Urteil vom Sozialgericht Itzehoe (3. Kammer) - S 3 U 974/24

Leitsatz

1. PCR-Testungen können in Geschäftsführung ohne Auftrag für einen Unfallversicherungsträger erfolgen.
2. Ein Verdacht auf den Eintritt einer Berufskrankheit nach Ziff. 3101 BKV kommt für Covid-Infektionen bis Ende Dezember 2020
auch bei Fehlen klinischer Symptome in Betracht.
3. Die Vergütungspflicht für die Ermittlung eines Verdachts fällt nicht weg, wenn das Ergebnis der Untersuchung ex post den
Verdacht nicht bestätigt.
4. Eine Beweiserleichterung zulasten des Unfallversicherungsträgers ist bei widersprüchlichem und wahrheitswidrigem auf
Täuschung angelegten Prozessvortrag der Gegenseite nicht gerechtfertigt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung ambulanter Leistungen im Zusammenhang mit Testungen d. Zeug. auf eine Erkrankung mit dem Coronavirus SARS/ CoV-2 (im Folgenden COVID-19) in Höhe von insgesamt 106,40 EUR.

2

Die Klägerin ist eine juristische Person des Privatrechts. Sie betreibt an den Standorten ... und ... Krankenhäuser. Die Beklagte ist der gesetzliche Unfallversicherungsträger der Klägerin. D. Zeug. wurde im streitgegenständlichen Zeitraum von der Klägerin als Pflegekraft im zentralen Pflegemanagement beschäftigt und als solche durch die Beklagte gegen das Risiko von Arbeitsunfall und Berufskrankheit (BK) versichert.

3

Vor dem Hintergrund des ab Dezember 2019 aufgetretenen COVID-19 und der ab Januar 2020 deswegen ausgerufenen internationalen Gesundheitsnotlage wandte sich die Klägerin Ende März 2020 an die Beklagte, um in Erfahrung zu bringen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte Kosten von COVID-19 Testungen im beruflichen Kontext übernehme. Die Informationen fragte die Klägerin ab, um darauf die innerbetrieblichen konkreten Prozesse ausrichten zu können. Dieser Austausch mündete schließlich in einer E-Mail der Klägerin vom 9. April 2020, mit der folgende Fragen gestellt wurden (Bezifferung durch das Gericht):

4

1. „Ein MA muss auf Grund einer beruflichen Exposition abgestrichen werden, Muss hierfür UNABHÄNGIG vom Testergebnis eine Unfallanzeige auf den uns zur Verfügung stehenden Standardformblätter (7 Durchschläge) erfolgen?

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2. Bis wann hat das Ausfüllen direkt zu erfolgen und bis wann muss der ausgefüllte Vordruck bei der BGW eingehen?

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3. Werden die Kosten der Abstriche bei beruflicher Exposition grundsätzlich von der BGW übernommen, auch wenn das Ergebnis glücklicherweise negativ ausfällt?

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4. Kann ein abgestrichener MA mit positiv erfolgter Testung auch nach der Rekonvaleszenz einem D-Arzt vorgestellt werden, um folglich den Vordruck F6000 zur Anerkennung als Berufskrankheit auszufüllen, oder hat das direkt zu erfolgen?

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5. Werden auch die weiteren Testungen nach einem positiven Befund entsprechend durch das RKI empfohlene Abstreichmuster durch die BGW übernommen?

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6. Sollen diese Fälle von Positivtestungen grundsätzlich einen BG-lichen Fall angelegt bekommen?

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7. Auf welchen Wege erfolgt die Kosteneingabe gegenüber der BGW?

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8. Sind für die Befunde als Nachweis für die Liquidation einzusenden? Wie hat die Zusendung bei Ihnen zu erfolgen?

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9. Gibt es ihrer Ansicht nach eine Konstellation, die es erforderlich macht, dass ein D-Arzt involviert wird?“

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Diese Anfrage beantwortete die Beklagte mit E-Mail vom 14. April 2020 wie folgt:

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1. „Sie können das Online Formular der Unfallanzeiger der BGW nutzen: [Link].

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2. § 193 (4) SGB VII: Eine Unfallanzeige muss grundsätzlich innerhalb von drei Tagen bei der BGW eingehen. s. auch Erläuterungen zum o.g. Unk (Unfallanzeige)

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3. Übernahme der Kosten von Sars-CoV-2-Testungen durch die BGW: Sars-CoV-2-Testungen können unabhängig von Ihrem Ergebnis (vorher wurden nur positive Tests übernommen) nur von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden, wenn die betroffenen Versicherten im Infektionszeitraum in einem nach BK-Nr. 3101 privilegierten Beschäftigungsbereich tätig waren, direkten Kontakt zu einer Indexperson hatte und Krankheitserscheinungen bestehen

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Begründung: Sars-CoV-2-Testungen erfolgen grundsätzlich nicht aus Gründen der BK-Feststellung. sondern zum Nachweis einer Infektion und nachfolgend zur Beantwortung der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen getestete Personen ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Damit sind die Kosten grundsätzlich nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung zu tragen.

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Dienen Tests auch der Feststellung, ob der Verdacht auf eine BK-Nr. 3101 besteht, können in diesen Fällen die Kosten der Tests von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden, sofern die übrigen Voraussetzungen der BK-Nr. 3101 im Einzelfall vorliegen. In diesen Fällen dienen sowohl positive als auch negative Testergebnisse zusätzlich auch der Klärung, ob eine Berufskrankheit vorliegt.

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4. Bei Verdacht auf Vorliegen einer beruflich erworbenen Infektion ist eine BK Verdachtsanzeige vom behandelnden Arzt oder dem Arbeitgeber zu erstatten. Die Voraussetzungen hierfür sind auf der Internet Seite der BGW beschrieben. Es ist kein Fall zur Vorstellung beim D-Arzt und kann entsprechend auch nicht durch ihn abgerechnet werden. Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme der Testungen sind auch entsprechend auf bgw online beschrieben. Eine Aktualisierung wird derzeit abgestimmt.

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5. Maßgeblich für die Abrechnung von Testungen sind nicht die Empfehlungen des RKI, sondern die notwendigen Testungen zur Abklärung des Verdachts auf Vorliegen einer Berufskrankheit. Nicht übernommen werden die Kosten der Tests im allgemeinen Screening Verfahren.

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6. Bei Verdacht auf das Vorliegen einer Bk ist zwingend eine BK Verdachtsanzeige zu erstatten. Zu den Voraussetzungen siehe bgw- online.

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7. Im Zuge der Verdachtsanzeige werden alle notwendigen Kosten zur Abklärung übernommen. Die Verdachtsanzeige ist mit dem entsprechenden Formular bei der zuständigen Bezirksverwaltung der BGW zu erstatten.

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8. Die Befunde der Testung sind der zuständigen BV zu übersenden/ um den BK Verdacht zu prüfen und ggf eine BK anzuerkennen

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9. Nein.“

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Nach Übersendung einer Muster BK-Anzeige mit E-Mail vom 4. Mai 2020, welche unbeanstandet blieb, übersendete die Klägerin mit Schreiben vom 29. Juni 2020 eine Auflistung von Beschäftigten mit dem Verdacht auf das Vorliegen einer BK wegen berufsbedingter Exposition mit vermutlich COVID-19-Infizierten. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 bestätigte die Beklagte den Eingang der Auflistung und teilte mit, dass sämtliche Meldungen und die dazugehörigen Laborergebnisse erfasst werden würden. Darüber hinaus teilte die Beklagte mit, dass man den übersandten Rechnungen nur teilweise entsprechen könne. Die Übernahme von PCR-Testkosten durch die Beklagte komme in folgenden Konstellationen in Betracht:

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- Die Infektion mit COVID-19 sei durch einen positiven PCR-Test nachgewiesen.

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- Liege kein positiver PCR-Test vor, übernehme die Beklagte die PCR-Testkosten, wenn die versicherte Person bei Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit direkt Kontakt zu einer wahrscheinlich oder bestätigt mit COVID-19 infizierten Person hatte und nach diesem Kontakt innerhalb der Inkubationszeit Symptome aufgetreten sind, die auf eine COVID-19 Erkrankung hinwiesen. In dieser Konstellation übernehme die Beklagte die Kosten eines PCR-Testes und, sofern zum sicheren Ausschluss einer Infektion erforderlich, auch die Kosten eines Wiederholungstestes.

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Ein BK-Verdacht bestehe nicht mehr, wenn eine COVID-19 Infektion sicher ausgeschlossen sei. Sei bis zu diesem Zeitpunkt keine ärztliche Verdachtsanzeige erstattet worden, könne die Beklagte die Kosten für die Testung nicht übernehmen. Weiterhin werde die Beklagte keine Kosten für Testungen übernehmen, die aus Gründen des Patienten- und Mitarbeiterschutzes oder der allgemeinen Gefahrenabwehr durchgeführt worden sei. Dementsprechend sei die Beklagte nur in der Lage, die Kosten für positive Testungen und solcher Testungen zu übernehmen, die im Zusammenhang mit positiven Testergebnissen stehen würden. Folglich seien Rechnungen, welche positive Testungen enthalten, um die Kosten für negative Testungen zu kürzen. Für weitere Informationen verwies die Beklagte auf ihre Internetseite.

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Dem stellte sich die Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 2020 unter Hinweis auf die vorherige Korrespondenz entgegen. Sie habe explizit gefragt, bis wann die BK-Anzeige einzugehen habe. Gerade vor dem Hintergrund, dass es sich um sehr viele Expositionen im beruflichen Umfeld handele, habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass zu einer möglichen nachfolgenden Prüfung die Kontaktlisten nachzuhalten seien, dem man gefolgt sei. Die Beklagte habe darauf hingewiesen, dass die Prüfung dann andauern werde. Ein genauer Zeitpunkt zur Einreichung sei trotz Erfragens nicht angegeben worden. Da die bestehenden Fragen bereits nach dem E-Mail Austausch im gegenseitigen Einvernehmen geklärt worden seien, habe es keine Veranlassung gegeben, die Homepage nochmals nachzuverfolgen. Jedwede Änderung hätte analog einer AGB-Änderung behandelt werden müssen und eine aktive Information der BG zur Folge haben müssen.

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Die Klägerin hat am 11. Oktober 2022 Klage zum Sozialgericht Itzehoe erhoben und angekündigt zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 143.662,39 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin bereits in einer frühen Phase der COVID-19 Pandemie versucht habe, über ein umfassendes Screening Sicherheit für die Belegschaft herbeizuführen. Die Infektionsschutzmaßnahmen und das Personalscreening sollten recht einfach gehalten werden, woran die Beklagte auch ein Interesse gehabt habe. Der vor diesem Hintergrund geführte Austausch habe einen Anspruch aus einer individualvertraglichen Abrede zu Gunsten der Klägerin begründet, dessen Inhalt sich aus dem telefonischen Kontakt sowie den ausgetauschten E-Mails ab März 2020 folge. Die Klägerin habe die dort gemachten Vorgaben eingehalten und die Beklagte sei verpflichtet, die geltend gemachte Forderung zu begleichen.

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Das Gericht hat nach Durchführung eines Erörterungstermins, die im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemachten Streitgegenstände, geordnet nach den Versicherten, mit Beschluss vom 4. September 2024 aufgetrennt. Hinsichtlich der Details wird auf den Beschlussinhalt sowie das Protokoll des Erörterungstermins vom 2. August 2024 Bezug genommen. Nach der Auftrennung trägt die Klägerin weitergehend vor, während der Tätigkeit d. Zeug. bei der Klägerin habe d. Zeug. unmittelbar Kontakt zu einem bzw. mehreren Patienten/ Mitarbeitern, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert waren gehabt. Nachdem die Beigeladene Erkältungssymptome bestätigte und auf einer Lineliste ermittelt wurde (Reihenfolge kann variieren), wurde seitens der Klägerin der beauftragte PCR-Test 27.03. sowie am 30.12.2020 der Beklagten als Kostenträger zugeordnet. Die Testergebnisse waren negativ. Die Klägerin erstattete BK-Anzeigen (vgl. Anlage APK1, 3). Sie stellte der Beklagten die Tests am 29.06.2020 iHv. 62,94 EUR und am 18.03.2021 in Höhe von 43,46 EUR in Rechnung (vgl. Anlage AP K2, 4). Die Beklagte lehnt die Zahlung unter dem 23.04.2021 ab.

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Die Klägerin führt dann weiter aus, sie bestreite, dass sie Kosten für Reihenuntersuchungen aus Gründen des Arbeitsschutzes gegenüber der Beklagten geltend mache. Diesbezügliche Behauptungen der Beklagten seien ohne Beweise und unsubstantiiert. Die Beklagte habe trotz gerichtlichem Hinweis gemäß Protokoll des Erörterungstermins am 01.08.2024 bisher nicht vorgetragen, welche Ermittlungen sie vorgenommen habe. Eine Einzelfallprüfung erfolgte offensichtlich bis heute nicht. Auch die übrigen Fragen des Gerichts blieben weiterhin unbeantwortet. Im Rahmen des Verhandlungstages am 27.03.2025 habe die Beklagtenvertreterin Frau R. geäußert, man habe schlichtweg keine Lust gehabt die Kartons mit BK-Anzeigen zu prüfen. Nach der E-Mail vom 04.05.2020 sei eine Beweiserleichterung für die Klägerin wegen Beweisvereitelung (durch die Beklagte) anzunehmen. Sie führt weiter aus, ihre Mitarbeiter entsprechend der Anlage K3 in 6 Gruppen eingeteilt zu haben. Deshalb sei es für Beigeladene und Zeugen schwierig nachzuvollziehen, um welche konkreten Tests es gehe. Je nach Gruppenzugehörigkeit formulierte die Klägerin Weisungen gegenüber welchen Kostenträgern die PCR-Tests geltend zu machen seien. In allen anhängigen Verfahren fordere sie ausschließlich Erstattungen für Testungen der Gruppe 4. Diese Gruppe umfasse Mitarbeiter, die Kontakt zu einer Person (anderer Mitarbeiter oder Patient), die positiv auf COVID-19 getestet wurde und die zum Zeitpunkt des Kontaktes im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit keine ausreichende persönliche Schutzausrüstung (PSA) trugen, da die Infektion nicht bekannt oder die Schutzausrüstung durchfeuchtet oder verrutscht sei. Alle anderen Testungen seien nach der RVO bzw. mit den Krankenkassen abgerechnet. Das Gericht hat der Klägerin darauf am 09. April 2025 eine Hinweisverfügung erteilt und darauf hingewiesen, dass die Klägerin vollständig und wahrheitsgemäß über die tatsächlichen Umstände vorzutragen hat. Aufgrund der Ergebnisse der Anhörungen in den bisher verhandelten Parallelverfahren ergäben sich Anhaltspunkte für widersprüchlichen oder falschen Vortrag der Klägerin. So habe ein nicht geringer Anteil der angehörten Beschäftigungen die Behauptungen der Klägerin über ihre Erkrankung zurückgewiesen und im Gegenteil ausgeführt, nicht erkrankt gewesen zu sein. Für die Einordnung der Gruppe 4 sei das angeführte Kriterium der Erkrankung nicht zuordnungsrelevant. Zudem trage die Klägerin mit jeder BK-Anzeige vor, es sei ausreichende Schutzausrüstung getragen worden, wohingegen die Zuordnung zur Gruppe 4 keine ausreichende Schutzausrüstung voraussetze. Der Vortrag nur Versicherte der Gruppe 4 einzuklagen, sei bei Sichtung der vorgelegten Klagebegründungen ebenfalls nicht schlüssig. So sind beispielsweise im Verfahren 3 U 1266/24, 3 U 1232/24, 3 U 1230/24, 3 U 1226/24, 3 U 1250/24 nach eigenen Vortrag Mitarbeitende der Intensivstation, im Verfahren S 3 U 1560/24 Mitarbeitende der Station 2DE betroffen. Diese fallen nach der vorgelegten Gruppierung der Mitarbeiter in die Gruppe 3. Die Behauptung, ausschließlich Versicherte der Gruppe 4 einzuklagen sei nicht korrekt. Das Gericht hat das Erscheinen der Klägerin durch eine instruierte Mitarbeiterin zum Termin am 15. April 2025 angeregt. Im Rahmen dieses Verhandlungstags hat das Sozialgericht die Ansprechperson der Klägerin, Frau H. und die Prozessbevollmächtigte dazu angehört, wie angesichts der gegenläufigen Schilderung der Anhörungen es zu der Darstellung in der Klagebegründung vom 11. Februar 2025 zu Erkältungssymptomen und Kontakt gekommen ist.

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Die Bevollmächtigte behauptete dazu, dies sei von ihr aus Listen übernommen worden, die sie ausgeführt habe. Die Ansprechperson H. gab an, die Listen seien von der Hygiene geführt worden mit den Kontakten. Sie habe dies selbst überprüft und Frau B. gegeben. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf das Protokoll der 3. Kammer vom 15. April 2025 in der Sache S 3 U 1260/24 Bezug genommen.

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Auf Nachfrage des Vorsitzenden zu dem von der Klägerin verwendeten Text der Berufskrankheitenanzeige führte die Klägervertreterin aus:

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„Die Formulierungen in den BK-Anzeigen waren alles Textbausteine, wo die Daten abgeändert worden sind.

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Das ist so abgesprochen worden mit der Beklagtenseite. Dort ist die Zusage erfolgt, dass die Listen ggf. vorgelegt werden könnten.“

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Hinsichtlich der weiteren Details wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung der 3. Kammer am 15. April 2025 in der Sache S 3 U 1280/24 Bezug genommen.

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In einer Stellungnahme zur richterlichen Hinweisverfügung trägt die Klägerin weiter vor, dass zur internen Aufarbeitung der Leiter des Krisenstabs unter anderem am 8. April 2020 im Dashboard des Krisenstabes zur Regelung der Abrechnungen mit den verschiedenen Kostenträgern mitteilte, dass auch die Beklagte als Kostenträgerin in Frage komme. Bei einem Verdacht auf eine BK-Nr. 3101 würden Kosten für einen PCR-Test vom Unfallversicherungsträger übernommen werden. Dies würde allerdings voraussetzen, dass die betroffenen versicherten Personen Krankheitssymptome aufweisen würden, nachdem sie im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit direkten Kontakt mit einer Person hatte, die wahrscheinlich oder bestätigt mit COVID-19 infiziert war. Die Klägerin habe dann sogenannte Linelisten eingeführt, aus denen sich unter anderem ergeben habe, welcher Beschäftigte im entsprechenden Zeitraum mit an COVID-19 infizierten Personen beziehungsweise entsprechenden Verdachtsfällen Kontakt gehabt hätte.

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Die Hygiene habe die Line-Listen geführt und die Zeitpunkte der Abstriche festgelegt anhand der damals gültigen Regelungen z.B. aus RKI Empfehlungen, Allgemeinverfügungen oder nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt. Kenntnis vom beruflichen Zusammenhang habe die Hygiene entweder telefonisch oder durch Besprechungen mit Mitarbeitern der betroffenen Station oder Stationsleitung vor Ort enthalten. Die Abfrage der Erkältungssymptome sei auf verschiedenen Wegen erfolgt. So hätten sich 1. Mitarbeiter selbst telefonisch in der Hygiene gemeldet und 2. seien Mitarbeiter von der Hygiene angerufen bzw. befragt worden. In diesem Zusammenhang sei auch die Schutzausrüstung abgefragt worden, was H. bezeugen könne. Ungenau sei ihre Formulierung in der Klagebegründung. Richtig hätte es heißen müssen:

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„Nachdem der/die Beigeladene Erkältungssymptome bestätigte und auf einer Lineliste ermittelt wurde (Reihenfolge kann variieren), wurde seitens der Klägerin der beauftragte PCR-Test am xx.xx.2020 der Beklagten als Kostenträger zugeordnet.“

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Dabei räumt die Klägerin ein, dass aufgrund der pandemischen Lage und dem unveränderten Personalkörper der Hygieneabteilung, welche die PCR-Testungen koordiniert habe, es bei der Dokumentation zu vereinzelten Fehlern gekommen sei. So sei es zu erklären, dass in einer BK-Anzeige unterschiedliche Kontaktzeitpunkte vermerkt worden seien, Personen auf der Lineliste aufgeführt worden seien, die nicht beruflich, sondern im privaten Umfeld (z.B. als Reiserückkehrer aus einem Ski Urlaub) exponiert worden sind oder Schreibfehler vorhanden sind. Die Originale dieser Listen seien zwischenzeitlich vernichtet worden und könnten nicht vorgelegt werden.

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Im Termin zur mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme am 08. Mai 2025 in der Sache S 3 U 1318/24 hat der Vorsitzende ergänzend um Stellungnahme zu dem Umstand gebeten, wonach Herr H. am 08.04.2020 auf dem Dashboard der Klägerin die von der Beklagten kommunizierte Voraussetzung für die Kostenübernahme (kumulatives Zusammentreten von Kontakt zu Covid-Träger und gesundheitliche Symptome bei der Untersuchungsperson) im Haus der Klägerin kommuniziert habe und dass das Kriterium der gesundheitlichen Beeinträchtigung im Zusammenhang mit der streitgegenständlich beschriebenen Gruppe 4 nicht erkennbar Einfluss gefunden hat.

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Die Bevollmächtigte der Klägerin hat dazu ausgeführt, die Liste der Personengruppen habe nur der Koordination zwischen Hygieneabteilung und Abrechnung gedient. Es sei gut möglich, dass das Kriterium anderweitig berücksichtigt worden sei. Frau Dr. K. (als Leiterin der Hygieneabteilung) sei noch bei der Klägerin tätig. Frau Dr. K. erinnere sich aber nicht mehr und sei auch nicht bereit eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, da ihre Erinnerung nicht mehr vorhanden sei. Die in Frage kommenden Mitarbeiter seien bei der Erfassung in den Line-Listen befragt worden. Hierbei solle auch das kleinste Kratzen im Hals als Symptom erfasst worden sein. Warum die Unterlagen vernichtet worden seien, könne nicht beantwortet werden, möglicherweise habe man die Listen nach dem Übertragen für entbehrlich gehalten.

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Auf weitere Nachfrage des Gerichts, um welche Excel-Tabellen es sich genau handele, denn bei den bislang vorgelegten Listen sei kein entsprechendes Erfassungskriterium (für gesundheitliche Einschränkungen und Kontakte der zu testenden Mitarbeiter) zu entnehmen, trägt die Bevollmächtigte weiter vor, es handele sich um die eingereichten Listen. Wenn dort die Indexpersonen nicht erfasst seien, müsse es noch andere Listen geben, denn die Personen seien ja nicht ausgedacht gewesen.

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Am 06. Juni 2025 hat die Klägerin einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden eingereicht. Die Klägerin bringt unter anderem vor, der Vorsitzende der 3. Kammer habe am 15.04.2025 der Klägerbevollmächtigten die Worte verdreht und sie nicht ausreden lassen. Der Vorsitzende behaupte keinen Verdacht geäußert zu haben, dass die Klägerin und die Prozessbevollmächtigte vorsätzlich falsch vortragen würden. Der Vorsitzende der 3. Kammer habe am 15.04.2025 der Bevollmächtigten und Frau H. gedroht, sie als vereidigte Zeugen zu hören. Der Vorsitzende der 3. Kammer übersende in sämtlichen Folgeverfahren wortgleiche Hinweise. Der Vorsitzende der 3. Kammer beachte mit Schriftsatz vom 22.04.2025 im Verfahren S 3 U 1394/ 24 eingereichtes Vorbringen nicht in nachfolgenden Verfügungen der Parallelverfahren. Die Klägerin bringt weiter vor, der Vorsitzende sei respektlos, indem er ihrer Prozessbevollmächtigten das Wort entzogen habe, ohne die Angelegenheit zu klären. Der Vorwurf bewusst falschen Vorbringens sei im Raum stehen geblieben und durch die Androhung der vereidigten Zeugenvernehmung der Bevollmächtigten und der Klägervertreterin H. verschärft worden. Die Androhung sei als bedrohlicher persönlicher Angriff empfunden und einschüchterndes und lenkendes Verhalten eines Richters nicht hinzunehmen. Der Vorsitzende wisse, dass das Vorbringen des Sachverhalts nach 5 Jahren nach Aktenlage erfolge, er lade für die Klägerin wichtige Zeugen nicht ein und lese und würdige wichtige Sachverhaltsdarstellungen nicht. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf das Ablehnungsgesuch und die Stellungnahme der „Ansprechpartnerin“ der Klägerin Frau H. vom 13.06.2025 Bezug genommen.

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Mit Beschluss vom 19.06.2025 (S 21 SF 71/25 AB) hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Die 21. Kammer des Sozialgerichts führte aus:

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„Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausführt, sie habe in der mündlichen Verhandlung am 15. April 2025 zum Aktenzeichen S 3 U 1256/24 zum o.g. gerichtlichen Schreiben vom 14. April 2025 nicht Stellung nehmen können, ergibt sich aus dem Protokoll, dass jedenfalls nach der Anhörung der Beigeladenen auch zum Inhalt der gerichtlichen Verfügung vom 14. April 2025 verhandelt wurde. Sowohl nach dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin als auch nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor der Anhörung der Beigeladenen ein Rechtsgespräch zu ihrem Schriftsatz und dem gerichtlichen Schreiben vom 14. April 2025 begehrt. Der Umstand, dass der Vorsitzende zunächst den Sachbericht erstatten und die Beigeladene anhören wollte, begründet für sich keine Besorgnis der Befangenheit. Dies ist von richterlichem Ermessen gedeckt. Ausweislich des Protokolls ist die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu Wort gekommen. So ergibt sich aus dem Protokoll in dem Verfahren S 3 U 1256/24, dass sie Fragen an die Beigeladene gestellt hat und auch, dass die Beteiligten streitig zu dem Inhalt der am 14. April 2025 übersandten gerichtlichen Verfügung vom 9. April 2025 verhandelt haben. Inwieweit der Vorsitzende Worte der Klägervertreterin „verdreht“ hat, ist nicht weiter beschrieben. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausführt, sie habe zu Vorwürfen des Vorsitzenden Stellung nehmen wollen, zumal der Vorsitzende behauptet habe, mit gerichtlichem Schreiben vom 14. April 2025 nicht den Verdacht geäußert zu haben, dass die Klägerin und auch Klägervertreterin vorsätzlich falsch vortragen, kann eben das gerichtliche Schreiben vom 14. April 2025 näheren Aufschluss geben: Der Vorsitzende skizziert, dass „Parteien“ ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben haben. Weiter weist er mit Belegen aus der Kommentierung von Vorwerk/Wolf auf Folgen eines Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) hin. Zu den konkreten Verfahren stellt der Vorsitzende fest, dass mit der Klage jeweils vorgetragen wurde, dass die getesteten Beigeladenen und Zeugen Krankheitssymptome entwickelt hätten, ein nicht geringer Anteil dies aber in Abrede gestellt habe. Weiter stellt der Vorsitzende mit seinem Hinweis vom 14. April 2025 fest, dass die Klägerin nunmehr eine Gruppeneinteilung ihrer Mitarbeiter:innen und vorgetragen habe, mit hiesigen Klagen ausschließlich Testungen der Gruppe 4 geltend zu machen, die indessen keinen Bezug zu Erkrankungssymptomen erkennen ließe, sondern vielmehr, dass Gruppe 4 kontaktbezogen zusammengestellt worden sei. Nachfolgend stellt der Vorsitzende einen widersprüchlichen und falschen Vortrag fest, so auch im Hinblick auf die persönliche Schutzausstattung (Ziff. 17 der jeweiligen BK-Anzeige) und schließlich, dass angesichts bereits ganz oder teilweise zugunsten der Klägerin entschiedener Verfahren davon auszugehen sei, dass die Klägerin das Gericht getäuscht habe und sich „Anhaltspunkte“ für einen Prozessbetrug ergäben. Der gerichtliche Hinweis mündet indessen nicht in dem Vorwurf, die Klägerin bzw. ihre Prozessbevollmächtigte hätten vorsätzlich falsch vorgetragen, sondern ausdrücklich darin, dass das Gericht auf dem Standpunkt stehe, „…dass es Aufgabe der Klägerin sei, schlüssigen und widerspruchsfreien Vortrag zur Anspruchsbegründung zu liefern, um ihren bestehenden und bestehend gebliebenen Anspruch zu beweisen“. Mit dem Hinweis, die erfolgte Korrektur unvollständigen Vortrags falle in den Verantwortungsbereich der Klägerin, die dafür sorgen könne, dass die Beweismittel zu den anberaumten Verfahren präsent seien, um unschlüssige Klagen schlüssig zu machen, macht der Vorsitzende deutlich, dass mit weiterem Vortrag Widersprüchlichkeiten ausgeräumt und Klagen schlüssig gemacht werden könnten. Dass der Vorsitzende einen vorsätzlich falschen Vortrag als feststehenden Umstand unterstellt hat, kann dem betreffenden gerichtlichen Hinweis nicht entnommen werden. Soweit die Prozessbevollmächtigte darlegt, der Vorsitzende habe damit „gedroht“, die sie und die Vertreterin der Klägerin, Frau H., als Zeugin unter Eid zu hören, liefert erst die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden Details. So äußert der Vorsitzende hierzu, angesichts „…neu eingeräumten und undifferenzierten Verwendens von Textbausteinen und der Bekundungen mehrerer Beigeladener, dass die Angaben der Klägerin zu ihrem gesundheitlichen Zustand nicht stimmen…“, sei zu klären, „…wer dies veranlasst habe und aufgrund welcher Grundlage möglicherweise unzutreffende Angaben gegenüber dem Gericht abgegeben worden seien und wie es zu der anderweitigen Darstellung in der Klagebegründung komme.“ Weiter bestätigt der Vorsitzende, an dem Verhandlungstag am 15. April 2025 in einigen Verhandlungen angekündigt zu haben, zum Zweck der Klärung des Sachverhalts eine eidliche Vernehmung der Rechtsanwältin B. und der für die Klägerin erschienene Frau H. als Zeuginnen erwogen zu haben. Die Äußerung, eine – nach den prozessrechtlichen Reglungen zulässige – eidliche Vernehmung in Erwägung zu ziehen, kann für sich als solche nicht mit einer „Drohung“ gleichgesetzt werden. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat diesen Sachverhalt mit ihrem Befangenheitsantrag lediglich mit einem Satz und allein mit dem Wort „drohen“ beschrieben. Auf die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Juni 2025 hierzu ergänzend vorgetragen, der Vorsitzende habe die eidliche Vernehmung angedroht, die in der Sache nicht hätte zielführend sein können, aber deutlich mache, dass der Vorsitzende seine Macht habe demonstrieren wollen. Die „Androhung“ der eidlichen Vernehmung habe „eine gewisse einschüchternde Wirkung“ erreicht. Hierzu nimmt sie Bezug auf eine beigefügte Stellungnahme von Frau H. vom 13. Juni 2025. Ausweislich des Protokolls zu dem Verfahren S 3 U 1280/24 hat der Vorsitzende Frau H. um Stellungnahme zu dem Umstand gebeten, wie es zum Vortrag von Erkrankungssymptomen bei der Beigeladenen gekommen ist, ebenfalls ausweislich des Protokolls vor dem Hintergrund, dass die Beigeladene ausgesagt hat, keine Symptome gehabt zu haben. Im Weiteren ergibt sich aus dem Protokoll, dass der Vorsitzende gesagt hat, der Vortrag erscheine möglicherweise widersprüchlich. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen von Frau H. vom 13. Juni 2025 und der Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 17. Juni 2025 kann eine Besorgnis der Befangenheit nicht unterstellt werden. Der Vorsitzende hat die Verhandlung zu führen, d.h. zu lenken, und er kann bei entsprechenden Bedenken oder – wie hier – zur Aufklärung von Widersprüchen eine – prozessual zulässige – eidliche Vernehmung erwägen und entsprechend ankündigen. Ein zugespitzter Ton belegt nicht zwangsläufig eine Voreingenommenheit. Maßgeblich ist, ob sich aus dem Gesamtzusammenhang einer Äußerung eine negative Einstellung gegenüber einer Partei bzw. ihrem Bevollmächtigten ableiten lässt, was allein eine Besorgnis der Befangenheit aufgrund unangemessenen Verhaltens rechtfertigen würde (vgl nur zB OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Februar 2015 – 2 WF 409/14 – juris, Rn 22). Orientiert an diesem Maßstab reicht ein selbst im Ton zugespitzter Hinweis nicht aus, der offensichtlich vor dem Hintergrund erfolgte, dass der Vorsitzende, wie offen ausgesprochen und protokolliert, widersprüchlichen Vortrag der Klägerin vermutete. Das Ansinnen, ggf. durch – zulässige – (ggf. eidliche) Vernehmung der Prozessbevollmächtigten und einer weiteren Vertreterin der Klägerin den Sachverhalt aufzuklären, zumal im Hinblick auf den Klagevortrag, der in der Sphäre der Klägerin liegt, rechtfertigt nicht den Eindruck der Befangenheit. Das Empfinden, sich ungehörig behandelt oder nicht verstanden gefühlt zu haben, genügt nicht für die Annahme der Befangenheit. Der subjektive Eindruck einer Beteiligten kann den Vorwurf der Befangenheit nur dann rechtfertigen, wenn sich dieser Eindruck aus objektiven Umständen ergibt, die den subjektiven Eindruck plausibel erscheinen lassen (vgl OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Mai 2011 – 5 WF 39/11 – juris, Rn 23). Wenn Frau H. ausführt, „…der Vorwurf des evtl bewusst falschen oder sogar neuen Vorbringens blieb im Raum stehen…“, wird im Abgleich mit den protokollierten Äußerungen, nach denen sie die betreffende Frage (nach der Herkunft der Angabe von Erkältungssymptomen) nicht beantworten konnte, nachvollziehbar, dass sie weitere Nachfragen und die Ankündigung ihrer eidlichen Vernehmung möglicherweise als unangenehm empfunden hat. Weder dem betreffenden Protokoll noch den benannten Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und von Frau H. kann entnommen werden, was über ein – notwendig – lenkendes Verhalten oder einen zugespitzten Ton hinaus mit „einschüchterndem Verhalten“ oder „wertfreiem Umgangston und Umgang mit Beteiligten“ gemeint ist, was zur Annahme einer Voreingenommenheit gereicht. Der Umstand, dass die Beigeladene als Beteiligte in der mündlichen Verhandlung durchgehend zugegen war, ist aus prozessualen Gründen vorgesehen. In den betreffenden Verhandlungen am Verhandlungstag vom 15. April 2025 sind jeweils Anträge zur Sache gestellt worden, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit geltend gemacht worden ist. Ein Ablehnungsgesuch kann nur bis zum Erlass der Endentscheidung des Gerichts zulässigerweise angebracht werden (vgl BSG, Beschluss vom 26. Januar 2021 – B 1 KR 48/20 B – juris, Rn 9 mwN), ist bezogen auf dieses Verfahren (S 3 U 1280/24) aber auch nicht eingereicht worden. Inhaltliche Ausführungen hierzu erfolgen zu den hiesigen Aktenzeichen, weil mit dem Befangenheitsantrag ein Rückschluss auf unangemessenes Verhalten geltend gemacht wird, das sich auf alle noch anhängigen mit dem Antrag benannten Aktenzeichen mit den identischen Beteiligten bezieht. Da sich bereits bezogen auf die am 15. April 2025 benannten Verfahren keine Besorgnis der Befangenheit ergibt, sind keine entsprechenden Anhaltspunkte für Verfahren zu den o.g. Aktenzeichen gegeben, die noch zu verhandeln und entscheiden sind.“ Hinsichtlich der weiteren Details wird auf den Beschluss oben zitierten Beschluss der 21. Kammer des Sozialgerichts Bezug genommen.

48

Am 27.06.2025 reichte die Bevollmächtigte der Klägerin im Verfahren S 51 U 882/24 Line-Listen aus dem Jahr 2020 ein und führte aus, davon auszugehen, dass diese auch den übrigen Vorsitzenden zur Verfügung stünden. Hinsichtlich der Details wird auf die Anlagen AP Blatt_M, Blatt_A, Blatt_M, Blatt_J, Blatt_J, Blatt_A, Blatt_O, Blatt_S, Blatt_N, Blatt_D und Blatt_G Bezug genommen. Sie trägt vor, das Klageverfahren sei eingeleitet worden, weil Frau H. eine Excel-Liste der offenen covid-Abstriche für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.07.2020 und 01.08.2020 bis 31.12.2020 erhalten habe. Hierbei habe es sich um die mit Klageerhebung vom 11.10.2022 vorgelegten Listen gehandelt. Da die Trennung der Klagen im Raum gestanden habe, habe Frau H. aus der Patientenabrechnung die BK-Anzeigen erhalten und zu den einzelnen Fällen vermerkt, ob eine BK-Anzeige sowie Ablehnung der BGW vorliege. Diese Listen seien dann der Hygieneabteilung übersendet worden mit der Bitte, die Kontakt-/Indexpersonen zu den Fällen aus den in der Hygieneabteilung geführten „Line-Listen“ hinzuzuführen. Nach Erhalt der Informationen habe Frau H. dann digitale Einzelakten angelegt und diese der Kanzlei der Rechtsanwältin mit dem Inhalt BK-Anzeige, Rechnung und ev. vorhandene Ablehnung, Namen und Anschrift der getesteten Person, Tätigkeit und damaliger Tätigkeitsort, Kontaktpersonen und in Rede stehenden Testungen aus der übersendeten BK-Anzeige zur Verfügung gestellt. Soweit Fehler aufgefallen seien, seien diese korrigiert oder die Klagen zurückgenommen worden.

49

In der übersendeten Dokumentation ist zu den gesundheitlichen Verhältnisse d.Zeug. und Anlass der Testungen folgendes vermerkt:

50

27.03.2020: (kein Testgrund durch Kreuzung gekennzeichnet)

51

Symptome (27.03.2020 ohne konkretisierte Zuordnung)

52

Sonstiges: (leer)

53

Indexperson: (leer)

54

30.12.2020: Kontakt zu pos.CoV-2-Fall (x)

55

Symptome (leer)

56

Sonstiges: (leer)

57

Indexperson/Abstrichgrund: Gruppe 4? Ohne Begleitschein

58

Die Klägerin beantragt,

59

die Beklagte zu verurteilen, den offenen Rechnungsbetrag in Höhe von 106,40 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2022 an die Klägerin zu erstatten.

60

Die Beklagte beantragt,

61

die Klage abzuweisen.

62

Zur Begründung verweist sie darauf, dass in jedem Einzelfall mitgeteilt worden sei, warum die Kosten für die Testung nicht übernommen werden könnten. Eine Anspruchsgrundlage für die Übernahme der geltend gemachten Testungskosten durch die Beklagte sei nicht ersichtlich. Tatsächlich habe die Beklagte nur die Kosten von Testungen übernommen, wenn ein begründeter Verdacht bestanden habe. Dies sei in dem konkreten Fall abzulehnen, da die vorgetragenen Symptome zu unsubstantiiert vorgetragen seien und dementsprechend bestritten werden. Darüber hinaus spreche gegen einen begründeten Verdacht, dass nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden sei, dass d. Zeug. einer Infektionsmöglichkeit exponiert gewesen sei. Eine Befugnis der Klägerin, den Verdacht einer BK bei d. Zeug. zu bestätigen, habe aber schon grundsätzlich nicht vorgelegen, da diese Aufgabe der Beklagten obliege. Dementsprechend habe die Klägerin die Testungen als regelmäßige Testungen im Rahmen des Hygiene-Konzeptes oder gemäß der Gefährdungsbeurteilung vorgenommen. Dafür habe die Klägerin die Kosten selber zu tragen. Weiterhin habe die Klägerin vorrangige Möglichkeiten zur Begleichung der Testkosten gehabt. Diese ergebe sich aus der zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV-Spitzenverband sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung für 2020 geschlossenen Corona-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung. Eine weitere Ausgleichsmöglichkeit habe der Klägerin gem. § 7 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) zugestanden, um die Testungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen. Es seien keine zu einer COVID Erkrankung passenden Symptome genannt. Es sei nicht glaubhaft, dass Personen über teilweise mehr als einen Monat covid-spezifische Symptomatiken aufgewiesen haben sollten und zur Arbeit erschienen seien. Teilweise seien Testungen mehr als einen Monat lang durchgeführt worden, was weit über die angenommene Inkubationszeit während der Pandemie hinausgehe. Die Umschreibungen der Klägerin wiesen Unregelmäßigkeiten auf. Die Klägerin habe Testungen durchgeführt, um präventiv zu klären, ob ihre Beschäftigten an den Arbeitsplatz gehen könnten. In den Fällen S 51 U 424/24 und S 51 U 430/24 sei glaubhaft bekundet worden, dass sich die Personen gar nicht am Arbeitsplatz aufgehalten hätten, sondern aus dem Urlaub aus einem Risikogebiet gekommen seien. Die Testungen seien tatsächlich wegen Anforderungen des Infektionsschutzes und Arbeitsschutzes erfolgt, was das Gericht zu klären habe. Dies sei nicht durch die Beklagte zu zahlen. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

63

Sie bringt weiter vor, ein Anspruch der Klägerin aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag sei grundsätzlich ausgeschlossen. Nach § 20 Abs. 1 SGB X sei es alleine Aufgabe der Behörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Die Klägerin sei daher ohne ausdrückliche Beauftragung durch die Beklagte nicht befugt gewesen für diese tätig zu werden. Die in der Testung durch die Klägerin zu sehende Erhebung von Daten im Sinne der DSGVO sei nur unter den engen gesetzlichen Voraussetzungen des § 80 SGB X und Art. 28 DSGVO zulässig. Diese Voraussetzungen seien im Rahmen der GoA nicht zu gewährleisten. Die Versicherten seien nicht darüber informiert worden, dass die Tests zum Zwecke der Prüfung eines BK-Verdachts durchgeführt worden sind oder dass diese die Tests freiwillig seien. Damit unterlaufe die Klägerin die der Beklagten obliegenden Verpflichtung zum Sozialdatenschutz. Dieser Umstand spreche insbesondere dagegen, dass die Klägerin im Interesse der Beklagten gehandelt habe.

64

Hinsichtlich der weiteren Details wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 1. August 2024 Bezug, das Protokoll der mündlichen Verhandlung der 3. Kammer vom 15. April 2025 in der Sache S 3 U 1260/24 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung der 3. Kammer am 08. Mai 2025 in der Sache S 3 U 1318/24 Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung d. Zeug. S. und durch eidliche Vernehmung der Zeugin H. im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 03. Juli 2025. Hinsichtlich der Details wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03. Juli 2025 und die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

65

Das Gericht konnte in ordnungsgemäßer Besetzung mit dem gesetzlichen Richter über die Klage entscheiden. Auf den Beschluss des Sozialgerichts in S 21 SF 71/25 AB wird Bezug genommen.

66

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

67

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung für die geltend gemachte Testung d. Zeugin. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus den Vorschriften über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gem. §§ 677 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese sind im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden (BSG Urt. v. 27. Juni 1990, Az. 5 RJ 39/89; BSG Urt. v. 12. Januar 2010, Az. B 2 U 28/08 R). Die öffentlich-rechtliche Natur der GoA ergäbe sich hier daraus, dass die von der Klägerin veranlassten PCR-Testungen beim Verdacht auf das Vorliegen einer BK von der Beklagten als zuständige Unfallversicherungsträgerin durchzuführen wären.

68

Die Anspruchsvoraussetzungen auf Aufwendungsersatz aus einer berechtigten GoA gem. §§ 677, 683 BGB liegen nicht vor. Zwar stellen die streitgegenständlichen Testungen d. Zeug. ein Geschäft im Sinne des § 677 BGB dar. Die Geschäftsbesorgung umfasst alle Handlungen rechtlicher oder tatsächlicher Art, wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art (vgl. m.w.N. Bergmann in Staudinger, BGB, Vorbemerkung zu §§ 677 ff. Rn. 107). Dieses Geschäft hat die Klägerin allerdings nicht „für einen anderen“ – die Beklagte – besorgt. Die Testung d. Zeug. stellt kein objektiv fremdes Geschäft dar (vgl. zur Herleitung dieses Merkmales F. Schäfer in MüKo BGB § 677 Rn. 41 ff.; m.w.N. Bergmann in Staudinger BGB, § 677 Rn. 128 f.). Das objektiv fremde Geschäft setzt voraus, dass der Geschäftsführer mit dem Geschäft in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingegriffen hat (so etwa BGH, Urt. v. 27. Mai 2005, Az. VIII ZR 302/07; RG, Urt. v. 11. Oktober 1932, Az. II 58/32). Dies ist der Fall, wenn aus außerhalb der GoA liegenden Normen abzuleiten ist, dass dem Geschäftsherrn Vorteil und Risiko des Geschäfts zugewiesen ist. Geschäft in diesem Sinne ist die Anordnung der PCR-Testung. Eine PCR-Testung ist nach außerhalb der GoA liegenden Normen nicht ausschließlich der Berufsgenossenschaft als Geschäftsherrin als Vorteil und Risiko zugewiesen. Als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ist es Aufgabe der Beklagten, alle Beweise zu erheben, die zur Ermittlung des Sachverhalts bei Vorliegen eines Verdachts einer BK erforderlich sind [vgl. § 20 Abs. 1 S. 1 SGB X; nunmehr auch § 9 Abs. 3a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)]. Dies entspricht auch der Auffassung im Spitzenverband der DGUV. Der zuständige Unfallversicherungsträger hat von Amts wegen zu prüfen, ob eine berufliche bedingte Erkrankung vorliegt und ob ggf. Leistungsansprüche bestehen (vgl. FAQ des DGUV-Spitzenverbandes1Abrufbar unter: https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/berufskrankheiten/faq/index.jsp (Abrufdatum: 11. März 2025 (Abrufdatum: 11. März 2025).Abrufbar unter: https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/berufskrankheiten/faq/index.jsp (Abrufdatum: 11. März 2025 (Abrufdatum: 11. März 2025).).

69

§ 20 SGB X richtet sich an eine unbestimmte Vielzahl von Sozialversicherungsträger. Die Auswahl der verschiedenen Ermittlungsmöglichkeiten ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 1. HS SGB X nicht auf konkrete Einzelmaßnahmen definiert. Das Gesetz stellt Art und Umfang der Ermittlungen in die Entscheidungsbefugnis der Behörde. Da Maßstab des Ermittlungsumfangs die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist (vgl. Siefert, in Schütze, SGB X, 9. Aufl. § 20 SGB X Rn. 6) kann eine vielseitig denkbare Ermittlungsmöglichkeit nur dann als Geschäftsführung für den betreffenden Verwaltungsträger bewertet werden kann, wenn sie vom Geschäftsführer zu einem spezifisch fremdnützigen Zweck, nämlich dem vom Geschäftsherren zu tragenden, vorgenommen wird.

70

Dass die veranlasste PCR-Testung hier nach Gegenstand, Inhalt oder ihrem Erscheinungsbild nach für jedermann erkennbar nicht zum Rechtskreis der Klägerin, sondern zu dem der Beklagten gehörte, kann nicht behauptet werden. Die Klägerin veranlasste PCR-Testungen neben dem behaupteten unfallversicherungsrechtlichen Zweck bei erkrankten Patienten, die privat oder gesetzlich Krankenversicherte waren auf vertraglicher bzw. gesetzlicher Grundlage und führte PCR-Testungen zu Zwecken des Infektions- und Arbeitsschutzes durch. Ferner hat die Klägerin ausdrücklich vorgetragen, die Testungen als Screening im Rahmen eines einrichtungsbezogenen Testkonzeptes ihrer Mitarbeiter regelmäßig etabliert zu haben. Aus diesem Umstand heraus hat es sich bei den veranlassten Testungen zunächst um ein eigenes Geschäft der Klägerin gehandelt. Ein eigenes Geschäft schließt aber ein fremdes Geschäft nicht aus. Fällt ein fremdes Geschäft mit einem eigenen zusammen, ist dies für die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag unschädlich. Es entspricht langjähriger Rechtsprechung und den Motiven zur Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuches, dass ein eigenes Geschäft unschädlich ist, wenn es mit einem fremden Geschäft zusammenfällt (sog. Auch-Gestion oder auch fremdes Geschäft, vgl. F.Schäfer, in Münchener Kommentar zum BGB 9. Aufl. 2023, § 677 Rn. 47). Für diese Fallkonstellationen gilt allerdings keine Vermutung eines Fremdgeschäftsführungswillens (vgl. BSG, Urt. vom 02.03.2000 B 7 AL 36/99, NJW-RR 1282(1284). Erforderlich ist, dass der Wille ein solches Geschäft zugleich für einen anderen zu führen nach außen erkennbar deutlich in Erscheinung treten muss (vgl. BSG, Urt. vom 02.03.2000 B 7 AL 36/99, NJW-RR 1282 (1284); LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 07.04.2022, L 28 KR 104/19, Rn. 41, BeckRS 2022,11361; ebenso für den pflichtengebundenen Geschäftsführer: F.Schäfer, in Münchener Kommentar zum BGB 9. Aufl. 2023, Rn. 174).

71

Daran fehlt es hier. Einschlägig ist im vorliegenden Fall die Frage eines Verdachts auf das Vorliegen einer BK nach der Ziffer 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV; im Folgenden: BK 3101). Hierzu gehören „Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“. Voraussetzung für die Feststellung einer Listen-BK ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Eine Besonderheit der BK 3101 ist, dass die nachzuweisenden „Einwirkungen“ nicht notwendig in einer konkreten Übertragung von Erregern besteht, sondern in der besonderen, erhöhten Infektionsgefahr, die anhand der Durchseuchung des beruflichen Umfelds und der Übertragungsgefahr in Bezug auf die versicherte Tätigkeit zu beurteilen ist (vgl. BSG, Urt. v. 22. Juni 2023, Az. B 2 U 9/21 R; BSG, Urt. v. 2. April 2019, Az. B 2 U 30/07 R).

72

Bei der Auslegung des Begriffs der Krankheit folgt das Gericht der Rechtsprechung des BSG vom 27. Juni 2017, wonach bei der BK 3101 dem Diagnosebegriff der Bedeutungs- und Sinngehalt des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zukommt. Das Recht knüpft an den medizinischen Diagnosebegriff und die hierzu entwickelten Kriterien an, die nach der überwiegenden Mehrheit der Fachmediziner vertreten werden (vgl. BSG, Urt. v. 27. Juni 2017, Az. B 2 U 17/15 R). In dem hier maßgeblichen Jahr 2020 gab es noch keine Leitlinie – unabhängig vom Evidenzgrad – der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) für COVID-19. Die damalige Falldefinition des Robert-Koch-Instituts (RKI) vom 23. Dezember 2020 sah im Hinblick auf die Diagnosestellung drei Punkte vor (vgl. Falldefinition des RKI COVID-192Abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19/Falldefinition.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (Abrufdatum: 11. März 2025).Abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19/Falldefinition.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (Abrufdatum: 11. März 2025).):

73

- Als klinisches Bild mindestens eines der folgenden drei Kriterien: Akute respiratorische Symptome jeder Schwere, neu aufgetretener Geruchs- oder Geschmacksverlust sowie krankheitsbedingter Tod.

74

- Als labordiagnostischer Nachweis: Positiver Befund mindestens einer der drei folgenden Methoden: direkter Erregernachweis (Antigennachweis einschließlich Schnelltest), Erregerisolierung (kulturell), Nukleinsäure-Nachweis (zB PCR).

75

- Als epidemiologische Bestätigung, definiert als Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: Epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion bei Mensch-zu-Mensch-Übertragung – Inkubationszeit maximal 14 Tage.

76

Im Jahr 2023 hat das RKI neuere Erkenntnisse über Erkennung, Diagnostik und Therapie der Corona-Infektion bekannt gemacht. Danach ist die SARS-CoV-2-Infektion in vier klinische Klassifikationen zu unterteilen:

77

Quelle: RKI, Hinweise zu Erkennung, Diagnostik und Therapie von Patienten mit COVID-19, Stand: 08. Februar 2023, S. 4 f.3Abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6511.26/Diagnose-und-Therapie-Hiweise_Covid-19_STAKOB_U24_FINAL_ONLINESTELLUNG_clean_20230208.pdf;jsession-id=D148B1C616E3336F0A8EEDF4311CD81E?sequence=12, (Abrufdatum: 11. März 2025).Abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6511.26/Diagnose-und-Therapie-Hiweise_Covid-19_STAKOB_U24_FINAL_ONLINESTELLUNG_clean_20230208.pdf;jsession-id=D148B1C616E3336F0A8EEDF4311CD81E?sequence=12, (Abrufdatum: 11. März 2025).

78

Danach ist die Diagnose von COVID-19 auch bei Fehlen klinischer Symptome denkbar, während hierfür nach den Ende 2020 bestehenden Erkenntnissen eine klinische Erscheinung vorausgesetzt wurde. Da für den Fall der Feststellung einer BK auf den aktuellen medizinischen Erkenntnisstand abzustellen ist, legt das Gericht den beschriebenen jüngeren Erkenntnisstand zugrunde. Eine Infektion mit COVID-19 ist demnach diagnostisch nicht deshalb ausgeschlossen, weil klinische Symptome nicht feststellbar sind. Im vorliegenden Fall war aber keine Entscheidung im BK-Feststellungsverfahren zu überprüfen, sondern das Bestehen eines BK-Verdachts im Einzelfall. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum funktionellen Krankheitsbegriff steht dazu nicht im Widerspruch. Die Entscheidungen des BSG (BSG Urt. v. 27. Juni 2017, Az. B 2 U 17/15 R; BSG Urt. v. 30. März 2023, Az. B 2 U 2/21 R) sind zur Frage der Feststellung einer BK ergangen. Die Maßstäbe sind unterschiedlich. Das BSG hat ausdrücklich entschieden, dass auch ein Krankheitsverdacht bereits bei Wahrscheinlichkeit einer ernsten, später nicht oder viel schlechter beherrschbaren Erkrankung die Einstandspflicht des Unfallversicherungsträgers für Heilbehandlungsmaßnahmen begründet (BSG, Urt. v. 24. Juli 1985, Az. 9b RU 36/83). Ein durch außergewöhnliche Umstände begründeter Gefahrenzustand eines Versicherten ist nach dieser Rechtsprechung der Erkrankung gleichzusetzen. Ausreichend ist im Fall einer tödlichen Erkrankung bereits der Kontakt zum Infektionsträger, selbst wenn nicht aufklärbar ist, ob bereits ein regelwidriger Körperzustand eingetreten ist (vgl. BSG Urt. v. 27. Juli 1985, Az. 9b RU 36/83). Nach Maßgabe dessen ist der Verdacht auf einen Eintritt einer Krankheit und damit einer BK nicht bereits erst dann begründet, wenn Symptome der Erkrankung zu sichern waren. Ob der Verdacht einer BK besteht, richtet sich danach, ob aus einer ex-ante-Sicht Anhaltspunkte für eine berufliche Verursachung bestehen. Gewissheit ist ebenso wenig erforderlich wie eine länger als dreitätige Arbeitsunfähigkeit. Ob Anhaltspunkte bestehen, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (vgl. Köhler in Becker/Franke/Molkentin/Hedermann, § 193 SGB VII, Rn. 7). Da die Zwecksetzung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) der Zwecksetzung des § 1 SGB VII ähnlich ist, kann je nach in Rede stehender Erkrankung (symptomhaft oder symptomlos) ein Verdacht auf eine BK sowohl bei dem Krankheitsverdächtigen iSd § 2 Abs. 1 Nr. 5 IfSG als auch beim Ansteckungsverdächtigen iSd § 2 Abs. 1 Nr. 7 IfSG begründet sein. Das Gericht zieht die hierzu entwickelten Kriterien auch für die Auslegung des SGB VII heran. Erforderlich aber auch ausreichend ist danach, dass die Annahme, dass der Betroffene Krankheitserreger aufgenommen hat, naheliegt und wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (vgl. Gabriele in BeckOK InfSchR, § 2 Rn 37) und ein gravierender Schaden droht. Ein einheitlicher Maßstab für die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr besteht nicht. Entsprechend der Auslegung im allgemeinen Sicherheitsrecht ist an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts eine umso geringere Anforderung zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (Je-desto-Formel, vgl BVerwG, Urt. v. 22. März 2012, Az. 3 C 16/11). Hierfür sprechen das sowohl im SGB VII (§§ 1, 14) wie im IfSG (§§ 1 Abs. 1, 28) verankerte Ziel einer effektiven Gefahrenabwehr sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten je nach Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit unterschiedlich gefährlich sind (vgl. Nds OVG, Beschl. v. 5. Juni 2020, Az. 13 MN 195/20). Vor diesem Hintergrund genügt bei hochansteckenden und mit großer Wahrscheinlichkeit tödlichen Erregern im Hinblick auf einen infektionsrelevanten Kontakt eine geringere Wahrscheinlichkeit. Dieser Maßstab ist auf das SGB VII übertragbar, weil anderenfalls die Zwecksetzung des § 1 SGB VII nicht effektiv erreichbar ist. Wenn sowohl berufliche als auch außerberufliche Verrichtungen als Ansteckungsquelle in Betracht kommen, von denen aber nur eine allein die Krankheit ausgelöst haben kann, muss entschieden werden, ob sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine der unter Versicherungsschutz stehenden Handlungen als Krankheitsursache identifizieren lässt. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür setzt voraus, dass der Möglichkeit einer beruflichen Verursachung nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber den anderen in Frage kommenden Möglichkeiten ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass hierauf eine richterliche Überzeugung gestützt werden kann (vgl. BSG, Urt. v. 21. März 2006, Az. B 2 U 19/05 R).

79

Die Corona-Pandemie traf im Jahr 2020 auf eine Gesellschaft, die eine derartige Konfrontation mit einer dynamischen Erkrankungsentwicklung nicht kannte. Zunächst waren die Übertragungswege des Virus unklar. Die Lage war sehr dynamisch und bedrohlich. Die Bilder aus Eskalationsregionen etwa in Italien, wo in Bergamo innerhalb der ersten 2 Monate 6.000 Menschen verstarben, Leichen vom Militär nachts und auf Lkw zu Krematorien verbracht wurden, die mit der Verbrennung der Leichen nicht nachkamen (vgl. Der Spiegel 12/2025, Seite 80f.: „Niemand sollte mitbekommen, wie groß die Pandemie wirklich war“), vermittelten ein Gefährdungsbild, das bis zur Zulassung der ersten Impfstoffe (Dez. 2020) sein Bedrohungspotential nicht verloren hatte. Antivirale medikamentöse Therapieoptionen für die Behandlung von COVID-19 sind erst im Laufe des Jahres 2022 in breiterem Spektrum zugelassen worden4Vgl. www.vfa.de/de/forschung-entwicklung/coronavirus/zugelassene-zur-zulassung-eingereichte-medikamente-covid-19 (Abrufdatum 26. März 2025).Vgl. www.vfa.de/de/forschung-entwicklung/coronavirus/zugelassene-zur-zulassung-eingereichte-medikamente-covid-19 (Abrufdatum 26. März 2025).. Nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamtes verstarben die ersten zwei Patienten im Februar 2020 an COVID-19; bis Ende 2020 waren es 30.136 Menschen. In weiteren 6.155 Fällen war COVID-19 zwar nicht todesursächlich, aber Begleiterkrankung (Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 3275www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/07/PD21_327_23211.html (Abrufdatum 26. März 2025).www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/07/PD21_327_23211.html (Abrufdatum 26. März 2025).). Im Zeitraum März 2020 bis Februar 2021 kam es zu einer Übersterblichkeit von 71.000 Menschen, die maßgeblich durch die Pandemie beeinflusst war; rund 176.000 Patienten mussten mit oder wegen Covid im Krankenhaus behandelt werden, davon 36.900 in intensivmedizinischer Betreuung (Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 563)6www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/12/PD21_563_12.html (Abrufdatum 26. März 2025.www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/12/PD21_563_12.html (Abrufdatum 26. März 2025.. Während nach der ersten Corona Welle (April 2020) lag die Zahl der Verstorbenen 10% über dem mittleren Wert der Vorjahre, zur der zweiten Corona Welle (Dez. 2020) 32% über dem mittleren Wert der Vorjahre (Auswertung der unterjährigen Sterbefallzahlen des Statistischen Bundesamtes seit 20207https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/sterbefallzahlen.html#589280 (Abrufdatum 26. März 2025).https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/sterbefallzahlen.html#589280 (Abrufdatum 26. März 2025).).

80

Unter Berücksichtigung der im Jahr 2020 bestehenden besonderen Umstände bewertet die Kammer die Infektionsgefahr in der Allgemeinheit zum damaligen Stand der Pandemie als deutlich geringer als im Rahmen der in den Kliniken der Klägerin versicherten Tätigkeiten (so ausdrücklich das BSG, Urt. v. 30. März 2023, Az. B 2 U 2/21 R für den Zeitpunkt Anfang Januar 2021, weshalb diese Einschätzung erst recht für das vorliegend maßgebliche Jahr 2020 Geltung beanspruchen kann). Vor diesem Hintergrund und weil nach der Rechtsprechung des BSG das Tatbestandsmerkmal der Einwirkung durch die „besondere Infektionsgefahr“ ersetzt wird (vgl. BSG, Urt. v. 2. April 2009, Az. B 2 U 30/07 R und B 2 U 7/08 R; BSG, Urt. v. 30. März 2023, Az. B 2 U 2/21 R; BSG, Urt. v. 22. Juni 2023, Az. B 2 U 9/21 R; vgl. auch SG München, Urt. v. 21. Januar 2025, Az. S 33 U 109/24), erachtet die Kammer für die Frage eines bestehenden BK-Verdachts den Nachweis eines Kontaktes mit einer Indexperson nicht als zwingend notwendig.

81

Soweit ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer BK 3101 bejaht wird, fällt der erste Test und, soweit plausibel, auch der Wiederholungstest in die Zuständigkeit der Beklagten. Die weltweit eingesetzten PCR-Tests waren selbst unter Laborbedingungen nicht gleichermaßen zuverlässig. Die Performance zeigte sich abhängig von dem viralen Target und dem Verdünnungsgrad der Proben unterschiedlich ausgeprägt (vgl. Schlenger, PCR-Tests auf Sars-Cov-2: Ergebnisse richtig interpretieren, Deutsches Ärzteblatt 2020; 117 [24: A-1194/B-1010]). Ein systematischer Review ergab in 5 Einzelstudien falsch-negative Testergebnisse zwischen 2 und 29 Prozent. Aufgrund der niedrigen Sensitivität und moderaten Spezifität ist daraus gefolgert worden, dass positive PCR-Tests mehr Gewicht als ein negatives Resultat haben. Die Studie kam aber auch zu dem Ergebnis, dass man sich bei einem Patienten mit verdächtigen Symptomen nie auf ein einziges negatives Testergebnis verlassen dürfe, da in dieser Gruppe bis zu 54 Prozent der Covid-19 Patienten ein anfänglich falsch-negatives RT-PCR-Testergebnis hatten (Arevalo-Rodriguez et al.: False-Negative Results of initial RT PCR Assays for Covid-19: A Systematic Review8Abrufbar unter https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2020.04.16.20066787v2.full.pdf, (Abruf-datum: 11. März 2025).Abrufbar unter https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2020.04.16.20066787v2.full.pdf, (Abruf-datum: 11. März 2025).). Hieraus ist gefolgert worden, dass für die Beurteilung der tatsächlichen Erkrankungswahrscheinlichkeit Ärzte die Vortestwahrscheinlichkeit einzubeziehen haben. Hierbei ist einzustellen, ob die betroffene Person Kontakt mit Infizierten hatten, ob sie aus einem Risikoumfeld kommt und Alter, Symptom und Befund mit COVID-19 vereinbar sind (vgl. Schlenger, a.a.O.).

82

Bereits vor diesem Hintergrund kann die Ansicht der Beklagten nicht verfangen, dass ausschließlich die positiven Tests zu vergüten seien und die Rechnungen um die negativen Tests zu kürzen seien. Auch sind die Kosten für die weiteren Testungen von der Beklagten zu übernehmen, soweit in Anknüpfung an die zur Überzeugung des Gerichts letztmögliche – mit Klagebegründung vorgetragene – Exposition innerhalb der maximalen Inkubationszeit von 14 Tagen sie auch zur Feststellung des Verdachts einer BK 3101 notwendig und im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles plausibel sind. Wenn die Testung aufgrund von Symptomen erfolgte, war der Verdacht auch unter Berücksichtigung der Definition symptomhaft zu bestimmen, weshalb nach Ablauf der o.g. Inkubationszeit im Anschluss an den Krankheitsträgerkontaktzeitraum ein hinreichender Verdacht auf das Vorliegen einer BK nicht mehr wahrscheinlich gemacht werden kann, wenn Symptomfreiheit bestanden hat.

83

Quelle: Kleist et al., Epidemiologisches Bulletin 39/20209Abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6984/EB-39-2020-Austausch_Abw%C3%A4gung%20der%20Dauer%20von%20Quarant%C3%A4ne%20und%20Isolierung.pdf?sequence=5&isAllowed=y, (Abrufdatum: 11. März 2025).Abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6984/EB-39-2020-Austausch_Abw%C3%A4gung%20der%20Dauer%20von%20Quarant%C3%A4ne%20und%20Isolierung.pdf?sequence=5&isAllowed=y, (Abrufdatum: 11. März 2025).

84

Soweit die Beklagte erstmalig nach 4 Jahren mit der Klageerwiderung Kontakt mit Infizierten, eine infektionsnahe Tätigkeit, Erkältungssymptome, Exposition und einen passenden zeitlichen Zusammenhang zum Kontakt bestreitet, dringt sie hiermit im Ergebnis durch. Zwar hat sie hat auf die BK-Anzeige(n) nicht die gebotenen Sachaufklärungsmaßnahmen unternommen, weshalb – ausgehend von der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast der Klägerin für anspruchsbegründende Tatsachen – eine Beweiserleichterung in Betracht kommt. Für das Gericht ist nicht erkennbar geworden, dass die Beklagte auf die BK-Anzeigen Ermittlungen begonnen oder die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt hätte. Ricke, dem sich die Kammer nach eigener Wertung anschließt, führt in seinem Aufsatz „Corona, Arbeitsunfall und Berufskrankheit“ wie folgt aus:

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„Abschließend nur noch am Rande: Der Vorschlag enthält die Behauptung, die Versicherten müssten die Infizierung am Arbeitsplatz nachweisen, es sei ihnen aber nicht zuzumuten, herauszufinden, wo sie sich im Job angesteckt hätten. Grundfalsch, doch immer wieder von Kritikern des Berufskrankheitenrechts behauptet. Tatsächlich müssen die Versicherten nichts nachweisen und nichts herausfinden, weil das oben IV.) zur Ermittlungspflicht der Unfallversicherungsträger bei Arbeitsunfällen Gesagte hier in gleicher Weise gilt: Wird die Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verlangt, ist es Aufgabe des Unfallversicherungsträgers, die erforderlichen Ermittlungen erschöpfend vorzunehmen, zB durch Untersuchungen im Betrieb, Anhörung der Versicherten und von Zeugen, Beauftragung von Gutachtern. Die Versicherten müssen nichts weiter tun als zumutbare Fragen zum dem von ihnen angenommenen Geschehen zu beantworten und sich Befragungen, Untersuchungen und Begutachtungen stellen.“ (vgl Ricke, COVuR 2020, 342).“

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Auf die Übersendung der Rechnung hat die Beklagte mit einer Leistungsablehnung reagiert, ohne sich mit den Anforderungen an die Diagnose auseinanderzusetzen, sondern zu den PCR-Tests Standpunkte vertreten, die bereits von den damaligen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht getragen waren. Die Beklagte verlangt BK-Verdachtsanzeigen, ohne diese bearbeiten zu wollen. Deutlich stellte dies die Einlassung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung der 51. Kammer am 27. März 2025 klar:

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„Wir hatten keine Lust, die endlosen Kisten durchzuflöhen, wenn klar war, dass die Testergebnisse negativ waren.“

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Dieser Umstand rechtfertigt es grundsätzlich, der Klägerin als im Rahmen der öffentlich-rechtlichen GoA tätige Geschäftsführerin die Beweiserleichterungen zugutekommen zu lassen, die das BSG nach der beschriebenen Rechtsprechung auch für den Versicherten bejaht hat. Anerkanntermaßen kann die schuldhafte Vernachlässigung einer Ermittlungspflicht durch den Unfallversicherungsträger eine Beweiserleichterung zur Folge haben (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 15. Dezember 2015, Az. L 3 U 28/12). Auch das BSG hat zur Beweislast bei behauptetem Arbeitsunfall mit einer Infektion von COVID-19 entschieden, dass die einfache Beweislosigkeit (non liquet) nicht zur Annahme eines Beweisnotstandes führt. Beruht die Beweisnot auf einer Beweisvereitelung der Gegenseite, so darf daraus nach dem für den Zivilprozess normierten Grundsatz des § 444 Zivilprozessordnung (ZPO), der auch im Sozialgerichtsverfahren gilt, auf die Wahrheit der festzustellenden Tatsache geschlossen werden. Ein Beweisnotstand, auch wenn dieser auf einer fehlerhaften Beweiserhebung oder gar einer Beweisvereitelung der Gegenseite beruht, führt aber keinesfalls zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. BSG, Beschl. v. 4. November 2024, Az. B 2 U 66/24 B).

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Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme hält das Gericht an seiner in den früheren Entscheidungen der Parallelverfahren zuvor mitgeteilten Einschätzung nicht mehr fest, dass die Beklagte dem Vergütungsanspruch der Klägerin nicht mit Bestreiten und nicht damit entgegentreten kann, dass die Klägerin den Vollbeweis für den Verdacht auf das Vorliegen einer BK zu erbringen habe. Zwar hat die Beklagte die ihr obliegende Ermittlung des Sachverhalts unterlassen. Zugleich traten aber im Laufe der Verhandlungen der Parallelverfahren Unregelmäßigkeiten aus der Sphäre der Klägerseite zu Tage. Die Kammer musste während der Verhandlung des Verhandlungstages am 15. April 2025 zur Kenntnis nehmen, dass Zweifel an den Angaben der Klägerin angebracht sind. Die Klägerin musste einräumen, bei der Formulierung der BK-Anzeigen Textbausteine verwendet zu haben, bei denen lediglich die Daten ausgetauscht worden sind. Den Vortrag der Klägerin, der Inhalt der BK-Anzeigen sei derart mit der Beklagten abgestimmt gewesen, hat die Kammer nicht geglaubt. Zum einen fehlt es an einem plausiblen Interesse der Beklagten, sich durch die Einigung in Bezug auf fiktive Angaben in BK-Anzeigen zu ihren Lasten eine unbestimmte Vielzahl von kostenersatzpflichtigen Tatbeständen zu schaffen. Zum anderen hätte die Beklagte durch eine derartige Einigung nur Nachteile zu erwarten. Die Frage, ob beim Austausch der Daten auch eine Überprüfung der Tatsachengrundlage erfolgt ist, zu der Zweifel mehrfache anderslautende Bekundungen vernommener Zeugen und Beigeladener in verhandelten Parallelverfahren ergeben haben, hat mit dem Ergebnis dieses Termins der mündlichen Verhandlungen Anhaltspunkte breit angelegten Falschvortrags ergeben, den die Klägerin eingesetzt hat, um offene Ausstände gegenüber der Beklagten abzurechnen und gerichtlich durchzusetzen.

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Das Gericht hat das Vorbringen der Klägerin zur Organisation und Hintergrund der veranlassten Maßnahmen nicht mehr geglaubt. Zwar versicherte die Zeugin H. dem Gericht gegenüber in Parallelverfahren eines vorhergehenden Sitzungstags auf Befragen, die Listen eigenhändig überprüft zu haben. Ferner gab Rechtsanwältin B. auf Nachfrage des Gerichts an, die Darstellung von Erkältungssymptomen und Kontakt aus den Listen übernommen zu haben, die ihr von Frau H. überlassen worden sind. Die darauf gestützte Einordnung des Gerichts in zuvor entschiedenen Parallelverfahren, die Rechtsanwältin sei Organ der Rechtspflege, der es auch berufsrechtlich aus § 43a BRAO untersagt ist, bewusst die Unwahrheit zu verbreiten, wobei Eventualvorsatz reicht (Zuck in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Auflage 2020, § 43a BRAO, Rn. 69), hat das Gericht allerdings in die Irre geleitet. Mit der nun vorhandenen Stellungnahme und der eidlichen Vernehmung von Frau H. steht fest, dass sie dem Sozialgericht die Unwahrheit gesagt hatte, als sie dem Gericht auf die Frage nach der Herkunft der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Mitarbeiter in Parallelverfahren behauptet hatte, die Listen eigenhändig überprüft zu haben. Ebenso hält es das Gericht für erwiesen, dass Rechtsanwältin B. mit ihrer Einlassung, die Darstellung von Erkältungssymptomen aus den Listen übernommen zu haben am 15.04.2025 entweder in der mündlichen Verhandlung der Sache S 3 U 1260/24 die Unwahrheit gesagt hat oder in ihrer ergänzenden Stellungnahme zum Hinweis des Gerichts zu § 138 ZPO falsch vorgetragen hat. Dies ergibt sich daraus, dass Rechtsanwältin B. mit ihrem Schriftsatz vom 27.06.2025 auflistete, welche Daten sie von Frau H. erhalten hatte. Gesundheitsdaten der Mitarbeiter sind dabei nicht genannt. Dann kann die Angabe der Rechtsanwältin am 15.04.2025 nicht zugetroffen haben, diese Daten aus den überlassenen Tabellen übernommen zu haben. Wenn es aber so ist, wie die Rechtsanwältin mit dem Schriftsatz ergänzende Stellungnahme vorgetragen hat:

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„Die ursprünglichen Linelisten existieren nicht mehr, sodass nur noch die übertragenen Daten der Exceltabelle der Klägerin zur Verfügung stehen und auch zum Zeitpunkt der Klagerhebung im Jahr 2022 standen.“,

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dann beinhalten übertragene Daten der Exceltabelle ebenfalls gesundheitliche Daten, da Dokumentationen zu Symptomfreiheit und Symptomhaftigkeit der Mitarbeitenden in den Linelisten Anlage AP aufgenommen sind. Wenn diese aber zur Klageerhebung - wie die Anwältin vorbringt - zur Verfügung standen, hätte die Anwältin sogar weit überwiegend falsch vorgetragen. Denn wenn die Dokumentation „symptomfrei“ mit der Klagebegründung als symptomhaft behauptet wird, die Testung von Reiserückkehrern oder wöchentlichen Routinetestungen symptomfreier Personen als Testung symptomhafter Mitarbeiter infolge beruflich veranlassten Expositionskontaktes dargestellt wird, ist dies systematischer Falschvortrag, der mit Einzelfallversehen zur Überzeugung des Gerichts nichts mehr zu tun hat. Soweit die Anwältin im Verhandlungstermin die Auffassung vertreten hat, die Dokumentation symptomfrei beinhalte nicht den Vortrag, dass Symptomfreiheit bestanden hat, folgt das Gericht diesen Ansatz nicht. Der Vortrag negiert den Aussagegehalt des identisch verwendeten Begriffs. Die Rechtsanwältin verkennt weiter, dass nicht das Gericht nachzuweisen hat, dass keine Symptomfreiheit bestanden hat. Die Klägerin ist es, die nachzuweisen hat, dass ihr Vortrag von symptomhaften Untersuchungspersonen richtig ist. Wenn die Klägerin die Dokumentation „symptomfrei“ hat und keine weiteren Feststellungen zu Erkrankungssymptomen bestehen, gibt es keine Anhaltspunkte, dass die betreffenden Mitarbeitenden symptomatisch gewesen sind. Zur Würdigung derartigen Vorgehens hat die Klägerin selbst ausgeführt:

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„Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (BGH, NJW-RR 2004, 337 [338]) (BGH, Beschluss vom 16.4.2015 – IX ZR 195/14, NJW-RR 2015, 829 Rn. 13, beck-online)“.

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So liegt es auch hier. Das Zitat der Klägerin zeigt, dass sie anwaltlich beraten in Kenntnis der prozessualen Unzulässigkeit ihre Prozessführung gestaltete.

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Die Kammer hat keine weitere Beweisaufnahme für geboten erachtet und sah sich im Stande, eine Entscheidung zu treffen. Das entschiedene Befangenheitsgesuch gegen den Vorsitzenden, mit dem die Zeugin H. einen Vorwurf „evt. bewusst falschen oder sogar neuen Vorbringens“ mit der „Androhung der vereidigten Zeugenvernehmung“ zu einem Fehlen „an Sachlichkeit und Neutralität bzw. Objektivität“ des Vorsitzenden verband, um ihn aus dem Massenverfahren auszuschließen und mit dem die Prozessbevollmächtigte versuchte, die Anmerkung bzw. Frage nach den vernichteten Listen gegenüber den zu befragenden Zeugen als Beleg der Voreingenommenheit des Vorsitzenden zu unterbinden, richteten sich darauf, die Sachaufklärung zum Vorbringen der Klägerin zu verhindern. Dass hierfür ein starkes Motiv in Betracht kommt, ist nun offenbar geworden. Die klägerseitigen Behauptungen die Line-Listen seien vernichtet, sind mit ihrer Vorlage widerlegt. Das Gericht sieht einen zeitlichen Zusammenhang zur Vernehmung der Zeugin M. in der Sache S 3 U 1006/24 am 13.06.2025. Sie offenbarte dem Gericht, dass diese Listen nicht vernichtet, sondern vorhanden sind. Die Klägerin wusste dies, wie sich aus der Einlassung im vorletzten Absatz auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 27.06.2025 ergibt (übermittelt mit der Bitte, die Kontakt-/Indexpersonen zu den jeweiligen Fällen aus den in der Hygieneabteilung geführten „Line-Listen“ hinzuzufügen" und wie die Zeugin H. in ihrer heutigen Vernehmung bestätigte. Die eidliche Vernehmung der Zeugin H. war geboten, weil aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der zuvor protokollierten Angaben Anhaltspunkte bestehen, dass sie nicht davor zurückscheut, vor Gericht falsche Angaben zu machen (s.o.). Frau H. stellte nun in eidlicher Vernehmung dar, dass es sich um eine unternehmerische Entscheidung gehandelt habe, für die die Geschäftsführung in Gestalt der Geschäftsführerin H. und des Prokuristen K. verantwortlich gewesen seien. Die Klägerin habe gewusst, dass die Line-Listen in der Hygieneabteilung die ganze Zeit vorhanden gewesen seien. Sowohl die Erstdarstellung der vermeintlichen Testabläufe wie die „korrigierte“ 2. Darstellung „ergänzende Stellungnahme“ seien von Frau H. und Herrn K. zur Kenntnis genommen und freigegeben worden. Warum die Klägerin den Vortrag des ersten Sachverhalts gebilligt hatte, der nicht dem tatsächlichen Hergang entsprochen hat, wie mit der Darstellung des zweiten Sachverhalts inzident eingeräumt worden ist, konnte die Zeugin nicht beantworten: „Wir haben das so abgestimmt.“ so die Zeugin H. und erläuterte, Motivlage des Vortragswechsel sei es gewesen, sich mit den offenen Posten der BG auseinanderzusetzen. Das Gericht hält dies für eine semantische Umschreibung, die sich darauf richtet, dass es der Klägerin darum ging, die eingeklagten Forderungen gerichtlich durchzusetzen. Frau H. bestätigte auf Nachfrage, dass es der Klägerin bekannt gewesen ist, dass zu den von Herrn H. am 08. April 2020 genannten Voraussetzungen eine Kostenweitergabe an die Beklagte erfolgen konnte. Sie bestätigte gewusst zu haben, dass das in der Hygiene archiviert war. Der Nachfrage, ob es dann zutreffe, dass die Klägerin die Vernichtung der Line-Listen mitgeteilt habe, obwohl - wie nun offensichtlich - dies nicht geschehen sei und ob damit falscher Tatsachenvortrag gegenüber dem Gericht erfolgt sei, versuchte die Zeugin verneinend mit der Begründung auszuweichen, es könne sein, dass die Klägerin andere Line-Lists gemeint habe. Diese Einlassung hat das Gericht nicht überzeugt. Es war mehrfach im Prozessverlauf angesprochen, dass die Klägerin ihre Einlassungen durch die Vorlage der Dokumentation weiter belegen sollte. Dem kann die Klägerin nicht mit der Bekundung entgegentreten, bei ihrer Angabe von der Vernichtung der Line-Listen insgeheim andere Listen gemeint haben zu können. Auch dann hat die Klägerin das Gericht und die Beklagte darüber getäuscht, dass ihre Dokumentationen über Befunde, Kontaktpersonen und festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigungen bzw. Symptome bei den vernommenen Mitarbeitern nicht vernichtet, sondern jederzeit abrufbar verfügbar waren. Anderenfalls hätte die Klägerin ihre Dokumentation auf erste Anfrage vorlegen müssen. Dem suchte sich die Klägerin nach dem Eindruck des Gerichts zu entziehen. Denn indem sie die Vernichtung der Listen behauptete, würde das Gericht nicht weiter die Vorlage nicht existenten Materials verlangen können. Zugleich beanspruchte sie im Schriftsatz zur Vorlage der COVID-Personengruppen (ab 08.04.2020) eine Beweiserleichterung zu ihren Gunsten wegen Beweisvereitelung, obwohl - wie sie wusste - die Grundlagen dafür nicht bestanden. Damit ergibt sich auch für das Befangenheitsgesuch eine Motivlage. Die Zeugin H. sah sich mit der gerichtlich erwogenen eidlichen Vernehmung bereits im April dem Umstand gegenüber, ihre (nun erwiesenermaßen falschen) Behauptungen im Parallelverfahren beschwören zu müssen, ohne absehen zu können, ob in der weiteren Beweiserhebung (wie schließlich am 13.06.2025 geschehen) zu Tage treten würde, dass die maßgebliche Listendokumentation nicht vernichtet war und sich damit ihre zu beschwörenden Angaben als falsch herausstellen würden.

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Die im Befangenheitsgesuch zu Grunde gelegte Vorstellung der Klägerin das Gericht müsse alle verlangten Beweismittel hören, trifft nicht zu. Ein Beweismittel ist nur dann zu hören, wenn eine beweisbedürftige Tatsache im Streit steht. Verdachtsklärung, wie es die Anwältin benannt hat, ist keine rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern ein tatsächliches Handeln, das von einer entsprechenden Motivation getragen ist. Welche Tatsachenbehauptung für welche Anspruchsgrundlage beweiserheblich sein soll, ist auch im heutigen Verhandlungstermin nicht vorgebracht worden. Ein Beweisantrag ist im Termin nicht gestellt worden. Das Vorbringen der Klägerin ist widerspruchsbehaftet und nicht plausibel. Soweit die Klägervertreterin meint, der klägerseitig behauptete Verfahrenshergang zu einer Vereinbarung als Anspruchsgrundlage könne ohne weiteres passiert sein, glaubte das Gericht das nicht. Das Vorbringen der Klägerin, nach der vermeintlichen Klärung des Vorgehens mit der Beklagten sei die interne Aufarbeitung der Vorgänge bei der Klägerin erfolgt, steht mit den vorgelegten Materialien nicht im Einklang. Das hausintern veröffentlichte Vorgehen der Klägerin auf dem Dashboard am 08.04.2020 fand gut einen Monat vorher statt, ehe die angebliche Einigung mit der Beklagten erfolgt sein soll, die ihrerseits Grundlage der internen Aufarbeitung und der Dashboardbekanntmachung bei der Klägerin sein sollte. Da das zeitlich so nicht passiert sein kann und kein schriftlicher Vertrag behauptet wird, war darüber kein Beweis zu erheben. Ob die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag im konkreten Fall gegeben sind, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht auf der Tatsachengrundlage entscheiden kann. Der Amtsermittlungsgrundsatz gebietet bei der Feststellung von Tatsachen keine Aufklärung ins Blaue hinein ohne konkrete Anknüpfungspunkte (vgl. BSG Beschl. v. 15. März 2018, Az. B 3 P 17/17 B; BSG Beschl. v. 27. November 2014, Az. B 3 KR 22/14 B). Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – beide Beteiligten eine besondere professionelle Kompetenz aufweisen (BSG Urt. v. 6. März 2012, Az. B 1 KR 14/11 R). Es handelt sich im vorliegenden Fall um Umstände, die der Klägerin bekannt sein müssen, denn sie haben sich in ihrem Haus zugetragen. Nach dem nun vorliegenden Vortrag wusste die Klägerin positiv, dass sie Dokumentation zu führen und auf Verlangen vorzulegen hatte. Dass die Beklagte bisher die entsprechende Dokumentation nicht verlangt hat, bedeutet nicht, dass damit ein Verzicht verbunden ist. Die Klägerin wusste aufgrund der vielfach erteilten Ablehnungsschreiben der Beklagten, dass diese nicht gewillt war, die Forderungen der Klägerin zu erfüllen. Beim Zurückhalten der nun vorgelegten Dokumentation handelte es sich um den Versuch der Klägerin, das Gericht zu ihren Gunsten über die vollständige Tatsachengrundlage zu täuschen. Eine Änderung der Beweislast kommt bei diesem Vorgehen eines Beteiligten nicht in Betracht.

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In subjektiver Hinsicht setzt ein Anspruch aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag voraus, dass der erforderliche Fremdgeschäftsführungswille bei der Vornahme des Geschäfts besteht und nach Außen hinreichend deutlich in Erscheinung tritt (dazu bereits oben, vgl. auch BSG, NJR-RR 2001, 1282, 1284; LSG Berlin-Brandenburg, BeckRS 2022, 11361 Rn. 41). Die Fremdgeschäftsführung muss danach von dem Bewusstsein des Geschäftsführers getragen sein, für einen anderen tätig zu werden (vgl. Dauer-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Auf. 2021, Rn. 57). Neben dem Fremdgeschäftsführungsbewusstsein muss die Geschäftsführungsabsicht hinzukommen. Hierfür notwendig ist der finale Wille des Geschäftsführers, zumindest auch das Geschäft eines anderen zu führen. Dieser ist auch als Eventualvorsatz denkbar. In diesem Fall scheitert ein Anspruch aber an der erforderlichen Geschäftsführungsabsicht (vgl. F.Schäfer, in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023 Rn. 58f.). Aufgrund dessen teilt die Kammer die Auffassung der Klägervertreterin nicht, es sei unerheblich, in welcher Reihenfolge die Anordnung der Testung vorgenommen worden ist. Es ist bereits schwer vorstellbar, wie ein Geschäftsführer Fremdgeschäftsführungswillen und Geschäftsführungsabsicht geltend machen will, wenn er auch Jahre danach nicht sagen kann, auf welcher Grundlage er überhaupt gehandelt haben will. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass es denkbar erscheint, dass die rechtliche Beratung der Klägerin mögliche Anspruchsgrundlagen nicht umfassend identifiziert. Dies schließt es nicht aus, dass die Klägerin Fremdgeschäftsführungswillen gehabt haben kann. Das reicht zur Anspruchsbegründung aber nicht. Sie hat es nachzuweisen. Nachdem die Klägerin den Dashboard-Eintrag ihres Mitarbeiters H. offengelegt hat, belegt dieser jedenfalls ab 08.04.2020, dass die Klägerin Fremdgeschäftsführungsbewusstsein und –absicht im Hinblick auf PCR-Testungen krankheitssymptomloser Mitarbeiter nicht gehabt hat. Denn sie hat selbst das Auftreten von Krankheitssymptomen nach direktem Kontakt zu einem Infektionsträger zum Testungs- und Abrechnungskriterium gegenüber der Beklagten definiert. Mit der zeugenschaftlichen Vernehmung der untersuchten Person hat das Gericht das unmittelbare Beweismittel gehört und seiner Sachaufklärungspflicht zur Geschäftsführung ohne Auftrag genügt.

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Nach Maßgabe dessen und ist die Kammer nach der Beweisaufnahme und Vernehmung d.Zeug. nicht zu der Überzeugung gelangt (§ 128 Abs. 1 SGG), dass zumindest auch ein Verdacht auf eine Berufskrankheit bestand, der mit den streitgegenständlichen Testungen untersucht worden ist.

99

Die Anhörung d. Zeug. ist hat das Gericht nicht überzeugen können, dass die Testungen zur Aufklärung des Verdachts auf den Eintritt einer Berufskrankheit erfolgt sind. Die Zeugin stellte zum einen klar, dass das Ganze für sie schwer nachzuvollziehen gewesen ist, weil sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mehrfach getestet worden ist. Sie betreute 5 Abteilungen und war im Rahmen dessen regelmäßig auf Station und im Mitarbeiter- und Patientenkontakt. Sie vermutete, dass sie aufgrund eines aufgetretenen positiven Kontakts getestet worden ist und zwar für beide Testzeiträume. Testanlass sei – so die Zeugin - in beiden Fällen Kontaktbezug gewesen, wobei sie es auf Nachfrage dann auch für möglich hielt, aufgrund leichten Hustens im ersten Zeitraum getestet worden zu sein. Für den Zeitraum Ende des Jahres schloss sie symptomatische Erscheinungen bei sich aus. Sie bezog sich darauf, dass die Klägerin Listen geführt habe, aus denen nachvollziehbar sein müsse, mit wem sie Kontakt gehabt habe.

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Die nun vorgelegte Dokumentation zeigte allerdings, dass die Mutmaßungen der Zeugin nicht durchgehend zu bestätigen sind. Ein Kontaktbezug ist nicht erkenngar. Zwar erscheint es möglich, dass die Zeugin die geschilderten Hustensymptome Ende März 2020 gehabt hat. Konkret benannt ist dies in der Dokumentation aber nicht, obwohl die Möglichkeit dieser Spezifikation bestanden hat. Desgleichen fällt auf, dass die Dokumentation keinen Grund für die Testung benennt, obwohl der von der Zeugin gemutmaßte Kontakt zu einer infizierten Person als Auswahloption bestanden hat. Damit im Einklang steht dagegen, dass bei nicht benanntem Grund für die Testung auch keine sonstige Erläuterung oder Indexperson bezeichnet worden ist. Das hat das Gericht so verstanden, dass die Klägerin selbst nicht zuordnen konnte, warum die Zeugin im März getestet worden ist. Die Klärung des Verdachts einer Berufskrankheit ließ sich deshalb zur Überzeugung des Gerichts nicht feststellen. Für die Testung im Dezember steht die Dokumentation insoweit mit der Bekundung der Zeugin im Einklang, dass die Klägerin keine Symptome dokumentiert hatte und die Zeugin auch bekundete, keine Symptome gehabt zu haben. Mit der Dokumentation der Klägerin ist offengelegt, dass die Klägerin keinesfalls sicher war, dass es sich um eine Testung der Gruppe 4 handelte. Damit erschien der Klägerin selbst fraglich, ob es sich um eine Konstellation der Gruppe 4 handelte. Obwohl die Klägerin nicht wusste, dass dies im Testfall zugrunde lag und keine Symptome gesichert waren, behauptete sie eine Fallgruppe 4 und Symptome der Zeugin. Was der Zusatz „ohne Begleitschein“ bedeutet konnte die Klägerin im Prozess nicht erklären. Das Gericht war daraus der Überzeugung, dass die Testung nicht zur Klärung des Verdachts auf das Vorliegen einer Berufskrankheit bei der Zeugin durchgeführt worden ist und die Klägerin dies auch positiv wusste.

101

Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich ein Anspruch auf Vergütung der geltend gemachten Testungen nicht durch eine vertragliche Abrede. Die Klägerin und Beklagte sind nicht dergestalt verbunden, dass eine Abrede über die Testungen getroffen worden wäre. Insbesondere der Vertrag Ärzte/UV-Träger stellt keine taugliche Grundlage dar. An diesen Vertrag sind gem. § 4 Abs. 1 und 2 des Vertrages nur Ärzte die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, welche von den Unfallversicherungsträgern zugelassen oder auf Antrag beteiligt worden sind, gebunden. Die Klägerin, als Trägerin von Krankenhäusern unterfällt diesem Anwendungsbereich nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch zwischen dieser und der Beklagten ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, über die Testung der Versicherten der Beklagten nicht durch den E-Mail Austausch begründet worden. Zu der E-Mail vom 05.04.2020 fehlt es an einer korrespondierenden Annahmeerklärung. Auch wenn man die E-Mails als Angebot und Annahmeerklärung auslegen würde, wäre eine entsprechende Einigung wegen Formverstoßes unwirksam, vgl. § 56 SGB X. Dass zwischen der Klägerin und der Beklagten darüber hinaus gehend durch eine vertragliche Vereinbarung direkt oder unter Einbeziehung der Verbände, über die Testungen begründet worden sei, wurde weder vorgetragen, noch ist dies für die Kammer anderweitig ersichtlich.

102

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Fußnoten

1)
Abrufbar unter: https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/berufskrankheiten/faq/index.jsp (Abrufdatum: 11. März 2025 (Abrufdatum: 11. März 2025).
2)
Abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19/Falldefinition.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (Abrufdatum: 11. März 2025).
3)
Abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6511.26/Diagnose-und-Therapie-Hiweise_Covid-19_STAKOB_U24_FINAL_ONLINESTELLUNG_clean_20230208.pdf;jsession-id=D148B1C616E3336F0A8EEDF4311CD81E?sequence=12, (Abrufdatum: 11. März 2025).
4)
Vgl. www.vfa.de/de/forschung-entwicklung/coronavirus/zugelassene-zur-zulassung-eingereichte-medikamente-covid-19 (Abrufdatum 26. März 2025).
5)
www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/07/PD21_327_23211.html (Abrufdatum 26. März 2025).
6)
www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/12/PD21_563_12.html (Abrufdatum 26. März 2025.
7)
https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/sterbefallzahlen.html#589280 (Abrufdatum 26. März 2025).
8)
Abrufbar unter https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2020.04.16.20066787v2.full.pdf, (Abruf-datum: 11. März 2025).
9)
Abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6984/EB-39-2020-Austausch_Abw%C3%A4gung%20der%20Dauer%20von%20Quarant%C3%A4ne%20und%20Isolierung.pdf?sequence=5&isAllowed=y, (Abrufdatum: 11. März 2025).

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