Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Halle (24. Kammer) - S 24 AS 2160/19

Verfahrensgang

nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat, 19. Dezember 2024, L 2 AS 17/22, Urteil
nachgehend BSG, 11. Dezember 2025, B 4 AS 10/25 B.2, Beschluss
nachgehend BSG, 11. Dezember 2025, B 4 AS 10/25 B, Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Anrechnung eines Betriebskostenguthabens der Kläger.

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Der Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 22.10.2018 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.11.2018 bis 30.04.2019 i.H.v. 1515,30 € monatlich.

3

Mit Bescheid vom 15.01.2019 änderte der Beklagte den oben genannten Bescheid für die Monate Januar bis April 2019 ab. Dabei berücksichtigte der Beklagte die Erhöhung des Regelbedarfs für das Jahr 2019, weshalb für die Monate Januar, März und April 2019 Leistungen in Höhe von insgesamt 1543,82 € festgesetzt wurden.

4

Für den Monat Februar 2019 bewilligte der Beklagte nunmehr lediglich 1272,60 €. Dies begründete der Beklagte damit, dass den Klägern am 23.11.2018 ein Betriebskostenguthaben für den Abrechnungszeitraum Januar bis Dezember 2017 vom Vermieter i.H.v. 344,52 € gutgeschrieben worden sei. Abzüglich der Kürzung der Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Monate November und Dezember 2017 i.H.v. 73,30 € verbliebe ein anzurechnendes Einkommen i.H.v. 271,22 €. Nach Auskunft des Vermieters werde das Guthaben im Monat Februar 2019 mit der laufenden Mietabtretung verrechnet.

5

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2019 zurück. Da die Verrechnung mit der Miete durch den Vermieter im Februar 2019 erfolgt sei, sei es im Februar 2019 als anzurechnendes Einkommen i.H.v. 271,22 € anzusehen.

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Mit der am 18.11.2019 beim Sozialgericht Halle eingegangenen Klage vom selben Tag verfolgen die Kläger ihr Begehren nach höheren Leistungen für den Februar 2019 weiter. Dabei beschränken Sie die Klage ausdrücklich auf den Februar um eine Anrechnung des Betriebskostenguthabens zum Nachteil der Kläger in einem anderen Monat zu verhindern.

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Nach Auffassung des Klägervertreters, der die Kenntnis von der Mitteilung des Vermieters an den Beklagten, eine Anrechnung solle im Februar 2019 erfolgen, zunächst mit Nichtwissen bestritten hat, sei eine Anrechnung des Guthabens jedenfalls nicht im Februar 2019 möglich. Üblicherweise hätte das Guthaben mangels anderer Absprache in dem auf die Abrechnung folgenden Monat (hier Dezember 2018) an die Kläger ausgezahlt werden müssen. Die Anrechnung durch den Beklagten hätte dann im Folgemonat, also im Januar 2019 erfolgen müssen.

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Die Kläger beantragen,

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    den Bescheid des Beklagten vom 15. 1. 2019 in der Fassung des Widerspruchs-

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    bescheides vom 16.10.2019 zu korrigieren und den Beklagten zu verpflichten, den

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    Klägern Leistungen nach dem SGB II für den Monat 02/19 in Höhe von weiteren

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    271,22 € zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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    die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte bezieht sich auf das Telefonat mit dem Vermieter am 15.01.2019, welches schriftlich dokumentiert worden sei. Nach Auskunft des Vermieters hatte er bis zu diesem Zeitpunkt den Betrag noch nicht an die Kläger ausgezahlt. Sollte eine vorherige Auszahlung erfolgt sein, wäre dies per Mieterkontenblatt nachzuweisen unter Vorlage des entsprechenden Kontoauszuges.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

17

Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 16.03.2021 zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheides angehört.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, insbesondere als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, gerichtet auf die Änderung des angefochtenen Bescheides und Verpflichtung des Beklagten zu weiteren Leistungen, statthaft.

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Das Gericht konnte auch gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu auch im Erörterungstermin am 17.11.2021 gehört worden.

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Die Klage ist aber unbegründet, da der angefochtene Bescheid keine Rechtsfehler zum Nachteil der Kläger enthält und diese damit nicht ihren Rechten verletzt.

21

Die Kläger hatten seinerzeit Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, denn die Kläger zu 1 und 2 hatten das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht, waren erwerbsfähig und hilfebedürftig und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 SGB II). Der Anspruch der Kläger zu 3 und 4 ergibt sich aus § 7 Abs. 2 SGB II, da sie mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebten.

22

Der Beklagte hatte deshalb den Klägern Leistungen nach dem SGB II mit Bescheid vom 22.10.2018 für den Zeitraum November 2018 bis April 2019 bewilligt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Die Leistungsberechnung einschließlich der Einkommensanrechnung unterliegt keinen Bedenken.

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Soweit der Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 15.01.2019 wegen eines Betriebskostenguthabens die Leistungen für den genannten Zeitraum neu berechnet hatte, ist dies sachlich und rechnerisch nicht zu beanstanden.

24

Der Beklagte hat von einem Gesamtbetriebskostenguthaben von 344,52 € den auf die Monate Januar bis Oktober 2017 entfallenden Betrag i.H.v. 271,22 € zutreffend im Februar 2019 als die Kosten für Unterkunft und Heizung mindernden Betrag angerechnet.

25

Wegen des Zahlenwerks wird auf den Berechnungsbogen des angefochtenen Bescheides verwiesen. Das Gericht hat die, im Übrigen auch unstreitigen, Berechnungen nachvollzogen und für richtig erachtet.

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Streitig ist zwischen den Beteiligten allein die Frage, in welchem Monat der Beklagte das Guthaben hätte anrechnen dürfen.

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Dabei ist zunächst voranzustellen, dass die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2017 am 23 11. 2018 erstellt worden war. Den Klägern dürfte er spätestens Anfang Dezember 2018 zugegangen sein. Näheres ist nicht bekannt. Wann das Schreiben dann dem Beklagten mitgeteilt worden ist, lässt sich anhand der Akte nicht mehr nachvollziehen.

28

Feststellbar ist anhand eines entsprechenden Vermerks des Beklagten, dass Mitarbeiter des Beklagten am 15.01.2019 ein Telefonat mit der Vermieterin, der Domus GbR, führten. Bei diesem Gespräch vereinbarte der Beklagte mit der Vermieterin eine Verrechnung des Guthabens im Februar 2019.

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Nach § 22 Abs. 3 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift.

30

Entgegen der Auffassung des Klägervertreters, wonach eine Anrechnung entweder im Dezember 2018 oder im Januar 2019 hätte erfolgen müssen, durfte der Beklagte die Gutschrift im Februar 2019 verrechnen.

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Hierbei hatte der Beklagte im Wesentlichen drei Faktoren zu berücksichtigen:

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- In Absprache mit den Klägern führte der Beklagte die Mietzahlung durch Überweisung an die Vermieterin durch.

33

- Bezüglich der Abwicklung des Guthabens sind sowohl die Vermieterin als auch die Kläger passiv geblieben. Auf Seite 3 der Betriebskostenabrechnung (GA Bl. 26) findet sich zwar der Hinweis, dass das Guthaben auf das Konto der Mieter überwiesen werde. Gleichzeitig ist den Mietern aber eine Prüf- und Einspruchsfrist von 4 Wochen eingeräumt worden. Aktivitäten hinsichtlich einer Überweisung haben bis Mitte Januar weder die Vermieterin noch die Kläger gezeigt. Die Klägerin zu 1 hat im Erörterungstermin eingeräumt, insoweit nichts unternommen zu haben.

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- Angerechnet auf Leistungen nach dem SGB II werden nur Zuflüsse, die den Leistungsberechtigten tatsächlich zur Deckung ihrer Bedarfe zur Verfügung stehen („bereites Mittel“).

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Soweit der Klägervertreter also darauf abstellt, dass das Betriebskostenguthaben den Klägern entweder im November oder im Dezember 2018 zur Verfügung gestanden hätte, mithin also die Anrechnung im Dezember oder Januar 2019 hätte erfolgen müssen, übersieht er, dass eine Überweisung vor Ablauf der Prüffrist kaum vorstellbar war.

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Hätte dennoch eine Überweisung Ende Dezember 2018 oder im Januar 2019 stattgefunden, so hätte sich der Zufluss des Guthabens anhand des Eingangs auf dem Konto der Kläger taggenau bestimmen lassen. Die Anrechnung hätte dann ohne weiteres im Folgemonat erfolgen können. Dies ist und bleibt aber im Konjunktiv. Aktivitäten hinsichtlich einer Überweisung haben eben weder die Vermieterin noch die Kläger unternommen.

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Eine fiktive Anrechnung durch den Beklagten, also entweder zu Ende November oder im Dezember oder auch im Januar, auf die der Beklagte dann eine Rückforderung im jeweiligen Folgemonat hätte folgen lassen, wäre durch die Kläger sicher nicht akzeptiert worden. Das Unverständnis der Kläger wäre auch ohne weiteres nachvollziehbar gewesen, da der Beklagte, der sich alleine um die Mietzahlung kümmerte, von den Klägern faktisch Leistungen aus dem Regelbedarf zurückgefordert hätte. Damit wäre aber die in § 22 Abs. 3 SGB II normierte Zuordnung von Guthaben zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung verletzt worden.

38

Eine fiktive Anrechnung allein durch die Gutschrift auf dem Mieterkonto ist deshalb faktisch in den Fällen nicht möglich, in denen die Jobcenter die Miete direkt an die Vermieter überweisen.

39

Hätten Kläger und Vermieterin, allerdings in Abstimmung mit dem Beklagten, der die Mietzahlung ja ausführt, dagegen eine Verrechnung mit der Miete eines bestimmten Monats vereinbart, was die ideale Lösung gewesen wäre, hätte sich die Frage angeschlossen, wann denn in diesem Fall der Zufluss stattgefunden hätte.

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Stellt man auf den Monat ab, in welchem die Verrechnung erfolgt, so hätte im Folgemonat die Rückforderung stattfinden müssen. Wiederum wäre es zu einer Vermischung von Regelbedarfen und Bedarfen für Unterkunft und Heizung gekommen, da den Klägern die Erstattung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ja niemals aufs Konto überwiesen worden war. Um dieses Problem zu übergehen, hätte deshalb im Monat der Verrechnung mit der Miete der Kürzungsbetrag auf das Konto der Leistungsberechtigten überwiesen werden müssen, nur um denselben Betrag dann im Folgemonat zurückzufordern. Eine maßgebliche Beschwer der Leistungsberechtigten wäre bei dieser Vorgehensweise nicht ersichtlich. Ob allerdings ein derart abstruses Vorgehen noch in irgendeiner Weise dem Transparenzgebot staatlicher Entscheidungen entsprechen kann, mag bezweifelt werden.

41

Letztlich fallen allein aufgrund der Direktüberweisung Verrechnung mit der Miete und Anrechnung automatisch zusammen.

42

Pragmatisch betrachtet wird dem Gebot, das ausschließlich bereite Mittel als Einnahmen/Zufluss zu berücksichtigen sind, dadurch Rechnung getragen, dass der Abschluss der Verrechnungsvereinbarung als Zuflusszeitpunkt bestimmt wird. In diesem Moment wird aus dem für die Leistungsberechtigten nicht direkt greifbaren Guthaben auf dem Vermieterkonto ein Wert, dessen Realisierung in Kürze feststeht.

43

Problematisch kann deshalb im vorliegenden Fall alleine der Umstand sein, dass es keine Abstimmung des Beklagten mit den Klägern hinsichtlich der Verrechnung gab, sondern der Beklagte diese alleine mit der Vermieterin vereinbarte.

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Ein unmittelbarer Rechtsnachteil für die Kläger ist allerdings nicht erkennbar. Dass eher abstrakte Argument, es sei durch den Beklagten in ein Rechtsverhältnis zwischen Klägern und Vermieterin eingegriffen worden, kann eine Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten nicht begründen. Es war die freie Entscheidung der Kläger, dem Beklagten die Überweisung der Miete zu übertragen. Diese Zahlungsbestimmung hat für die Kläger und für die Vermieterin den Vorteil, dass die regelmäßige, pünktliche und vollständige Zahlung gewährleistet ist. Die Vermieterin hat deshalb keine Außenstände zu befürchten und die Kläger keine drohende Kündigung.

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Bleiben die Kläger in dieser Konstellation passiv und unternehmen nichts, um das Betriebskostenguthaben „abzuwickeln“, also sich den Betrag entweder auszahlen zu lassen oder eine Verrechnung mit der künftigen Miete zu vereinbaren, so wäre es unter dem Gesichtspunkt von „Treu und Glauben“ nicht zulässig, dem Beklagten vorzuwerfen, sich darum zu kümmern. Der Beklagte erreicht mit der Verrechnung einer Mietzahlung mit dem Guthaben, dass er nicht mehr Miete bezahlt als tatsächlich geschuldet.

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Es ist deshalb festzuhalten, dass der Zufluss auf den Zeitpunkt der Vereinbarung der Verrechnung, also den 15.01.2019 (GA Bl. 25) zu datieren ist. Der Beklagte durfte diese Vereinbarung auch treffen. Anzurechnen war das Guthaben deshalb im Monat Februar 2019.

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Dies im Nachgang mit dem Ziel anzufechten, dass der Betrag auf den materiellrechtlich niemals ein Anspruch bestand an die Kläger ausgezahlt werde, da er wegen Zeitablauf bzw. Beschränkung der Klage auf den streitigen Monat nunmehr nicht in einem anderen Monat als Einkommen angerechnet werden kann, stellt eine sogenannte „Rosinenpickerei“ dar.

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Der Bescheid des Beklagten war somit rechtmäßig, weshalb die Klage abzuweisen war.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

50

Das Gericht hat die Berufung zugelassen. Die Frage, wie mit Betriebskostenguthaben in Fällen der Direktüberweisung der Miete vom Jobcenter an die Vermieter umzugehen ist, namentlich von welchem Zeitpunkt des Zuflusses auszugehen ist, ist, soweit ersichtlich, obergerichtlich noch nicht einhellig entschieden worden.

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Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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