Beschluss vom Sozialgericht Hamburg (28. Kammer) - S 28 AY 823/25 ER

Leitsatz

1. Eine Wohnsitzauflage erlischt nicht bereits beim Verlassen des Bundesgebiets, sondern erst dann, wenn die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch Erreichung des Zielorts abgeschlossen wurde.
2. Bei Unterbringung in einer Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG erfolgt ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nach Änderung der Wohnsitzauflage erst mit Entlassung aus der Einrichtung.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Leistungen bei Krankheit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für den Zeitraum vom 6.11.2025 bis zum 21.11.2025 zu gewähren. Die Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Leistungen bei Krankheit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab dem 22.11.2025 zu gewähren.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Gründe

1

I. Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Leistungen bei Krankheit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) von der Antragsgegnerin hilfsweise der Beigeladenen.

2

Die Antragsteller sind x Staatsangehörige und reisten im Juli 2023 mit einem Visum zum Zweck der medizinischen Behandlung nach D. ein. Am 17.8.2023 wurde den Antragstellern zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz1 AufenthG zur weiteren medizinischen Behandlung des Antragstellers zu 2. bzw. zu dessen Begleitung für drei Monate erteilt, im Folgenden jedoch nicht weiter verlängert. Nachdem die Antragsteller am 31.8.2023 in T. einen Asylantrag stellten, wurden sie nach Maßgabe der Dublin-III-Verordnung zurück nach D. überstellt und nach Wiedereinreise am 5.3.2024 zur Durchführung des Asylverfahrens der örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin zugewiesen. Der Asylantrag wurde abgelehnt und die Abschiebung nach X-Land angedroht (Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11.6.2024). Verwaltungsgerichtliche Rechtsbehelfe blieben bislang ohne Erfolg (Ablehnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 A 1555/24 gegen die Abschiebungsanordnung Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26.8.2024 - 5 B 1556/24 sowie VG Schwerin vom 28.4.2025 - 5 B 3323/24 SN; Ablehnung der Erteilung einer Duldung, VG Schwerin vom 14.10.2025, 4 B 769/25 SN). Im Folgenden wurden den Antragstellern von der Antragsgegnerin Duldungen, zuletzt am 2.10.2025, ausgestellt mit der Auflage den Wohnsitz in S. zu nehmen und dem Hinweis, dass die Duldung mit formloser Bekanntgabe des Abschiebetermins erlischt.

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Am 15.10.2025 fand ein Abschiebeversuch statt. Dazu wurden die Antragsteller zunächst auf dem Landweg von S. nach H. gebracht, von wo aus eine Rückführung mit dem Flugzeug nach D, X-Land über B., B1. erfolgen sollte. In B. wurde der Weiterflug der Antragsteller unterbrochen, nachdem eine Ärztin die Flugunfähigkeit des Antragstellers zu 2. festgestellt hatte. Die auf dem Landweg durchgeführte Rückreise der Antragsteller nach S. wurde auf der Autobahn unterbrochen, von wo aus der Antragsteller zu 2. in Begleitung der Antragstellerin zu 1. mit dem Krankenwagen zunächst in das U. und von dort mit einem Krankentransport am 18.10.2025 in das U1. verbracht wurde, wo der Antragsteller zu 2. in stationärer psychiatrischer und onkologischer Behandlung war. Ausweislich der ärztlichen Stellungnahme des U1, vom 5.11.2025 liege beim Antragsteller zu 2. eine akute Belastungsreaktion vor. Im Anschluss an die notfallpsychotherapeutische, traumaspezifische Behandlung solle eine traumasensible psychotherapeutische Intervention in der kinder- und jugendpsychiatrischen Fachambulanz erfolgen sowie die pädiatrisch neuro-onkologische Betreuung im Rahmen der interdisziplinären Versorgung am U1.. Am 21.11.2025 zogen die Antragsteller in ein Appartementhaus außerhalb des Klinikgeländes des U1., um die im wöchentlichen Rhythmus stattfindende ambulante psychiatrische Behandlung des Antragstellers zu 2. wahrzunehmen.

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Nachdem die Antragsteller unter dem 16.10.2025 zunächst gem. § 46 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AsylG aufgefordert wurden, sich umgehend bei der Erstaufnahmeeinrichtung A in S. vom 12.11.2025 die Wohnsitzauflage von S. auf H..

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Die Antragsteller haben am 6.11.2025 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Schwerin gestellt, das den Rechtsstreit im Folgenden an das erkennende Gericht verwies. Die Antragstellerin tragen vor, dass die Antragsgegnerin weiterhin zuständig sei, da die Antragsteller verpflichtet seien, sich dort zu melden und auch die Wohnsitzauflage fortbestehe. Sie beantragen,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Krankenversicherung der Antragsteller bei der DAK fortzuführen, hilfsweise den Antragstellern Leistungen nach § 4 AsylbLG zu gewähren.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Die trägt vor, nicht sie, sondern die Beigeladene sei nunmehr für den Leistungsfall zuständig, da sich die Antragsteller in deren Bereich tatsächlich aufhielten. Die ursprüngliche Verteilentscheidung habe sich durch die Ausreise der Antragsteller erledigt und sei durch die erneute Einreise nicht wieder aufgelebt. Die Vorschrift des § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG, die auf den (fingierten) gewöhnlichen Aufenthalt abstelle, komme nicht zur Anwendung.

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Die Beigeladene beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie ist der Auffassung, dass es sich beim U1.um eine Einrichtung nach § 10a Abs. 2 AsylbLG handele, sodass eine Leistungspflicht der Beigeladenen nicht in Betracht komme.

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II. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung).

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Die Antragsteller haben sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragsteller sind dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem AsylbLG (hierzu 1.). Für die vorläufige Gewährung der Leistungen bei Krankheit ist für den Zeitraum ab Antragstellung bis zum Ende der stationären Behandlung die Antragsgegnerin zuständig (hierzu 2.), für den Zeitraum nach Entlassung aus der stationären Behandlung und Änderung der Wohnsitzauflage die Beigeladene (hierzu 3.).

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1. Die Antragsteller gehören zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem AsylbLG. Danach sind u.a. leistungsberechtigt Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG). Die ausländischen Antragsteller halten sich tatsächlich im Bundesgebiet auf und sind ausweislich Ziff. 5 des Bescheids des BAMF vom 11.6.2024 vollziehbar ausreisepflichtig. Die in Ziff. 5 des Bescheid ausgeführte Aussetzung der Vollziehung bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht greift nicht mehr, da der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin bereits seit dem 26.8.2024 bestandskräftig ist. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG war damit die den Antragstellern erteilte Aufenthaltsgestattung erloschen (vgl. hierzu Bergmann/Keller in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AsylG § 67 Rn. 8) und die ursprüngliche Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG entfallen. Die Antragsteller waren auch nicht mehr leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG, da die zuletzt am 2.10.2025 ausgestellte Duldung mit der Nebenbestimmung versehen war: "Erlischt mit formloser Bekanntgabe des Abschiebungstermins". Der Abschiebungstermin wurde den Antragstellern am 14.10.2025 durch Beginn der Vollstreckung bekannt gegeben, was zum Erlöschen der Duldung geführt hat. Eine asylverfahrensunabhängige Duldung (vgl. zu deren Wirkung u.a. BSG vom 29.2.2024 - B 8 AY 2/23 R, Rn. 23 m.w.N.) wurde den Antragstellern bislang nicht erteilt. Zuletzt war die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer asylverfahrensunabhängigen Duldung durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 14.10.2025 abgelehnt worden.

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2. Die allein streitige örtliche Zuständigkeit für die Erbringung der Leistung lag bis zur Entlassung aus der stationären Krankenhausbehandlung bei der Antragsgegnerin. Nach § 10a Abs. 1 AsylbLG ist für die Leistungen nach diesem Gesetz örtlich zuständig, die nach § 10 bestimmte Behörde, für deren Bereich für den Leistungsberechtigten eine Wohnsitzauflage besteht. Es bestand für die ursprünglich zur aufenthaltsrechtlichen Beendigung des Asylverfahrens erteilte Duldung der Antragsteller eine Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1a AufenthG für das Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Die Wohnsitzauflage ist unabhängig von der Geltungsdauer der Duldung (vgl. hierzu die Ausführungen unter 1.) wirksam (vgl. OVG Bremen vom 17.9.2020 - 2 B 148/20, Rn. 15 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg vom 29.4.2025 - L 7 AY 1078/25 ER B, Rn. 5). Sie kann z.B. auf andere Weise erlöschen, sobald der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig sichern kann (vgl. Dollinger in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 61 Rn. 31) oder Wirkung entfalten, wenn keine weitere Duldung beantragt wird (vgl. OVG Bremen aaO).

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Die Wohnsitzauflage ist nicht durch die Ausreise auf andere Weise erloschen. Zwar wird zum Teil davon ausgegangen, dass bei Ausreise aus dem Geltungsbereich des AsylbLG aufgrund aufenthaltsbeendender Maßnahmen, sich eine Verteilentscheidung auf andere Weise erledigt und auch bei nachfolgender Wiedereinreise nicht wieder auflebt, so dass entsprechend die hierauf begründete ursprüngliche örtliche Zuständigkeit nicht fortbesteht (vgl. Groth in: jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 10a AsylbLG, Rn. 32 Stand: 1.5.2024; LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.12.2013 - L 20 AY 106/13 B ER, Rn. 39). Dies dürfte jedoch nur dann gelten, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme abgeschlossen wurde, in dem Sinne, dass die Personen an den bestimmungsgemäßen Ort verbracht wurden und so von einer aufenthaltsrechtlichen Abwicklung auszugehen ist (vgl. zum Begriff des Asylverfahrens BVerwG vom 31.3.1992 – 9 C 155/90, Rn. 21). Vorliegend ist die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen mit der Unterbrechung der Rückführung in B. gescheitert. In dieser Konstellation dürfte daher auch die das Asylverfahren unterstützenden Auflagen, wie die Wohnsitzauflage weiterhin gültig sein. Insoweit sieht auch Nr. 71.3.1.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 (AVwV-AufenthG) für das ausländerrechtliche Verfahren vor, dass die für die Zurückschiebung oder Abschiebung zuständige Behörde das weitere Verfahren zu regeln hat, wenn eine Rückführung scheitert.

19

Eine örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich im Übrigen auch aus § 10a Abs. 2 AsylbLG. Danach ist für die Leistungen in Einrichtungen, die der Krankenbehandlung oder anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz dienen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat (§ 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG). War bei Einsetzen der Leistung der Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung übergetreten, ist der gewöhnliche Aufenthalt der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend (§ 10a Abs. 2 Satz 2 AsylbLG). Die Antragsteller waren auf dem Rückweg vom Flughafen B. nach S. zunächst in das U. und von dort direkt in das U1. transportiert worden. Maßgebend war daher der gewöhnliche Aufenthalt bei Aufnahme in das U. bzw. in den zwei Monaten vor Aufnahme. Nach § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG gilt, sofern für jemanden eine Wohnsitzauflage für einen bestimmten Bereich besteht, dieser Bereich als sein gewöhnlicher Aufenthalt. Aufgrund der weiterhin wirksamen Wohnsitzauflage lag der gewöhnliche Aufenthalt der Antragsteller i.S.d. § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG im Geltungsbereich der Antragsgegnerin, die damit für die Leistungen zuständig war. Selbst wenn man jedoch unterstellte, dass die Wohnsitzauflage sich auf andere Weise erledigt hätte, würde eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin bestehen. Denn die Antragsteller dürften – nach ihrer Einreise mit dem Taxi und dem Weitertransport im Krankenwagen – bis zur Aufnahme in das U. noch keinen weiteren (gewöhnlichen oder tatsächlichen) Aufenthalt an einem anderen Ort begründet haben, sodass es allein auf den gewöhnlichen Aufenthalt in den zwei Monaten vor Aufnahme ankommt. Dieser war aufgrund der Fiktion des § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG und der zumindest bis zur Ausreise gültigen Wohnsitzauflage das Stadtgebiet der Antragsgegnerin.

20

2. Mit Entlassung aus der Einrichtung und nach Wirksamkeit der Änderung der Wohnsitzauflage von S. auf H. mit Schreiben vom 12.11.2025 durch die hierfür zuständige (vgl. u.a. VGH München vom 15.9.2020 - 10 ZB 20.1593, Rn. 4; OVG Schleswig vom 30.7.2020 - 4 MB 23/20, Rn. 24) Antragsgegnerin wurde die Beigeladene unmittelbar aus § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG örtlich zuständig (vgl. Cantzler, Asylbewerberleistungsgesetz, § 10a Rn. 18). Ein Wechsel der Zuständigkeit nach Wechsel der Wohnsitzauflage aber vor Entlassung aus der stationären Einrichtung dürfte hingegen dem eindeutigen Wortlaut des § 10a Abs. 2 Satz 1 entgegenstehen. Dieser stellt ausdrücklich auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme ab. Zwar ist aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts – wie vorliegend – auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und auch während des stationären Aufenthalts möglich. Es entspricht jedoch auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG, dass ein solcher Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts zunächst ohne Beachtung für die Zuständigkeit der Leistungen nach dem AsylbLG ist. So kann sich aus den Umständen der stationären Behandlung – wie vorliegend ausgeführt – ergeben, dass es geboten ist, dass der Ausländer sich zur weiteren medizinischen Behandlung in der Nähe der Einrichtung befindet und die örtliche Ausländerbehörde daher auch für die weitere Durchführung des ausländerrechtlichen Verfahrens zuständig sein soll, sodass dies die Zweckmäßigkeit einer Änderung der Wohnsitzauflage begründet. Die Vorschrift des § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG dient jedoch gerade dem Schutz der Einrichtungsorte (vgl. BT-Drucks 13/2746, S. 18 unter Verweis auf § 97 BSHG), sodass sich der Wechsel der Zuständigkeit nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG erst nach Entlassung aus der stationären Einrichtung vollzieht.

21

Über die Gewährung weiterer Leistungen ab Entlassung aus dem Krankenhaus war nicht zu entscheiden, da diese von den Antragstellern nicht beantragt waren. Insoweit wird jedoch rein vorsorglich darauf hingewiesen, dass diese nunmehr in die Zuständigkeit der Beigeladenen fallen dürften.

22

Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem existenzsichernden Charakter der begehrten Leistungen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Antragsteller mit ihrem Anspruch gegen die Antragsgegnerin überwiegend durchgedrungen sind, mit Wechsel der Wohnsitzauflage jedoch auch ein Anspruch gegen die Beigeladene besteht.


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