentliche Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes erlitten hat. Nach dem Ergebnis des fachpsychiatrischen Sachverständigengutachtens von Prof Dr und Dr vom 11.08.2009, welches im Wege des Urkundenbeweises im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 16.05.1995 - 9 BV 175/94), ist es zum anhaltenden Auftreten zahlreicher gravierender psychopathologischer Symptome bei der Klägerin bereits nach dem Verschwinden des Kindes gekommen. Zwar wird in dem Gutachten ausgeführt, dass diese Beschwerden insbesondere auch nach dem Eintritt der Gewissheit, dass das Mädchen ermordet wurde, eingetreten sind. Allerdings wird zugleich darauf hingewiesen, dass sich die gravierende Symptomatik bereits mit dem Verschwinden der Tochter ab dem 05.11.2004 eingestellt hatte und ab diesem Zeitpunkt durchgehend einen GdS von 50 bedinge. In der ergänzenden Stellungnahme von Dr vom 09.04.2013 wird zudem auf Nachfrage des Gerichts klar gestellt, dass sich nach Art und Ausmaß der schädigungsbedingten psychischen Gesundheitsstörungen der Klägerin keine wesentlichen Unterschiede im Zeitraum seit dem Verschwinden der Tochter im November 2004 bis zum Auffinden der Leiche 04/2006 und danach feststellen lassen. Nach Ansicht der Kammer rechtfertigt daher die Situation der Benachrichtigung der Klägerin vom Auffinden ihrer Tochter unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG nicht die Annahme eines zu diesem datierbaren Zeitpunkt ausgelösten, plötzlich eintretenden Beginns einer psychischen Beeinträchtigung iSe Schocks. Jedenfalls fehlt es am Vorliegen einer unmittelbar durch die Benachrichtigung eingetretenen abgrenzbaren Verschlimmerung der vorbestehenden - seit dem Verschwinden der Tochter entstandenen - Krankheit. Eine dauerhafte Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die zudem einen GdS in rentenberechtigender Höhe von mind 25 bedingen würde, ist insoweit nicht erkennbar. Die Schädigung nach einem GdS von 50 ist bereits durch das Verschwinden der Tochter der Klägerin und die dadurch veränderten Lebensverhältnisse der Klägerin eingetreten, die jedoch nicht vom Schutzbereich des OEG erfasst sind.

35

Die Feststellungen und Einschätzungen der Sachverständigen sind schlüssig, nachvollziehbar und stehen mit den Befunden der behandelnden Ärzte, den versorgungsmedizinischen Stellungnahmen sowie den Bestimmungen der AHP/VmG im Einklang. Soweit die Sachverständigen von den Einschätzungen der Klägerseite abweicht, werden hierfür überzeugende Gründe angeführt, denen nach Art und Gewicht der Vorrang gegenüber entgegenstehenden Erwägungen zukommt. Die Kammer macht sich die Ausführungen der Sachverständigen deshalb nach Prüfung zu Eigen und legt diese der Entscheidung zugrunde.

36

Die durch das Verschwinden der Tochter der Klägerin entstandene Situation ist auch nicht deshalb als sonstige Kenntnisnahme von der Gewalttat anzusehen, weil der dringende Verdacht einer schweren Straftat bestand und für die Klägerin eine unerträgliche Ungewissheit mit sich brachte. Zwar ist eine solche Situation wegen der damit verbundenen Ungewissheit über das Schicksal des Kindes durchaus als geeignet anzusehen, schwere psychische Schäden bei den Angehörigen des Tatopfers auszulösen. Allerdings ist die Kammer der Auffassung, dass auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG zum Gewaltbegriff die Vermutung einer Gewalttat auch dann nicht der Kenntnis derselben gleichgesetzt werden kann, wenn die Vermutung auf objektive Tatsachen gegründet ist oder sich gar nahezu zur Gewissheit verdichtet hat. Eine persönliche Gewissheit stellt noch keine Kenntnisnahme von einem Geschehen dar und kann einer solchen nicht gleich gesetzt werden, da der fragliche Sachverhalt nicht fest steht, sondern allenfalls sehr wahrscheinlich sein kann. Eine wahrscheinliche Gewalttat begründet jedoch keinen Anspruch auf Opferentschädigung. Daran kann sich nichts ändern, wenn sich der Verdacht nachträglich durch Kenntnisnahme der angenommenen Tatsachen bestätigt, wenn nicht durch die Übermittlung der Tatsache vom Auffinden des Primäropfers selbst ein Schockschaden ausgelöst wird. Das Gesetz knüpft an das Vorliegen einer Gewalttat an, nicht an die Annahme einer solchen. Dies erfordert, dass auch in den Fällen der Schädigung eines Sekundäropfers nur eine tatsächliche Wahrnehmung der Gewalttat als Augenzeuge oder eine Kenntnisnahme von der Gewalttat durch Benachrichtigung oder sonstige Kenntnisnahme einen Versorgungsanspruch begründen kann. Solange nicht fest steht, dass eine Schädigung eines Primäropfers gegeben ist, besteht keine Grundlage für eine Verantwortlichkeit der Allgemeinheit, weil es am Anknüpfungspunkt des tatsächlichen Staatsversagens hinsichtlich der Verbrechensbekämpfung im konkreten Fall fehlt, von dem ein Angehöriger Kenntnis erlangt haben kann. Auch wenn sich die Vermutung einer Gewalttat auf objektive Tatsachen gründet, ist eine sonstige Kenntnisnahme von der Gewalttat nicht zu begründen. Eine sonstige Kenntnisnahme muss qualitativ einer Wahrnehmung oder Benachrichtigung entsprechen, die einen Vorgang voraussetzt, der zu einem bestimmten Zeitpunkt stattfindet und unmittelbar zu der psychischen Schädigung führt, nicht aber den Charakter eines Dauerzustandes in sich trägt. Im vorliegenden Falle ist die Schädigung jedoch bei wertender Betrachtung eher dem vom Schutzzweck des Versorgungsrechts nicht erfassten Fall der psychische Beeinträchtigungen, die aufgrund veränderter Lebensumstände - der Ungewissheit über das Schicksal des Kindes - eingetreten sind, zuzuordnen. Eine Unmittelbarkeit der Schädigung iSe einheitlichen Geschehens ist nicht gegeben. Die erheblichen Gefahren, die bei einer strafbaren Kindesentziehung wegen der völligen Ungewissheit über das Schicksal des Kindes für die psychische Gesundheit eines betroffenen Elternteils bestehen, sind für sich allein nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ausreichend, einen tätlichen Angriff iSd § 1 Abs 1 Satz 1 OEG anzuerkennen. Im Übrigen nimmt die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten Bezug, denen sie sich vollumfänglich anschließt.

37

Mangels eines Schockschadens kommt es auf die Frage, ob die geltend gemachten Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet als mittelbare Folgeschäden anzusehen sind, nicht mehr an.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.


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