Urteil vom Sozialgericht Halle (9. Kammer) - S 9 VE 8/19

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Verletztenrente aufgrund des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) nach einem Grad der Schädigung (GdS) von mindestens 30 als Folge der am 04.06.2012 erlittenen Schussverletzungen.

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Der am …197.. geborene und aus Georgien stammende Kläger betrieb in der hier streitigen Zeit einen Autohandel und befand sich am ... 2012 bei dem Gebrauchtwagenhandel … in …. Jemand schoss ihn an. Zuvor gab es eine laute Auseinandersetzung zwischen einer Gruppe von 6-10 männlichen Personen, einschließlich des Klägers. im Bereich des Fahrzeugimportes … i.G. Bei der Auseinandersetzung schlugen einzelne Beteiligte teilweise mit Gegenständen (Eisenstange, Baseballschläger) aufeinander ein. Im Verlauf der Auseinandersetzung fielen 2-3 Schüsse. Der Kläger und eine weitere Person erlitten Schussverletzungen. Im Anschluss verließen ein blauer Toyota und ein dunkler Mercedes das Gelände. Als Folgen der Schussverletzung macht der Kläger eine Fußheber-/ und Senkerschwäche rechts nach Janda 1/5, eine Hyposensibilität und Missempfindungen im Bereich des rechten Fußes und des linken, ggf. Bandscheibenvorfall L5/S1 (Bericht der reha-Flex Saline H. über die Maßnahme vom 28.12.2018 bis 18.01.2019) geltend.

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In den Akten der Amtsanwaltschaft … finden sich u.a. die folgenden Angaben des Klägers und weiterer Beteiligter zum Hergang und zum Ermittlungsverlauf:

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Strafanzeige von … gegen Unbekannt wegen Totschlag am 04.06.2012, um 16.05 Uhr (Tathergang: EWA am Tatort eingetroffen, Zeuge ….. 3 Schüsse wahrgenommen, hat nachgeschaut, eine Person am Bein stark geblutet, diese Person mit einer anderen in einen schwarzen Pkw Daimler Benz B-IS 8791 gestiegen; schnell vom Tatort entfernt; am Tatort befindet sich Gebrauchtwagenhandel … – Geschäftsführer ist Zeuge …., der auch zum Tatzeitpunkt am Ort gesehen wurde; neben Gebrauchtwagenhandel befinde sich Schrottankauf, wo sich Zeugen. befanden; diese haben übereinstimmend angegeben, dass sie ca. 10 Personen neben dem Gebrauchtwagenhandel gesehen haben, zwischen denen sei es zu einer lautstarken verbalen Streitigkeit gekommen sei, die in körperlichen Auseinandersetzungen endete; Herr …. befand sich dabei und versuchte erfolglos zu schlichten; dann 4-5 Schüsse aus Waffe wahrgenommen; Zeuge …. sah, dass eine männliche Person am Oberschenkel voller Blut war und eine zweite männliche Person stark am Kopf blutete; diese beiden Personen und der Zeuge …. stiegen in den Daimler-Benz; zuvor entfernte sich ein weiterer Pkw (vermutlich Toyota Corolla amtl. Kennzeichen MOL-???), in das der Schütze und eine weitere Person einstiegen; bei der Flucht vom Tatort verlor der Fahrzeugführer beinahe die Kontrolle und drohte frontal in eine Mauer zu fahren; beim Verlassen des Geländes streifte das Fahrzeug einen Lkw und flüchtete; danach verlies der Daimler-Benz ebenfalls das Gelände mit unbekannter Richtung drei Personen vernahmen unabhängig voneinander nur drei Schüsse)

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Personenkontrollen (Zeuge ….. 8-10 Männer hätten sich geschlagen, einer habe am Oberschenkel geblutet und sich an ein silberfarbenes Auto angelehnt; ein weiterer habe einen etwa 50 cm langen Baseballschläger in der Hand gehalten, diese Person sei etwa 1,70 m bis vom 1,75 m muskulös gewesen, im späteren Verlauf habe dieser am Kopf geblutet, zudem eine Person mit einem ca. 40-50 cm langen Eisen gesehen, vorn angespitzt, diese Person sei relativ klein, ebenfalls muskulös gewesen; insgesamt vier Schüsse gehört; die Waffe, vermutlich eine schwarze Pistole, habe er bei einem weiteren Mann gesehen, ca. 30-35 Jahre alt, etwa 1,70 m bis 1,75 m und von normaler Statur mit schwarzen Pullover begleitet und schwarze Haare; Chef des Autohandels habe versucht zu schlichten, eine Person aus der Gruppe in Richtung Schrottplatz gekommen und ein auf halbem Weg abgestelltes dunkles Fahrzeug geholt und dann neben dem gemauerten Häuschen abgestellt, die Schlägerei habe dann noch etwa 2-3 Minuten fortgedauert und nochmals zwei Schüsse gehört, dann seien etwa 4-5 Personen, unter anderem der Mann mit der Waffe und der mit dem Eisen, in das Fahrzeug eingestiegen und schnell weggefahren, ca. 30 Sekunden bis 1 Minute später seien dann die restlichen 4-5 Personen unter anderem der Besitzer des Autohandels, der mit der Beinverletzung sowie der mit dem Baseballschläger in einen dunklen älteren Mercedes, welcher hinter dem silbernen Pkw gestanden habe, eingestiegen und davongefahren)

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Bericht vom 04.06.2012 Parkklinik Weißensee (angetroffen Herr …. und Kläger; Herr …. Fahrzeugführer des blauen Mercedes, Kläger Schussverletzung; Befragung behandelnder Arzt: Zwei Wunden am Oberschenkel festgestellt, eine vorn unterhalb der Leiste und eine auf der Rückseite des Oberschenkels, bei der letzteren Projektil ertastet, Geschädigter/Kläger bei Bewusstsein, keine Lebensgefahr; Befragung Herr ….: ist Angestellter auf dem Autoplatz, Geschädigter sein Kunde gewesen und habe Fahrzeug gekauft, am heutigen Tage sei Kunde von einer Zulassungsstelle gekommen und habe das gekaufte Fahrzeug noch bis zum morgigen Tag auf dem Autoplatz stehen lassen wollen, den Geschädigten kenne Herr …. nicht näher)

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Bericht vom 05.06.2012 über die Befragung vom 04.06.2012 Befragung von Herrn …., Herr …., Herr …., Frau …., Herr …., Frau …., Herr ... (Fazit: laute Auseinandersetzung zwischen einer Gruppe von 6-10 männlichen Personen im Bereich des Fahrzeugimportes …., die teilweise mit Gegenständen aufeinander einschlugen und im Verlauf der Auseinandersetzung 2-3 Schüsse fielen, mindestens eine Person sei durch die Schüsse verletzt worden, im Anschluss sei der Bereich durch einen blauen Toyota und einen dunklen Mercedes verlassen worden.)

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Bericht vom 5.6.2012 Maßnahmen am Einsatzort (Befragung Herr ….; Befragung Herr …., Herr …., Herr …., Geschädigter niemanden bekannt, geschäftliche Kontakte im … Umland sollen nicht bestehen, ein Verkauf von Fahrzeugen vom Gelände der Firma sei nicht vorgesehen, sämtliche hier befindliche Fahrzeuge seien angekauft worden, um sie in Georgien zu veräußern. Während der Befragung entstand der Eindruck, dass die befragten Personen kein Interesse an der Aufklärung der Tat besitzen, sie waren damit beschäftigt, keine Hintergründe über die Geschäftspraktiken und geschäftliche Beziehungen preiszugegeben)

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Bericht Herr ….. vom 04.06.2012 (Zum Sachverhalt Herr …............ mitgeteilt: zwischen Kläger und seinen drei Begleitern sowie vier anderen Personen, die mit dunkler Limousine vorgefahren sind zu Schlägerei gekommen in deren Folge Schüsse gefallen seien)

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Bericht über den Besuch in der Parkklinik am 05.06.2012: Verzicht auf die Vernehmung des Geschädigten aufgrund Atemtherapie nach Aufwachen des Geschädigten

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Bericht vom 05.6.2012 Vernehmung des Geschädigten: Ich habe gestern von Herrn …. einen Pkw Ford gekauft und bin dann mit "…" zur Zulassungsstelle gefahren und habe die erforderlichen Unterlagen und Kennzeichen zur Ausfuhr des Pkw besorgt; dann Ford auf dem Autoplatz des Herrn …. abgestellt und noch einige Sachen dort verstaut. Anschließend zu zweit in den Pkw Nissan, mit dem der Geschädigte unterwegs sei, gestiegen und haben gerade das Gelände verlassen wollen, als von vorn ein dunkler Pkw gekommen sei. Dieser habe keinen Platz gemacht und sei vor dem Nissan stehen geblieben, sofort seien drei oder vier der Insassen aus dem Audi ausgestiegen und haben wild geschrien. Der Geschädigte sei nun ausgestiegen und habe ebenfalls gebrüllt. Es solle sich um Ukrainer oder Polen handeln. Nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung sei einer der anderen Männer plötzlich ein, zwei Schritte nach hinten getreten, habe aus der rechten Jackentasche eine Pistole gezogen und sofort in Richtung des Geschädigten geschossen. Dabei habe der als mittelgroß beschriebene Täter ca. 2 m vom Geschädigten entfernt gestanden. Dem Geschädigten knickten gleich nach dem ersten Schuss die Beine weg und er ging zu Boden. Es folgten eine unbekannte Anzahl weiterer Schüsse. Von wem, ist nicht erinnerlich. Am Boden liegend habe er Herrn …. gebeten ihm zu helfen, er werde sonst sterben. Eine Schlägerei habe es weder vor noch nach den Schüssen gegeben. Nach ein paar Sekunden sei alles vorbei gewesen. Wohin die Täter gegangen seien, könne der Geschädigte nicht angeben. Nur er und Herr …. seien in die Sache verwickelt gewesen, keine anderen Männer. Er habe von Herrn …. das Auto gekauft und dieser habe ihn später zum Krankenhaus gefahren. Der Geschädigte glaube einem Irrtum zum Opfer gefallen zu sein und könne sich nicht erklären, warum auf ihn geschossen worden sei. Er sei Autohändler, kaufe in Deutschland Autos und exportiere sie dann nach Georgien. Er habe weder in … noch in H. Ärger, nur die üblichen Schwierigkeiten im Autohandel. Herrn ….kenne er von gemeinsamen Geschäften aus …; Herr …. sei dabei gewesen, als er die Papiere für den Ford von der Zulassungsstelle geholt habe. Den Haupttäter meine er wiedererkennen zu können, aber er glaube nicht, dass Herr …. die Täter keine. Bei der Fahrt zum Krankenhaus seien keine zwei weiteren zwei Georgier im Auto gewesen, nur er und Herr ….. Eine Stunde vor der Vernehmung seien dem Kläger Schmerzmittel verabreicht worden.

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Zeugenvernehmung des Geschädigten am 06.06.2012 (… Sein Auto und das des Herrn …. haben hintereinander in Richtung Ausgang gestanden. Dann sei ein Auto schnell "scharf" durch die Einfahrt auf das Gelände gefahren. Es war wohl ein Audi, neueres Modell von der Baureihe her, so ab 2004. Entweder schwarz oder dunkelblau, sportliche Variante, tiefer gelegt. Das Auto sei voll besetzt gewesen mit vier Personen. Der Fahrer war wohl der, der die Waffe gezogen hat. Alle seien zeitgleich ausgestiegen. Der Fahrer stieg aus, erschien aufgeregt und guckte in der Gegend rum, als ob er jemanden suche. Ihr Fahrzeug habe direkt vor dem Auto des Herrn …. 3-5 m angehalten…Ich bin allein zur Zulassungsstelle gefahren… Frage: Als Herr …. sie ins Krankenhaus gefahren hat, wer saß dann noch mit im Auto: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern, weil ich nicht mehr richtig da war; weitere Befragung siehe Akte)

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Fortsetzung der Befragung des Geschädigten am 07.06.2012: Der Geschädigte solle noch mal operiert werden, er habe ein Taubheitsgefühl. Vorhalt zum Hergang, dass er lüge, da die anderen Zeugen. von einer Gruppe von 4-5 Männern berichtet haben, die sich mit seiner Gruppe geprügelt haben. Es seien Eisenstangen und Baseballschläger zum Einsatz gekommen. Er könne sich nicht mehr erinnern. Vor dem Schuss habe es keine Prügelei gegeben, was danach war, weiß er nicht mehr. Ins Krankenhaus sei er mit … gefahren. Er könne sich nicht erinnern. Er wisse nichts von anderen Personen, die mit ihm im Mercedes gesessen haben, nur David. Er könne sich nicht erinnern.

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weitere Befragung des Geschädigten vom 14.06.2012

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Zeugen.vernehmung Herr …. vom 04.06.2012: Er habe den Geschädigten ein Auto verkauft. Er sei in sein Büro gegangen und als er zurückkam, habe er bemerkt, dass der Geschädigte und andere Männer in einen Streit geraten seien. …Um diese Männer haben jeweils weitere männliche Personen gestanden. Es hätten sich jeweils vier Personen gegenübergestanden. Die beiden Männer haben angefangen sich zu schlagen, die jeweils drei anderen seien dazu Rand und haben sich auch geprügelt. Die Freunde des Autohändlers seien auch Georgier gewesen, die anderen wohl Südländer. Die Georgier seien den anderen vier Personen körperlich überlegen gewesen. Zwei Südländer holten dann Schusswaffen heraus und schossen mehr Male auf die Georgier. Während der Schlägerei sei einem der Südländer die Waffe aus der Hand gefallen. Ein anderer habe sie aufgehoben und auf die Georgier gezielt. Ich bin hingegangen und habe versucht zu schlichten. Ich habe gesagt, sie sollen bitte nicht schießen. …Der Geschädigte hat mich gebeten, ihn ins Krankenhaus zu fahren. Ich habe seinen drei Freunden gesagt, dass sie ihn in mein Auto tragen sollten, was sie auch gemacht haben. Zwei der Georgier sind dann mit den Verletzten in mein Auto gestiegen. Die beiden sollte ich dann auf dem Weg ins Krankenhaus rauslassen. Die meinten, sie wohnen dort. Der eine Georgier hat auch am Kopf geblutet. … Der Angeschossene hat mir erzählt, dass es sich um einen Vorfahrtsstreit gehandelt habe.)

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Zwischenbericht vom 03.07.2012 (…Geschädigte habe angegeben, kurz vor der Tatzeit auf der Zulassungsstelle gewesen sein. um für sein am Tattag gekauften Pkw ein Ausfuhrkennzeichen bekommen. Er sei mit Herrn …. gewesen. Nach Auskunft der Zulassungsstelle hat der Geschädigte die Zulassung … beauftragt und war demzufolge selbst nicht auf der Zulassungsstelle, Herr …. hat angegeben den Geschädigten ins Krankenhaus gefahren zu haben und dieser sei zuvor allein zur Zulassungsstelle gefahren. Der Geschädigte ist seit der Krankenhausentlassung nicht mehr erreichbar…)

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Zeugenvernehmung Herr ….. vom 17.07.2012 (Verletzungen an Beinen, am 04.06.2012 sei mit dem anderen Geschädigten dort gewesen, der auch heute in der Wohnung gewesen sei, wo wir angetroffen worden, er sei mit den anderen Geschädigten am 04.06. unterwegs gewesen. Dieser habe ein Auto kaufen wollen und hat das auch bei dem Stellplatz gemacht. Beim Losfahren sei er von einem anderen blauen Auto fast angefahren worden und der andere Geschädigte haben den Kopf aus dem Fenster gehalten und sich beschwert. Es sei zu einer mündlichen Auseinandersetzung gekommen. Sie redeten nur auf Deutsch, vielleicht auch ukrainisch. Er könne sich nicht genau erinnern. Die anderen Personen seien aus dem Auto gestiegen, es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Plötzlich fingen sie an zu schießen und haben meine Beine getroffen. Im rechten Bein, über dem Knie... Er wisse aber nicht, welche Wunde zuerst gewesen sei. Der zentrale Nerv ist dadurch geschädigt. Er habe einen Schock gehabt und sei umgefallen. Der Autoverkäufer habe ihn in sein Auto gesetzt und er habe auf dem Beifahrersitz gesessen. Er habe auch den anderen genommen und ins Krankenhaus gebracht. Der andere Geschädigte habe hinten gesessen, Der Autoverkäufer hat mich unterwegs herausgelassen. … Den Namen des erstbehandelnden Arztes wisse er nicht mehr… Der andere Geschädigte habe sich nach dem Verlassen des Krankenhauses nicht mehr bei der Polizei gemeldet, weil er starke Schmerzen gehabt habe und nächtelang geschrien habe. In der Apotheke habe es das Medikament nicht gegeben. Man habe sogar den Botschafter informiert. Gestern habe es dann wieder Medikamente gegeben und sie hätten wieder mal durchgeschlafen. Es seien starke Medikamente. Welche, wisse er nicht. Der andere Geschädigte nehme eine ganze Tablette und bei ihm helfe schon eine halbe. Warum es zu dieser Schießerei gekommen sei, könne er sich nicht erklären.)

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Zwischenbericht vom 30.07.2012 (Nach Anruf am 23.07.2012 Geschädigten kontaktiert, erbat Freigabe seiner sichergestellten Fahrzeuge; Zu seinem Aufenthalt nur vage Angaben gemacht. Er habe sich aufgrund der Schmerzen so lange nicht gemeldet. Seine Freundin habe sein Handy in der Zeit genutzt und keine Kenntnis von dem Vorfall gehabt)

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Zeugenvernehmung Geschädigter vom 07.08.2012: Ich bin mit meinem Auto zum Autoplatz gekommen, dann kamen der andere Geschädigte und der Merab dazu. Ich saß in meinem Fahrzeug und vor mir stand der Mercedes von Herrn ….. Von vorn kam ein Auto, in dem die Täter saßen. In welche Fahrtrichtung sie standen, weiß ich nicht mehr. Ich stieg aus meinem Fahrzeug aus. Zu diesem Zeitpunkt waren die anderen Leute auch schon aus ihrem Auto gestiegen und kamen in meine Richtung. Wo der andere Geschädigte und der Merab standen, weiß ich nicht mehr. Ich bin in Richtung der Leute gegangen und dann wurde auf mich geschossen. Ich habe dann auch noch gesehen, dass außer dem, der auf mich geschossen hat, noch eine weitere Person aus diesem Auto eine Waffe hatte, es war eine große Pistole. Nach diesem Vorfall hat der Herr …. mich dann ins Krankenhaus gefahren. Dass der andere Geschädigte eine Schussverletzung hatte, habe ich nicht mitbekommen. Das hat er mir erst im Nachhinein erzählt. Ich kann mir nicht erklären, warum auf uns geschossen worden ist. Ich weiß auch nicht, ob die anderen mit jemanden Streit haben oder hatten.

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Zwischenbericht vom 02.11.2012 (die Geschädigten 1-3 sind unbekannten Aufenthalts)

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Zeugenvernehmung Geschädigter vom 04.12.2012 (Wahl Lichtbildvorlagen – keine Person wiedererkannt; … ist am Tattag dagewesen. Ich habe Angst. Wer gibt mir denn die Garantie, dass ich nicht noch einmal angeschossen oder erschossen werde. …)

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Auswertebericht TKÜ vom 28.01.2013 Telefongespräch (es kann davon ausgegangen werden, dass die beiden Geschädigten die Brüder … als Verantwortliche der Schießerei suchen)

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Der Kläger stellte einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz am 29.0.2017. Zum Tathergang gab er an: Ich habe ein Auto gekauft. Ich wollte wegfahren. Plötzlich kam ein Auto. Vier oder fünf Personen sind ausgestiegen und haben angefangen zu schießen. Ich wurde zweimal im rechten Oberschenkel getroffen. Der Beklagte zog die Unterlagen der Amtsanwaltschaft … 224 Js 2248/12 bei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen. Mit Bescheid vom 06.02.2019 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab, da die Voraussetzungen für eine Versorgung nicht vorlägen. Nach den bisherigen Ermittlungen sei nicht auszuschließen, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 OEG erfüllt seien. Jedoch lägen Versagungsgründe Gründen im Sinne des § 2 OEG vor. Hiergegen erhob der Kläger den Widerspruch vom 21.02.2019 und führte zur Begründung am 06.05.2019 aus: Der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet sei rechtmäßig. Er trage nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 OEG nur die Beweislast für den Zusammenhang, jedoch nicht für die Verwicklung an sich, wie es der Beklagte auf ihn übertragen möchte. Die Unbilligkeit sei auch nicht bewiesen. Er habe unverzüglich am 04.06.2012, obwohl er angeschossen gewesen sei, Strafanzeige bei der Polizei in … erstattet. Dies sei unverzüglich und genüge, um seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Außerdem seien keine weiteren Umstände ersichtlich, die nahelegen könnten, er würde die Strafverfolgung behindern oder verlangsamen wollen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Das Verharren in einem Kontakt, der ständig mit einer Gefahrenlage verbunden sei, mache daher die staatliche Sicherung gegen kriminelle Übergriffe wirkungslos. Ein solches Verhalten sei als vernunftswidrig anzusehen. Unbillig seien Leistungen dann, wenn sie mit der grundlegenden Wertung des Gesetzes im Widerspruch stünden.

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Der Kläger hat am ….2019 Klage zum Sozialgericht erhoben und zur Begründung vorgetragen: Er sei georgischer Staatsbürger und befinde sich im Rahmen eines Schengen-Visums im Einklang mit geltenden Aufenthaltsrecht in Deutschland. Während er sich im Zuge eines geplanten privaten Autokaufs von einem Autohaus in … befunden habe, sei er niedergeschossen worden. Die strafrechtliche Sachverhaltsaufklärung sei bis zum heutigen Tag erfolglos geblieben. Unter diesen Umständen könne bei keiner Auslegung eine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Selbstgefährdung erblickt werden, aus der wohl kaum die den Leistungsanspruch ausschließende Unbilligkeit des § 2 Abs. 1 OEG abgeleitet werden könne. Denn dadurch würde der Anwendungsbereich der Norm im unerträglichen Maße verkürzt werden. Ihm sei auch keine Mitursächlichkeit qua Milieuzugehörigkeit als Versagungsgrund zuzurechnen. Im Rahmen dessen trage jedoch die Behörde für die Verwicklung des Geschädigten in die organisierte Kriminalität die volle Beweislast, doch im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid würden dazu keine beweisträchtigen Umstände oder Beweismittel vorgebracht. Allein das Abstellen auf eine mögliche Vorstrafe des Klägers stehe in keinem beweiserheblichen Zusammenhang mit einer Verwicklung seinerseits in die organisierte Kriminalität. Lediglich das Vorhandensein einer Vorstrafe ordne den Kläger keineswegs rechtsfehlerfrei einem Kriminellen zu. Zudem werde auf die medizinischen Unterlagen verwiesen.

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Der Kläger beantragt,

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im Bescheid vom 06.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2019 aufzuheben und bei ihm einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG festzustellen.

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Der Beklagte, bis zum 1.7.2020 das Landesamt für Gesundheit und Soziales …, beantragt nach dem Beklagtenwechsel kraft Gesetzes,

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Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat er auf den Inhalt der ergangenen Bescheide verwiesen und zudem vorgetragen: Nach § 2 Abs. 2 OEG könnten Leistungen versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen habe, dass ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten. Nach Auswertung der Ermittlungsakten sei festzustellen, dass nach Abwägung der Interessen des Antragstellers mit den Interessen der Solidargemeinschaft Leistungen nach dem OEG wegen Unbilligkeit nach § 2 Abs. 2 OEG zu versagen seien. Der Kläger habe es unterlassen Anzeige zu erstatten bzw. alles ihm Bekannte der Strafverfolgung Behörde mitzuteilen. Aus den Ermittlungsakten lasse sich zweifelsfrei entnehmen, dass sämtliche Zeugen von einer erst verbalen und körperlichen Auseinandersetzung berichtet haben, die in der Folge mit den Schüssen auf den Kläger gegipfelt habe. Nur der Kläger selbst stelle die Ereignisse anders dar. Eine Begründung der abweichenden Darstellung lasse sich auch nicht aus dem Gesundheitszustand herleiten, da er andere Details sehr zutreffend zu beschreiben vermocht habe. Dass er sich an das Fluchtauto der Täter habe erinnern können, aber nicht, dass den Schüssen eine "Schlägerei" mit acht Personen, indem ein Baseballschläger und eine Eisenstange verwendet worden seien, vorangegangen sei, unterstreiche deutlich, nicht an der Aufklärung der Tat mitwirken zu wollen. Es sei außerdem nicht nachvollziehbar, dass der Kläger keinerlei Angaben über zwei weitere Verletzte habe machen können, die durch den Autohändler … zum Unfallkrankenhaus … gefahren worden seien. Diese seien durch die vorangegangene Schlägerei bzw. Schüsse verletzt worden. Daran habe sich der Kläger nicht erinnern können. Laut Aussage des Herrn …., welcher ebenfalls bei ihm Ereignis angeschossen worden sei, seien diese beiden miteinander befreundet. Es sei unplausibel, dass der Kläger die Anwesenheit bei der Fahrt ins Krankenhaus nicht mitbekommen haben will. Der zweite Verletzte habe nach Auswertung der TK in Georgien nach dem Aufenthalt des Beschuldigten … recherchiert. Dass dies dem Kläger verborgen geblieben sein will, bleibe unklar. Zudem habe der Kläger in der Vernehmung eine Telefonnummer angegeben, unter der sich nur die russisch sprechende Frau g. habe. Dieser habe im Telefonat mit der Übersetzerin angegeben, dass sie den Kläger nicht kenne und dies schon immer ihre Telefonnummer gewesen sei. Die Telefonnummer des Handys sei durch … persönlich "ausgelesen" worden, indem er ein Diensthandy angerufen habe. Nach Entlassung aus dem Krankenhaus habe sich der Kläger weder, wie abgesprochen, bei der Polizeistelle gemeldet noch sei er telefonisch erreichbar gewesen. Dass dieses Handy nun offenbar einer russisch sprechenden Frau gehöre, stehe im Einklang mit dem Umstand, dass der Geschädigte offenbar bewusst versucht habe, eine Zusammenarbeit mit der Polizei zu behindern und seinen Aufenthalt zu verschleiern. Bei der Vernehmung im Krankenhaus am 07.06.2012 werde deutlich, dass der Kläger nicht willens gewesen sei, es vermutlich auch bis heute nicht sei, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Schließlich sei der Kläger laut Ermittlungsakten nämlich polizeilich bekannt. In der Gesamtschau sei festzustellen, dass sich der Kläger bewusst außerhalb des hiesigen Normen- und Rechtskreises positioniert und eine Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden aktiv behindert habe. Entsprechend seien Leistungen nach dem OEG zu versagen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung, insbesondere medizinische Sachverhaltsaufklärung habe zu unterbleiben und der Kläger habe die Folgen der objektiven Beweislosigkeit zu tragen.

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Der Kläger hat verschiedene medizinischen Unterlagen überreicht, die er den Folgen der Schussverletzung zuordnet.

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Das Gericht hat die Original-Ermittlungsakte der Amtsanwaltschaft … 224 Js 2248/12 in 6 Bänden beigezogen. Die Beteiligten haben Akteneinsicht erhalten.

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Das Gericht ist dem Beweisantrag des Klägers vom 07.03.2023 gefolgt und hat versucht die dort genannten Zeugen zu vernehmen Personen. Es hat nur der Zeuge …. ermittelt werden können, der aufgrund seiner Erkrankung nicht hat anreisen können und schriftlich befragt worden ist. Wegen der Einzelheiten seiner schriftlichen Zeugenaussage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

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Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erteilt (Kläger mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 20.12.2023 und Beklagte mit Schreiben vom 11.12.2023).

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer kann hier nach § 124 Abs. 2 SGG entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erteilt haben und auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

36

Nach dem Beklagtenwechsel kraft Gesetzes zum 30.06.2020 auf der Grundlage des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes vom 15.04.2020 (BGBl. I, 2020, S. 811ff.) gilt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 OEG, dass für die Entscheidung über den OEG-Antrag und die Gewährung von Versorgung dasjenige Bundesland verpflichtet ist, in dem die berechtigte Person ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist nunmehr die beklagte Behörde des Landes Sachsen-Anhalt und nicht mehr … zuständig, da der Kläger seinen Wohnsitz in … hat.

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1. Die zulässige Klage ist unbegründet.

38

Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig, vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Begehren ist auf ein Grundurteil im Sinne des § 130 Abs. 1 SGG gerichtet. Die Klage ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben.

39

Die Klage ist unbegründet. Die ergangenen Bescheide sind sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Es liegen die Versagungsgründe des § 2 Abs. 2 OEG vor. Der Bescheid vom 06.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2019 ist rechtmäßig und daher nicht aufzuheben. Die Kammer stützt sich dazu auf die vom neuen Beklagten nachgereichte Begründung aus dem Schriftsatz vom 27.10.2021, mit der die Verwaltungsentscheidung auf § 2 Abs. 2 OEG bezogen und begründet wird. Das Nachschieben von Gründen ist in § 41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt: (1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn … 2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, … (2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. (Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 41 SGB X (Stand: 15.11.2023). Dies gilt auch für Ermessensentscheidungen: Aus § 95 SGG oder § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO wird regelmäßig abgeleitet, dass ein Nachholen der Ermessensausübung oder ein Nachschieben von Ermessenserwägungen bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens unbeschränkt zulässig sei. Ab Beginn des gerichtlichen Verfahrens wird das anders gesehen. Die Rechtsprechung hat insoweit für die Verwaltungs- und die Sozialgerichtsbarkeit folgende Grundsätze entwickelt: Ermessenserwägungen dürfen ergänzt oder ausgetauscht werden und die Entscheidung darf sogar auf andere Rechtsnormen gestützt werden, solange die nachgeschobenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlagen, der Verwaltungsakt durch das Auswechseln oder Ergänzen der Gründe nicht in seinem Wesen verändert und dem Kläger seine Rechtsverteidigung nicht entgegen Art. 19 Abs. 4 GG unzumutbar erschwert wird. (Vgl.: Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 41 SGB X, Rn. 49, Stand: 15.11.2023). Dies ist hier nicht der Fall. Der Beklagte hat sich auf die bekannten Tatsachen gestützt und auch der Tenor hat sich nicht geändert. Der vorherige Beklagte hat den Ausgangsbescheid generell auf § 2 OEG gestützt und im Widerspruchsbescheid auf § 2 Abs. 1 OEG. Eine Nachermittlung ist im gesamten Verfahren durch beide Beklagte nicht erfolgt. Es sind die bekannten Tatsachen aus der Ermittlungsakte der Amtsanwaltschaft … lediglich rechtlich anders bewertet worden. Eine Erschwerung der Rechtsverteidigung liegt dadurch ebenfalls nicht vor.

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Die Entscheidung des Beklagten ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat dies in seiner Ermessenentscheidung im Schriftsatz vom 27.10.2021 berücksichtigt. Er hat sein Ermessen erkannt und dieses im richtigen Umfang, ermessensfehlerfrei ausgeübt. Auch wenn die Kammer nach den Erörterungen im Termin die Entscheidung nicht auf den Grund der angeblich falsch angegebenen Telefonnummer stützt, tragen die im Übrigen vom Beklagten dargelegten Gründe die Entscheidung dennoch. Ein Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens, besteht nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Pflicht des Leistungsträgers zur Ermessensbetätigung vorliegen. Ob dies der Fall ist, unterliegt nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG der vollen gerichtlichen Überprüfung. Hingegen sind die Gerichte bezüglich der Ermessensbetätigung und ihres Ergebnisses, der Ermessensentscheidung, gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG darauf beschränkt zu kontrollieren, ob die Behörde ihr Ermessen pflichtgemäß und fehlerfrei ausgeübt hat. Das Gericht darf schon wegen des Gewaltenteilungsprinzips nicht etwa sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltung setzen und insbesondere keine Zweckmäßigkeitserwägungen (Katrin Just in: Hauck/Noftz SGB I, 49.Ergänzungslieferung, § 39 SGB I, Rn. 27) Für die Ausübung von Ermessen ist von besonderer Bedeutung die Pflicht der Behörde zur Begründung ihrer Ermessensentscheidung. § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X normierte insoweit einen erweiterten Begründungszwang bei der Ermessensausübung. Selbstverständlich muss die Begründung einer solchen Entscheidung zunächst deutlich machen, dass die Behörde überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen hat. Bei einer so genannten "Ermessensreduzierung auf Null" ist auch dies darzulegen. Wie bei einer gebundenen Entscheidung (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X) müssen Ermessensentscheidungen die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anführen. Aus § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X folgt jedoch darüber hinaus, dass bei Ermessensentscheidungen die Begründung auch die Gesichtspunkte erkennen lassen muss, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Ein solcher Begründungszwang besteht nach der Rechtsprechung des BSG nicht nur gegenüber dem Bürger, sondern auch zwischen Behörden. Dabei darf sich die Begründung der Behörde nicht in bloßen Leerformeln oder Floskeln erschöpfen, dass etwa "besondere Umstände nicht ersichtlich" oder dass "keine Besonderheiten gegeben" seien. Denn bei derartigen Leerformeln kann nicht nachgeprüft werden, ob die Verwaltung von ihrem Ermessen überhaupt und gegebenenfalls in einer dem Zweck der ihr erteilten Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Erforderlich ist vielmehr eine auf den Einzelfall eingehende Darlegung, dass und welche Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen stattgefunden hat und welchen Erwägungen dabei die tragende Bedeutung zugekommen ist, damit dem Betroffenen bzw. dem Gericht die Prüfung ermöglicht wird, ob die Ermessensausübung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dies gilt auch bei der Verwendung von Ermessensrichtlinien. Wurde ein Wunsch im Sinne des § 33 von dem Bürger ausdrücklich geäußert, so muss auch hierauf in der Begründung des ablehnenden Bescheides eingegangen werden. (Katrin Just in: Hauck/Noftz SGB I, 49.Ergänzungslieferung, § 39 SGB I, Rn. 21)

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Der Kläger hat zwar eine Schussverletzung erlitten und unter den gesundheitlichen Folgen der Tat auch heute noch zu leiden, aber er hat nicht das ihm Mögliche zur Aufklärung der Tat getan, um die Tatsachengrundlage zu ermitteln und die Täter zu ergreifen, vgl. § 2 Abs. 2 OEG. Rechtsgrundlage des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs ist § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG. Gemäß dieser Vorschrift erhält eine natürliche Person ("wer"), die im Geltungsbereich des OEG oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Die erlittene Schädigung muss keine physische Beeinträchtigung sein. Vielmehr sind auch psychische Gesundheitsschäden geeignet, einen Anspruch nach dem OEG zu begründen, jedoch müssen sie auf einen "tätlichen Angriff" zurückzuführen sein. Insoweit ist entscheidend, ob der Primärschaden und eventuelle Folgeschäden gerade die zurechenbare Folge einer körperlichen Gewaltanwendung gegen eine Person sind. (BSG, a.a.O. mit weiteren Nachweisen, Rn. 21, zitiert nach juris). Ein "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" liegt vor, wenn in feindseliger Willensrichtung eine unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende, gewaltsame Einwirkung vorliegt. Dabei ist einerseits die Rechtsfeindlichkeit entscheidend, die vor allem als Feindlichkeit gegen das Strafgesetzbuch verstanden wird; von subjektiven Merkmalen hat sich die Auslegung insoweit mit Rücksicht auf den das OEG prägenden Gedanken des lückenlosen Opferschutzes weitestgehend gelöst. Andererseits genügt es nicht, dass die Tat gegen eine Norm des Strafgesetzes verstößt, denn die Verletzungshandlung im OEG ist nach dem Willen des Gesetzgebers eigenständig und ohne direkte Bezugnahme auf das StGB geregelt. Die Auslegung des Begriffs des "tätlichen Angriffs" orientiert sich jedoch an der im Strafrecht zu den §§ 113, 121 StGB gewonnenen Bedeutung. Wesentlich ist die grundlegende gesetzgeberische Entscheidung, dass durch die Verwendung des Begriffs des tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG der allgemeine Gewaltbegriff im strafrechtlichen Sinn begrenzt und grundsätzlich eine Kraftentfaltung gegen eine Person erforderlich sein soll. (BSG, a.a.O. mit weiteren Nachweisen, Rn. 23, zitiert nach juris). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG besteht aus drei Merkmalen (vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher angriff – sog. schädigender Vorgang-, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang (Kausalität) miteinander verbunden sind. Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennt das OEG drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises. Für die Kausalität selbst genügt die Wahrscheinlichkeit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG iVm § 1 Abs. 3 BVG). (BSG a.a.O. mit weiteren Nachweisen, Rn. 25, zitiert nach juris) Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Denn ein darüberhinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen. Das bedeutet, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können und verbleibende Restzweifel bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. (BSG a.a.O. mit weiteren Nachweisen, Rn. 26, zitiert nach juris). Auf den Maßstab der Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG kommt es nicht an.

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Der Beklagte hat zutreffend im Schriftsatz vom 27.10.2021 im Klageverfahren die Entscheidung auf die Versagungsgründe des § 2 Abs. 2 OEG gestützt. Nach § 2 Abs. 2 OEG gilt: (2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten. (§ 2 OEG in der Fassung vom 7.1.1985). Zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht sich die Kammer auf den Inhalt des Schreibens des Beklagten. Im Gegensatz zu den Versagungsgründen nach Abs. 1 ist eine Versagung von Leistungen nach Abs. 2 in das pflichtgemäße Ermessen ("kann") der mit der Ausführung des OEG befassten Behörden gestellt. Dies darf jedoch nicht dahin verstanden werden, dass die Behörde nach Willkür oder auch nur nach Belieben handeln dürfte. Die Behörde hat ihre Entscheidung für die eine oder andere Rechtsfolge nach Recht und Billigkeit, d.h. nach sachlichen Gesichtspunkten unter gerechter und billiger Abwägung des öffentlichen Interesses und dem des antragstellenden Opfers zu treffen. Sie hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch zu machen. Die Einräumung von Ermessen berechtigt zu Zweckmäßigkeitserwägungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Bei der Ermessensabwägung dürfen nur Verhaltensweisen des Geschädigten einbezogen werden, die ihm vorwerfbar sind. Andere Umstände, die er nicht beeinflussen kann oder zu vertreten hat, müssen außer Betracht bleiben. Hierzu zählen insbesondere finanzielle oder fiskalische Erwägungen, die mit der Gewalttat selbst in keinerlei Zusammenhang stehen. Die Frage, ob der Geschädigte bei der Versagung nach dem OEG Sozialhilfe beanspruchen wird, ist kein sachgerechtes Kriterium. Die Ermessenserwägungen hat die Behörde in ihren Entscheidungen ersichtlich zu machen (vgl. BSG Urt. v. 24. 4. 1991, BSGE 68, 248). Nur dann ist eine gerichtliche Prüfung, ob von dem Ermessen i.S.d. OEG Gebrauch gemacht wurde, möglich (§ 35 Abs. 1 S. 2 SGB X). Mit dem Anspruch auf Versorgung nach § 1 OEG wird einem Gewaltopfer vom Gesetzgeber eine Versorgung nach den Grundsätzen des sozialen Entschädigungsrechts zugestanden, die deshalb eingreift, weil die staatliche Verbrechensbekämpfung versagt hat. Die Kriminalitätsbekämpfung kann jedoch nur funktionieren, wenn sich der Staat der Mithilfe seiner Bürger sicher sein kann. Dies bezieht sich ganz besonders auf diejenigen, die Leistungen von der staatlichen Gemeinschaft in Anspruch nehmen wollen. Unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird von dem Geschädigten verlangt, dass ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Die Mitwirkung bezieht sich auf die strafrechtliche Ermittlung des Täters. Auf die von den Strafverfolgungsbehörden ermittelten Tatsachen muss die Verwaltungsbehörde in einem erheblichen Umfang zurückgreifen, zB auch dazu, um gegen den Schädiger Regressansprüche durchzusetzen. Da der Geschädigte bei Zahlung von Leistungen nach dem OEG von der Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs gegen den Schädiger befreit wird, weil der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zuständige Land übergeht, kann die staatliche Gemeinschaft, die die Leistungen erbringt, erwarten, dass der Geschädigte wenigstens so viel Mühe aufbringt wie er aufzuwenden hätte, wenn er seine Ansprüche selbst verwirklichen müsste. Diese Verhaltenspflicht des Geschädigten ist eine echte Rechtspflicht und nicht nur eine Obliegenheit (wie Schoreit/Düsseldorf OEG § 2 Rn. 42). Was dem Geschädigten möglich ist, richtet sich nach seinen persönlichen Verhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten (Wilke OEG § 2 Rn. 9). Das Mögliche muss nicht immer das Zumutbare sein, weil dieser Begriff weitergeht als die Zumutbarkeit. Versagt der Geschädigte seine Mithilfe nur in einer der beiden Richtungen, schützt er z.B. den Täter, leistet aber seinen Beitrag zur Aufklärung der Tat, so liegt bereits ein Versagungsgrund vor. Das "und" in Abs. 2 ist als "oder" zu verstehen. Die in Abs. 2 genannten Tatbestandsmerkmale müssen nicht nebeneinander vorliegen, sondern es genügt, dass der Geschädigte das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts oder das zur Verfolgung des Täters Mögliche unterlassen hat. Dies folgt aus der Formulierung des Abs. 2, der nicht nur die Aufklärung des Sachverhalts und damit schließlich die Ermittlung über Art, Hergang und Umfang der Schädigung erreichen will, sondern auch die Realisierung der nach § 5 übergegangenen Ansprüche sicherstellen will. Da ein subjektiver Maßstab anzulegen ist, können die Regelungen zu den Grenzen der Mitwirkung im Verwaltungsverfahren (§ 65 SGB I) ergänzend herangezogen werden (BSG Urt. v. 24. 1. 1991, BSGE 68, 248) Eine Mitwirkung des Geschädigten kann dann unzumutbar sein, wenn dieser sich selbst oder ihm nahe stehende Personen (vgl. § 383 Abs. 1 Nr. 1–3 ZPO) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde (HK-SozEntschR/Rademacker OEG § 2 Rn. 37). Deshalb sind den Anforderungen an das Opfer Grenzen gesetzt. In den Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern können ebenfalls Situationen eintreten, die eine Strafanzeige unzumutbar machen, auch wenn es sich nicht um Personen der oben genannten Art handelt (vgl. hierzu Hökendorf/Wersig, Die Reform des Sozialen Entschädigungsrechts aus der Genderperspektive, RP Reha 3/2019, 53 f). Dem hat der Gesetzgeber im § 17 Abs. 2 des SGB XIV (? Rn. 1) Rechnung getragen und die Verpflichtung der unverzüglichen Strafanzeige nicht in den Text des Abs. 2 übernommen. Dies sollte bei einer anstehenden Ermessensentscheidung mit berücksichtigt werden. Der Geschädigte hat zur Aufklärung des Sachverhalts alle ihm bekannten Tatsachen anzugeben. Dies bezieht sich insbesondere auf den Tathergang und die Beschreibung des Täters. Ebenso auf die Fragen des Fluchtweges, möglicher Gehilfen und Mittäter und auf vermutete Aufenthaltsorte (Schulz-Lüke/Wolf OEG § 2 Rn. 16). Die Verpflichtung zu aktivem Tun ergibt sich aus der Fassung des Abs. 2, der die unverzügliche Strafanzeige nur als eine Form der Mitwirkung bei der Verfolgung des Täters ansieht. (Gelhausen/Weiner/Gelhausen, 7. Aufl. 2021, OEG § 2 Rn. 56-60)

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Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger nicht das ihm Mögliche getan. Nicht nachvollziehbar ist, wie vom Beklagten ausgeführt, dass er sich an das Auto der anderen Gruppe hat erinnern können, aber nicht an die Beteiligten oder die Auseinandersetzung mit Baseballschläger und Eisenstange vor den Schüssen. Ebenso, aber nicht entscheidend, ist der Vortathergang nicht klar (Besuch der Zulassungsstelle allein, zu zweit, über Internet? Auto am Tatort gekauft oder nicht?). Unklarheit besteht auch zu den Angaben der Personen im Fahrzeug und zur Fahrt zum Krankenhaus nach der Auseinandersetzung. Das Vorbringen des Klägers dazu, dass er aufgrund seines Zustandes nicht mitbekommen haben will, ist nicht nachvollziehbar. Zudem ist er entgegen der Verabredung mit der Polizei nach der Tat weder telefonisch erreichbar gewesen noch hat er sich von sich aus bei der Polizei gemeldet. Selbst wenn es ihm gesundheitlich schlecht gegangen ist, hätte er sich bei der Polizei telefonisch melden können und mitteilen, wie es ihm geht. Wenn ihm die Täter nicht bekannt gewesen sind, hat auch kein Grund bestanden, nicht mit der Polizei zusammenzuarbeiten. Im Übrigen wird auf die vom Beklagten dargelegten gründe Bezug genommen.

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Nach all dem ist die Klage abzuweisen.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und richtet sich nach dem Ausgang der Hauptsache.

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3. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig.


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