Beschluss vom Sozialgericht Hildesheim (42. Kammer) - S 42 AY 13/09
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
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Gemäß § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist Prozesskostenhilfe demjenigen zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die mit dem Ziel der Gewährung von (Grund-)Leistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) für die Zeit ab der Geburt der minderjährigen Klägerin am 10.04.2008 im F. bis einschließlich des Monats Juli 2008 - in diesem Zeitraum ist jedenfalls nach erfolgter Abhilfe durch Bescheid der Samtgemeinde (SG) G. vom 06.08.2008 (vgl. die am 6. und 20.08.2008 von der SG vorgenommenen Zahlungen für August und September 2008 in gesetzlicher Höhe von 132,93 € zzgl. kopfteiliger KdU (2 Personen-Haushalt) und ohne Einkommensanrechnung, Bl. 197 LA) die Klägerin noch beschwert -, erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Ablehnungsbescheid der SG G. vom 04.07.2008 (Bl. 129 LA) in der Gestalt des (Teil-) Abhilfebescheides der SG G. vom 06.08.2008 (Bl. 9 ff. GA) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 08.12.2018 (Bl. 17 ff. GA) hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
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Wie die Kammer in ihrem richterlichen Hinweis des Vorsitzenden vom 20.06.2011 bereits ausgeführt hat, versteht sie das Klagebegehren der Klägerin, die erst seit dem 28.07.2008 aufgrund des Beschlusses des VG Göttingen vom 02.07.2008 - 1 B 171/08 - von dem Beklagten geduldet wird, dahingehend, dass diese sich zum einen gegen die Versagung des Leistungsanspruches nach dem AsylbLG durch den Beklagten dem Grunde nach für die Zeit vor dem 01.07.2008 mangels Zuständigkeit gem. § 10a AsylbLG und unter Berufung auf den sog. Kenntnisgrundsatz sowie zum anderen gegen die vollständige - nicht auf 4 Personen kopfteilig vorgenommene - Anrechnung überschießenden Einkommens ihres leiblichen Vaters H. auf ihren Bedarf für Juli 2008 mit der Begründung wendet, dessen damaliges überschießendes Erwerbseinkommen als Dachdeckerhelfer müsse zusätzlich auch auf den Bedarf ihrer Mutter I. und ihrer am 18.12.2006 in M. geborenen Schwester J. angerechnet werden. Zwar seien beide im hier streitigen Zeitraum 10.04. bis 31.07.2008 lediglich von der Ausländerbehörde des Beigeladenen geduldet worden (der Beklagte duldet die Mutter der Klägerin seit dem 30.09.2008 und die Schwester der Klägerin seit dem 13.10.2008, vgl. Bl. 267 AuslA der Mutter), deren damaliger Duldung sei auch eine Wohnsitzauflage hinsichtlich der Gemeinde K. in Baden-Württemberg beigefügt gewesen und zudem hätten beide beim Beigeladenen im laufenden Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG gestanden, gleichwohl hätten sich beide - wie die neugeborene Klägerin nach ihrer Entlassung aus dem L. am 26.04.2008 - tatsächlich und dauerhaft in G. (= Zuständigkeitsbereich des Beklagten) im Haushalt des Vaters der Klägerin aufgehalten und hätten mit diesem aus einem Topf gewirtschaftet.
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Dazu ist Folgendes auszuführen:
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Die erkennende Kammer teilt die Rechtsauffassung der Klägerin sowie des Beigeladenen zur örtlichen Zuständigkeit des Beklagten im hier nach Abhilfe noch streitigen Zeitraum 10.04. bis 31.07.2008. Der Beklagte ist nach § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG aufgrund des tatsächlichen Aufenthalts der Klägerin in seinem Zuständigkeitsbereich seit deren Geburt am 10.04.2008 in M. örtlich zuständig gewesen. Zur Begründung verweist die Kammer auf die Rechtsprechung des in Beschwerde- und Berufungsverfahren für sie zuständigen 8. Senates des LSG Niedersachsen-Bremen, der sich in seinem Beschluss vom 27.05.2011 - L 8 AY 31/11 B ER - (ZFSH/SGB 2011, S. 601 f., zit. nach juris Rn. 9 m.w.N.) der wohl h.M. in der Rechtsprechung angeschlossen hat, wonach für geduldete Ausländer nach Abschluss des Asylverfahrens stets § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG gilt, weil die asylverfahrensrechtliche Zuweisungsentscheidung mit Erteilung einer Duldung gegenstandslos wird und sich damit die örtliche Zuständigkeit nicht mehr nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG bestimmen kann. Dieser überzeugenden Rechtsauffassung schließt sich die Kammer an. Sofern der betroffene Ausländer durch seinen tatsächlichen Aufenthalt allerdings einer räumlichen Beschränkung seiner Duldung zuwider handelt, beschränkt sich der Leistungsanspruch des Betroffenen nach § 11 Abs. 2 AsylbLG regelmäßig auf die unabweisbar gebotene Hilfe (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., zit. nach juris Rn. 10). Leistungsansprüche der Klägerin gegen den Beigeladenen scheiden damit für den e.g. Zeitraum von vorn herein aus.
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Vorliegend verkennt der Beklagte in seinem hier angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 08.12.2008, dass sich die minderjährige Klägerin zu keinem Zeitpunkt wider ausländer- oder asylrechtlicher Bestimmungen in seinem Zuständigkeitsbereich aufgehalten hat. Für die Klägerin wurde nach deren Geburt kein - auch nicht nach § 14a Abs. 4 AsylVfG ein durch Fiktion der Antragstellung veranlasstes - Asylverfahren eingeleitet bzw. durchgeführt, sodass es zu keiner aufgrund des Asylverfahrensgesetzes verfügten Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung i.S.d. § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG kommen konnte. Dieses Versäumnis ist nicht nur den gesetzlichen Vertretern der minderjährigen Klägerin anzulasten; auch den Ausländerbehörden des Beklagten und des Beigeladenen hätte eine entsprechende Anzeige beim BAMF gem. § 14a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG oblegen. Zudem gab es bis zur Erteilung der durch Beschluss des VG Göttingen vom 02.07.2008 - 1 B 171/08 - dem Beklagten auferlegten Verpflichtung zur Duldung der Klägerin, die dieser in Vollziehung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der Ausländerbehörde des Beklagten am 28.07.2008 mit der räumlichen Beschränkung auf das Land Niedersachsen und der Auflage zur Wohnsitznahme in G. (vgl. Bl. 581 AuslA d. Kl'in) erteilt wurde, für die Klägerin auch keinerlei ausländerrechtliche Begrenzung ihres Aufenthalts innerhalb der Bundesrepublik, mithin keine räumlichen Beschränkungen i.S.d. § 11 Abs. 2 AsylbLG. Die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid aufgegriffene Kommentierung über das Bestehen eines vollständigen Leistungsanspruchs gegen den nach § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG zuständigen Leistungsträger nur in Fällen des erlaubten Aufenthalts des betroffenen Ausländers (Hohm in: Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, Loseblatt, Stand: 45. Erg.lfg. März 2012, § 10a Rn. 36) gibt das von ihm vertretene Ergebnis eigener Unzuständigkeit auch nicht her (vgl. Hohm, a.a.O., § 10a Rn. 31).
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Ausgehend von der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten ist ein Leistungsanspruch der Klägerin für die Zeit ab ihrer Geburt (für die Dauer des zweimaligen stationären Aufenthalts im F. vom 10. bis 11.04. und 20. bis 26.04.2008 ist ein ergänzender Bedarf über ihre für sie kostenfreie Versorgung hinaus ohnehin nicht substantiiert dargelegt) bis zur Antragstellung durch anwaltliches Telefax vom 26.06.2008 (Bl. 118 LA) nicht gegeben, weil der Beklagte nach Sichtung aller der Kammer vorgelegten Akten des Beklagten und des Beigeladenen bis dato vom Hilfebedarf der Klägerin keine Kenntnis hatte. Ausgehend von dem sog. Kenntnisgrundsatz, der auch im Asylbewerberleistungsrecht gilt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2010 - L 23 AY 1/07 -, zit. nach juris Rn. 35 m.w.N.; Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 3. Auflage, Einl AsylbLG Rn. 5), setzt die Verpflichtung des Beklagten zur Hilfeleistung erst ein, sobald ihm als zuständigem Leistungsträger bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen, vgl. § 18 SGB XII (zur Anwendung dieser Norm i.R.d. § 2 Abs. 1 AsylbLG vgl. Hohm, a.a.O., § 2 Rn. 184, Oppermann in: juris-Praxiskommentar zum SGB XII, § 2 Rn. 117). Der Vater der Klägerin hat seit dem 28.04.2008 eine befristete Tätigkeit als Dachdeckerhelfer ausgeübt und ausweislich der Verdienstbescheinigungen für Mai 2008 (Bl. 116 LA) 1.146,52 € netto und für Juni 2008 (Bl. 167 LA) 1.165,63 € netto verdient; die genannten Einkommen flossen ihm offensichtlich zu Beginn des Folgemonats zu. Er selbst fiel deshalb aus dem Leistungsbezug nach dem AsylbLG. Bei seiner Vorsprache am 15.05.2008 bei der SG G., in der er den Bezug der neuen Wohnung N. in G. gemeinsam mit seiner Freundin (der Mutter der Klägerin) und den beiden gemeinsamen Kindern (die Klägerin und ihre Schwester) mitteilte (Bl. 113 LA), hat der Vater der Klägerin seinerzeit augenscheinlich aufgrund seiner Erwerbstätigkeit und dem Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG nebst Kindergeld durch die Mutter und die Schwester der Klägerin bei dem Beigeladenen eben keinen ergänzenden Hilfebedarf für sich und seine Familie gesehen und entsprechend geltend gemacht. Bei dem Beigeladenen hat die Klägerin ebenfalls erstmals mit Telefax vom 26.06.2008 ihren Hilfebedarf angemeldet; unter dem 08.07.2008 erging der entsprechende Ablehnungsbescheid des Beigeladenen mangels örtlicher Zuständigkeit.
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Für den verbleibenden Zeitraum ab Kenntniserlangung am 26.06.2008 bis zum 31.07.2008 vermag die Kammer dem rechtlichen Ansatz der Klägerin, das in den Monaten Juni und Juli ihrem Vater zugeflossene Erwerbseinkommen müsse auf den Bedarf der gesamten 4-köpfigen Familie einschließlich der seinerzeit tatsächlich im Haushalt lebenden Mutter und Schwester der Klägerin aufgeteilt werden, nicht zu folgen. Die Mutter und die Schwester der Klägerin lebten - mit Billigung der Rechtsordnung, und nur darauf kommt es entscheidungserheblich an - in der e.g. Zeit nicht im selben Haushalt wie die Klägerin und deren Vater i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG.
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Die Mutter und die Schwester der Klägerin haben sich im Jahr 2008 lediglich in der Zeit bis zum 30.04.2008 und danach erst wieder vom 03.07. bis zum 24.07. und vom 25.08. bis zum 25.10.2008 (hiervon unabhängig schon zuvor ab Erteilung einer Duldung durch den Beklagten am 30.09. bzw. 13.10.2008) aufgrund von entsprechenden Besuchserlaubnissen des Beigeladenen gem. § 12 Abs. 5 AufenthG tatsächlich erlaubt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und damit im Haushalt der Klägerin und ihres Vaters in G. aufgehalten (vgl. Bl. 9 f. AuslA d. Schwester, 352, 368 AuslA d. Mutter). In der übrigen Zeit ab Geburt der Klägerin bis zur Erteilung von Duldungen durch den Beklagten haben beide durch ihren tatsächlichen Aufenthalt in G. wider der von Gesetzes wegen bestehenden räumlichen Beschränkung ihrer damaligen vom Beigeladenen am 08.02.2008 erteilten Duldung auf das Gebiet des Landes Baden-Württemberg gem. § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und wider der zu ihrer Duldung vom 08.02.2008 verfügten Wohnsitzauflage betreffend die Gemeinde K. gem. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gehandelt (vgl. Stellungnahme des Beigeladenen vom 02.07.2008 an das VG Göttingen im Verfahren 1 A 268/07, Bl. 349 f. AuslA d. Mutter). Sie haben damit zumindest Ordnungswidrigkeiten gem. § 98 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 AufenthG, ggf. - sofern man von einem Wiederholungsfall ausginge - sogar eine Straftat gem. § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG tatbestandlich verwirklicht. Die Kammer hat bereits entschieden, dass die ausländerrechtlich vollziehbare Verpflichtung gem. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, Wohnsitz an einem bestimmten Ort und Wohnung in einer bestimmten Einrichtung (z.B. einer Gemeinschaftsunterkunft) zu nehmen, für die leistungsrechtlichen Entscheidungen nach dem AsylbLG bindend ist und eine hiervon abweichende Art und Weise der Leistungsgewährung ausschließt (für den Unterkunftsbedarf vgl. Beschlüsse der Kammer vom 03.09.2010 - S 42 AY 147/10 ER -, zit. nach juris Rn. 6, und vom 30.11.2010 - S 42 AY 157/10 ER -, zit. nach juris Rn. 5). Dem Beklagten wie dem Beigeladenen war es daher seit Vollziehbarkeit der Wohnsitzauflage hinsichtlich der Verpflichtung zur Wohnsitznahme am Ort der Gemeinschaftsunterkunft in K. verwehrt, den laufenden Unterkunftsbedarf der Mutter und Schwester der Klägerin im Rahmen der Berechnung des Leistungsanspruchs der Klägerin und ihres Vaters in G. bedarfserhöhend zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wie sich aus § 11 Abs. 2 AsylbLG ergibt, hinsichtlich der übrigen Bedarfe dieser Familienangehörigen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes am Ort G. i.S.d. in § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG genannten Gruppen, denn diese hielten sich dort, mit Ausnahme der durch Besuchserlaubnisse abgedeckten Zeiträume, wider ausländerrechtlicher räumlicher Beschränkungen auf (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.05.2011, a.a.O.; Hohm, a.a.O., § 11 Rn. 40 f.). Es hätte der Mutter und der Schwester der Klägerin oblegen, auch für die übrige Zeit nach dem 30.04.2008 bis zur Erteilung von Duldungen durch den Beklagten am 30.09. bzw. 13.10.2008 für lückenlose Besuchserlaubnisse der Ausländerbehörde des Beigeladenen zu sorgen (vgl. Hinweis der Leistungssachbearbeiterin des Beigeladenen an die Mutter der Klägerin vom 28.04.2008, Bl. 133 LA Beigel.), sofern sie in den Genuss vollständiger Grundleistungsgewährung durch den Beigeladenen für die gesamte Zeit des Aufenthalts in G. kommen wollten, denn die grundsätzliche Zuständigkeit des Beigeladenen für die Mutter und Schwester der Klägerin bestand nach § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG bis zur Erteilung von Duldungen durch den Beklagten am 30.09. bzw. 13.10.2008 fort (vgl. Hohm, a.a.O., § 10a Rn. 36). Diese Obliegenheitsverletzung bzw. das zumindest bußgeldbewehrte Handeln dieser Familienangehörigen rechtfertigt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der gleichmäßigen Verteilung der durch Gewährung von Sozialleistungen an Asylbewerberleistungsberechtigte entstehenden finanziellen Lasten auf alle Bundesländer, der den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 10 ff. AsylbLG der Sache nach zugrunde liegt (vgl. nur Hohm, a.a.O., § 10a Rn. 40), die Beschränkung ihres Leistungsanspruchs gegenüber dem Beklagten auf das Maß der unabweisbar gebotenen Hilfe i.S.d. § 11 Abs. 2 AsylbLG, die der Beklagte auf Antrag der Mutter und Schwester der Klägerin gesondert erbracht hätte (zum Leistungsumfang: Hohm, a.a.O., § 11 Rn. 57 m.w.N.), und schließt ihm gegenüber damit im Umkehrschluss eine reguläre Berücksichtigung dieser Familienangehörigen als im selben Haushalt lebend i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG bei der Berechnung des Leistungsanspruchs der Klägerin aus.
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Für die übrige Zeit des durch Besuchserlaubnisse des Beigeladenen gestatteten Aufenthalts in Dransfeld im hier noch streitigen Zeitraum bis einschließlich 31.07.2008 - d.h. vom 3. bis 24. Juli 2008 - hat der nach § 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AsylbLG auch insoweit örtlich zuständig gebliebene Beigeladene (vgl. dazu Hohm, a.a.O., § 10a Rn. 37 ff. m.w.N.; zum Grundsatz fortdauernder Zuständigkeit bei kurzfristigen Ortswechseln im Sozialhilferecht vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1998 - 5 C 21.97 -, FEVS 51, S. 145 ff., zit. nach juris Rn. 10 ff.) der Mutter und der Schwester der Klägerin ausweislich seiner schriftsätzlichen Stellungnahme vom 04.08.2011, die unbestritten geblieben ist, Leistungen nach dem AsylbLG in regulärer Höhe ohne jegliche Anrechnung von Einkommen des Vaters der Klägerin gewährt, vgl. etwa Bescheid des Beigeladenen vom 10.05.2010 über die Gewährung von Analog-Leistungen ab 03.07.2008 (Bl. 193 ff. LA Beigel.) oder etwa Änderungsbescheid vom 26.05.2011 über die Gewährung von Grundleistungen für April 2008 (Bl. 209 ff. LA Beigel.). Dabei brauchte der Beigeladene von der Notwendigkeit der Deckung eines in G. entstehenden Unterkunftsbedarfs der Mutter und Schwester der Klägerin aufgrund der Kurzzeitigkeit des von ihm gestatteten Besuchs nicht auszugehen, weil er die Unentgeltlichkeit der vorübergehenden Nutzung der seit Juni 2008 angemieteten Wohnung der Klägerin und ihres Vaters insoweit unterstellen durfte (vgl. insoweit zu § 22 SGB II Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 4. Auflage, § 22 Rn. 25). Die abschließende Beantwortung dieser Frage ist im vorliegenden Verfahren der Klägerin auch nicht entscheidungserheblich. Entscheidend ist insoweit nur, dass der im Juli 2008 nur kurzzeitig gestattete Aufenthalt der Mutter und Schwester der Klägerin in G. sowie ihre Unterbringung zu Besuchszwecken in der klägerischen Wohnung für die Klägerin und ihren Vater nicht bedarfserhöhend wirkt, denn die Kosten der Unterkunft bleiben in Gänze gleich und werden vom Beklagten in angemessenem Umfang auch während der Zeit dieses Besuches - aufgeteilt auf 2 Personen - weiter übernommen (vgl. Bl. 151, 160, 169 LA).
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Aus dem Umstand, dass der Bedarf der Mutter und der Schwester der Klägerin i.S.d. in § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG aufgezählten Gruppen für die Zeiten des erlaubten Besuchs bei der Klägerin und deren Vater in G. durch vom Beigeladenen weiter gewährten Asylbewerberleistungen gesichert war, folgt zugleich, dass eine Einstellung deren Bedarfe und eine erweiterte Verteilung des überschießenden Erwerbseinkommens des Vaters der Klägerin auf diese (weiteren) Familienangehörigen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht in Betracht kommt. Andernfalls käme es zu einer leistungsrechtlich nicht gewollten Doppelberücksichtigung des Bedarfs der Mutter und Schwester der Klägerin gegenüber unterschiedlichen Leistungsträgern und damit in einer Gesamtschau der Leistungsgewährung durch den Beklagten und den Beigeladenen zu einer Überzahlung von Asylbewerberleistungen an die Familie der Klägerin. Das Tatbestandsmerkmal des "im selben Haushalt leben[s]" in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG darf deshalb nicht nur mit den von der Klägerin angeführten Kriterien ("gemeinsames Wirtschaften aus einem Topf") bzw. weitergehend im Sinne eines räumlich-funktionellen Zusammenlebens in denselben Raumeinheiten (vgl. Hohm, a.a.O., § 7 Rn. 66 m.w.N.) definiert werden. Vielmehr fordern Sinn und Zweck der Zuständigkeits- und Kostenerstattungsvorschriften des AsylbLG und der sozialhilferechtliche Grundsatz der einmaligen Bedarfsdeckung eine teleologische Einschränkung dergestalt, dass "im selben Haushalt" nur Familienangehörige "leben", bei denen dieses räumlich-funktionelle Zusammenleben in denselben Raumeinheiten von der Rechtsordnung her - regelmäßig auf Dauer - so vorgesehen ist. Dies schließt im selben Haushalt vorübergehend zusammen wirtschaftende Familienangehörige mit bloß vorübergehendem Besuchsrecht aus. Die Mutter und Schwester der Klägerin waren im Haushalt der Klägerin und ihres Vaters in G. im Zeitraum 3. bis 24. Juli 2008 nur zu Besuch; ihr Lebensunterhalt war während dieser Zeit selbständig durch Bezug eigener Sozialleistungen sichergestellt. Ein gemeinsames Wirtschaften mit der Klägerin und deren Vater war von Rechts wegen nicht gefordert. Damit korrespondiert, dass der Vater der Klägerin leistungsrechtlich nicht verpflichtet war, mit überschießendem Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit zusätzlich auch den Bedarf der Mutter und der Schwester der Klägerin zu decken.
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Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg.
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