Urteil vom Sozialgericht Hannover (16. Kammer) - S 16 KA 263/04

Tatbestand

1

Der 1952 geborene Kläger ist Facharzt für radiologische Diagnostik und Strahlentherapie und zugelassen auf dem Gebiet der radiologischen Diagnostik. Mit seiner Klage verfolgt er das Ziel der Zulassung als Facharzt für radiologische Diagnostik in Gemeinschaftspraxis mit dem Beigeladenen zu 9. in U.

2

Der Kläger ist in V. und W. (Zweigpraxis) in Gemeinschaftspraxis mit dem Facharzt für radiologische Diagnostik Dr. X., niedergelassene und zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen.

3

Die Beigeladenen zu 9. und 11., beide ebenfalls Fachärzte für radiologische Diagnostik und Strahlentherapie, wurden im September 2003 in einer Gemeinschaftspraxis in U. zugelassen, nachdem Sie zuvor seit April 2001, ebenfalls in Soltau, ihre Tätigkeit jeweils in einer Einzelpraxis ausübten.

4

In Abstimmung mit dem Beigeladenen zu 11. beantragte der Beigeladene zu 9. am 15.01.2004 die Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes zur Nachbesetzung in der Gemeinschaftspraxis zum 01.07.2004. Auf den im Februar 2004 im Niedersächsischen Ärzteblatt ausgeschriebenen Arztsitz bewarben sich der Kläger mit seinen am 24.04.2004 vollständig eingegangenen Antragsunterlagen sowie der Beigeladene zu 10. mit seinen am 17.02.2004 vollständig eingegangenen Antragsunterlagen. Die Beigeladenen zu 9. und 10. einigten sich sehr schnell über die Bedingungen der Übergabe. Der Beigeladene zu 11. zeigte großes Interesse an der Zusammenarbeit mit dem Beigeladenen zu 10. Er erklärte ausdrücklich, aufgrund seiner Erfahrungen in der Vergangenheit sei ihm eine Zusammenarbeit in einer Gemeinschaftspraxis mit dem Kläger nicht zumutbar.

5

Der Zulassungsausschuss Verden für die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit stellte daraufhin die Beendigung der Zulassung des Beigeladenen zu 9. unter der Bedingung der rechtskräftigen Zulassung des Beigeladenen zu 10. fest und beschloss gleichzeitig seine Zustimmung zur Zulassung der Gemeinschaftspraxis der Beigeladenen zu 10. und 11. in U. (Beschlüsse vom 12.05.2004). Ebenfalls mit Beschluss vom 12.05.2004 lehnte der Zulassungsausschuss den Zulassungsantrag des Klägers ab und gab zugleich den Zulassungsantrag des Beigeladenen zu 10. statt. Diese Entscheidung bestätigte der Beklagte mit Beschluss vom 18.08.2004 auf seine Anrufung durch den Kläger. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die Beigeladene zu 9. und 11. hätten aufgrund des bestandskräftigen Beschlusses des Zulassungsausschusses Verden vom 03.09.2003 eine Gemeinschaftspraxis betrieben. Bei der Bewerberauswahl sei deshalb der Einwand des verbleibenden Praxispartners, dem Beigeladenen zu 11., gegen die Zulassung des Klägers im Wege der Praxisnachfolge von ausschlaggebender Bedeutung gewesen und hätte entsprechend berücksichtigt werden müssen. Denn die auf Dauer angelegte gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit erfordere ein hohes Maß an Übereinstimmung zwischen den Partnern. Es erscheine jedenfalls nicht willkürlich, wenn der Beigeladene zu 11. eine Zusammenarbeit mit dem Kläger für unzumutbar hielte. Da der Beigeladene zu 10. sämtliche Voraussetzungen für seine Zulassung erfülle, sei er im Wege der Praxisnachfolge für den Beigeladenen zu 9. als neuer Partner des Beigeladenen zu 11. zuzulassen.

6

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Rechtzeitig bei dem Sozialgericht Hannover eingegangenen Klage.

7

Zur Begründung trägt er vor: Der Beklagte habe nicht das die Ablehnung des Beigeladenen zu 11. zu einer Zusammenarbeit mit dem Kläger bei der Vergabe der Nachfolge für den Beigeladenen zu 9. berücksichtigen dürfen. Denn die Beigeladenen zu 9. und 11. hätten zu keiner Zeit eine Gemeinschaftspraxis im gesetzlichen Sinne ausgeübt. Diese Praxis sei lediglich zum Schein gegründet worden. Denn die Bildung einer Gemeinschaftspraxis sei der einzige Weg gewesen, um den fachlich kompetenten Kläger als Nachfolger des Beigeladenen zu 9. auszuschalten. Der Kläger habe sich gegenüber dem Beigeladenen zu 9. verpflichtet, den Verkehrswert der Praxis zu zahlen. Einer ordnungsgemäßen Übertragung des Arztsitzes hätte damit nichts entgegengestanden. Der Beigeladene zu 9. habe bereits im Jahre 2002 seinen Arztsitz ausgeschrieben. Nur durch unwahre Behauptungen habe er den Kläger als Praxisnachfolger verhindern können. Da das Ausschreibungsverfahren im Jahre 2002 nicht so lief, wie es der Beigeladene zu 9. sich vorgestellt hat, habe er davon abgesehen, seine ärztliche Tätigkeit einzustellen und seinen Vertragsarztsitz abzugeben. Stattdessen habe er dem Schein nach eine radiologische Gemeinschaftspraxis mit dem Beigeladenen zu 11. gegründet. Tatsächlich habe er jedoch zu keiner Zeit eine solche Gemeinschaftspraxis betrieben. Es sei ihm allein auf die Gründung angekommen, um ein Mitspracherecht des verbleibenden Arztes in der Gemeinschaftspraxis zu konstruieren. Dies werde bereits dadurch deutlich, dass der Beigeladene zu 9. exakt 3 Monate und 1 Tag nach Genehmigung der Gemeinschaftspraxis erneut den Antrag auf Ausschreibung gestellt habe und sich sogleich auf das daraus resultierende Mitbestimmungsrecht berufen habe.

8

Der Kläger beantragt,

9

1. den Beschluss des Beklagten vom 18.08.2004 aufzuheben,

10

2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger als Facharzt für diagnostische Radiologie für den Vertragsarztsitz U. zur Vertragsarztpraxis zuzulassen und den Antrag des Dr. Y. auf Zulassung zurückzuweisen.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen zu 9. beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 10. und 11. beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Die Vertreterin der Beigeladenen zu 1 stellt keinen Antrag.

18

Der Beklagte trägt vor: Die Beigeladenen zu 9. und 11. hätten ihre Gemeinschaftspraxis tatsächlich betrieben. Das Mitspracherecht bei der Auswahl eines Nachfolgers eines Arztes in der Gemeinschaftspraxis hänge nicht davon ab, wie lange die Gemeinschaftspraxis bereits existiere. Von einem Missbrauch könne keine Rede sein. Entscheidend sei, dass die Gemeinschaftspraxis zwischen den Beigeladenen zu 9. und 11. durch den Zulassungsausschuss zugelassen und die Praxis tatsächlich ausgeübt worden sei.

19

Die Beigeladenen zu 9., 10. und 11. schließen sich im Wesentlichen dem Vortrag der Beklagten an.

20

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf die Verwaltungsunterlagen sowie auf die Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung als Praxisnachfolger des Beigeladenen zu 9.

22

Das Nachbesetzungsverfahren zur Auswahl des Nachfolgers des Beigeladenen zu 9. ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Beklagte war nicht gehindert, die Einwände des Beigeladenen zu 11. gegen den Kläger als Partner einer gemeinsam zu führenden Gemeinschaftspraxis zu berücksichtigen.

23

Ein Vertragsarzt, der seinen Arztsitz zur Verfügung stellt bzw. die über den Arztsitz verfügungsberechtigten berechtigten Erben eines Vertragsarztes können in Durchbrechung der Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung in einem Planungsbereich (§ 103 Abs. 1 und 2 SGB V) einen Vertragsarztsitz zur Nachbesetzung ausschreiben (vgl. § 103 Abs. 4 SGB V). In diesem Fall erfolgen die Auswahl und die Zulassung eines Bewerbers durch den Zulassungsausschuss (§ 103 Abs. 4 S. 3 bis 5 Abs. 5 S. 3). Für die Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis bestimmt § 103 Abs. 6 S. 2 SGB V ausdrücklich, dass die Interessen der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen sind. Erklären die in der Gemeinschaftspraxis verbleibenden Vertragsärzte übereinstimmend, mit keinem der an einem Eintritt in die bestehende Gemeinschaftspraxis interessierten Bewerber zusammenarbeiten zu wollen oder zu können, kann grundsätzlich eine Zulassung im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens auf der Grundlage des § 103 Abs. 6 S. 1 i. V. m. Abs. 4 S. 3 SGB V nicht erteilt werden (vgl. BSG Urteil vom 29.09.1999, B 6 KA 1/99 R).

24

Der Beigeladene zu 11., der in der zuvor mit dem Beigeladenen zu 9. betriebenen Gemeinschaftspraxis verblieben ist, hat eindeutig erklärt, mit dem Kläger nicht zusammen arbeiten zu wollen. Diese Aussage hat er in der mündlichen Verhandlung und zwar deutlich wiederholt und bestätigt. Aus der allein maßgeblichen Sicht des Beigeladenen zu 11. ist diese Aussage nicht willkürlich. Sie erscheint dem Gericht begründet und war daher von dem Beklagten auch zu berücksichtigen.

25

Der Einwand des Beigeladenen zu 11. als dem in der Gemeinschaftspraxis verbleibenden Partner ist auch deshalb beachtlich, weil rechtlich und tatsächlich von den Beigeladenen zu 9. und 11. aufgrund des Beschlusses des Zulassungsausschusses Verden vom 03.09.2002 eine Gemeinschaftspraxis betrieben wurde.

26

Die Beigeladenen zu 9. und 11., die zuvor je eine Einzelpraxis in U. führten, reichten den Antrag auf gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit am 08.05.2003 ein. Der zwischen ihnen abgeschlossene Gemeinschaftspraxisvertrag wurde nach Einholung von Stellungnahmen der Beigeladenen zu 1. und der Ärztekammer Niedersachsen genehmigt. Es liegen keinerlei Anzeichen dafür vor, dass die Beigeladenen zu 9. und 11. den Gemeinschaftspraxisvertrag lediglich zum Schein abgeschlossen hätten. Sie haben die Praxis gemeinsam ausgeführt und dies durch eine gemeinsame Abrechnungsnummer, ein gemeinsames Praxisschild und ein gemeinsames Konto nach außen hin dokumentiert. Anhaltspunkte die gegen die gemeinsame Ausübung sprechen könnten, liegen dem Gericht nicht vor.

27

Die Gemeinschaftspraxis zwischen den Beigeladenen zu 9. und 11. beruht mithin nicht nur auf einer Genehmigung gem. § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV sondern auch aufgrund einer übereinstimmenden Verpflichtung zur gemeinsamen Ausübung der Praxistätigkeit. Damit sind die Kriterien für das vorliegen einer Gemeinschaftspraxis erfüllt.

28

Der Kläger kann nicht damit gehört werden, die Beigeladenen zu 9. und 10. hätten die Gemeinschaftspraxis missbräuchlich geführt. Ob eine Gemeinschaftspraxis besteht oder nicht, hängt davon ab, ob sie gem. § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV zugelassen ist und ob die Partner sich übereinstimmend zur gemeinsamen Ausübung der Gemeinschaftspraxis verpflichtet haben. Ihre Motive, die sie zu dieser gemeinsamen Ausübung veranlasst haben, sind jedenfalls insoweit unbeachtlich, als sie nicht gegen normatives Recht verstoßen. Die Partner können die Gemeinschaftspraxis bilden, um mit möglichst großer Effizienz arbeiten zu können oder um die Versicherten gut behandeln zu können. Sie können sich auch zu einer Gemeinschaftspraxis zusammenschließen, um sich gegenüber Mitbewerbern besser behaupten zu können. Bei der Zulassung ist es unbeachtlich, welche Gründe die Partner zur Gründung der Gemeinschaftspraxis bewogen haben. Insoweit wäre es auch unbeachtlich, wenn die Beigeladenen zu 9. und 11. die Gemeinschaftspraxis gegründet hätten, nur um den Kläger als Nachfolger des Beigeladenen zu 9. auszuschalten. Denn im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten kann ein Arzt, der seinen Praxissitz abgeben will, Einfluss darauf nehmen, wer seine Nachfolger antritt.

29

Es ist auch nicht vorgeschrieben, dass eine Gemeinschaftspraxis für eine Mindestdauer gegründet werden muss. So ist keine Rechtsverletzung dadurch eingetreten, dass der Beigeladene zu 9. wie der Kläger darlegt, bereits 3 Monate und 1 Tag nach der Zulassung seinen Vertragsarztsitz neu ausschreibt.

30

Dem kann nicht entgegen gehalten werden, ein Vertragsarztsitz sei keine Handelsware, mit der mehrere Bewerber um die Nachfolge gegeneinander ausgespielt werden könnten.

31

Eine Vertragsarztpraxis ist ein Vermögensgegenstand, den sich der Arzt in freier Praxis erarbeitet hat. Die Gesamtheit der Arztpraxis setzt sich zusammen aus dem Mobiliar, den medizinischen Geräten, dem Patientenstamm sowie auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Sie ist damit Gegenstand des Privatrechtsverkehrs und kann im Rahmen der statusregelnden öffentlich rechtlichen Normsetzung durch Rechtsgeschäfte z. B. zur Vermögensbildung übertragen werden. Die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit hat bei der Veräußerung einer Arztpraxis eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Sie prägt in der Regel den Verkehrswert ganz entscheidend. Im Rahmen des privatrechtlichen Übertragungsaktes ist von den Parteien daher stets die öffentlich rechtliche Zulassung als Vertragsarzt ein wertbildendes Kriterium.

32

Der Beigeladene zu 9. hat seinen Vertragsarztsitz unter Berücksichtigung der geltenden statusregelnden Normsetzungen so veräußert, wie es seinen Interessen am besten entsprach. Ob dabei die materiellen Vorteile für ihn am Wichtigsten waren, er die Interessen seiner Patienten oder auch seines Partners, des Beigeladenen zu 11., besonders berücksichtigen wollte, ist ohne rechtliche Relevanz. Das Gericht sah sich daher nicht veranlasst, entsprechende Sachaufklärung zu veranlassen.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE090044336&psml=bsndprod.psml&max=true

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.