Urteil vom Sozialgericht Itzehoe (56. Kammer) - S 56 U 334/24

Leitsatz

1. PCR-Testungen können in Geschäftsführung ohne Auftrag für einen Unfallversicherungsträger erfolgen.
2. Ein Verdacht auf den Eintritt einer Berufskrankheit nach Ziff. 3101 BKV kommt für Covid-Infektionen bis Ende Dezember 2020
auch bei Fehlen klinischer Symptome in Betracht.
3. Die Vermutung eines Fremdgeschäftsführungswillens kann aus interner Kommunikation der Geschäftsführerin erschüttert sein
(hier bejaht).
4. Zur Würdigung einer Klagebegründung, die im Gegensatz zur nicht verfügbar behaupteten Dokumentation steht.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 125,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2022 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung ambulanter Leistungen im Zusammenhang mit Testungen der Zeugin Frau H... (vormals D... und im Folgenden Zeugin) auf eine Erkrankung mit dem Coronavirus SARS/ CoV-2 (im Folgenden COVID-19) in Höhe von insgesamt 125,10 Euro.

2

Die Klägerin ist eine juristische Person des Privatrechts. Sie betreibt an den Standorten ... und ... Krankenhäuser. Die Beklagte ist der gesetzliche Unfallversicherungsträger der Klägerin. Die Zeugin wird von der Klägerin als Auszubildende beschäftigt und als solche durch die Beklagte gegen das Risiko von Arbeitsunfall und Berufskrankheit (BK) versichert.

3

Vor dem Hintergrund des ab Dezember 2019 aufgetretenen COVID-19 und der ab Januar 2020 deswegen ausgerufenen internationalen Gesundheitsnotlage wandte sich die Klägerin Ende März 2020 an die Beklagte, um in Erfahrung zu bringen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte Kosten von COVID-19 Testungen im beruflichen Kontext übernehme. Die Informationen fragte die Klägerin ab, um darauf die innerbetrieblichen konkreten Prozesse ausrichten zu können. Dieser Austausch mündete schließlich in einer E-Mail der Klägerin vom 9. April 2020, mit der folgende Fragen gestellt wurden (Bezifferung durch das Gericht):

4

1. „Ein MA muss auf Grund einer beruflichen Exposition abgestrichen werden, Muss hierfür UNABHÄNGIG vom Testergebnis eine Unfallanzeige auf den uns zur Verfügung stehenden Standardformblätter (7 Durchschläge) erfolgen?

5

2. Bis wann hat das Ausfüllen direkt zu erfolgen und bis wann muss der ausgefüllte Vordruck bei der BGW eingehen?

6

3. Werden die Kosten der Abstriche bei beruflicher Exposition grundsätzlich von der BGW übernommen, auch wenn das Ergebnis glücklicherweise negativ ausfällt?

7

4. Kann ein abgestrichener MA mit positiv erfolgter Testung auch nach der Rekonvaleszenz einem D-Arzt vorgestellt werden, um folglich den Vordruck F6000 zur Anerkennung als Berufskrankheit auszufüllen, oder hat das direkt zu erfolgen?

8

5. Werden auch die weiteren Testungen nach einem positiven Befund entsprechend durch das RKI empfohlene Abstreichmuster durch die BGW übernommen?

9

6. Sollen diese Fälle von Positivtestungen grundsätzlich einen BG-lichen Fall angelegt bekommen?

10

7. Auf welchen Wege erfolgt die Kosteneingabe gegenüber der BGW?

11

8. Sind für die Befunde als Nachweis für die Liquidation einzusenden? Wie hat die Zusendung bei Ihnen zu erfolgen?

12

9. Gibt es ihrer Ansicht nach eine Konstellation, die es erforderlich macht, dass ein D-Arzt involviert wird?“

13

Diese Anfrage beantwortete die Beklagte mit E-Mail vom 14. April 2020 wie folgt:

14

1. „Sie können das Online Formular der Unfallanzeiger der BGW nutzen: [Link].

15

2. § 193 (4) SGB VII: Eine Unfallanzeige muss grundsätzlich innerhalb von drei Tagen bei der BGW eingehen. s. auch Erläuterungen zum o.g. Unk (Unfallanzeige)

16

3. Übernahme der Kosten von Sars-CoV-2-Testungen durch die BGW: Sars-CoV-2-Testungen können unabhängig von Ihrem Ergebnis (vorher wurden nur positive Tests übernommen) nur von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden, wenn die betroffenen Versicherten im Infektionszeitraum in einem nach BK-Nr. 3101 privilegierten Beschäftigungsbereich tätig waren, direkten Kontakt zu einer Indexperson hatte und Krankheitserscheinungen bestehen

17

Begründung: Sars-CoV-2-Testungen erfolgen grundsätzlich nicht aus Gründen der BK-Feststellung. sondern zum Nachweis einer Infektion und nachfolgend zur Beantwortung der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen getestete Personen ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Damit sind die Kosten grundsätzlich nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung zu tragen.

18

Dienen Tests auch der Feststellung, ob der Verdacht auf eine BK-Nr. 3101 besteht, können in diesen Fällen die Kosten der Tests von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden, sofern die übrigen Voraussetzungen der BK-Nr. 3101 im Einzelfall vorliegen. In diesen Fällen dienen sowohl positive als auch negative Testergebnisse zusätzlich auch der Klärung, ob eine Berufskrankheit vorliegt.

19

4. Bei Verdacht auf Vorliegen einer beruflich erworbenen Infektion ist eine BK Verdachtsanzeige vom behandelnden Arzt oder dem Arbeitgeber zu erstatten. Die Voraussetzungen hierfür sind auf der Internet Seite der BGW beschrieben. Es ist kein Fall zur Vorstellung beim D-Arzt und kann entsprechend auch nicht durch ihn abgerechnet werden. Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme der Testungen sind auch entsprechend auf bgw online beschrieben. Eine Aktualisierung wird derzeit abgestimmt.

20

5. Maßgeblich für die Abrechnung von Testungen sind nicht die Empfehlungen des RKI, sondern die notwendigen Testungen zur Abklärung des Verdachts auf Vorliegen einer Berufskrankheit. Nicht übernommen werden die Kosten der Tests im allgemeinen Screening Verfahren.

21

6. Bei Verdacht auf das Vorliegen einer Bk ist zwingend eine BK Verdachtsanzeige zu erstatten. Zu den Voraussetzungen siehe bgw- online.

22

7. Die Befunde der Testung sind der zuständigen BV zu übersenden/ um den BK Verdacht zu prüfen und ggf eine BK anzuerkennen

23

8. Nein.“

24

Nach Übersendung einer Muster BK-Anzeige mit E-Mail vom 4. Mai 2020, welche unbeanstandet blieb, übersendete die Klägerin mit Schreiben vom 29. Juni 2020 eine Auflistung von Beschäftigten mit dem Verdacht auf das Vorliegen einer BK wegen berufsbedingter Exposition mit vermutlich COVID-19-Infizierten. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 bestätigte die Beklagte den Eingang der Auflistung und teilte mit, dass sämtliche Meldungen und die dazugehörigen Laborergebnisse erfasst werden würden. Darüber hinaus teilte die Beklagte mit, dass man den übersandten Rechnungen nur teilweise entsprechen könne. Die Übernahme von PCR-Testkosten durch die Beklagte komme in folgenden Konstellationen in Betracht:

25

- Die Infektion mit COVID-19 sei durch einen positiven PCR-Test nachgewiesen.

26

- Liege kein positiver PCR-Test vor, übernehme die Beklagte die PCR-Testkosten, wenn die versicherte Person bei Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit direkt Kontakt zu einer wahrscheinlich oder bestätigt mit COVID-19 infizierten Person hatte und nach diesem Kontakt innerhalb der Inkubationszeit Symptome aufgetreten sind, die auf eine COVID-19 Erkrankung hinwiesen. In dieser Konstellation übernehme die Beklagte die Kosten eines PCR-Testes und, sofern zum sicheren Ausschluss einer Infektion erforderlich, auch die Kosten eines Wiederholungstestes.

27

Ein BK-Verdacht bestehe nicht mehr, wenn eine COVID-19 Infektion sicher ausgeschlossen sei. Sei bis zu diesem Zeitpunkt keine ärztliche Verdachtsanzeige erstattet worden, könne die Beklagte die Kosten für die Testung nicht übernehmen. Weiterhin werde die Beklagte keine Kosten für Testungen übernehmen, die aus Gründen des Patienten- und Mitarbeiterschutzes oder der allgemeinen Gefahrenabwehr durchgeführt worden sei. Dementsprechend sei die Beklagte nur in der Lage, die Kosten für positive Testungen und solcher Testungen zu übernehmen, die im Zusammenhang mit positiven Testergebnissen stehen würden. Folglich seien Rechnungen, welche positive Testungen enthalten, um die Kosten für negative Testungen zu kürzen. Für weitere Informationen verwies die Beklagte auf ihre Internetseite.

28

Dem stellte sich die Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 2020 unter Hinweis auf die vorherige Korrespondenz entgegen. Sie habe explizit gefragt, bis wann die BK-Anzeige einzugehen habe. Gerade vor dem Hintergrund, dass es sich um sehr viele Expositionen im beruflichen Umfeld handele, habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass zu einer möglichen nachfolgenden Prüfung die Kontaktlisten nachzuhalten seien, dem man gefolgt sei. Die Beklagte habe darauf hingewiesen, dass die Prüfung dann andauern werde. Ein genauer Zeitpunkt zur Einreichung sei trotz Erfragens nicht angegeben worden. Da die bestehenden Fragen bereits nach dem E-Mail Austausch im gegenseitigen Einvernehmen geklärt worden seien, habe es keine Veranlassung gegeben, die Homepage nochmals nachzuverfolgen. Jedwede Änderung hätte analog einer AGB-Änderung behandelt werden müssen und eine aktive Information der BG zur Folge haben müssen.

29

Die Klägerin hat am 11. Oktober 2022 Klage zum Sozialgericht Itzehoe erhoben und angekündigt zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 143.662,39 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin bereits in einer frühen Phase der COVID-19 Pandemie versucht habe über ein umfassendes Screening Sicherheit für die Belegschaft herbeizuführen. Die Infektionsschutzmaßnahmen und das Personalscreening sollten recht einfach gehalten werden, woran die Beklagte auch ein Interesse gehabt habe. Der vor diesem Hintergrund geführte Austausch habe einen Anspruch aus einer individualvertraglichen Abrede zu Gunsten der Klägerin begründet, dessen Inhalt sich aus dem telefonischen Kontakt sowie den ausgetauschten E-Mails ab März 2020 folge. Die Klägerin habe die dort gemachten Vorgaben eingehalten und die Beklagte sei verpflichtet, die geltend gemachte Forderung zu begleichen.

30

Das Gericht hat nach Durchführung eines Erörterungstermins, die im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemachten Streitgegenstände, geordnet nach den Versicherten, mit Beschluss vom 4. September 2024 aufgetrennt. Hinsichtlich der Details wird auf den Beschlussinhalt sowie das Protokoll des Erörterungstermins vom 2. August 2024 Bezug genommen. Nach der Auftrennung trägt die Klägerin weitergehend vor, während der Tätigkeit der Zeugin als Auszubildende bei der Klägerin habe die Zeugin unmittelbar Kontakt mit der einem oder mehreren Patienten, die mit COVID-19 infiziert gewesen seien, zu einem unbekannten Zeitpunkt gehabt.

31

Nachdem bei der Zeugin Erkältungssymptome aufgetreten sind, sei die Zeugin im Auftrag der Klägerin mittels PCR-Test am 21. und 24. März 2020 getestet worden. Die Testergebnisse waren negativ. Die Klägerin erstattete eine BK-Anzeige (vgl. Anlage APK1). Sie stellte der Beklagten die Tests am 26. Juni 2020 iHv 125,10 Euro in Rechnung (vgl. Anlage APK2). Die Beklagte hat die Zahlung abgelehnt und auf die Gründe des Schreibens vom 14. Juli 2020 verwiesen.

32

Mit Schriftsatz vom 8. April 2025 stellte die Klägerin nunmehr in Abrede, dass sie gegenüber der Beklagten Kosten für Reihenuntersuchungen, die aus Gründen des Arbeitsschutzes vorgenommen wurden, geltend mache. Stattdessen habe die Klägerin die bei ihr beschäftigten Personen in 6 Gruppen für die PCR Testungen eingeteilt habe (vgl. dazu Anlage AP Übersicht Covid Persogruppen zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 8. April 2025). Je nach Gruppenzugehörigkeit formulierte die Klägerin Weisungen gegenüber welchen Kostenträgern die PCR Tests geltend zu machen seien. In dem hiesigen Verfahren werde lediglich die Testungen für die Mitglieder der Gruppe 4 geltend gemacht. Alle anderen Testungen seien bereits nach RVO beziehungsweise mit den Krankenkassen abgerechnet.

33

Nach Erteilung eines gerichtlichen Hinweises am 14. April 2025 trug die Klägerin weiter vor, dass zur internen Aufarbeitung der Leiter des Krisenstabs unter anderem am 8. April 2020 im Dashboard des Krisenstabes zur Regelung der Abrechnungen mit den verschiedenen Kostenträgern mitteilte, dass auch die Beklagte als Kostenträgerin in Frage komme. Bei einem Verdacht auf eine BK-Nr. 3101 würden Kosten für einen PCR-Test vom Unfallversicherungsträger übernommen werden. Dies würde allerdings voraussetzen, dass die betroffenen versicherten Personen Krankheitssymptome aufweisen würden, nachdem sie im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit direkten Kontakt mit einer Person hatte, die wahrscheinlich oder bestätigt mit COVID-19 infiziert war. Die Klägerin habe dann sogenannte Linelisten eingeführt aus denen sich unter anderem ergeben habe, welcher Beschäftigte im entsprechenden Zeitraum mit an COVID-19 infizierten Personen beziehungsweise entsprechenden Verdachtsfällen Kontakt gehabt hätte. Darüber hinaus änderte die Klägerin ihren Vortrag in Bezug darauf, dass bei den Beschäftigten Erkältungssymptome aufgetreten seien dahingehen, dass die Versicherten gegenüber der Klägerin das Vorliegen von Erkältungssymptomen bestätigt hätte und, soweit sich ein entsprechender Kontakt auf der Lineliste nachvollziehen ließ, der Beklagten die konkreten PCR-Tests als Kostenträgerin zugeordnet habe. Dabei räumt die Klägerin ein, dass aufgrund der pandemischen Lage und dem unveränderten Personalkörper der Hygieneabteilung, welche die PCR-Testungen koordiniert habe, es bei der Dokumentation zu vereinzelten Fehlern gekommen sei. So sei es zu erklären, dass in einer BK-Anzeige unterschiedliche Kontaktzeitpunkte vermerkt worden seien, Personen auf der Lineliste aufgeführt worden seien, die nicht beruflich, sondern im privaten Umfeld (z.B. als Reiserückkehrer aus einem Ski Urlaub) exponiert worden sind oder Schreibfehler vorhanden sind. Die Originale dieser Listen seien zwischenzeitlich vernichtet worden und könnten nicht vorgelegt werden.

34

Weiterhin ergänzte die Klägerin ihren Vortrag dahingehend, dass die BK-Anzeigen standardisiert unter Verwendung von Textbausteinen erstellt worden sind. Dabei betonte die Klägerin, dass sie der Rechtsansicht sei, dass es Aufgabe der Beklagten gewesen sei, die Details zu ermitteln und nunmehr das Gericht unter Verweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet sei den Sachverhalt auszuforschen. Die Klägerin könne und muss als juristische Person auch keine Kenntnis aus eigener Wahrnehmung haben, da Aufgaben im Rahmen der Konzernstruktur delegiert worden seien.

35

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2025, Eingang bei Gericht am 30. Juni 2025, reagierte die Klägerin auf die Anfrage der Vorsitzenden der 51. Kammer des Sozialgerichtes, die Linelisten aus dem Jahr 2020 einzureichen, und legte 11 Tabellen mit der Überschrift „2020 Personalscreening Neufassung“ für die Monate März bis Dezember 2020 vor. Hinsichtlich des Inhaltes der Tabellen verweist die Kammer auf die vorgelegten Anlagen (vgl. Anlage AP Blatt M, A, M, J, J, A, S, O, N, D sowie G zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 27. Juni 2025). Diese Listen seien durch die Hygieneabteilung angefertigt worden. Auf dieser Liste habe man Mitarbeitende geführt die beispielsweise bei einem Ausbruch auf der entsprechenden Station im entsprechenden Zeitraum gearbeitet hätten. Dass ein solcher beruflicher Zusammenhang vorgelegen habe, habe die Hygieneabteilung entweder telefonisch (z.B. von der Stationsleitung) oder bei der Aufarbeitung von Ausbrüchen durch die Hygieneabteilung erfahren. Hinsichtlich der Erkältungssymptome habe die Hygieneabteilung solche entweder dann abgefragt, wenn sich die betroffenen Mitarbeitenden selber gemeldet hätten, oder die Mitarbeitenden der Hygieneabteilung im Rahmen der Aufarbeitung mit den Betroffenen Kontakt aufgenommen hatte.

36

Die Klägerin beantragt,

37

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 125,10 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2022 zu zahlen.

38

Die Beklagte beantragt,

39

die Klage abzuweisen.

40

Zur Begründung verweist sie darauf, dass in jedem Einzelfall mitgeteilt worden sei, warum die Kosten für die Testung nicht übernommen werden könnten. Eine Anspruchsgrundlage für die Übernahme der geltend gemachten Testungskosten durch die Beklagte sei nicht ersichtlich. Tatsächlich habe die Beklagte nur die Kosten von Testungen übernommen, wenn ein begründeter Verdacht bestanden habe. Dies sei in dem konkreten Fall abzulehnen, da die vorgetragenen Symptome zu unsubstantiiert vorgetragen seien und dementsprechend bestritten werden. Darüber hinaus spreche gegen einen begründeten Verdacht, dass nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden sei, dass die Zeugin einer Infektionsmöglichkeit exponiert gewesen sei. Eine Befugnis der Klägerin, den Verdacht einer BK bei der Zeugin zu bestätigen, habe aber schon grundsätzlich nicht vorgelegen, da diese Aufgabe der Beklagten obliege. Dementsprechend habe die Klägerin die Testungen als regelmäßige Testungen im Rahmen des Hygiene-Konzeptes oder gemäß der Gefährdungsbeurteilung vorgenommen. Dafür habe die Klägerin die Kosten selber zu tragen. Weiterhin habe die Klägerin vorrangige Möglichkeiten zur Begleichung der Testkosten gehabt. Diese ergebe sich aus der zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV-Spitzenverband sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung für 2020 geschlossenen Corona-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung. Eine weitere Ausgleichsmöglichkeit habe der Klägerin gem. § 7 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) zugestanden, um die Testungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

41

Hinsichtlich der weiteren Details wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 1. August 2024, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2025 und die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der benannten Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 4. Juli 2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

42

Die Klage hat Erfolg, da sie zulässig und begründet ist.

43

Die auf Zahlung des Aufwendungsersatzes für die Testung der Zeugin gerichtete (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist statthaft und zulässig. Es war weder ein Vorverfahren durchzuführen noch eine Klagefrist einzuhalten (vgl. BSG Urt. v. 23. Juli 2002, Az. B 3 KR 64/01 R; BSG Urt. v. 12. Januar 2010, Az. B 2 U 28/08 R).

44

Die Klage ist darüber hinaus begründet, da die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung für die Testung der Zeugin hat. Der Anspruch ergibt sich aus den Vorschriften über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gem. §§ 677 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese sind im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden (BSG Urt. v. 27. Juni 1990, Az. 5 RJ 39/89; BSG Urt. v. 12. Januar 2010, Az. B 2 U 28/08 R). Die öffentlich-rechtliche Natur der GoA ergibt sich hier daraus, dass die von der Klägerin veranlassten PCR-Testungen beim Verdacht auf das Vorliegen einer BK von der Beklagten als zuständige Unfallversicherungsträgerin durchzuführen waren. Abweichende vorrangige Bestimmungen zum Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn sind nicht vorhanden. Ein Erstattungsanspruch gem. §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin kein Leistungsträger im Sinne des § 12 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) i.V.m. §§ 18 ff. SGB I ist (vgl. dazu BSG Urt. v. 12. Januar 2010, a.a.O.).

45

Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass einer Anwendung der Regelungen über die GoA grundsätzlich ausgeschlossen sei, da § 20 SGB X alleine ihr die Ermittlungen bei Vorliegen des Verdachts einer Berufskrankheit zuweise und ein Tätigwerden von Dritten einer Beauftragung bedürfe, überzeugt dies nicht. Die Beklagte verkennt insoweit zum einen die ständige Rechtsprechung. Wenn schon für das Tätigwerden eines Krankenhauses in Form stationärer Heilbehandlungsmaßnahmen, die von dem zuständigen Unfallversicherungsträger als Sachleistung zur Verfügung zu stellen sind, die Geltendmachung eines Zahlungsanspruches des Krankenhauses aus öffentlich-rechtlicher GoA von dem BSG als grundsätzlich möglich erachtet wird (vgl. BSG, Urt. v. 12. Januar 2010, a.a.O.), spricht der Erst-Recht-Schluss für eine grundsätzliche Anwendbarkeit der GoA auf Ermittlungsmaßnahmen von Sozialversicherungsträgern (vgl. auch SG Gießen, Urt. v. 9. November 2016, Az. S 25 AS 609/14; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18. April 2013, L 5 AS 66/08). Zum anderen überzeugt das Argument auch nicht in abstrakter oder in konkreter Hinsicht. Die Beklagte verkennt Sinn und Zweck der echten und berechtigten GoA. Dieser liegt im Ausgleich von Vermögenslagen, die eingetreten sind, da eine bewusst fremdnützige Tätigkeit vorgenommen wurde (vgl. Bergmann in Staudinger BGB, Vorbemerkung zu §§ 677 ff. Rn. 9 ff.). Ist Grundvoraussetzung für die GoA, dass der Geschäftsführer ein Geschäft erledigt, welches dem Geschäftsherrn zugewiesen ist, formuliert der Hinweis der Beklagten, dass es ihre Aufgabe sei, bei Verdacht einer Berufskrankheit zu ermitteln, keinen generellen Ausschlussgrund. Mit dieser Argumentation würde man eines der primären Begründungs- beziehungsweise Rechtfertigungselement der GoA, das Tätigwerden des Geschäftsführers im Rechtskreis des Geschäftsherrn, in sein Gegenteil verkehren. Stattdessen rechtfertigt auf der primären Ebene die Zuweisung der Ermittlungspflicht zu dem Pflichtenkreis der Beklagten gerade die Einstandspflicht der Beklagten auf der sekundären Ebene. Auch in konkreter Hinsicht verfängt die Ansicht nicht. Wäre der von der Beklagten formulierte Rechtssatz zutreffend, dass ein zulässiges Tätigwerden der Klägerin im Zuständigkeitsbereich der Beklagten erfordere, dass diese entsprechend bemächtigt worden sei, müsste sich die Beklagte den ab April 2020 geführten Austausch entgegenhalten lassen müssen. In diesem hat die Beklagte explizit Interesse daran signalisiert, dass die Klägerin PCR-Testungen im Zusammenhang mit dem Verdacht von BKs durchführt.

46

Der Anspruch der Klägerin auf Aufwendungsersatz besteht in der tenorierten Höhe (dazu 1.) und ist weder untergegangen noch gehemmt (dazu 2.).

1.

47

Die Testung der Zeugin zur Klärung des Verdachtes einer BK stellt für die Klägerin das Geschäft eines anderen dar (dazu a), zu dem die Klägerin nicht beauftragt wurde (dazu b), wozu die Klägerin aber berechtigt war (dazu c).

a)

48

Die Testungen stellen ein Geschäft im Sinne des § 677 BGB dar. Die Geschäftsbesorgung umfasst alle Handlungen rechtlicher oder tatsächlicher Art, wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art (vgl. m.w.N. Bergmann in Staudinger, BGB, Vorbemerkung zu §§ 677 ff. Rn. 107). Dieses Geschäft hat die Klägerin „für einen anderen“ – die Beklagte – besorgt. Die Testung der Zeugin stellt in objektiver (dazu aa) als auch in subjektiver Hinsicht (dazu bb) ein fremdes Geschäft für die Klägerin dar (vgl. zur Herleitung dieser Merkmale F. Schäfer in MüKo BGB § 677 Rn. 41 ff.; m.w.N. Bergmann in Staudinger BGB, § 677 Rn. 128 f.).

aa)

49

In objektiver Hinsicht setzt das fremde Geschäft voraus, dass der Geschäftsführer nach dem Inhalt des Geschäfts in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingegriffen hat (so etwa BGH, Urt. v. 27. Mai 2005, Az. VIII ZR 302/07; RG, Urt. v. 11. Oktober 1932, Az. II 58/32). Dies ist der Fall, wenn aus außerhalb der GoA liegenden Normen abzuleiten ist, dass dem Geschäftsherrn Vorteil und Risiko des Geschäfts zugewiesen ist. So lag es hier. Die streitgegenständlichen PCR-Testungen räumten ihrem Inhalt nach den Verdacht aus, ob bei der Zeugin eine Berufskrankheit vorlag. Als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ist es Aufgabe der Beklagten, alle Beweise zu erheben, die zur Ermittlung des Sachverhalts bei Vorliegen eines Verdachts einer BK erforderlich sind [vgl. § 20 Abs. 1 S. 1 SGB X; nunmehr auch § 9 Abs. 3a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)]. Dies entspricht auch der Auffassung im Spitzenverband der DGUV. Der zuständige Unfallversicherungsträger hat von Amts wegen zu prüfen, ob eine berufliche bedingte Erkrankung vorliegt und ob ggf. Leistungsansprüche bestehen (vgl. FAQ des DGUV-Spitzenverbandes1Abrufbar unter: https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/berufskrankheiten/faq/index.jsp (Abrufdatum: 11. März 2025 (Abrufdatum: 11. März 2025).Abrufbar unter: https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/berufskrankheiten/faq/index.jsp (Abrufdatum: 11. März 2025 (Abrufdatum: 11. März 2025).).

50

Soweit die veranlassten PCR-Testungen neben der unfallversicherungsrechtlichen Komponente auch den Inhalt hatten, ausweislich der (überholten) Klagebegründung und der Erwiderung der Beklagten, zu Zwecken des Infektions- und Arbeitsschutzes als Screening im Rahmen eines einrichtungsbezogenen Testkonzeptes durchgeführt worden zu sein, steht dies einem Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag nicht entgegen. Insoweit stellt die PCR-Testung ein objektiv eigenes Geschäft der Klägerin dar. Da dieses, wie dargelegt, mit einem objektiv fremden Geschäft zusammenfällt, handelt es sich um eine sogenannte Auch-Gestion beziehungsweise auch-fremdes Geschäft, welches bereits nach Ansicht des historischen Gesetzgebers und der ständigen Rechtsprechung ausreicht, um die Fremdheit des Geschäftes in objektiver Hinsicht zu bejahen (vgl. Mugdan, BGB Materialien Bd. II, S. 485; RG Urt. v. 29. April 1941, Az. VI 129/40; BGH Urt. v. 20. Juni 1963, Az. VII ZR 263/61; BSG, Urt. v. 27. Juni 1990, Az. 5 RJ 39/89; BGH Urt. v. 21. Oktober 1999, Az. III ZR 319/98).

51

Einschlägig ist im vorliegenden Fall die Frage eines Verdachts auf das Vorliegen einer BK nach der Ziffer 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV; im Folgenden: BK 3101). Hierzu gehören „Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“. Voraussetzung für die Feststellung einer Listen-BK ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Eine Besonderheit der BK 3101 ist, dass die nachzuweisenden „Einwirkungen“ nicht notwendig in einer konkreten Übertragung von Erregern besteht, sondern in der besonderen, erhöhten Infektionsgefahr, die anhand der Durchseuchung des beruflichen Umfelds und der Übertragungsgefahr in Bezug auf die versicherte Tätigkeit zu beurteilen ist (vgl. BSG, Urt. v. 22. Juni 2023, Az. B 2 U 9/21 R; BSG, Urt. v. 2. April 2019, Az. B 2 U 30/07 R).

52

Bei der Auslegung des Begriffs der Krankheit folgt das Gericht der Rechtsprechung des BSG vom 27. Juni 2017, wonach bei der BK 3101 dem Diagnosebegriff der Bedeutungs- und Sinngehalt des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zukommt. Das Recht knüpft an den medizinischen Diagnosebegriff und die hierzu entwickelten Kriterien an, die nach der überwiegenden Mehrheit der Fachmediziner vertreten werden (vgl. BSG, Urt. v. 27. Juni 2017, Az. B 2 U 17/15 R). In dem hier maßgeblichen Jahr 2020 gab es noch keine Leitlinie – unabhängig vom Evidenzgrad – der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) für COVID-19. Die damalige Falldefinition des Robert-Koch-Instituts (RKI) vom 23. Dezember 2020 sah im Hinblick auf die Diagnosestellung drei Punkte vor (vgl. Falldefinition des RKI COVID-192Abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19/Falldefinition.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (Abrufdatum: 11. März 2025).Abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19/Falldefinition.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (Abrufdatum: 11. März 2025).):

53

- Als klinisches Bild mindestens eines der folgenden drei Kriterien: Akute respiratorische Symptome jeder Schwere, neu aufgetretener Geruchs- oder Geschmacksverlust sowie krankheitsbedingter Tod.

54

- Als labordiagnostischer Nachweis: Positiver Befund mindestens einer der drei folgenden Methoden: direkter Erregernachweis (Antigennachweis einschließlich Schnelltest), Erregerisolierung (kulturell), Nukleinsäure-Nachweis (zB PCR).

55

- Als epidemiologische Bestätigung, definiert als Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: Epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion bei Mensch-zu-Mensch-Übertragung – Inkubationszeit maximal 14 Tage.

56

Im Jahr 2023 hat das RKI neuere Erkenntnisse über Erkennung, Diagnostik und Therapie der Corona-Infektion bekannt gemacht. Danach ist die SARS-CoV-2-Infektion in vier klinische Klassifikationen zu unterteilen:

57

Quelle: RKI, Hinweise zu Erkennung, Diagnostik und Therapie von Patienten mit COVID-19, Stand: 08. Februar 2023, S. 4 f.3Abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6511.26/Diagnose-und-Therapie-Hiweise_Covid-19_STAKOB_U24_FINAL_ONLINESTELLUNG_clean_20230208.pdf;jsession-id=D148B1C616E3336F0A8EEDF4311CD81E?sequence=12, (Abrufdatum: 11. März 2025).Abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6511.26/Diagnose-und-Therapie-Hiweise_Covid-19_STAKOB_U24_FINAL_ONLINESTELLUNG_clean_20230208.pdf;jsession-id=D148B1C616E3336F0A8EEDF4311CD81E?sequence=12, (Abrufdatum: 11. März 2025).

58

Danach ist die Diagnose von COVID-19 auch bei Fehlen klinischer Symptome denkbar, während hierfür nach den Ende 2020 bestehenden Erkenntnissen eine klinische Erscheinung vorausgesetzt wurde. Da für den Fall der Feststellung einer BK auf den aktuellen medizinischen Erkenntnisstand abzustellen ist, legt das Gericht den beschriebenen jüngeren Erkenntnisstand zugrunde. Eine Infektion mit COVID-19 ist demnach diagnostisch nicht deshalb ausgeschlossen, weil klinische Symptome nicht feststellbar sind. Im vorliegenden Fall war aber keine Entscheidung im BK-Feststellungsverfahren zu überprüfen, sondern das Bestehen eines BK-Verdachts im Einzelfall. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum funktionellen Krankheitsbegriff steht dazu nicht im Widerspruch. Die Entscheidungen des BSG (BSG Urt. v. 27. Juni 2017, Az. B 2 U 17/15 R; BSG Urt. v. 30. März 2023, Az. B 2 U 2/21 R) sind zur Frage der Feststellung einer BK ergangen. Die Maßstäbe sind unterschiedlich. Das BSG hat ausdrücklich entschieden, dass auch ein Krankheitsverdacht bereits bei Wahrscheinlichkeit einer ernsten, später nicht oder viel schlechter beherrschbaren Erkrankung die Einstandspflicht des Unfallversicherungsträgers für Heilbehandlungsmaßnahmen begründet (BSG, Urt. v. 24. Juli 1985, Az. 9b RU 36/83). Ein durch außergewöhnliche Umstände begründeter Gefahrenzustand eines Versicherten ist nach dieser Rechtsprechung der Erkrankung gleichzusetzen. Ausreichend ist im Fall einer tödlichen Erkrankung bereits der Kontakt zum Infektionsträger, selbst wenn nicht aufklärbar ist, ob bereits ein regelwidriger Körperzustand eingetreten ist (vgl. BSG Urt. v. 27. Juli 1985, Az. 9b RU 36/83). Nach Maßgabe dessen ist der Verdacht auf einen Eintritt einer Krankheit und damit einer BK nicht bereits erst dann begründet, wenn Symptome der Erkrankung zu sichern waren. Ob der Verdacht einer BK besteht, richtet sich danach, ob aus einer ex-ante-Sicht Anhaltspunkte für eine berufliche Verursachung bestehen. Gewissheit ist ebenso wenig erforderlich wie eine länger als dreitätige Arbeitsunfähigkeit. Ob Anhaltspunkte bestehen, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (vgl. Köhler in Becker/Franke/Molkentin/Hedermann, § 193 SGB VII, Rn. 7). Da die Zwecksetzung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) der Zwecksetzung des § 1 SGB VII ähnlich ist, kann je nach in Rede stehender Erkrankung (symptomhaft oder symptomlos) ein Verdacht auf eine BK sowohl bei dem Krankheitsverdächtigen iSd § 2 Abs. 1 Nr. 5 IfSG als auch beim Ansteckungsverdächtigen iSd § 2 Abs. 1 Nr. 7 IfSG begründet sein. Das Gericht zieht die hierzu entwickelten Kriterien auch für die Auslegung des SGB VII heran. Erforderlich aber auch ausreichend ist danach, dass die Annahme, dass der Betroffene Krankheitserreger aufgenommen hat, naheliegt und wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (vgl. Gabriele in BeckOK InfSchR, § 2 Rn 37) und ein gravierender Schaden droht. Ein einheitlicher Maßstab für die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr besteht nicht. Entsprechend der Auslegung im allgemeinen Sicherheitsrecht ist an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts eine umso geringere Anforderung zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (Je-desto-Formel, vgl BVerwG, Urt. v. 22. März 2012, Az. 3 C 16/11). Hierfür sprechen das sowohl im SGB VII (§§ 1, 14) wie im IfSG (§§ 1 Abs. 1, 28) verankerte Ziel einer effektiven Gefahrenabwehr sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten je nach Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit unterschiedlich gefährlich sind (vgl. Nds OVG, Beschl. v. 5. Juni 2020, Az. 13 MN 195/20). Vor diesem Hintergrund genügt bei hochansteckenden und mit großer Wahrscheinlichkeit tödlichen Erregern im Hinblick auf einen infektionsrelevanten Kontakt eine geringere Wahrscheinlichkeit. Dieser Maßstab ist auf das SGB VII übertragbar, weil anderenfalls die Zwecksetzung des § 1 SGB VII nicht effektiv erreichbar ist. Wenn sowohl berufliche als auch außerberufliche Verrichtungen als Ansteckungsquelle in Betracht kommen, von denen aber nur eine allein die Krankheit ausgelöst haben kann, muss entschieden werden, ob sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine der unter Versicherungsschutz stehenden Handlungen als Krankheitsursache identifizieren lässt. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür setzt voraus, dass der Möglichkeit einer beruflichen Verursachung nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber den anderen in Frage kommenden Möglichkeiten ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass hierauf eine richterliche Überzeugung gestützt werden kann (vgl BSG, Urt. v. 21. März 2006, Az. B 2 U 19/05 R).

59

Die Corona-Pandemie traf im Jahr 2020 auf eine Gesellschaft, die eine derartige Konfrontation mit einer dynamischen Erkrankungsentwicklung nicht kannte. Zunächst waren die Übertragungswege des Virus unklar. Die Lage war sehr dynamisch und bedrohlich. Die Bilder aus Eskalationsregionen etwa in Italien, wo in Bergamo innerhalb der ersten 2 Monate 6.000 Menschen verstarben, Leichen vom Militär nachts und auf Lkw zu Krematorien verbracht wurden, die mit der Verbrennung der Leichen nicht nachkamen (vgl. Der Spiegel 12/2025, Seite 80f.: „Niemand sollte mitbekommen, wie groß die Pandemie wirklich war“), vermittelten ein Gefährdungsbild, das bis zur Zulassung der ersten Impfstoffe (Dez. 2020) sein Bedrohungspotential nicht verloren hatte. Antivirale medikamentöse Therapieoptionen für die Behandlung von COVID-19 sind erst im Laufe des Jahres 2022 in breiterem Spektrum zugelassen worden4Vgl. www.vfa.de/de/forschung-entwicklung/coronavirus/zugelassene-zur-zulassung-eingereichte-medikamente-covid-19 (Abrufdatum 26. März 2025).Vgl. www.vfa.de/de/forschung-entwicklung/coronavirus/zugelassene-zur-zulassung-eingereichte-medikamente-covid-19 (Abrufdatum 26. März 2025).. Nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamtes verstarben die ersten zwei Patienten im Februar 2020 an COVID-19; bis Ende 2020 waren es 30.136 Menschen. In weiteren 6.155 Fällen war COVID-19 zwar nicht todesursächlich, aber Begleiterkrankung (Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 3275www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/07/PD21_327_23211.html (Abrufdatum 26. März 2025).www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/07/PD21_327_23211.html (Abrufdatum 26. März 2025).). Im Zeitraum März 2020 bis Februar 2021 kam es zu einer Übersterblichkeit von 71.000 Menschen, die maßgeblich durch die Pandemie beeinflusst war; rund 176.000 Patienten mussten mit oder wegen Covid im Krankenhaus behandelt werden, davon 36.900 in intensivmedizinischer Betreuung (Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 563)6www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/12/PD21_563_12.html (Abrufdatum 26. März 2025.www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/12/PD21_563_12.html (Abrufdatum 26. März 2025. . Während nach der ersten Corona Welle (April 2020) lag die Zahl der Verstorbenen 10% über dem mittleren Wert der Vorjahre, zur der zweiten Corona Welle (Dez. 2020) 32% über dem mittleren Wert der Vorjahre (Auswertung der unterjährigen Sterbefallzahlen des Statistischen Bundesamtes seit 20207https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/sterbefallzahlen.html#589280 (Abrufdatum 26. März 2025).https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/sterbefallzahlen.html#589280 (Abrufdatum 26. März 2025).).

60

Unter Berücksichtigung der im Jahr 2020 bestehenden besonderen Umstände bewertet die Kammer die Infektionsgefahr in der Allgemeinheit zum damaligen Stand der Pandemie als deutlich geringer als im Rahmen der in den Kliniken der Klägerin versicherten Tätigkeiten (so ausdrücklich das BSG, Urt. v. 30. März 2023, Az. B 2 U 2/21 R für den Zeitpunkt Anfang Januar 2021, weshalb diese Einschätzung erst recht für das vorliegend maßgebliche Jahr 2020 Geltung beanspruchen kann). Vor diesem Hintergrund und weil nach der Rechtsprechung des BSG das Tatbestandsmerkmal der Einwirkung durch die „besondere Infektionsgefahr“ ersetzt wird (vgl. BSG, Urt. v. 2. April 2009, Az. B 2 U 30/07 R und B 2 U 7/08 R; BSG, Urt. v. 30. März 2023, Az. B 2 U 2/21 R; BSG, Urt. v. 22. Juni 2023, Az. B 2 U 9/21 R; vgl. auch SG München, Urt. v. 21. Januar 2025, Az. S 33 U 109/24), erachtet die Kammer für die Frage eines bestehenden BK-Verdachts den Nachweis eines Kontaktes mit einer Indexperson nicht als zwingend notwendig.

61

Soweit ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer BK 3101 bejaht wird, fällt der erste Test und, soweit plausibel, auch der Wiederholungstest in die Zuständigkeit der Beklagten. Die weltweit eingesetzten PCR-Tests waren selbst unter Laborbedingungen nicht gleichermaßen zuverlässig. Die Performance zeigte sich abhängig von dem viralen Target und dem Verdünnungsgrad der Proben unterschiedlich ausgeprägt (vgl Schlenger, PCR-Tests auf Sars-Cov-2: Ergebnisse richtig interpretieren, Deutsches Ärzteblatt 2020; 117 [24: A-1194/B-1010]). Ein systematischer Review ergab in 5 Einzelstudien falsch-negative Testergebnisse zwischen 2 und 29 Prozent. Aufgrund der niedrigen Sensitivität und moderaten Spezifität ist daraus gefolgert worden, dass positive PCR-Tests mehr Gewicht als ein negatives Resultat haben. Die Studie kam aber auch zu dem Ergebnis, dass man sich bei einem Patienten mit verdächtigen Symptomen nie auf ein einziges negatives Testergebnis verlassen dürfe, da in dieser Gruppe bis zu 54 Prozent der Covid-19 Patienten ein anfänglich falsch-negatives RT-PCR-Testergebnis hatten (Arevalo-Rodriguez et al.: False-Negative Results of initial RT PCR Assays for Covid-19: A Systematic Review8Abrufbar unter https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2020.04.16.20066787v2.full.pdf, (Abruf-datum: 11. März 2025).Abrufbar unter https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2020.04.16.20066787v2.full.pdf, (Abruf-datum: 11. März 2025).). Hieraus ist gefolgert worden, dass für die Beurteilung der tatsächlichen Erkrankungswahrscheinlichkeit Ärzte die Vortestwahrscheinlichkeit einzubeziehen haben. Hierbei ist einzustellen, ob die betroffene Person Kontakt mit Infizierten hatten, ob sie aus einem Risikoumfeld kommt und Alter, Symptom und Befund mit COVID-19 vereinbar sind (vgl Schlenger, a.a.O.).

62

Bereits vor diesem Hintergrund kann die Ansicht der Beklagten nicht verfangen, dass ausschließlich die positiven Tests zu vergüten seien und die Rechnungen um die negativen Tests zu kürzen seien. Auch sind die Kosten für die weiteren Testungen von der Beklagten zu übernehmen, soweit in Anknüpfung an die zur Überzeugung des Gerichts letztmögliche – mit Klagebegründung vorgetragene – Exposition innerhalb der maximalen Inkubationszeit von 14 Tagen sie auch zur Feststellung des Verdachts einer BK 3101 notwendig und im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles plausibel sind. Wenn die Testung aufgrund von Symptomen erfolgte, war der Verdacht auch unter Berücksichtigung der Definition symptomhaft zu bestimmen, weshalb nach Ablauf der o.g. Inkubationszeit im Anschluss an den Krankheitsträgerkontaktzeitraum ein hinreichender Verdacht auf das Vorliegen einer BK nicht mehr wahrscheinlich gemacht werden kann, wenn Symptomfreiheit bestanden hat.

63

Quelle: Kleist et al., Epidemiologisches Bulletin 39/20209Abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6984/EB-39-2020-Austausch_Abw%C3%A4gung%20der%20Dauer%20von%20Quarant%C3%A4ne%20und%20Isolierung.pdf?sequence=5&isAllowed=y, (Abrufdatum: 11. März 2025).Abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6984/EB-39-2020-Austausch_Abw%C3%A4gung%20der%20Dauer%20von%20Quarant%C3%A4ne%20und%20Isolierung.pdf?sequence=5&isAllowed=y, (Abrufdatum: 11. März 2025).

64

Soweit die Beklagte erstmalig nach 4 Jahren mit der Klageerwiderung Kontakt mit Infizierten, eine infektionsnahe Tätigkeit, Erkältungssymptome, Exposition und einen passenden zeitlichen Zusammenhang zum Kontakt bestreitet, dringt sie hiermit nur teilweise/nicht durch. Sie hat auf die BK-Anzeige(n) nicht die gebotenen Sachaufklärungsmaßnahmen unternommen, weshalb sich die Beklagte – ausgehend von der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast der Klägerin für anspruchsbegründende Tatsachen – gegenüber der Klägerin eine Beweiserleichterung entgegenhalten lassen muss. Für das Gericht ist nicht erkennbar geworden, dass die Beklagte auf die BK-Anzeigen Ermittlungen begonnen oder die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt hätte. Ricke, dem sich die Kammer nach eigener Wertung anschließt, führt in seinem Aufsatz „Corona, Arbeitsunfall und Berufskrankheit“ wie folgt aus:

65

„Abschließend nur noch am Rande: Der Vorschlag enthält die Behauptung, die Versicherten müssten die Infizierung am Arbeitsplatz nachweisen, es sei ihnen aber nicht zuzumuten, herauszufinden, wo sie sich im Job angesteckt hätten. Grundfalsch, doch immer wieder von Kritikern des Berufskrankheitenrechts behauptet. Tatsächlich müssen die Versicherten nichts nachweisen und nichts herausfinden, weil das oben IV.) zur Ermittlungspflicht der Unfallversicherungsträger bei Arbeitsunfällen Gesagte hier in gleicher Weise gilt: Wird die Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verlangt, ist es Aufgabe des Unfallversicherungsträgers, die erforderlichen Ermittlungen erschöpfend vorzunehmen, zB durch Untersuchungen im Betrieb, Anhörung der Versicherten und von Zeugen, Beauftragung von Gutachtern. Die Versicherten müssen nichts weiter tun als zumutbare Fragen zum dem von ihnen angenommenen Geschehen zu beantworten und sich Befragungen, Untersuchungen und Begutachtungen stellen.“ (vgl Ricke, COVuR 2020, 342).“

66

Auf die Übersendung der Rechnung hat die Beklagte mit einer Leistungsablehnung reagiert, ohne sich mit den Anforderungen an die Diagnose auseinanderzusetzen, sondern zu den PCR-Tests Standpunkte vertreten, die bereits von den damaligen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht getragen waren. Anerkanntermaßen kann die schuldhafte Vernachlässigung einer Ermittlungspflicht durch den Unfallversicherungsträger eine Beweiserleichterung zur Folge haben (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 15. Dezember 2015, Az. L 3 U 28/12). Auch das BSG hat zur Beweislast bei behauptetem Arbeitsunfall mit einer Infektion von COVID-19 entschieden, dass die einfache Beweislosigkeit (non liquet) nicht zur Annahme eines Beweisnotstandes führt. Beruht die Beweisnot auf einer Beweisvereitelung der Gegenseite, so darf daraus nach dem für den Zivilprozess normierten Grundsatz des § 444 Zivilprozessordnung (ZPO), der auch im Sozialgerichtsverfahren gilt, auf die Wahrheit der festzustellenden Tatsache geschlossen werden. Ein Beweisnotstand, auch wenn dieser auf einer fehlerhaften Beweiserhebung oder gar einer Beweisvereitelung der Gegenseite beruht, führt aber keinesfalls zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. BSG, Beschl. v. 4. November 2024, Az. B 2 U 66/24 B).

67

Diese Grundsätze auf die streitgegenständliche(n) Testung(en) übertragen, kann die Beklagte dem Vergütungsanspruch der Klägerin nicht mit Bestreiten und nicht damit entgegentreten, dass die Klägerin den Vollbeweis für den Verdacht auf das Vorliegen einer BK zu erbringen habe. Die Beklagte unterlässt die ihr obliegende Ermittlung des Sachverhalts und lässt die Klägerin die Tests und damit die der Beklagten obliegende Ermittlungstätigkeit durchführen. Die Beklagte gibt auf konkrete vergütungsrelevante Anfragen zur von der Beklagten gewünschten Vorgehensweise für die Durchführung von PCR-Tests Auskünfte, deren Abgabe sie nicht bestreitet. Die Beklagte sieht sich nicht an die erteilten Auskünfte zur gewünschten Vorgehensweise gebunden, ohne dies dem Leistungsträger konkret mitzuteilen oder rechtlich zu begründen. Die Beklagte verlangt BK-Verdachtsanzeigen, ohne diese bearbeiten zu wollen. Deutlich stellte dies die Einlassung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung der 51. Kammer am 27. März 2025 klar:

68

„Wir hatten keine Lust, die endlosen Kisten durchzuflöhen, wenn klar war, dass die Testergebnisse negativ waren.“

69

Dieser Umstand rechtfertigt es, der Klägerin als im Rahmen der öffentlich-rechtlichen GoA tätige Geschäftsführerin die Beweiserleichterungen zugutekommen zu lassen, die das BSG nach der beschriebenen Rechtsprechung auch für den Versicherten bejaht hat.

70

Nach Maßgabe dessen und unter Berücksichtigung der ab Zugang der BK-Anzeige verminderten Anforderungen an den Beweis der Anspruchsvoraussetzungen ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt (§ 128 Abs. 1 SGG), dass zumindest auch ein Verdacht auf eine Berufskrankheit bestand, der mit den streitgegenständlichen Testungen untersucht worden ist. Die Zeugin hat in ergiebiger Weise ausgesagt, dass die streitgegenständlichen Tests angeordnet worden sind, da sie zu der Zeit der Testung Erkältungssymptome hatte und sie sich zu der Zeit auch in einer Situation befunden hatte, wo sie an einem vermeintlich negativen Patienten gearbeitet hatte, der sich dann im Nachhinein als coronapositiv herausgestellt hatte. Dies begründete zur Überzeugung der Kammer den Verdacht einer Berufskrankheit welche durch PCR Test vom 21. März 2020 überprüft wurde. Dabei fiel auch der Test vom 23. März zum Zwecke der Verifizierung in die Zuständigkeit der Beklagten. Aufgrund Latenzzeit und der nicht ganz sicheren Aussagekraft von PCR Tests, bedurfte es zur Untersuchung weiterer Testung.

bb)

71

Soweit nach dem Vorstehenden die Erst- als auch die Wiederholungstestung(en) in die Zuständigkeit der Beklagten fielen, bejaht die Kammer das subjektive Element der öffentlich-rechtlichen GoA bei der Klägerin (vgl. dazu vgl. dazu Schäfer in MüKo BGB § 677 Rn. 43 ff. oder Bergmann in Staudinger BGB, Vorbemerkung zu §§ 677 ff. Rn. 163 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung wird bei einem objektiv fremden (BGH, Urt. v. 27. November 1962, Az. VI ZR 217/61; BGH, Urt. v. 27. Mai 2009, Az. VIII ZR 302/07; BGH, Urt. v. 17. November 2011, Az. III ZR 53/11) oder einem auch- fremden Geschäft (vgl. BGH, Urt. v. 26. November 1998, Az. III ZR 223/97; BGH, Urt. v. 11. März 2016, Az. V ZR 102/15; BGH, Urt. v. 27. Mai 2009, Az. VIII ZR 302/07; BGH, Urt. v. 16. November 2007, Az. V ZR 208/06), der Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Gründe die einer Vermutung entgegenstanden haben, vermochte die Kammer nicht festzustellen.

72

Soweit nach Stimmen in der zivilrechtlichen Literatur (z.B. F. Schäfer in MüKo BGB § 677 Rn. 174; Gehrlein in BeckOK BGB § 677 Rn. 16, Thole in BeckOK GK § 677 BGB Rn. 107) die Vermutung kategorisch abzulehnen sei, wenn der Geschäftsführer zugleich eigene Pflichten erfüllt (sogenannter pflichtengebundener Geschäftsführer), schließt sich die Kammer dieser Rechtsansicht nicht an (so auch BGH Urt. v. 8. November 1973, Az. VII ZR 246/72; BGH Urt. v. 8. November 1973, Az. VII ZR 246/72; BGH Urt. v. 21. Oktober 1999, Az. III ZR 319/98; BGH Urt. v. 21. Oktober 2003, Az. X ZR 66/01; für die – vorliegend nicht einschlägige Konstellation – dass der Geschäftsführer in Erfüllung eines mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrages handele, der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt vgl. BGH Urt. v. 21. Oktober 2003, Az. X ZR 66/01; BGH Urt. v. 15. April 2004, Az. VII ZR 212/03; BGH Urt. v. 21. Juni 2012, Az. III ZR 275/11). So spricht für die Vermutung auch in diesen Fällen, dass sich das Beweisproblem hinsichtlich des Fremdgeschäftsführungswillens hier nicht anders darstellt als beim objektiv fremden Geschäft. Lässt man die Auch-Gestion als typische lebensweltliche Ausprägung der Fremdgeschäftsführung zu, wäre es inkonsequent in diesen Fällen die Vermutung abzulehnen und die GoA damit in typischen Fällen gemischter Interessenlagen prozessual zu entwerten (Linardatos in Staudinger Eckpfeiler, S Rn. 112).

b)

73

Weiterhin ist die Klägerin mit den Testungen tätig geworden, ohne von der Beklagten beauftragt oder ihr gegenüber berechtigt gewesen zu sein, vgl. § 677 BGB.

74

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist diese nicht mit der Beklagten dergestalt verbunden, dass eine Abrede über die Testungen getroffen worden wäre. Insbesondere der Vertrag Ärzte/UV-Träger stellt keine taugliche Grundlage dar. An diesen Vertrag sind gem. § 4 Abs. 1 und 2 des Vertrages nur Ärzte die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, welche von den Unfallversicherungsträgern zugelassen oder auf Antrag beteiligt worden sind, gebunden. Die Klägerin, als Trägerin von Krankenhäusern unterfällt diesem Anwendungsbereich nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch zwischen dieser und der Beklagten ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, über die Testung der Versicherten der Beklagten nicht durch den E-Mail Austausch begründet worden. Auch wenn man die E-Mails als Angebot und Annahmeerklärung auslegen würde, wäre eine entsprechende Einigung wegen Formverstoßes unwirksam, vgl. § 56 SGB X. Dass zwischen der Klägerin und der Beklagten darüber hinaus gehend durch eine vertragliche Vereinbarung direkt oder unter Einbeziehung der Verbände, über die Testungen begründet worden sei, wurde weder vorgetragen, noch ist dies für die Kammer anderweitig ersichtlich.

c)

75

Die Klägerin war schließlich zur GoA berechtigt. Dies ist gem. § 683 S. 1 BGB der Fall, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprach.

76

Die Durchführung der Testung(en) lag im Interesse der Beklagten, da diese, wie bereits dargelegt, die der Beklagte obliegende Ermittlungspflicht erfüllte und als solche objektiv vorteilhaft und nützlich war (vgl. dazu m.w.N. BGH Urt. v. 11. März 2016, Az. V ZR 102/15). Darüber hinaus stand dem kein entgegenstehender, beachtlicher sowie wirklicher, und auch kein mutmaßlicher Wille der Beklagten entgegen.

77

Soweit die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung der 51. Kammer vom 27. März 2025 mitteilt, dass die Beklagte keine Lust gehabt hätte, die endlosen Kisten durchzuflöhen, wenn klar gewesen sei, dass die Testergebnisse negativ waren, ist der damit entgegenstehende Wille an den Testungen durch die Beklagte unbeachtlich. Nach ständiger Rechtsprechung muss der wirkliche Wille geäußert werden (vgl. m.w.N. BGH, Urt. v. 17. Dezember 2020, Az. I ZR 228/19). Ein geheimer Vorbehalt genügt diesen Anforderungen nicht.

78

Auch soweit die Beklagte mit E-Mail vom 14. April 2020 sowie dem Schreiben vom 14. Juli 2020 einen entgegenstehenden Willen äußerte, ist dieser unbeachtlich. Die Beklagte hat im Rahmen dieser Schreiben mitgeteilt, dass eine Testung lediglich dann ihrem Willen entsprechen würde, wenn die Infektion mit COVID-19 durch einen positiven PCR-Test nachgewiesen sei oder, falls ein solcher nicht vorliege, die versicherte Person bei Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit direkt Kontakt zu einer wahrscheinlich oder bestätigt mit COVID-19 infizierten Person gehabt habe und nach diesem Kontakt innerhalb der Inkubationszeit Symptome entwickelt habe, die auf eine COVID-19 Erkrankung hingewiesen hätten. Darüber hinaus hat die Beklagte verlangt, dass eine Mitteilung über den Verdacht einer BK binnen drei Tagen bei der Beklagten einzugehen habe. Dieser Wille ist gem. § 679 BGB unbeachtlich. Dies ist der Fall, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. So lag es hier. Der Verdacht auf den Eintritt einer BK war nur mit PCR-Testung der Zeugin aufzuklären, was der Beklagten oblag. Die Wahrnehmung der Aufgabe der Beklagten lag im öffentlichen Interesse. Ohne diese Testungen wäre die Ermittlung über das Vorliegen einer BK der im Zuständigkeitsbereich der Beklagten liegenden Versicherten, die bei der Klägerin beschäftigt waren, ausgeschlossen oder jedenfalls erheblich erschwert gewesen. Ohne die Übernahme dieser Aufgabe durch die Klägerin wäre die Pflicht der Beklagten auch nicht rechtzeitig erfüllt worden. Diese war aufgrund der damaligen Umstände nicht willens, wie die Mitteilung der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung der 51. Kammer vom 27. März 2025 zeigte, aber auch nicht in der Lage, dieser Aufgabe nachzukommen. Bis zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung kommuniziert die Beklagte auf ihrer Homepage, nicht in der Lage zu sein, die hohen Meldezahlen zu bearbeiten10Vgl. https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/corona-navigationsebene/coronavirus/meldungsflut-fuehrt-zu-angespannter-arbeitssituation-76216 (Abrufdatum 26. März 2025).Vgl. https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/corona-navigationsebene/coronavirus/meldungsflut-fuehrt-zu-angespannter-arbeitssituation-76216 (Abrufdatum 26. März 2025).:

79

Soweit die Beklagte schließlich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorbringt, dass die Testung(en) deswegen nicht dem Willen der Beklagten entsprechen würde(n), da das Datenschutzrecht nicht eingehalten worden wäre, überzeugt dies nicht. Insbesondere hat die Beklagte nicht den Willen geäußert, dass bei der Durchführung der Testungen im besonderen Maße die Voraussetzungen des Datenschutzrechtes zu beachten seien. Dies lässt sich in keinster Weise aus dem vorliegenden Austausch zwischen der Klägerin und der Beklagten ableiten. Im Gegenteil hat sich die Beklagte im Rahmen des vorgelegten Austausches mit Testungen durch die Klägerin und der Weiterleitung der Testergebnisse an die Beklagte einverstanden gezeigt. Datenschutzrechtliche Gesichtspunkte sind in diesem Austausch zu keinem Zeitpunkt von Bedeutung gewesen. Darüber hinaus lässt sich aus dem Datenschutzrecht kein entgegenstehender mutmaßlicher Wille der Beklagten, ableiten. Die Beklagte verkennt grundsätzlich den Regelungsgehalt des Datenschutzrechtes, woraus kein entgegenstehender, hypothetischer Wille abgeleitet werden kann. Das Datenschutzrecht regelt das Verhältnis zwischen Verantwortlichen sowie Betroffenen von Datenverarbeitungsvorgängen und dient dem Schutz personenbezogener Daten sowie dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 DSGVO; Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Klägerin und Beklagte sind in Relation zu den Betroffenen beziehungsweise Versicherten jeweils eigenständige Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO – die Klägerin für die originäre Erhebung, die Beklagte für die Entgegennahme der Daten der Versicherten. Für das Verhältnis zweier Verantwortlicher im Binnenverhältnis trifft das Datenschutzrecht hingegen keine Regelungen. So argumentiert allerdings die Beklagte, wenn sie meint, dass das Datenschutzrecht durch eine Anwendung der GoA „ausgehebelt“ werde und ein Tätigwerden der Klägerin nur im Rahmen einer Auftragsverarbeitung nach § 80 SGB X und Art. 28 DSGVO zulässig sei. Die Beklagte geht von einer unzutreffenden Prämisse aus, indem sie unterstellt, dass einzig zulässige Ausgestaltung in der vorliegenden Konstellation nach dem Datenschutzrecht ein lineares Rechtsverhältnis von der Beklagten, zu der Klägerin und zu dem Versicherten sei, welches durch die Figur der Auftragsverarbeitung determiniert sei. Dabei verkennt die Beklagte, dass Art. 14 DSGVO und § 67a Abs. 2 S. 3 SGB X die Erhebung von Daten eines Betroffenen bei einem Dritten; hier die Entgegennahme der von der Klägerin erhobenen Gesundheitsdaten der Versicherten durch die Beklagte als unmittelbares Rechtsverhältnis zu dem Betroffenen ausgestaltet. Ob die Beklagte die damit einhergehenden Pflichten erfüllt hat, berührt erkennbar nicht den Anspruch der Klägerin auf Erstattung nach GoA. Schließlich könnte sich die Beklagte, selbst wenn sie einen entgegenstehen Willen vor dem Hintergrund des Datenschutzrechts hätte, sich auf diesen nicht berufen. Auch insoweit müsste ihr die Wertung des § 679 BGB entgegenhalten werden. Sie unterlässt, im Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 GG in Form des Vorrangs des Gesetzes, die ihr vom Gesetzgeber auferlegte Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen im Falle des Verdachtes einer BK. Die Erfüllung dieser Pflicht liegt, wie bereits dargelegt, zugleich im öffentlichen Interesse und eine rechtzeitige Erfüllung dieser Pflicht durch die Beklagte ist nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund wäre es der Beklagten verwehrt, sich auf einen entgegenstehenden Willen zu berufen.

d)

80

Da es sich nach dem vorstehenden bei der Testung der Zeugin durch die Klägerin um eine berechtigte, echte GoA handelt, kann sie gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB Aufwendungsersatz verlangen. Dieser war im tenorierten Umfang festzusetzen. Inhaltliche Einwände gegen die verauslagten Kosten der Klägerin als Geschäftsführerin sind nicht erhoben und für die Kammer auch nicht erkennbar.

81

Dem Anspruch steht der Vergütungsanspruch des § 7 Abs. 1 TestV für Coronatestungen gegen die kassenärztliche Vereinigung nicht entgegen. Die Verordnung formuliert keine abschließende Kostenerstattungspflicht für Coronatestungen. Die TestV verbindet den Erstattungsanspruch gem. §§ 7 Abs. 1, 6 Abs. 1 TestV mit dem Anspruch gem. § 1 Abs. 1 TestV auf Testung. Der Anspruch ist nach § 1 Abs. 3 TestV subsidiär. Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die TestV erst seit dem 14. Oktober 2020 wirksam war und nicht für davorliegende Zeiträume gilt.

82

Dem Anspruch steht die Argumentation der Beklagten mit der Mehrkostenzuschlagsvereinbarung nach § 9 Abs. 1a Nr. KHEntgG nicht entgegen. Sie trifft keine abschließende Regelung für Mehrkosten die den Krankenhäusern aufgrund von COVID-19 im Zusammenhang mit der voll- oder teilstationären Behandlung von Patientinnen und Patienten entstehen. Nach der Präambel sollen solche Mehrkosten finanziert werden, die nicht anderweitig abgegolten werden. Die Vereinbarung trat darüber hinaus erst zum 1. Oktober 2020 in Kraft.

2.

83

Dieser Anspruch ist nicht untergegangen, soweit die Klägerin die BK-Anzeige außerhalb der drei-Tage-Frist erstattete. Nach § 193 Abs. 2 SGB VII haben Unternehmer Anhaltspunkte für das bei einem Versicherten bestehende Vorliegen einer BK anzuzeigen, die nach § 193 Abs. 4 S. 1 SGB VII binnen drei Tagen nach Kenntnis zu erstatten ist. Entgegen dem Wortlaut hat die Anzeige nicht erst dann zu erfolgen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass eine BK eingetreten ist, sondern wenn Anhaltspunkte dafür sprechen, dass eine BK droht (m.w.N.: Schmitt SGB VII, § 193 SGB VII Rn. 6). Normzweck des § 193 Abs. 4 SGB VII ist die Sicherstellung einer rechtzeitigen Verfahrenseinleitung des Unfallversicherungsträgers von Amts wegen (§ 19 S. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]) sowie die Ermöglichung einer zeitnahen Sachverhaltsaufklärung (vgl Köhler in Becker/Franke/Molkentin/Hedermann, § 193 SGB VII, Rn 10). Eine Leistungsbeschränkung ist mit der Überschreitung der Meldefrist nicht verbunden. Aber auch wenn man § 193 Abs. 4 SGB VII entsprechend auslegen würde, wäre ein Berufen auf die Dreitagesfrist durch die Beklagte als unwirksam zurückzuweisen. Angesichts des Umstands, dass es Aufgabe der Beklagten gewesen wäre, den Sachverhalt zu ermitteln, jedenfalls aber auf die Verdachtsanzeige zeitnah zu reagieren, wäre die Forderung der Beklagten, den Vergütungsanspruch von einer BK-Anzeige innerhalb einer Dreitagesfrist abhängig zu machen, treuwidrig im Sinne von § 242 BGB.

84

Selbst im Fall fristgerechter BK-Anzeigen wäre die Beklagte pandemiebedingt nicht in der Lage gewesen zu reagieren. Wie bereits dargelegt, kommuniziert sie bis heute, nicht in der Lage zu sein, die hohen Meldezahlen zu bearbeiten.

85

Der Anspruch der Klägerin auf Aufwendungsersatz ist nicht verjährt. Die Verjährung ist seit der Klageerhebung am 11. Oktober 2022 gem. § 209 Abs. 1 BGB gehemmt, vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Hemmung tritt ein, sobald der prozessuale Streitgegenstand durch eine wirksame Klage rechtshängig gemacht wurde (st. Rspr. BGH, Urt. v. 24. Februar 2022, Az. VII ZR 13/20). Dies war der Fall, weil die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten hat (§ 92 SGG, § 253 ZPO). Diese Hemmung erfasst auch die Klageerhebung durch unsubstantiierte und unschlüssige Klagen (m.w.N. Lakkis in: jurisPK-BGB, § 204 BGB, Rn. 28/29). Ein mangelhafter, insbesondere nicht genügend substantiierter Sachvortrag steht der Wirksamkeit der Klage nicht entgegen. Die ausreichende Substantiierung, die zum Erlass eines Urteils erforderlich ist, kann – wie hier geschehen – nachgebracht werden.

86

Der Zinsanspruch folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 291 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 1 BGB analog. Das BSG hat bereits entschieden, dass ein Verzinsungsanspruch aus der analogen Anwendung des § 288 BGB auch bei einem Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) bestehen kann (BSG, Urt. v. 27. Juni 2017, Az. B 2 U 13/15 R). Der Zinsanspruch auf Zahlung von Prozesszinsen aus § 291 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 1 BGB analog ist mit Rechtshängigkeit der Klageerhebung vor dem Sozialgericht (§ 94 SGG) eingetreten. In entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB führt dies zu einem Verzinsungsbeginn am Tag nach Klageeingang, mithin dem 12. Oktober 2022.

87

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Fußnoten

1)
Abrufbar unter: https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/berufskrankheiten/faq/index.jsp (Abrufdatum: 11. März 2025 (Abrufdatum: 11. März 2025).
2)
Abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19/Falldefinition.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (Abrufdatum: 11. März 2025).
3)
Abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6511.26/Diagnose-und-Therapie-Hiweise_Covid-19_STAKOB_U24_FINAL_ONLINESTELLUNG_clean_20230208.pdf;jsession-id=D148B1C616E3336F0A8EEDF4311CD81E?sequence=12, (Abrufdatum: 11. März 2025).
4)
Vgl. www.vfa.de/de/forschung-entwicklung/coronavirus/zugelassene-zur-zulassung-eingereichte-medikamente-covid-19 (Abrufdatum 26. März 2025).
5)
www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/07/PD21_327_23211.html (Abrufdatum 26. März 2025).
6)
www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/12/PD21_563_12.html (Abrufdatum 26. März 2025.
7)
https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/sterbefallzahlen.html#589280 (Abrufdatum 26. März 2025).
8)
Abrufbar unter https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2020.04.16.20066787v2.full.pdf, (Abruf-datum: 11. März 2025).
9)
Abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6984/EB-39-2020-Austausch_Abw%C3%A4gung%20der%20Dauer%20von%20Quarant%C3%A4ne%20und%20Isolierung.pdf?sequence=5&isAllowed=y, (Abrufdatum: 11. März 2025).
10)
Vgl. https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/corona-navigationsebene/coronavirus/meldungsflut-fuehrt-zu-angespannter-arbeitssituation-76216 (Abrufdatum 26. März 2025).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen