Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Itzehoe (9. Kammer) - S 9 U 10008/21
Leitsatz
1. Morbus Parkinson erfüllt weder das medizinische Erkrankungsbild der Berufskrankheiten nach Ziff. 2108 noch der Ziffer 2110 der Anlage der Berufskrankheitenverordnung
2. Auch soweit ein Kläger subjektiv eine Morbus-Parkinson Erkrankung als Rückenleiden sieht, handelt es sich nicht um eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule.
3. Keine Feststellung der BK 2110 bei einem monosegmentalen Bandscheibenvorfall Konstellation B3 und Versteifung der Brust- und Lendenwirbelsäule aufgrund beruflich unabhängiger Sinterung der Wirbelkörper.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung einer Berufskrankheit nach Ziff 2108 und 2110 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
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Der Kläger beantrage am 13.01.2020 die Anerkennung seines Rückenleidens als Berufskrankheit. Die Beklagte leitete ein Verwaltungsverfahren ein, befragte den Kläger zur Wirbelsäulenerkrankung und zog Befundberichte der behandelnden Ärzte bei. Sie erhielt am 20.03.2020 die ärztliche Anzeige bei Verdacht auf Berufskrankheit wegen lumbaler Osteochondrose und Bandscheibenvorfall L4/5 von Dr. J. Die Beklagte befragte den Kläger zu den verrichteten einzelnen Tätigkeiten. Hinsichtlich der Details der Antworten des Klägers wird auf Bl. 140 bis 159 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Auf Basis der Angaben des Klägers beauftragte die Beklagte eine Arbeitsplatzexposition beim Institut für Arbeitsschutz der DGUV. Diese kam zu dem Ergebnis, dass 144% des Orientierungswertes von 25 x 106Nh an Belastung nach dem Urteil des BSG B 2 U 4/06 überschritten seien. In Bezug auf das Zusatzkriterium hohe Belastungsspitzen kam die Exposition zu dem Ergebnis, dass diese im Zeitraum von 1977 – 2011 nicht erfüllt sind. Eine besonders intensive Belastungsdosis im Sinne des 2. Zusatzkriteriums (Erreichen des MDD-Richtwertes für die Lebensdosis in weniger als 10 Jahren) war gleichfalls nicht festzustellen. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf die Arbeitsexposition vom 22.09.2020 Bezug genommen. Die Beklagte beauftragte eine beratungsärztliche Stellungnahme von Facharzt Dr. M zum Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen der BK 2108 und 2110. Dieser kam am 07.02.2021 zu dem Ergebnis, dass die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
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Mit Bescheid vom 08.02.2021 lehnte die Beklagte die Feststellung einer Berufskrankheit nach Ziff. 2108/2110 der Anlage zur BKV und Leistungen dafür ab. Im Dezember 2015 habe ein potentiell anerkennungsfähiger Verschleißschaden der Lendenwirbelsäule vorgelegen. Zum Zeitpunkt des erstmaligen Nachweises einer anerkennungsfähigen Bandscheibenschädigung zeigten sich keine Hinweise auf etwaige Belastungsindikatoren (Begleitspondylose oder "Blac-Disc"), so dass eine B1 Konstellation nicht vorliege. Eine Anerkennung komme nur in Betracht, wenn die arbeitstechnischen Voraussetzungen der B2 Konstellation vorlägen. Diese seien aber nach der Exposition nicht erfüllt. Ein Zusammenhang zwischen dem vorliegenden Verschließschaden und der berufsbedingten Tätigkeit sei nicht hinreichend wahrscheinlich anzusehen. Hiergegen erhob der Kläger durch seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten am 18.02.2021 Widerspruch. Zu dessen Begründung bezieht sich dieser auf eine maschinenschriftliche Einlassung des Klägers, mit der er geltend macht, im Frühjahr mehr als 40 to Dünger verteilt zu haben, über 15 Stunden am Tag auf dem Traktor gearbeitet zu haben und für den Lkw zwischen 800 und 1.000 Säcken zu verladen gehabt zu haben. Seit 1995 habe er Pflanzen ausliefern müssen und manches Mal am Tag bis zu 1.300km LkW fahren müssen. Er habe viele Überstunden machen müssen, weil er der einzige LKW-Fahrerlaubnisinhaber gewesen sei. Im Jahr habe er 1.600-2.000 Stunden mit dem Trecker gemacht und im Frühjahr noch 6-8 Wochen Lkw gefahren. Er habe viele Überstundenprotokolle und Diagrammscheiben von Fahrten. Die Beklagte holte eine ergänzende Stellungnahme zur Arbeitsexposition ein. In dieser kam die technischen Aufsichtsperson am 06.04.2021 zu dem Ergebnis, dass die nachgereichten Angaben einzelne Höchstwerte seien, die einer Plausibilitätsprüfung nicht standhielten. So entsprächen 1.300km Fahrtstrecke Lkw mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 60km/ 22 Stunden reine Fahrzeit ohne Be- und Entladung sowie Pausen. Die Ablehnung sei aus medizinischen Gründen erfolgt, weil auch kein belastungskonformes Schadensbild bestehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2021 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im wesentlichen aus, die Berechnung der Belastungsgröße sei nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell für die BK 2108 erfolgt. Die berechnete Dosis habe 36,1 MNh und damit 144% des Richtwertes betragen. Eine Gesundheitsgefährdung durch Ganzkörperschwingungen (BK 2110) sei ebenfalls belegt. Es ergebe sich eine Tagesdosis von 0,63 m/s2. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen in der Kombination der BK 2108 und 2110 seien nicht erfüllt. Es habe sich kein belastungskonformes Schadensbild ergeben. Eine Begleitspondylose bestand und besteht nicht. Kriterien der Konstellation B2, besonderes Gefährdungspotential und hohe Belastungsspitzen lägen nicht vor. Die Einlassungen aus dem Widerspruch seien auf Plausibilität geprüft und hätten nicht zu einer Abänderung der Einschätzung im Hinblick auf die Zusatzkriterien geführt. Hiergegen hat der Kläger am 04.06.2021 Klage zum Sozialgericht Itzehoe erhoben. Zur Begründung trägt er zunächst vor, in Folge des Kontaktes mit Pflanzenschutzmitteln habe er Taubheitsgefühle in den Oberschenkeln und Verwachsungen in der Nase bekommen. Sein Rückenleiden sei in erster Linie darauf zurückzuführen, dass er in Ausübung seines Berufs mit Pflanzenschutzmitteln in Berührung gekommen sei.
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Er behauptet weiter:
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"Der jahrelange Kontakt des Klägers mit den Pflanzenschutzmitteln führte dazu, dass der Kläger an Parkinson erkrankte, also sich ein Rückenleiden zuzog.
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Mit seinem Antrag vom 1. März 2019 begehrt der Kläger, dieses Rückenleiden, Parkinson-Erkrankung, als Berufskrankheit anerkannt zu erhalten."
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Da das UKE Hamburg vertrete, dass die Parkinson-Erkrankung als Berufskrankheit "wie-BK" anzuerkennen sei. Im Sinne einer Einzelfallprüfung sei die arbeitsmedizinische Begutachtung erforderlich.
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Das Gericht hat den Kläger am 20.03.2023 darauf hingewiesen, dass eine Verwechselung des Verfahrensinhalts möglich erscheine. Der Kläger lässt nun vortragen, seine Rückenbeschwerden seien nicht in erster Linie auf Morbus Parkinson zurückzuführen. Diese Erkrankung sei durch den Kontakt mit Pflanzenschutzmitteln entstanden. Deshalb begehre er die (gerichtliche) Untersuchung eines Zusammenhangs. Der Verfahrensinhalt sei verwechselt, es entspreche aber dem Wunsch des Klägers das Rückenleiden und Morbus Parkinson als Berufskrankheit anerkannt zu erhalten.
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Das Gericht hat den Kläger am 07.06.2023 auf die Unzulässigkeit der Klage in Bezug auf die Auseinandersetzung zur Parkinsonerkrankung hingewiesen. Streitgegenstand, sei der Bescheid vom 08.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.02.2021, die sich allein mit dem Vorliegen der BK 2108 und 2110 auseinandergesetzt hätten. Das Gericht hat die Klägerseite auf die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die arbeitstechnischen Feststellungen und den medizinischen Zusammenhang hingewiesen. Der Kläger repliziert dazu, das Gericht sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte davon ausgehe, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen im Sinne der Kombination der BK 2108 und 2110 erfüllt seien. Die Beklagte leugne den Ursachenzusammenhang und dem Nicht-Vorliegen der Konsensempfehlungen B2, dem widerspreche der Kläger. Auf die Begleitspondylose komme es nicht an. Es komme darauf an, dass die besonders intensive Belastung erreicht werde. Darauf berufe er sich. Es gebe sich aus der Arbeitsexposition nicht, warum dies nicht erfüllt sei. Im Übrigen sei auf Seite 200 und 201 ein 10-Jahres-Wert angeben, weshalb die Angabe der Arbeitsplatzexposition nicht nachvollziehbar sei.
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Er beantragt schriftlich,
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unter Aufhebung des Bescheides vom 08.02.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.05.2021 das bei dem Kläger bestehende Rückenleiden als Berufskrankheit anzuerkennen ggf. nach Rechtsauffassung des Sozialgerichts Itzehoe.
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Die Beklagte beantragt schriftlich,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich auf ihre angefochtenen Bescheide. Sie führt ergänzend aus, nach der weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 21.09.2023 nunmehr vor. Neue Gesichtspunkte ergäben sich daraus nicht. Es gebe keinen 10-Jahreszeitraum, in dem der kombinierte Alpha-Wert aus BK 2108 und 2110 den Richtwert von 1,0 erreiche oder überschreite. Danach sei das 2. Zusatzkriterium zu Konstellation B2 nicht als erfüllt anzusehen. Als erfüllt anzusehen seien dagegen die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Gesamtdosis für die BK 2108 und BK 2110, die in mehr als 38 Jahren erreicht worden seien.
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Das Gericht hat den medizinischen Sachverhalt ergänzend aufgeklärt durch Einholung eines chirurgisch-orthopädischen Zusammenhangsgutachtens nach ambulanter Untersuchung durch Facharzt M*. Gegen das Gutachten sind keine Einwände erhoben worden.
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Das Gericht hat die Beteiligten am 22.04.2024 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG) angehört.
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Die Verwaltungsakte der Beklagten und das Verfahren S 30 U 95/15 ist beigezogen worden und lag bei Entscheidung des Gerichts vor.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 S.1 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidungsform vorher angehört wurden. Einer Zustimmung des Klägers bedarf es nicht. Das Gericht hat die Einlassung des Klägers, dem Gericht in einer mündlichen Verhandlung nochmals seine Rechtauffassung verdeutlichen zu mögen, von der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung abgesehen. Nachdem im Verfahren mehrfach Hinweise erteilt worden sind und ein nicht angegriffenes Sachverständigengutachten vorliegt, ist nicht von einer unklaren Sach- und Rechtslage oder Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auszugehen, die eine Entscheidung der gesamten Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung hätten geboten erscheinen lassen.
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Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Der Antrag des Klägers, das Rückenleiden als Berufskrankheit anzuerkennen ist nicht hinreichend bestimmt. Soweit der Kläger subjektiv zwischenzeitlich zu seinem Rückenleiden auch eine Morbus-Parkinson Erkrankung gezählt hat, ist die Klage betreffend die Anerkennung dieser Erkrankung als Berufskrankheit unzulässig, weil es an einem vorangegangenen Bescheid der Beklagten und damit einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren fehlt (vgl. LSG NW, Urt. vom 24.03.2021, L 17 U 459/19, Rn. 25 juris). Soweit ein Bezug zur beschiedenen BK 2108 und BK 2110 hergestellt werden sollte, ist die Klage unbegründet, weil Morbus Parkinson weder das medizinische Erkrankungsbild der BK 2108 noch das der BK 2110 erfüllt. Das Erkrankungsbild dieser BK ist eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule. Morbus Parkinson ist keine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule und kann damit die medizinische Feststellungsvoraussetzung dieser BK nicht erfüllen.
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Soweit der Kläger sinngemäß die die Feststellung einer bandscheibenbedingten Erkrankung als Berufskrankheit nach den Ziffern 2108 und 2110 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung begehrt, ist die Klage unbegründet.
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Der Bescheid vom 08.02.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.05.2021 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Rechtsgrundlage für die Feststellung einer Berufskrankheit ist § 9 Abs. 1 SGB VII. Danach sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2,3oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGBVII wird die Bundesregierung ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind.
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Bis zum 31.12.2020 war der Tatbestand der Berufskrankheit 2108 der Anlage 1 wie folgt umschrieben:
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"Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können."
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Der Unterlassungszwang ist mit Wirkung zum 1. Januar 2021 entfallen (vgl. Art. 24 Nr. 3 Buchst. a, Art. 28 Abs. 6 des 7. SGB-IV-ÄndG). Zeitgleich ist der Tatbestand der Berufskrankheit Nr. 2108 um eine weitere Voraussetzung erweitert worden.
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Die bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule müssen zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbelsäule) geführt haben (vgl. Art. 24 Nr. 3 Buchst. c, Art. 28 Abs. 6 des 7. SGB-IV-ÄndG). Seit dem 1. Januar 2021 wird der Tatbestand der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV wie folgt umschrieben:
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"Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbelsäule) geführt haben" (vgl. zum Ganzen: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2022 - L 3U 4097/20, juris Rn. 33ff.).
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Nach § 9 Abs. 2a Nr. 1 SGB VII n. F. sind Krankheiten in den Fällen des § 9Abs. 1 SGB VII n. F., die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, rückwirkend frühestens zu dem Zeitpunkt als Berufskrankheit anzuerkennen, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist. Es handelt sich um eine zukunftsgerichtete tatbestandliche Rückanknüpfung. Die Anerkennungserleichterungen gelten für bereits vor dem 1. Januar 2021 erkrankte Personen (Römer/Keller, SGb 2020, 651, [655]).
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Die BK 2110 ist bis 31.12.2020 wie folgt umschrieben:
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"Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikule Einwirkungen von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können."
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Seit 01.01.2021 ist die BK 2110 wie folgt gefasst:
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"Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbelsäule) geführt haben".
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Für die Feststellung einer Listen-Berufskrankheit ist erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung, die Einwirkungen und die Krankheit im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (BSG, Urteil vom 4. Juli 2013 – B 2 U 11/12 R, Rn. 12 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 15. September 2011 – B 2 U 25/10 R; BSG, Urteil vom15. September 2011 – B 2 U 22/10 R; BSG, Urteil vom 2. April 2009 – B 2 U 30/07R; BSG, Urteil vom 2. April 2009 – B 2 U 9/08 R, alle nach juris).
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Diese Voraussetzungen sind nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht erfüllt. Damit können die bandscheibenbedingten Erkrankungen weder als Berufskrankheit nach Ziff. 2108 noch als Berufskrankheit nach Ziff. 2110 festgestellt werden.
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Die Feststellungen trifft das Gericht auf Grundlage der vorgelegten Arbeitsplatzexpositionen der Beklagten. Diese konnten nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit §§ 415 ZPO im Wege des Urkundsbeweises in das Verfahren einbezogen werden. Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen sieht das Gericht nicht. Trotz Hinweis des Gerichts hat der Kläger dem Gericht keine weiteren Anknüpfungspunkte für eine Beweisaufnahme zur Verfügung gestellt, die es dem Gericht ermöglicht hätten, den zeitlichen Umfang oder die qualitative Zusammensetzung der Einwirkungszusammensetzungen auf die Wirbelsäule des Klägers zu prüfen oder zu ergänzen.
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Die Bestimmung der für die Verursachung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS erforderlichen Belastungsdosis erfolgt für die BK 2108 anhand des Mainz-Dortmunder-Dosismodells (MDD). Dieses Modell ist eine geeignete Grundlage zur Konkretisierung der im Text der BK 2108 genannten Rechtsbegriffe "langjähriges" Heben und Tragen "schwerer" Lasten oder "langjährige" Tätigkeit in "extremer Rumpfbeugehaltung" (vgl. BSG, Urteile vom 6. September 2018 – B 2 U 13/17 R, Rn. 16, und B 2 U 10/17 R, Rn. 19, 18. November 2008 – B 2 U 14/07 R, Rn. 25, und vom 30. Oktober 2007 – B 2 U 4/06 R, Rn. 18, 22; jeweils in juris). Das MDD legt keine Mindestwerte für Belastung durch Heben und Tragen fest, die erreicht werden müssen, damit von einem erhöhten Risiko von Bandscheibenschäden durch die berufliche Tätigkeit ausgegangen werden kann. Die aufgrund einer retrospektiven Belastungsermittlung für risikobehaftete Tätigkeitsfelder ermittelten Werte, insbesondere die Richtwerte für die Gesamtbelastungsdosis, werden von Jäger u.a. (ASUMed 1999, S 101ff.) nicht als Grenz-, sondern als Orientierungswerte bezeichnet (aaO, S. 101 (109)). Nach dem Merkblatt des BMAS zur BK Nr. 2108, das auf das MDD verweist sind Orientierungswerte zugrunde gelegt, wonach die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine BK Nr. 2108 der Anl. 1 zur BKV zu bejahen sind, wenn die Richtwerte im Einzelfall erreicht oder überschritten werden. Das Unterschreiten dieser Werte schließt das Vorliegen der BK Nr. 2108 der Anl. 1 zur BKV nicht per se aus. Orientierungswerte dienen als Größenordnung, um zu identifizieren ab wann eine Tätigkeit potentiell gesundheitsschädlich für die Wirbelsäule einzustufen ist. Nach Rechtsprechung des BSG ist die dem MDD zugrundeliegende Mindestdruckkraft pro Arbeitsvorgang bei Männern mit dem Wert 2.700 Newton (N) pro Arbeitsvorgang einzusetzen. Auf eine Mindesttagesdosis ist nach dem Ergebnis der DWS I zu verzichten. Alle Hebe- und Tragebelastungen, die die aufgezeigte Mindestbelastung von 2.700 N bei Männern erreichen, sind entsprechend dem quadratischen Ansatz (Kraft mal Kraft mal Zeit) zu berechnen und aufzuaddieren. Der untere Grenzwert, bei dessen Unterschreitung nach gegenwärtigem Wissensstand ein Kausalzusammenhang zwischen beruflichen Einwirkungen und bandscheibenbedingter Erkrankung der LWS ausgeschlossen und deshalb auf einzelfallbezogene medizinische Ermittlungen verzichtet werden kann, ist zumindest bei Männern auf die Hälfte des im MDD vorgeschlagenen Orientierungswertes für die Gesamtbelastungsdosis von 25 MNh, also auf 12,5 MNh, herabzusetzen (BSG, Urteile vom 30. Oktober 2007 – B 2 U 4/06 R, Rn. 25, 18. November 2008 – B 2 U 14/07 R, Rn. 28 bis 31, 23. April 2015 – B 2 U 6/13 R, Rn. 17, und - B 2 U 20/14 R, Rn. 27, sowie vom 6. September 2018 – B 2 U 13/17 R, Rn. 17, und – B 2 U 10/17 R, Rn. 20, sämtlich in juris).
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Der Kläger hat- wie in seinem Hinweis an das Gericht ausgeführt- 144% des Orientierungswertes von 25x106Nh (36,1) für die BK 2108 überschritten. Für die BK 2110 ist ein Dosiswert von 2090 m/s2)2 und damit 149% des Dosisrichtwertes für Ganzkörperschwingung erreicht.
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Da das Schadensbild der BK 2108 und 2110 von chronisch-degenerativen Veränderungen der Bandscheiben nicht zu unterscheiden ist, bedarf es der Ermittlung weiterer Kriterien, die beim Vorliegen nachgewiesener Belastungsgrößen ein insgesamt belastungskonformes Wirbelsäulenschadensbild ergeben (vgl. Konsensempfehlungen, Trauma und Berufskrankheit 3/2005, S. 212). Vorausgesetzt ist, dass eine gesicherte bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS vorliegt, die Exposition ausreichend ist und eine plausible zeitliche Korrelation zwischen der Entwicklung der Erkrankung und der bandscheibenbedingten Erkrankung besteht (Konsensempfehlungen aaO S. 217). Einschlägig für den Gesundheitszustand des Klägers sind die mit dem Buchstaben B beginnenden Konstellationen, die eine bandscheibenbedingte Erkrankung betr. L5/S1 und /oder L4/L5 beschreiben und die Ausprägung des Bandscheibenschadens mit einer Chondrose Grad II oder höher und Bandscheibenvorfall erfassen.
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Die Feststellungen trifft das Gericht auf Grundlage des nicht angegriffenen Gutachtens von Facharzt M*, der die vorliegenden Befunde ausführlich ausgewertet und den Kläger am 15.02.2024 selbst untersucht hat.
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Er kam zu dem Ergebnis, dass sich bei dem Kläger eine bandscheibenbedingte Erkrankung im Jahre 2005 entwickelte. Die Erkrankung ist vollbeweislich durch Kernspintomographisch beginnende degenerative Veränderungen mit Verschmälerung der Bandscheibenräume LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1, sowie Bandscheibenvorwölbungen in diesen Segmenten nachgewiesen. Im Segment LWK 4/5 stellt eine der Befund als sehr kräftige Protrusion am Übergang zum Bandscheibenvorfall dar. Im Jahr 2015 wurde dann ein Bandscheibenvorfall im Segment LWK 4/5 festgestellt. Der Bandscheibenvorfall lag rechts mediolateral, bedrängte die Nervenwurzel und wurde operativ entfernt. 2019 stellte sich dann ein Schmerzsyndrom im Bereich der gesamten Wirbelsäule heraus. Das Syndrom ist aufgrund der Befundlage schwierig zuzuordnen. In der unteren Lendenwirbelsäule liegt kein auffallender Befund vor. Die Kernspintomographieaufnahmen zeigten den Zustand nach Entfernung der Bandscheibe LWK 4/5, sowie Verschmälerungen der beiden Bandscheibenräume, aber keine Nervenkompressionserscheinungen. Funktionsaufnahmen zeigten keine Instabilität. Der Kläger erhielt eine Schmerzsonde eingelegt, die den Bereich BWK 8 und den BWS/LWS-Übergang erreichte, nicht die untere Lendenwirbelsäule. Da die Schmerzsonde nicht die untere Lendenwirbelsäule erfasst kam Herr M* zu dem Ergebnis, dass das Schmerzbild im Jahre 2019 nicht als Folge einer bandscheibenbedingten Erkrankung gewertet werden kann. Aufgrund von Osteoporose kam es im Jahr 2020 zu einer spontanen Fraktur des 4. Lendenwirbelkörpers. In Reaktion darauf wurde eine Versteifung der Lendenwirbelsäule zwischen L1 und der Beckenschaufel vorgenommen. In Folge dessen ist die gesamte Lendenwirbelsäule des Klägers versteift. Im Anschluss kam es zu einer spontanen Sinterung des 1. Lendenwirbelkörpers. Dies machte eine Verlängerung der Versteifung erforderlich, die in der Folge auf die gesamte LWS ab TH5/6 erweitert und komplett versteift ist.
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Von diesem Bild eines Rückenleidens stellen nur die Befunde ab 2005 und insbesondere 2015 eine bandscheibenbedingte Erkrankung dar (Segment LWK 4/5).
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Das Schadensbild der BK 2108 entspricht dem Schadensbild der BK 2110, weshalb die Betrachtung durch den Sachverständigen gesamt erfolgen konnte.
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Für die Überprüfung des konsistenten Gesamtschadensbildes ergibt sich entsprechend der Konsensempfehlungen folgendes:
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Die Betonung der Bandscheibenschäden an den unteren 3 Segmenten der Lendenwirbelsäule spricht eher für einen Ursachenzusammenhang. Ein Schadensbild mit Bandscheibenschäden in mindestens 3 Segmenten ist grundsätzlich als belastungskonform anzusehen. Schäden im Bereich der unteren 2 Segmente werden in der BKonstellation des Konsenspapiers klassifiziert.
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Ein Zusammenhang nach Konstellation B1 des Konsenspapiers scheidet aus. Sie setzt neben der Erfüllung der o.g. B Grundkriterien eine Begleitspondylose in mindestens 2 Segmenten voraus, um positive Indizwirkung für einen Einwirkungszusammenhang zu entfalten. Herr M* erläuterte dies dahingehend, dass die Begleitspondylose deshalb überragende Bedeutung hat, weil im Kollektiv der Schwerarbeiter die Spondylose aus epidemiologischer Sicht der bedeutsamste Befund ist, der es erlaubt das Kollektiv der Schwerarbeiter vom Kollektiv der Nichtbelasteten zu unterscheiden. Nach dem Ergebnis des Gutachtens ist gerade bei der streitgegenständliche BK 2110 bei vibrationsbedingten Chondrosen ein mehrsegmentaler Befall zu erwarten. Diese treten vorzugsweise in den Segmenten LWK 4/5, LWK 5/SWK 1 und LWK 1/2 auf. Es kommen gehäuft Spondylosen an der oberen und mittleren LWS und an der unteren BWS vor. Danach ist bei bisegmentalen Chondrosen und analog bei Bandscheibenvorfällen ist eine Anerkennungsempfehlung begründbar, wenn Spondylosen der oberen und mittleren LWS als positives Indiz für einen Ursachenzusammenhang vorliegen. Das erforderliche mehrsegmentale Schadensbild mit spondylotischen Randkantenausziehungen ist beim Kläger aber nicht nachweisbar. Er leidet an einem monosegmentalen Bandscheibenvorfall LWK 4/5 und Osteochondrose Grad II in LWK 5/SWK1.
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Die Konstellation B2 scheidet nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ebenfalls aus. Diese erfordert neben dem B-Grundkriterien entweder ein medizinisches oder arbeitsexpositives Zusatzkriterien: Die Konstellation setzt zusätzlich voraus, dass eine Höhenminderung und/oder Prolaps an mehreren Bandscheiben – bei monosegmentaler/m Chondrose/Vorfall in L5/S1 oder L4/L5 "black disc" im Magnetresonanztomogramm in mindestens 2 an grenzenden Segmenten besteht oder
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Eine besonders intensive Belastung erfolgt ist (hierfür bedarf es als Anhaltspunkt des Erreichens des Richtwertes für die Lebensdosis in weniger als 10 Jahren).
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oder
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Ein besonderes Gefährdungspotenzial durch hohe Belastungsspitzen vorgelegen hat (hierfür bedarf es als Anhaltspunkt des Erreichens der Hälfte des MDD-Tagesdosis-Richtwertes durch hohe Belastungsspitzen (Männer ab 6 kN)).
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Die Konstellation B2 ist danach nicht erfüllt, weil neben den beiden unteren Segmenten kein weiteres Segment betroffen ist und nach dem Ergebnis der Arbeitsplatzexposition keines der arbeitstechnischen Zusatzkriterien der Konstellation B2 erfüllt ist.
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Die Konstellation unterfällt danach der Konstellation B3, für das es keinen Konsens über eine kausale Zuordnung gibt. Diese Konstellation entspricht der häufigsten Manifestationsform eigenständiger Bandscheibenerkrankungen aus innerer Ursache an der LWS (siehe Konsensempfehlungen aaO, S. 219). Es gibt hierzu keine Arbeiten, die nachweisen, dass bei Schadensbilder der Konstellation B3 bei beruflich Exponierten häufiger als in der Normalbevölkerung auftreten (Konsensempfehlungen aaO, S. 220).
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Die komplette Versteifung der Brust- und Lendenwirbelsäule des Klägers beruht nicht auf der bandscheibenbedingten Erkrankung. Sie ist nach dem Ergebnis des Gutachtens ursächlich auf die von der beruflichen Einwirkung unabhängig bestehende osteoporotische Sinterung der Wirbelkörper zurückzuführen.
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Das Gericht schließt sich dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens an. Der Sachverständige hat die bildgebenden Befunde sorgfältig ausgewertet und den aktuellen Stand für die Zuordnung der Kausalität des Wirbelsäulenschadensbildes für die BK 2108 und 2110 zugrunde gelegt. Das Gutachten ist schlüssig und widerspruchsfrei und erklärt auch die Ursache der gravierenden Funktionseinschränkungen des Klägers an der Wirbelsäule.
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Das Gericht hat sich bei dieser Sachlage nicht veranlasst gesehen ein weiteres Gutachten einzuholen, denn noch offene aufklärungsbedürftige Gesichtspunkte waren nicht erkennbar und von den Beteiligten auch nicht behauptet.
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Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
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Referenzen
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- L 17 U 459/19 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht (2. Senat) - B 2 U 11/12 R 1x
- B 2 U 25/10 R 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht (2. Senat) - B 2 U 22/10 R 1x
- B 2 U 30/07 1x (nicht zugeordnet)
- B 2 U 9/08 R 1x (nicht zugeordnet)
- B 2 U 13/17 R 2x (nicht zugeordnet)
- B 2 U 10/17 R 2x (nicht zugeordnet)
- B 2 U 14/07 R 2x (nicht zugeordnet)
- B 2 U 4/06 R 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht (2. Senat) - B 2 U 6/13 R 1x
- Urteil vom Bundessozialgericht (2. Senat) - B 2 U 20/14 R 1x