Beschluss vom Sozialgericht Heilbronn - S 5 R 387/05 W-A; S 5 RA 1657/03

Tenor

Der Antrag auf Kostenfestsetzung wird abgelehnt.

Gründe

 
I. Mit Urteil vom 1.10.2004 (Az. S 5 RA 1657/03) hat die 5. Kammer des Sozialgerichts Heilbronn die Bescheide der Antragsgegnerin vom 30.7.2002 und vom 21.8.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 in der Fassung des Bescheids vom 1.7.2004 aufgehoben, mit denen die Antragsgegnerin die Befreiung der Antragstellerin von der Rentenversicherungspflicht für selbständig Tätige abgelehnt hatte. Außerdem hat das Gericht der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auferlegt.
Am 7.2.2005 hat der Prozessbevollmächtigte Antrag auf Streitwertfestsetzung gestellt.
II. Der Antrag ist abzulehnen, da er unzulässig ist. Für die Feststellung des Streitwerts besteht im vorliegenden Verfahren kein Rechtsschutzbedürfnis.
Nach § 116 Abs. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt im Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, vor dem Sozialgericht 50 bis 660 EUR. Nach § 116 Abs. 2 BRAGO gelten in sonstigen Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Vorschriften des Dritten Abschnitts der BRAGO sinngemäß, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört.
Im vorliegenden Verfahren hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin lediglich einen Anspruch nach § 116 Abs. 1 BRAGO, so dass eine Wertfestsetzung nicht erforderlich ist.
Nach § 183 SGG ist das Verfahren vor den Sozialgerichten für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde.
In dem vorliegenden Rechtsstreit war die Antragstellerin als Versicherte beteiligt. Wegen von Gesetzes wegen bestehenden Versicherungspflicht stellte sie einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Die Antragstellerin hat ausweislich des Klageantrags keinen Antrag auf Feststellung der Versicherungsfreiheit ihrer beruflichen Tätigkeit gestellt. Insoweit ist die Antragstellerin als Versicherte mit der Folge der Kostenfreiheit nach § 183 Satz 1 SGG zu behandeln.
Eine Wertfestsetzung kommt folglich nicht in Betracht.

Sonstige Literatur

 
Rechtsmittelbelehrung
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Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Beschwerdegegenstand 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Sozialgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat oder zulässt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Sozialgericht Heilbronn, Postfach 31 62, 74021 Heilbronn, einzulegen.

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