Beschluss vom Sozialgericht Heilbronn - S 7 AL 571/10

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

 
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Antrag war bereits deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
In der Hauptsache streiten die Beteiligten um die Rechtmäßigkeit der Feststellung einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Der Kläger war bei der Fa. W. GmbH beschäftigt und im Rahmen dessen am 10.09.2009 (Donnerstag) auf einer Baustelle eingesetzt. Nach eigenem Vortrag verließ er diese gegen 11.50 Uhr (vor Ende der regulären Arbeitszeit), da er erhebliche Schmerzen hatte, um selbstständig ein Krankenhaus aufzusuchen. Eine Mitteilung an den Arbeitgeber erfolgte nicht. Am Folgetag, an dem der Kläger offenbar zunächst beabsichtigte, wieder zur Arbeit zu gehen, suchte er erneut selbstständig ein Krankenhaus auf. Er blieb der Arbeit fern und teilte dies dem Arbeitgeber auch an diesem Tag (Freitag) nicht mit. Stattdessen warf er am selben Tag, allerdings nach Geschäftsschluss des Arbeitgebers, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in dessen Briefkasten, die der Arbeitgeber am darauf folgenden Montag (14.09.2009) zur Kenntnis nahm.
Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt fristlos innerhalb der Probezeit mit Schreiben vom 14.09.2009 zum 18.09.2009.
Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19.11.2009 eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach § 144 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 1 SGB III von 12 Wochen fest. Der dagegen eingelegte Widerspruch hatte keinen Erfolg.
Nach Einschätzung der Rechtmäßigkeit der Sperrzeitfeststellung in der im Rahmen der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag erforderlichen Prüfungstiefe (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. A., § 73a Rn. 7 f.) ist davon auszugehen, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Der Kläger dürfte durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch zumindest grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt haben.
Nach eigenem Vortrag hat der Kläger erheblich gegen die Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber zur unverzüglichen Anzeige der Arbeitsunfähigkeit (§ 5 Abs. 1 S. 1 EntgFG) verstoßen. Weder am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit noch am Folgetag teilte der Kläger dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit mit. Der Arbeitgeber erfuhr erst am darauf folgenden Montag (4 Tage nach Niederlegung der Arbeit) durch Kenntnisnahme der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, warum der Kläger ab Donnerstag Mittag nicht mehr arbeitete. Ein wichtiger Grund für dieses Verhalten ist nicht zu erkennen. Dagegen spricht insbesondere, dass der Kläger trotz seiner Arbeitsunfähigkeit sämtliche Fahrten zum Krankenhaus allein bewältigen konnte. Demgegenüber wäre dem Kläger ein Anruf beim Arbeitgeber, jedenfalls spätestens am Freitag Morgen, ohne weiteres zuzumuten gewesen (vgl. zum Ganzen: Bayerisches LSG, Urt. v. 15.11.2001, L 9 AL 347/00).
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Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe richtet sich nach § 144 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 SGB III und beträgt 12 Wochen. Eine besondere Härte, die eine Sperrzeitverkürzung auf 6 Wochen nach § 144 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 b) SGB III nach sich ziehen würde, ist nicht ersichtlich. Der Kläger konnte leicht voraussehen, dass sein Verhalten zur Kündigung führen kann. Angesichts der wohl als allgemein bekannt vorauszusetzenden Pflicht zur Inkenntnissetzung des Arbeitgebers von der Arbeitsunfähigkeit dürfte zumindest grobe Fahrlässigkeit anzunehmen sein.

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