Der Bescheid der Beklagten vom 17.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.07.2003 wird abgeändert und die Beklagte zur Anerkennung der rentenrechtlichen Zeit des Klägers vom 09.07.1988 bis 30.09.1988 als Anrechnungszeit (Überbrückungszeit) verurteilt.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
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Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer rentenrechtlichen Zeit des Klägers als Anrechnungszeit.
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Mit Bescheid vom 17.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.07.2003 lehnte die Beklagte gegenüber dem 1967 geborenen Kläger die Anerkennung der rentenrechtlichen Zeit vom 09.07.1988 bis 30.09.1988 als Anrechnungszeit (Überbrückungszeit) ab.
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Hiergegen hat der Kläger am 06.11.2003 Klage erhoben.
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den Bescheid der Beklagten vom 17.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.07.2003 abzuändern und die Beklagte zur Anerkennung der rentenrechtlichen Zeit des Klägers vom 09.07.1988 bis 30.09.1988 als Anrechnungszeit (Überbrückungszeit) zu verurteilen.
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Das Gericht hat die Beteiligten in dem Erörterungstermin vom 21.05.2004 darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
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Die Verwaltungsakte hat vorgelegen.
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Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung liegen vor. Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn der Sachverhalt aufgeklärt ist und keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art vorliegen. Die Beteiligten sind zuvor zu hören.
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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klage nicht verfristet. Nach § 87 Abs. 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Nach § 87 Abs. 2 SGG beginnt die Frist mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids, falls ein Vorverfahren stattgefunden hat. Nach § 37 Abs. 2 SGB X gilt ein Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt wird, mit dem 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Nach Aktenlage wurde der angefochtene Widerspruchsbescheid am 31.07.2003 zur Post gegeben.
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Nach § 66 Abs. 1 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist nach § 66 Abs. 2 SGG die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Im vorliegenden Fall ist die Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheids vom 29.07.2003 unvollständig. Der Belehrung fehlt der Hinweis auf die Monatsfrist nach § 87 Abs. 1 SGG, so dass die Klageerhebung innerhalb eines Jahres nach Zugang des Widerspruchsbescheids und damit rechtzeitig erfolgt ist.
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Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung seiner rentenrechtlichen Zeit vom 09.07.1988 bis 30.09.1988 als Überbrückungszeit.
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Nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung). Die Schulzeit des Klägers endete mit dem Abitur am 13.06.1986. Die Zeit vom 14.06.1986 bis 30.09.1986 anerkannte die Beklagte als Überbrückungszeit zum Wehrdienst. Die Zeit des Wehrdienstes vom 01.10.1986 bis 31.12.1987 wurde als Pflichtbeitragszeit wegen Wehrdienst anerkannt. Die hieran anschließende Zeit vom 01.01.1988 bis 04.04.1988 anerkannte die Beklagte als Überbrückungszeit zwischen Wehrdienst und dem Antritt eines Praktikums. Die Zeit des Praktikums vom 05.04.1988 bis 27.05.1988 wurde als Pflichtbeitragszeit anerkannt. Gleiches gilt für das hieran anschließende Praktikum vom 30.05.1988 bis 08.07.1988. Bis zum Beginn seines Studiums des Maschinenbaus am 01.10.1988 übte der Kläger eine dreiwöchige versicherungsfreie Tätigkeit bei der LVA Württemberg aus und absolvierte im September einen Mathematik-Kurs.
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Wegen der Rechtsähnlichkeit mit den Schul- oder Semesterferien sind auch unvermeidbare Übergangszeiten zwischen Schul- und Fachschul- oder Hochschulausbildung bis zu 4 Monaten Anrechnungszeiten (BSG SozR Nr. 16 zu § 1259 RVO, BSG SozR Nr. 42 zu § 1267 RVO). Nach der früheren Rechtsprechung des BSG war die Übergangszeit aber nur dann eine Anrechnungszeit, wenn diese von Anrechnungszeiten im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 umschlossen war. Zeiten zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn der Fachschulausbildung bzw. des Berufspraktikums wurden daher nicht als Anrechnungszeit angesehen (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 66 und 97). Diese Rechtsprechung hatte das BSG aufgegeben, so dass auch nach dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht zum Beispiel die Übergangszeit zwischen Schulbesuch und versicherungspflichtiger Lehre eine Anrechnungszeit sein konnte (BSGE 70, 220), ferner zwischen Fachschulstudium und versicherungspflichtigem Praktikum (BSG, Urteil vom 24.10.1996 - Aktenzeichen 4 RA 52/95). Nachdem ab 01.01.1997 geltenden Recht stellt sich die Problematik nicht mehr, weil jetzt berufliche Ausbildungszeiten (zum Beispiel eine Lehre) nach Satz 1 Nr. 4 a auch dann Anrechnungszeiten sind, wenn Versicherungspflicht bestand. Eine Anrechnungszeit liegt aber nur vor, wenn die Zeit, die sich an die Übergangszeit anschließt, dem Grunde nach eine Anrechnungszeit sein kann. Die Übergangszeit ist nur dann eine Anrechnungszeit, wenn die anschließende schulische oder berufliche Ausbildung zum nächstmöglichen Termin begann und die Übergangszeit generell unvermeidbar, durch die Organisation bedingt typisch und in diesem Sinne häufig war.
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Im vorliegenden Fall hatte der Kläger am 13.06.1986 sein Abitur absolviert und zum nächstmöglichen Zeitpunkt seinen Wehrdienst aufgenommen. Nach Abschluss seines Wehrdienstes am 31.12.1987 hat er das für die Aufnahme des Studiums des Maschinenbaus erforderliche Praktikum absolviert und sodann zum nächstmöglichen Zeitpunkt, nämlich am 01.10.1988 das Studium des Maschinenbaus aufgenommen. Die rentenrechtliche Zeit vom 09.07.1988 bis 30.09.1988 war daher für den Kläger als Überbrückungszeit zwischen dem Wehrdienst und der Aufnahme seines Studiums unvermeidbar. Die Zeit umfasst auch nicht einen größeren Umfang als 4 Monate, so dass die Beklagte zur Anerkennung dieser rentenrechtlichen Zeit verpflichtet ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung liegen vor. Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn der Sachverhalt aufgeklärt ist und keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art vorliegen. Die Beteiligten sind zuvor zu hören.
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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klage nicht verfristet. Nach § 87 Abs. 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Nach § 87 Abs. 2 SGG beginnt die Frist mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids, falls ein Vorverfahren stattgefunden hat. Nach § 37 Abs. 2 SGB X gilt ein Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt wird, mit dem 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Nach Aktenlage wurde der angefochtene Widerspruchsbescheid am 31.07.2003 zur Post gegeben.
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Nach § 66 Abs. 1 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist nach § 66 Abs. 2 SGG die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Im vorliegenden Fall ist die Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheids vom 29.07.2003 unvollständig. Der Belehrung fehlt der Hinweis auf die Monatsfrist nach § 87 Abs. 1 SGG, so dass die Klageerhebung innerhalb eines Jahres nach Zugang des Widerspruchsbescheids und damit rechtzeitig erfolgt ist.
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Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung seiner rentenrechtlichen Zeit vom 09.07.1988 bis 30.09.1988 als Überbrückungszeit.
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Nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung). Die Schulzeit des Klägers endete mit dem Abitur am 13.06.1986. Die Zeit vom 14.06.1986 bis 30.09.1986 anerkannte die Beklagte als Überbrückungszeit zum Wehrdienst. Die Zeit des Wehrdienstes vom 01.10.1986 bis 31.12.1987 wurde als Pflichtbeitragszeit wegen Wehrdienst anerkannt. Die hieran anschließende Zeit vom 01.01.1988 bis 04.04.1988 anerkannte die Beklagte als Überbrückungszeit zwischen Wehrdienst und dem Antritt eines Praktikums. Die Zeit des Praktikums vom 05.04.1988 bis 27.05.1988 wurde als Pflichtbeitragszeit anerkannt. Gleiches gilt für das hieran anschließende Praktikum vom 30.05.1988 bis 08.07.1988. Bis zum Beginn seines Studiums des Maschinenbaus am 01.10.1988 übte der Kläger eine dreiwöchige versicherungsfreie Tätigkeit bei der LVA Württemberg aus und absolvierte im September einen Mathematik-Kurs.
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Wegen der Rechtsähnlichkeit mit den Schul- oder Semesterferien sind auch unvermeidbare Übergangszeiten zwischen Schul- und Fachschul- oder Hochschulausbildung bis zu 4 Monaten Anrechnungszeiten (BSG SozR Nr. 16 zu § 1259 RVO, BSG SozR Nr. 42 zu § 1267 RVO). Nach der früheren Rechtsprechung des BSG war die Übergangszeit aber nur dann eine Anrechnungszeit, wenn diese von Anrechnungszeiten im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 umschlossen war. Zeiten zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn der Fachschulausbildung bzw. des Berufspraktikums wurden daher nicht als Anrechnungszeit angesehen (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 66 und 97). Diese Rechtsprechung hatte das BSG aufgegeben, so dass auch nach dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht zum Beispiel die Übergangszeit zwischen Schulbesuch und versicherungspflichtiger Lehre eine Anrechnungszeit sein konnte (BSGE 70, 220), ferner zwischen Fachschulstudium und versicherungspflichtigem Praktikum (BSG, Urteil vom 24.10.1996 - Aktenzeichen 4 RA 52/95). Nachdem ab 01.01.1997 geltenden Recht stellt sich die Problematik nicht mehr, weil jetzt berufliche Ausbildungszeiten (zum Beispiel eine Lehre) nach Satz 1 Nr. 4 a auch dann Anrechnungszeiten sind, wenn Versicherungspflicht bestand. Eine Anrechnungszeit liegt aber nur vor, wenn die Zeit, die sich an die Übergangszeit anschließt, dem Grunde nach eine Anrechnungszeit sein kann. Die Übergangszeit ist nur dann eine Anrechnungszeit, wenn die anschließende schulische oder berufliche Ausbildung zum nächstmöglichen Termin begann und die Übergangszeit generell unvermeidbar, durch die Organisation bedingt typisch und in diesem Sinne häufig war.
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Im vorliegenden Fall hatte der Kläger am 13.06.1986 sein Abitur absolviert und zum nächstmöglichen Zeitpunkt seinen Wehrdienst aufgenommen. Nach Abschluss seines Wehrdienstes am 31.12.1987 hat er das für die Aufnahme des Studiums des Maschinenbaus erforderliche Praktikum absolviert und sodann zum nächstmöglichen Zeitpunkt, nämlich am 01.10.1988 das Studium des Maschinenbaus aufgenommen. Die rentenrechtliche Zeit vom 09.07.1988 bis 30.09.1988 war daher für den Kläger als Überbrückungszeit zwischen dem Wehrdienst und der Aufnahme seines Studiums unvermeidbar. Die Zeit umfasst auch nicht einen größeren Umfang als 4 Monate, so dass die Beklagte zur Anerkennung dieser rentenrechtlichen Zeit verpflichtet ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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